Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.01.2003 – X ZR 199/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. Januar 2003 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis

und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das am 15. Oktober 1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerinnen machen Ansprüche wegen Verletzung geheimen

technischen Know-hows auf dem Gebiet der Verkranzung

von

Kunststoffdärmen geltend.

Die Klägerin zu 1 befaßt sich mit der Verwertung von Patenten und

Know-how auf diesem Gebiet. Ihre Muttergesellschaft, die in L.

ansässige

I. ,

ist

Inhaberin

verschiedener

einschlägiger Patente. Die Klägerin zu 2 nutzt die Schutzrechte und das Know-

how der Unternehmensgruppe in D. . Sie produziert und vertreibt

Kunststoffdärme.

Der Beklagte zu 2, ein Oberstudienrat, verfügt über besondere

Kenntnisse über die Wärmebehandlung von Kunststoffdärmen. Bis 1990

vermarktete er diese Kenntnisse über die Klägerin zu 2. Diese führte damals

die

Firmenbezeichnung

B.

. Gesellschafter waren zu gleichen Teilen die vier damals noch

minderjährigen Kinder des Beklagten zu 2.

Mit Vertrag vom 2. Februar 1990 verkauften die Kinder des Beklagten

zu 2, vertreten durch diesen sowie dessen Ehefrau, ihre Geschäftsanteile an

der Klägerin zu 2 zum Preis von 190.337,-- DM an zwei Gesellschafter der

Klägerin zu 1. Zum Gesellschaftsvermögen gehörte ein Grundstück, dessen

Wert mit 125.336,37 DM in Ansatz gebracht wurde.

In § 12 des Vertrages heißt es:

"L. jun. tritt durch seine Unterschrift zugleich auf Seiten des Übergebers als gesamtschuldnerisch mithaftender Mitschuldner bei für die von diesem übernommenen Verpflichtungen und garantiert deren Erfüllung und Einhaltung, auch soweit der Übergeber diese persönlich nicht erfüllen kann. Insbesondere ist er, der Initiator und Inspirator der Gesellschaft, an das Konkurrenzverbot in dem festgelegten Umfang gebunden. Herr O. L. jun. versichert weiterhin, dass das in B. vorhandene und noch über ihn dort anwachsende Know-how unverändert B. und dem Übernehmer zur Verfügung steht und diesem beläßt und er weder gegenüber B. noch gegenüber dem Übernehmer Ansprüche, insbesondere

auch keine Urheberrechte, geltend macht. B. und der Übernehmer können frei darüber verfügen."

Daneben trafen die Klägerin zu 1 und der Beklagte zu 2 eine weitere

Abrede, die hinsichtlich der Art ihres Zustandekommens sowie ihres Inhalts

streitig ist. Die Abrede war jedenfalls Grundlage dafür, daß der Beklagte zu 2

für die Überlassung seines Wissens von der Klägerin zu 1 eine Abfindung in

Höhe von 460.000,-- DM sowie eine jährliche Vergütung in Höhe von

100.000,-- DM (für die Jahre 1990 bis 1992) bzw. 150.000,-- DM (für die Jahre

1993 bis 1995) erhielt.

Das Vormundschaftsgericht genehmigte den notariell beurkundeten

Vertrag vom 2. Februar 1990. Über die daneben getroffene Absprache

zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten zu 2 sowie die danach zu

zahlenden Beträge war das Vormundschaftsgericht nicht informiert.

Mitte 1995 kam es zum Zerwürfnis mit dem Beklagten zu 2. Man trennte

sich deswegen zum 31. Dezember 1995.

Die Beklagte zu 1 beschäftigt sich ebenfalls mit der Herstellung von

verkranzten Kunststoffdärmen. Ende 1995 traf sie Vorbereitungen für die

Einrichtung einer neuen Produktionsstätte. Diese wurde 1996 in unmittelbarer

Nähe der Klägerin zu 2 eröffnet.

Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte zu 1 verwende das

Herstellungsverfahren, das die Klägerin zu 1 von dem Beklagten zu 2 erworben

habe. Die Beklagte zu 1 habe die zugrundeliegenden Kenntnisse ebenfalls vom

Beklagten zu 2 erworben, und zwar schon vor Beendigung von dessen

vertraglichen Beziehungen zur Klägerin zu 1. Mit dem Beklagten zu 2 seien

darüber hinaus Verschwiegenheit auch über den Zeitraum nach

Vertragsbeendigung hinaus sowie ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von

fünf Jahren ab Vertragsende vereinbart worden. Die Beklagte zu 1 habe

wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie den Vertragsbruch des Beklagten zu 1

ausgenutzt habe.

Die Klägerinnen haben die Beklagten zunächst auf Unterlassung,

Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Nachdem im Laufe des Verfahrens der Muttergesellschaft der Klägerin zu 1 für

das in Streit stehende Verfahren ein deutsches Patent erteilt worden war,

wurden die Ansprüche auf Unterlassung sowie die Ansprüche auf Auskunft und

Schadensersatz für die Zeit nach Offenlegung der Patentanmeldung auf Antrag

der Klägerinnen abgetrennt und an das für Patentstreitsachen zuständige

Landgericht verwiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es lediglich noch um

Auskunfts- und Schadensersatzansprüche

für den Zeitraum bis zur

Offenlegung der Patentanmeldung (28. Juni 1997).

Der Beklagte zu 2 macht geltend, sämtliche mit der Klägerseite

getroffenen Vereinbarungen seien mangels vormundschaftsgerichtlicher

Genehmigung unwirksam. Die erteilte Genehmigung gehe ins Leere, weil dem

Vormundschaftsgericht nicht sämtliche Abreden zur Genehmigung unterbreitet

worden seien. Das in Streit stehende Verfahren sei im übrigen niemals geheim

gewesen. Die Beklagte zu 1 macht ferner geltend, sie habe das von ihr

genutzte Know-how nicht vom Beklagten zu 2 erlangt, sondern von einem

tschechischen Unternehmen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der

Klägerinnen hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision haben die

Klägerinnen ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter

verfolgt. Der Senat hat die Revision der Kläger lediglich im Kostenpunkt und

insoweit angenommen, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen

worden ist. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen den

Beklagten zu 2 verneint. Es hat unterstellt, daß die Klägerin zu 1 mit dem

Beklagten zu 2 einen Beratungs- und Kooperationsvertrag geschlossen hat,

wonach dieser auch über das Ende des Vertrages hinaus zur Verschwiegenheit

über erlangte Kenntnisse verpflichtet und ihm ein Wettbewerbsverbot für die

Dauer von fünf Jahren ab Vertragsende auferlegt war. Das Berufungsgericht

hat weiter ausgeführt, ein vertraglicher Anspruch der Klägerin zu 1 scheitere

nicht an mangelnder Schriftform. Zwar solle sich das Vertragsverhältnis gemäß

§ 7 des Vertragsentwurfs nach dem Recht des Fürstentums L. regeln.

Daß hiernach eine besondere Form erforderlich wäre, sei nicht behauptet.

Auch bei Anwendung deutschen Rechts sei eine Schriftform nicht

Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Vereinbarung der Parteien sei aber mangels

vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung nichtig. Dieser Genehmigung habe

der Vertrag bedurft, weil er mit dem Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar

1990, der genehmigungsbedürftig gewesen sei, eine Einheit bilde.

Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

1.

Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts ist

allerdings zugunsten der Klägerinnen davon auszugehen, daß der Beklagte zu

2 mit der Klägerin zu 1 einen Berater- und Kooperationsvertrag geschlossen

hat, der Beklagte zu 2 sich darin zur Verschwiegenheit auch für die Zeit nach

Beendigung des Vertrages sowie zu einem fünfjährigen Wettbewerbsverbot

verpflichtet hat und daß der Beklagte zu 2 seiner Verpflichtung zuwider seine

Kenntnisse über das der Klägerin zu 1 überlassene Verfahren Dritten

weitergegeben hat.

2.

Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß sich gemäß

§ 7 des Vertragsentwurfs das Vertragsverhältnis nach dem Recht des

Fürstentums L. regeln soll. Eine solche Vereinbarung ist nach Art. 27

Abs. 1 Satz 1 EGBGB zulässig. Danach unterliegt ein Vertrag dem von den

Parteien gewählten Recht. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber

nicht geprüft, ob die Parteien

ihren Kooperationsvertrag und das

Wettbewerbsverbot gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB wirksam

liechtensteinschem Recht unterworfen haben, ob der Vertrag nach diesem

Recht wirksam zustande gekommen ist und welche Rechtsfolgen hieraus für

den Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 zu ziehen sind, der nach

Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Kooperationsvertrag eine Einheit

bildet.

Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen

Bestand haben.

3.

Sollte die Prüfung des Berufungsgerichts ergeben, daß nach

wirksamer Rechtswahl der Parteien der Kooperationsvertrag und das

Wettbewerbsverbot dem Recht des Fürstentums L. unterworfen sind,

wird es unter Berücksichtigung des Art. 34 EGBGB festzustellen haben, ob der

Vertrag der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, welche

Rechtsfolgen sich gegebenenfalls aus dem Fehlen einer solchen Genehmigung

ergeben haben und in welchem Umfang diese bei der Rechtsanwendung durch

deutsche Gerichte im Hinblick auf die Bindungen an das Internationale

Privatrecht zu beachten sind. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis

gelangen, daß auf die Vereinbarung der Parteien deutsches Recht

anzuwenden ist, wird es folgende Erwägungen zu beachten haben:

a)

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die

behauptete Vereinbarung bei Anwendung deutschen Rechts nicht wegen

Formmangels unwirksam ist.

aa)

Nach

der

Rechtsprechung

des

Kartellsenats

des

Bundesgerichtshofs ist § 34 GWB a.F. nicht verletzt, wenn sich aus dem

Gesamtinhalt eines Vertrages als selbstverständlich ergibt, daß der Vertrag

ohne Einhaltung eines Wettbewerbsverbots nicht durchführbar ist (BGH, Urt. v.

11.12. 2001 - KZR 13/00, GRUR 2002, 647, 648 - Sabet/Massa). Dies ist hier

der Fall. Der formwirksam geschlossene Geschäftanteilübertragungsvertrag

vom 2. Februar 1990 bringt die - ohnehin anzunehmende - Selbstverständlich-

keit eines Wettbewerbsverbots auch formwirksam zum Ausdruck. Der Beklagte

zu 2 hat gemäß § 12 des Vertrages die eingegangenen Verpflichtungen

gesamtschuldnerisch mit übernommen und deren "Erfüllung und Einhaltung

garantiert". Weiter heißt es in dieser Bestimmung: "Insbesondere ist er, der

Initiator und Inspirator der Gesellschaft, an das Konkurrenzverbot in dem

festgelegten Umfang gebunden". Er "versichert weiterhin, daß das in B.

vorhandene und noch über ihn dort anwachsende Know-how unverändert

B. und dem Übernehmer zur Verfügung steht und" und daß er dieses

"diesem beläßt".

bb)

Der Wirksamkeit der Vereinbarung steht auch nicht § 15 Abs. 4

Satz 1 GmbHG entgegen, das gilt auch, soweit bei Anwendung liechten-

steinschen Rechts auf diese Formvorschrift zurückzugreifen ist. Zwar wäre

danach der Vertrag formbedürftig, wenn, wie der Beklagte zu 2 behauptet, die

Vereinbarung nach dem Willen der Vertragspartner

in untrennbarem

Zusammenhang mit dem Vertrag über die Übertragung der GmbH-

Geschäftsanteile stünde. Dieser Formmangel wäre aber gemäß § 15 Abs. 4

Satz 2 GmbHG durch die wirksame Verfügung über die GmbH-Anteile in dem

Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 geheilt.

cc)

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbots

führte auch bei

Anwendung deutschen Rechts nicht wegen Verstoßes gegen § 138 BGB zur

Nichtigkeit der Vereinbarung.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs gegenständlich, räumlich und zeitlich begrenzt

sein. Dabei wird eine Dauer des Wettbewerbsverbots von zwei Jahren als

äußerste hinnehmbare Zeitspanne angesehen. Im Falle einer Überschreitung

dieser Frist wird, sofern es sich um den einzigen Verstoß gegen § 138 BGB

handelt, das Wettbewerbsverbot im Wege geltungserhaltender Reduktion auf

das zeitlich hinnehmbare Maß zurückgeführt (BGH, Urt. v. 8.5.2000

- II ZR 308/98, NJW 2000, 2584, 2585).

b)

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß der

Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 der vormundschaftsgericht-

lichen Genehmigung bedurfte.

aa)

Nach § 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1822 Nr. 3 BGB (in der

bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) ist die Genehmigung des

Vormundschaftsgerichts erforderlich für Verträge, die auf den entgeltlichen

Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet sind. Ob

hierunter auch die Veräußerung von Anteilen an einer (bestehenden)

Kapitalgesellschaft fällt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang

nicht abschließend geklärt. Überwiegend wird in der Rechtsprechung (KG NJW

1976, 1946; OLG Hamm FamRZ 1984,1036, 1038) und im Schrifttum (Soergel/

Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1822 Rdn. 17; Staudinger/Engler, BGB, 13.

Bearb., § 1822 Rdn. 44, 49; zweifelnd MünchKomm BGB/Schwab, 3. Aufl., §

1822 Rdn. 18 f.; a.A. Damrau, Rechtspfleger 1985, 62, 63 f. m.w.N.) die

Auffassung vertreten, die Veräußerung von GmbH-Anteilen sei genehmigungs-

bedürftig, wenn die Beteiligung über eine bloße Kapitalbeteiligung hinausgehe

und wirtschaftlich als Beteiligung an dem von der GmbH betriebenen

Erwerbsgeschäft anzusehen sei.

Der Senat schließt sich für den in Streit stehenden Vertrag über die

Veräußerung aller GmbH-Anteile dieser Auffassung an. Zwar ist der Kreis der

nach § 1822 BGB genehmigungspflichtigen Geschäfte um der Rechtssicherheit

Willen formal und nicht nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen

(BGHZ 107, 24, 30 m.w.N.). Dies steht der Berücksichtigung wirtschaftlicher

Zusammenhänge aber dann nicht entgegen, wenn es um

typische

Sachverhalte geht. Zweck des § 1822 BGB ist es, den Minderjährigen vor

potentiell nachteiligen Geschäften zu schützen (MünchKomm BGB/Schwab,

3. Aufl., § 1822 Rdn. 1). Die Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an einer

GmbH kann

für einen Minderjährigen ebenso gefährlich sein wie die

Veräußerung eines einzelkaufmännisch geführten Geschäfts oder einer

Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft. Dem berechtigten Bedürfnis

nach Rechtssicherheit ist hinreichend Genüge getan, solange es hinreichend

konkrete Abgrenzungsmerkmale gibt. Hierfür bietet sich die Höhe der

Beteiligung an. Jedenfalls dann, wenn die Beteiligung des Minderjährigen 50 %

übersteigt, oder wenn, wie im Streitfall, nur Minderjährige an einer GmbH

beteiligt sind und sie alle Anteile und damit das Unternehmen der GmbH

insgesamt

veräußern,

spricht alles dafür, die Veräußerung dem

Genehmigungserfordernis des § 1822 Nr. 3 BGB zu unterwerfen.

bb) Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, eine

Genehmigung sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Kinder

des Beklagten zu 2 die Geschäftsanteile lediglich treuhänderisch für diesen

gehalten hätten. Im Falle einer nur treuhänderischen Beteiligung sei eine

Genehmigung nach Sinn und Zweck des § 1822 Nr. 3 BGB nicht erforderlich,

weil die materielle Vermögenslage des Minderjährigen nicht betroffen sein

könne. Zwar mag die Aufgabe einer nur

treuhänderisch gehaltenen

Rechtsposition weniger einschneidend sein als die Aufgabe eines eigenen

Rechts. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf jedoch im Interesse des

Minderjährigenschutzes sorgfältiger Prüfung im Einzelfall. Auch in solchen

Situationen entspricht es deshalb dem Zweck des § 1822 BGB, die

Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einer vorherigen Überprüfung und

Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht abhängig zu machen. Eine

den Wortlaut der Vorschrift einschränkende Auslegung verbietet sich daher.

c)

Mit dem Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, daß die

Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch eine Vorlage

des Vertrages mit dem Beklagten zu 2 voraussetzte. Grundsätzlich ist das

gesamte Rechtsgeschäft mit all seinen Bestimmungen dem Gericht zur

Genehmigung zu unterbreiten. Die Genehmigung nach § 1822 BGB bezieht

sich nur auf die Vereinbarungen, die dem Gericht vorgelegt worden sind. Das

Gericht hat vor der Erteilung der Genehmigung zu prüfen, ob das beabsichtigte

Geschäft dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Eine Entscheidung darüber

ist nur dann möglich, wenn dem Gericht sämtliche Abreden bekannt sind, die

nach dem Willen der Beteiligten eine Einheit bilden sollen. Deshalb unterliegen

sämtliche

Abreden,

die

zu

dieser

Einheit

gehören,

dem

Genehmigungserfordernis. Nebenabreden, Zusicherungen oder sonstige

Absprachen, die dem Gericht unbekannt geblieben sind, werden von der

Genehmigung nicht erfaßt und bleiben unwirksam (RGZ 132, 76, 78;

MünchKomm BGB/Schwab, 3. Aufl., § 1828 Rdn. 9; Soergel/Zimmermann,

BGB, 13. Aufl., § 1828 Rdn. 12).

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, die

mangelnde Vorlage des Kooperationsvertrages habe zur Unwirksamkeit aller

Absprachen geführt, weil dieser Vertrag nach dem Willen der Parteien mit dem

Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 "stehen und fallen" sollte.

Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Gesellschafter der Klägerin

zu 1, welche die Anteile an der Klägerin zu 2 erwarben, hätten das gesamte

Know-how für die Herstellung und den Absatz der Kunststoffdärme erwerben

wollen. Dies sei nur dadurch möglich gewesen, daß sie auch den Beklagten

zu 2 in den Vertrag einbanden. Der Vertrag über die Übertragung der

Gesellschaftsanteile und die Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 2 seien

deshalb rechtlich und wirtschaftlich so eng miteinander verknüpft, daß sie eine

Einheit bildeten.

aa)

Auch wenn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auf

einer unvollständigen Grundlage beruht und deshalb die Absprache auf

Übertragung

der Gesellschaftsanteile

unwirksam war,

kann

der

Kooperationsvertrag gemäß § 139 BGB wirksam sein, wenn dieses Geschäft

an sich nicht dem Genehmigungserfordernis unterliegt und die Beteiligten es

auch ohne das die Genehmigungsbedürftigkeit begründende Geschäft

geschlossen hätten (Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl., § 1828 Rdn. 37;

Palandt/Diederichs, BGB, 60. Aufl., § 1821 Rdn. 11; vgl. auch BGH, Urt. v.

23.4.1954 - V ZR 159/52, FamRZ 1954, 110; hinsichtlich der ähnlichen

Rechtslage bei § 313 BGB: BGH, Urt. v. 22.9.1992 - III ZR 100/91, NJW-RR

1993, 14).

In der Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, im Falle

einer mangels unvollständiger Unterbreitung des Sachverhalts unwirksamen

Genehmigung sei § 139 BGB nicht anzuwenden

(so MünchKomm

BGB/Schwab, 3. Aufl., § 1828 Rdn. 9; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl.,

§ 1828 Rdn. 12). Selbst wenn man dem nähertreten wollte, könnte sich der

Ausschluß des § 139 BGB allenfalls mit dem Gesichtspunkt des

Minderjährigenschutzes rechtfertigen lassen. Dieser mag möglicherweise dafür

sprechen, die den Minderjährigen betreffenden Teile des Geschäfts mangels

Genehmigung die Wirksamkeit abzusprechen. Soweit es hingegen um Teile

des Rechtsgeschäfts geht, die ausschließlich volljährige Personen betreffen,

läßt sich weder § 1822 BBGB noch sonstigen Vorschriften ein zureichender

Grund für eine Nichtanwendung der Auslegungsregel des § 139 BGB

entnehmen. Denn diese Vorschrift soll verhindern, daß den Parteien anstelle

des von ihnen gewollten Rechtsgeschäfts ein Geschäft mit anderem Inhalt

aufgedrängt wird. Dabei wird die gesetzgeberische Entscheidung für die

Gesamtnichtigkeit als Regel und die Restgültigkeit als Ausnahme dadurch

entschärft, daß über die Gültigkeit des Restgeschäfts aufgrund des

mutmaßlichen Parteiwillens und damit unter Abwägung der Interessen der

Parteien zu entscheiden ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 139 Rdn. 1).

bb)

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat den

Vortrag der Klägerinnen für unerheblich gehalten, es sei der Klägerin zu 1 vor

allem auf das Know-how des Beklagten zu 2 angekommen, der Beratungs- und

Kooperationsvertrag mit dem Beklagten zu 2 sei vor und unabhängig von dem

Anteilsübertragungsvertrag geschlossen worden. Die Klägerinnen haben unter

Beweisantritt vorgetragen, daß sie Verhandlungen ausschließlich mit dem

Beklagten zu 2 als Inhaber und Entwickler des geheimen Know-how betreffend

Verfahren und Vorrichtung der Kunststoff-Wursthüllen-Verkranzung geführt

hätten. Im Herbst 1989 seien die Beteiligten darüber einig geworden, daß der

Beklagte zu 2 sein gesamtes Know-how der Klägerin zu 1 zum Preis von

460.000,-- DM übertrage. Die mündlich getroffene Übereinkunft sei

Gegenstand des Vertragsentwurfs geworden. Die Klägerin zu 1 habe dem

Beklagten zu 2 im Oktober/November 1989 in zwei Teilbeträgen den

vereinbarten Kaufpreis gezahlt. Der Beklagte zu 2 habe daraufhin

vereinbarungsgemäß sein Wissen offenbart und seine Anlage demonstriert.

Das gesamte Know-how habe allein bei dem Beklagten zu 2 gelegen. Die

B. GmbH habe allenfalls ein einfaches Nutzungsrecht gehabt. Diese sei

erst ins Spiel gekommen, als die Klägerin zu 1 Überlegungen angestellt habe,

wo sie die beabsichtigte Produktion zur Verwertung des erworbenen Know-how

in D. aufnehme, und der Beklagte zu 2 das für die B. GmbH

erworbene Grundstück, deren Fabrikationsgebäude und deren Werkzeuge

erwähnt habe. Der Vertrag mit dem Beklagten zu 2 über den Erwerb des Know-

how, über die Beratertätigkeit des Beklagten zu 2, über Kaufpreis und Honorar

sei geschlossen und erfüllt worden bevor die Verhandlungen über den Erwerb

der Geschäftsanteile an der B. GmbH begannen. Das wirtschaftliche

Gewicht habe bei dem Kooperationsvertrag, nicht aber bei dem

Anteilsübertragungsvertrag gelegen.

Diesem Vortrag der Klägerinnen hätte das Berufungsgericht bei seiner

Beurteilung berücksichtigen müssen, was die Revision mit Recht als

verfahrensfehlerhaft unterblieben rügt.

d)

Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das

Berufungsgericht deshalb dem Vorbringen der Klägerinnen nachzugehen

haben, im Vordergrund habe die Absprache mit dem Beklagten zu 2

gestanden, der gegenüber der mit den Gesellschaften nachgeordnet gewesen

sei, so daß es nicht maßgeblich auf ihre Wirksamkeit angekommen wäre.

Dabei wird es zu prüfen haben, ob der behauptete Kooperationsvertrag

zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten zu 2 bereits vor dem

Anteilsübertragungsvertrag geschlossen und zumindest teilweise erfüllt worden

ist. Sollte sich dies erweisen, könnte dies ein Indiz dafür sein, daß der

Anteilsübertragungsvertrag zwar nicht ohne das vorherige Zustandekommen

des Kooperationsvertrages geschlossen worden wäre, daß aber der

Kooperationsvertrag nach dem Willen der Parteien selbstständig war und

unabhängig von dem Anteilsübertragungsvertrag zustande gekommen ist.

Sollte das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis gelangen, daß der

Kooperationsvertrag mit dem Anteilsübertragungsvertrag keine Einheit bildet

und daher auch nicht mit diesem genehmigungsbedürftig war, so wird es

sodann festzustellen haben, ob der Beklagte zu 2 durch Weitergabe des Know-

hows an die Beklagte zu 1 eine Vertragsverletzung begangen hat.

II. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2 gegen den

Beklagten zu 2 für zulässig gehalten. Die Tatsache, daß die Übertragung der

Geschäftsanteile auf die neuen Gesellschafter an der vormundschaftsgericht-

lichen Genehmigung gescheitert sei, mache die Klägerin zu 2 nicht handlungs-

unfähig. Zwar seien die neuen Geschäftsführer der Klägerin zu 2 von Personen

bestellt worden, die in Wahrheit nicht Gesellschafter der GmbH gewesen seien.

Im Verhältnis zur Gesellschaft wirke sich die Fehlerhaftigkeit der

Anteilsübertragung aber nicht aus.

Dies läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Bestellung der Geschäftsführer obliegt den Gesellschaftern (§ 46 Nr.

5 GmbHG). Die Geschäftsführer der Klägerin zu 2 sind zwar nach der Über-

tragung der GmbH-Anteile durch die neuen Gesellschafter bestellt worden,

gleichwohl ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ihre

Bestellung wirksam, selbst wenn der Vertrag vom 2. Februar 1990 mangels

wirksamer gerichtlicher Genehmigung unwirksam sein sollte.

Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Falle der Veräußerung des

Geschäftsanteils der Gesellschaft gegenüber derjenige als Erwerber, dessen

Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist.

Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin

auszulegen, daß die Gesellschaft

jeden, der sich

ihr gegenüber

ordnungsgemäß als Gesellschafter angemeldet hat, als solchen behandeln

darf, ohne Rücksicht darauf, ob die Anmeldung die materielle Rechtslage

richtig wiedergibt (BGHZ 84, 47, 49). Erforderlich ist lediglich, daß ein

behaupteter Rechtsübergang hinreichend nachgewiesen wird. Ob ein

ausreichender Nachweis erbracht wurde, steht grundsätzlich im Ermessen der

Geschäftsführer (BGH, Urt. v. 15.4.1991 - II ZR 209/90, NJW-RR 1991, 926,

927; Urt. v. 14.6.1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378). Anhaltspunkte

dafür, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat das

Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich.

2. a) Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin zu 2 gegen den

Beklagten zu 2 verneint. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Anteils-

übertragungsvertrag mangels vollständiger Vorlage nicht vom Vormund-

schaftsgericht genehmigt worden und deshalb unwirksam ist. Das Berufungs-

gericht hat ausgeführt, die Klägerin zu 2 sei zwar aktiv legitimiert, da sie

Inhaberin des streitigen Know-how sei, so daß sie Verletzung eigener Rechte

geltend machen könne. Ansprüche aus den §§ 1 UWG und 826 BGB setzten

aber voraus, daß die in Rede stehende Handlung einen Verstoß gegen die

guten Sitten darstelle. Allein die Nachahmung oder die Verwertung einer

fremden Idee für eigene Geschäftszwecke reiche dabei nicht aus. Vielmehr

müßten besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Eingreifenden

gerade als sittenwidrig erscheinen ließen. Derartige Umstände könnten

allenfalls daraus abgeleitet werden, daß der Beklagte zu 2 seine Kenntnisse

unter Verstoß gegen eine ihm vertraglich auferlegte Bindung anderweitig

verwertet habe. Mangels Genehmigung der Vereinbarung sei der Beklagte zu 2

an einer solchen Verwertung nicht gehindert gewesen.

b)

Auch dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Wie bereits ausgeführt tragen die tatrichterlichen Feststellungen die Annahme

nicht, der Kooperationsvertrag und das Wettbewerbsverbot seien unwirksam.

Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob sich der

Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin zu 2 überhaupt auf die Unwirksamkeit

des Kooperationsvertrages berufen kann. Es könnte den Grundsätzen von Treu

und Glauben widersprechen, wenn der Verkäufer des Know-how, der das in

Erfüllung des unwirksamen Vertrages erhaltene Entgelt behält, über das Know-

how aber zum Schaden des Vertragspartners anderweit verfügt, sich

gegenüber dem Inhaber des Know-how auf die Unwirksamkeit des Vertrages

beruft. Ein solches Verhalten könnte zugleich als sittenwidrig einzustufen sein.

Bei der erneuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht ferner zu

berücksichtigen haben, daß unabhängig von der Wirksamkeit des

Kooperationsvertrages als Anspruchsgrundlage auch Deliktsrecht in Betacht

kommt.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf