BGH Urteil vom 28.01.2003 – X ZR 199/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. Januar 2003 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das am 15. Oktober 1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen machen Ansprüche wegen Verletzung geheimen
technischen Know-hows auf dem Gebiet der Verkranzung
von
Kunststoffdärmen geltend.
Die Klägerin zu 1 befaßt sich mit der Verwertung von Patenten und
Know-how auf diesem Gebiet. Ihre Muttergesellschaft, die in L.
ansässige
I. ,
ist
Inhaberin
verschiedener
einschlägiger Patente. Die Klägerin zu 2 nutzt die Schutzrechte und das Know-
how der Unternehmensgruppe in D. . Sie produziert und vertreibt
Kunststoffdärme.
Der Beklagte zu 2, ein Oberstudienrat, verfügt über besondere
Kenntnisse über die Wärmebehandlung von Kunststoffdärmen. Bis 1990
vermarktete er diese Kenntnisse über die Klägerin zu 2. Diese führte damals
die
Firmenbezeichnung
B.
. Gesellschafter waren zu gleichen Teilen die vier damals noch
minderjährigen Kinder des Beklagten zu 2.
Mit Vertrag vom 2. Februar 1990 verkauften die Kinder des Beklagten
zu 2, vertreten durch diesen sowie dessen Ehefrau, ihre Geschäftsanteile an
der Klägerin zu 2 zum Preis von 190.337,-- DM an zwei Gesellschafter der
Klägerin zu 1. Zum Gesellschaftsvermögen gehörte ein Grundstück, dessen
Wert mit 125.336,37 DM in Ansatz gebracht wurde.
In § 12 des Vertrages heißt es:
"L. jun. tritt durch seine Unterschrift zugleich auf Seiten des Übergebers als gesamtschuldnerisch mithaftender Mitschuldner bei für die von diesem übernommenen Verpflichtungen und garantiert deren Erfüllung und Einhaltung, auch soweit der Übergeber diese persönlich nicht erfüllen kann. Insbesondere ist er, der Initiator und Inspirator der Gesellschaft, an das Konkurrenzverbot in dem festgelegten Umfang gebunden. Herr O. L. jun. versichert weiterhin, dass das in B. vorhandene und noch über ihn dort anwachsende Know-how unverändert B. und dem Übernehmer zur Verfügung steht und diesem beläßt und er weder gegenüber B. noch gegenüber dem Übernehmer Ansprüche, insbesondere
auch keine Urheberrechte, geltend macht. B. und der Übernehmer können frei darüber verfügen."
Daneben trafen die Klägerin zu 1 und der Beklagte zu 2 eine weitere
Abrede, die hinsichtlich der Art ihres Zustandekommens sowie ihres Inhalts
streitig ist. Die Abrede war jedenfalls Grundlage dafür, daß der Beklagte zu 2
für die Überlassung seines Wissens von der Klägerin zu 1 eine Abfindung in
Höhe von 460.000,-- DM sowie eine jährliche Vergütung in Höhe von
100.000,-- DM (für die Jahre 1990 bis 1992) bzw. 150.000,-- DM (für die Jahre
1993 bis 1995) erhielt.
Das Vormundschaftsgericht genehmigte den notariell beurkundeten
Vertrag vom 2. Februar 1990. Über die daneben getroffene Absprache
zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten zu 2 sowie die danach zu
zahlenden Beträge war das Vormundschaftsgericht nicht informiert.
Mitte 1995 kam es zum Zerwürfnis mit dem Beklagten zu 2. Man trennte
sich deswegen zum 31. Dezember 1995.
Die Beklagte zu 1 beschäftigt sich ebenfalls mit der Herstellung von
verkranzten Kunststoffdärmen. Ende 1995 traf sie Vorbereitungen für die
Einrichtung einer neuen Produktionsstätte. Diese wurde 1996 in unmittelbarer
Nähe der Klägerin zu 2 eröffnet.
Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte zu 1 verwende das
Herstellungsverfahren, das die Klägerin zu 1 von dem Beklagten zu 2 erworben
habe. Die Beklagte zu 1 habe die zugrundeliegenden Kenntnisse ebenfalls vom
Beklagten zu 2 erworben, und zwar schon vor Beendigung von dessen
vertraglichen Beziehungen zur Klägerin zu 1. Mit dem Beklagten zu 2 seien
darüber hinaus Verschwiegenheit auch über den Zeitraum nach
Vertragsbeendigung hinaus sowie ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von
fünf Jahren ab Vertragsende vereinbart worden. Die Beklagte zu 1 habe
wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie den Vertragsbruch des Beklagten zu 1
ausgenutzt habe.
Die Klägerinnen haben die Beklagten zunächst auf Unterlassung,
Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Nachdem im Laufe des Verfahrens der Muttergesellschaft der Klägerin zu 1 für
das in Streit stehende Verfahren ein deutsches Patent erteilt worden war,
wurden die Ansprüche auf Unterlassung sowie die Ansprüche auf Auskunft und
Schadensersatz für die Zeit nach Offenlegung der Patentanmeldung auf Antrag
der Klägerinnen abgetrennt und an das für Patentstreitsachen zuständige
Landgericht verwiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es lediglich noch um
Auskunfts- und Schadensersatzansprüche
für den Zeitraum bis zur
Offenlegung der Patentanmeldung (28. Juni 1997).
Der Beklagte zu 2 macht geltend, sämtliche mit der Klägerseite
getroffenen Vereinbarungen seien mangels vormundschaftsgerichtlicher
Genehmigung unwirksam. Die erteilte Genehmigung gehe ins Leere, weil dem
Vormundschaftsgericht nicht sämtliche Abreden zur Genehmigung unterbreitet
worden seien. Das in Streit stehende Verfahren sei im übrigen niemals geheim
gewesen. Die Beklagte zu 1 macht ferner geltend, sie habe das von ihr
genutzte Know-how nicht vom Beklagten zu 2 erlangt, sondern von einem
tschechischen Unternehmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerinnen hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision haben die
Klägerinnen ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter
verfolgt. Der Senat hat die Revision der Kläger lediglich im Kostenpunkt und
insoweit angenommen, als die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen
worden ist. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen den
Beklagten zu 2 verneint. Es hat unterstellt, daß die Klägerin zu 1 mit dem
Beklagten zu 2 einen Beratungs- und Kooperationsvertrag geschlossen hat,
wonach dieser auch über das Ende des Vertrages hinaus zur Verschwiegenheit
über erlangte Kenntnisse verpflichtet und ihm ein Wettbewerbsverbot für die
Dauer von fünf Jahren ab Vertragsende auferlegt war. Das Berufungsgericht
hat weiter ausgeführt, ein vertraglicher Anspruch der Klägerin zu 1 scheitere
nicht an mangelnder Schriftform. Zwar solle sich das Vertragsverhältnis gemäß
§ 7 des Vertragsentwurfs nach dem Recht des Fürstentums L. regeln.
Daß hiernach eine besondere Form erforderlich wäre, sei nicht behauptet.
Auch bei Anwendung deutschen Rechts sei eine Schriftform nicht
Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Vereinbarung der Parteien sei aber mangels
vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung nichtig. Dieser Genehmigung habe
der Vertrag bedurft, weil er mit dem Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar
1990, der genehmigungsbedürftig gewesen sei, eine Einheit bilde.
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
1.
Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts ist
allerdings zugunsten der Klägerinnen davon auszugehen, daß der Beklagte zu
2 mit der Klägerin zu 1 einen Berater- und Kooperationsvertrag geschlossen
hat, der Beklagte zu 2 sich darin zur Verschwiegenheit auch für die Zeit nach
Beendigung des Vertrages sowie zu einem fünfjährigen Wettbewerbsverbot
verpflichtet hat und daß der Beklagte zu 2 seiner Verpflichtung zuwider seine
Kenntnisse über das der Klägerin zu 1 überlassene Verfahren Dritten
weitergegeben hat.
2.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß sich gemäß
§ 7 des Vertragsentwurfs das Vertragsverhältnis nach dem Recht des
Fürstentums L. regeln soll. Eine solche Vereinbarung ist nach Art. 27
Abs. 1 Satz 1 EGBGB zulässig. Danach unterliegt ein Vertrag dem von den
Parteien gewählten Recht. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber
nicht geprüft, ob die Parteien
ihren Kooperationsvertrag und das
Wettbewerbsverbot gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB wirksam
liechtensteinschem Recht unterworfen haben, ob der Vertrag nach diesem
Recht wirksam zustande gekommen ist und welche Rechtsfolgen hieraus für
den Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 zu ziehen sind, der nach
Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Kooperationsvertrag eine Einheit
bildet.
Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen
Bestand haben.
3.
Sollte die Prüfung des Berufungsgerichts ergeben, daß nach
wirksamer Rechtswahl der Parteien der Kooperationsvertrag und das
Wettbewerbsverbot dem Recht des Fürstentums L. unterworfen sind,
wird es unter Berücksichtigung des Art. 34 EGBGB festzustellen haben, ob der
Vertrag der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, welche
Rechtsfolgen sich gegebenenfalls aus dem Fehlen einer solchen Genehmigung
ergeben haben und in welchem Umfang diese bei der Rechtsanwendung durch
deutsche Gerichte im Hinblick auf die Bindungen an das Internationale
Privatrecht zu beachten sind. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis
gelangen, daß auf die Vereinbarung der Parteien deutsches Recht
anzuwenden ist, wird es folgende Erwägungen zu beachten haben:
a)
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die
behauptete Vereinbarung bei Anwendung deutschen Rechts nicht wegen
Formmangels unwirksam ist.
aa)
Nach
der
Rechtsprechung
des
Kartellsenats
des
Bundesgerichtshofs ist § 34 GWB a.F. nicht verletzt, wenn sich aus dem
Gesamtinhalt eines Vertrages als selbstverständlich ergibt, daß der Vertrag
ohne Einhaltung eines Wettbewerbsverbots nicht durchführbar ist (BGH, Urt. v.
11.12. 2001 - KZR 13/00, GRUR 2002, 647, 648 - Sabet/Massa). Dies ist hier
der Fall. Der formwirksam geschlossene Geschäftanteilübertragungsvertrag
vom 2. Februar 1990 bringt die - ohnehin anzunehmende - Selbstverständlich-
keit eines Wettbewerbsverbots auch formwirksam zum Ausdruck. Der Beklagte
zu 2 hat gemäß § 12 des Vertrages die eingegangenen Verpflichtungen
gesamtschuldnerisch mit übernommen und deren "Erfüllung und Einhaltung
garantiert". Weiter heißt es in dieser Bestimmung: "Insbesondere ist er, der
Initiator und Inspirator der Gesellschaft, an das Konkurrenzverbot in dem
festgelegten Umfang gebunden". Er "versichert weiterhin, daß das in B.
vorhandene und noch über ihn dort anwachsende Know-how unverändert
B. und dem Übernehmer zur Verfügung steht und" und daß er dieses
"diesem beläßt".
bb)
Der Wirksamkeit der Vereinbarung steht auch nicht § 15 Abs. 4
Satz 1 GmbHG entgegen, das gilt auch, soweit bei Anwendung liechten-
steinschen Rechts auf diese Formvorschrift zurückzugreifen ist. Zwar wäre
danach der Vertrag formbedürftig, wenn, wie der Beklagte zu 2 behauptet, die
Vereinbarung nach dem Willen der Vertragspartner
in untrennbarem
Zusammenhang mit dem Vertrag über die Übertragung der GmbH-
Geschäftsanteile stünde. Dieser Formmangel wäre aber gemäß § 15 Abs. 4
Satz 2 GmbHG durch die wirksame Verfügung über die GmbH-Anteile in dem
Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 geheilt.
cc)
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbots
führte auch bei
Anwendung deutschen Rechts nicht wegen Verstoßes gegen § 138 BGB zur
Nichtigkeit der Vereinbarung.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs gegenständlich, räumlich und zeitlich begrenzt
sein. Dabei wird eine Dauer des Wettbewerbsverbots von zwei Jahren als
äußerste hinnehmbare Zeitspanne angesehen. Im Falle einer Überschreitung
dieser Frist wird, sofern es sich um den einzigen Verstoß gegen § 138 BGB
handelt, das Wettbewerbsverbot im Wege geltungserhaltender Reduktion auf
das zeitlich hinnehmbare Maß zurückgeführt (BGH, Urt. v. 8.5.2000
- II ZR 308/98, NJW 2000, 2584, 2585).
b)
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß der
Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 der vormundschaftsgericht-
lichen Genehmigung bedurfte.
aa)
Nach § 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1822 Nr. 3 BGB (in der
bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) ist die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich für Verträge, die auf den entgeltlichen
Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet sind. Ob
hierunter auch die Veräußerung von Anteilen an einer (bestehenden)
Kapitalgesellschaft fällt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang
nicht abschließend geklärt. Überwiegend wird in der Rechtsprechung (KG NJW
1976, 1946; OLG Hamm FamRZ 1984,1036, 1038) und im Schrifttum (Soergel/
Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1822 Rdn. 17; Staudinger/Engler, BGB, 13.
Bearb., § 1822 Rdn. 44, 49; zweifelnd MünchKomm BGB/Schwab, 3. Aufl., §
1822 Rdn. 18 f.; a.A. Damrau, Rechtspfleger 1985, 62, 63 f. m.w.N.) die
Auffassung vertreten, die Veräußerung von GmbH-Anteilen sei genehmigungs-
bedürftig, wenn die Beteiligung über eine bloße Kapitalbeteiligung hinausgehe
und wirtschaftlich als Beteiligung an dem von der GmbH betriebenen
Erwerbsgeschäft anzusehen sei.
Der Senat schließt sich für den in Streit stehenden Vertrag über die
Veräußerung aller GmbH-Anteile dieser Auffassung an. Zwar ist der Kreis der
nach § 1822 BGB genehmigungspflichtigen Geschäfte um der Rechtssicherheit
Willen formal und nicht nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen
(BGHZ 107, 24, 30 m.w.N.). Dies steht der Berücksichtigung wirtschaftlicher
Zusammenhänge aber dann nicht entgegen, wenn es um
typische
Sachverhalte geht. Zweck des § 1822 BGB ist es, den Minderjährigen vor
potentiell nachteiligen Geschäften zu schützen (MünchKomm BGB/Schwab,
3. Aufl., § 1822 Rdn. 1). Die Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an einer
GmbH kann
für einen Minderjährigen ebenso gefährlich sein wie die
Veräußerung eines einzelkaufmännisch geführten Geschäfts oder einer
Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft. Dem berechtigten Bedürfnis
nach Rechtssicherheit ist hinreichend Genüge getan, solange es hinreichend
konkrete Abgrenzungsmerkmale gibt. Hierfür bietet sich die Höhe der
Beteiligung an. Jedenfalls dann, wenn die Beteiligung des Minderjährigen 50 %
übersteigt, oder wenn, wie im Streitfall, nur Minderjährige an einer GmbH
beteiligt sind und sie alle Anteile und damit das Unternehmen der GmbH
insgesamt
veräußern,
spricht alles dafür, die Veräußerung dem
Genehmigungserfordernis des § 1822 Nr. 3 BGB zu unterwerfen.
bb) Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, eine
Genehmigung sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Kinder
des Beklagten zu 2 die Geschäftsanteile lediglich treuhänderisch für diesen
gehalten hätten. Im Falle einer nur treuhänderischen Beteiligung sei eine
Genehmigung nach Sinn und Zweck des § 1822 Nr. 3 BGB nicht erforderlich,
weil die materielle Vermögenslage des Minderjährigen nicht betroffen sein
könne. Zwar mag die Aufgabe einer nur
treuhänderisch gehaltenen
Rechtsposition weniger einschneidend sein als die Aufgabe eines eigenen
Rechts. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf jedoch im Interesse des
Minderjährigenschutzes sorgfältiger Prüfung im Einzelfall. Auch in solchen
Situationen entspricht es deshalb dem Zweck des § 1822 BGB, die
Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einer vorherigen Überprüfung und
Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht abhängig zu machen. Eine
den Wortlaut der Vorschrift einschränkende Auslegung verbietet sich daher.
c)
Mit dem Berufungsgericht ist auch davon auszugehen, daß die
Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch eine Vorlage
des Vertrages mit dem Beklagten zu 2 voraussetzte. Grundsätzlich ist das
gesamte Rechtsgeschäft mit all seinen Bestimmungen dem Gericht zur
Genehmigung zu unterbreiten. Die Genehmigung nach § 1822 BGB bezieht
sich nur auf die Vereinbarungen, die dem Gericht vorgelegt worden sind. Das
Gericht hat vor der Erteilung der Genehmigung zu prüfen, ob das beabsichtigte
Geschäft dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Eine Entscheidung darüber
ist nur dann möglich, wenn dem Gericht sämtliche Abreden bekannt sind, die
nach dem Willen der Beteiligten eine Einheit bilden sollen. Deshalb unterliegen
sämtliche
Abreden,
die
zu
dieser
Einheit
gehören,
dem
Genehmigungserfordernis. Nebenabreden, Zusicherungen oder sonstige
Absprachen, die dem Gericht unbekannt geblieben sind, werden von der
Genehmigung nicht erfaßt und bleiben unwirksam (RGZ 132, 76, 78;
MünchKomm BGB/Schwab, 3. Aufl., § 1828 Rdn. 9; Soergel/Zimmermann,
BGB, 13. Aufl., § 1828 Rdn. 12).
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, die
mangelnde Vorlage des Kooperationsvertrages habe zur Unwirksamkeit aller
Absprachen geführt, weil dieser Vertrag nach dem Willen der Parteien mit dem
Anteilsübertragungsvertrag vom 2. Februar 1990 "stehen und fallen" sollte.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Gesellschafter der Klägerin
zu 1, welche die Anteile an der Klägerin zu 2 erwarben, hätten das gesamte
Know-how für die Herstellung und den Absatz der Kunststoffdärme erwerben
wollen. Dies sei nur dadurch möglich gewesen, daß sie auch den Beklagten
zu 2 in den Vertrag einbanden. Der Vertrag über die Übertragung der
Gesellschaftsanteile und die Vereinbarungen mit dem Beklagten zu 2 seien
deshalb rechtlich und wirtschaftlich so eng miteinander verknüpft, daß sie eine
Einheit bildeten.
aa)
Auch wenn die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auf
einer unvollständigen Grundlage beruht und deshalb die Absprache auf
Übertragung
der Gesellschaftsanteile
unwirksam war,
kann
der
Kooperationsvertrag gemäß § 139 BGB wirksam sein, wenn dieses Geschäft
an sich nicht dem Genehmigungserfordernis unterliegt und die Beteiligten es
auch ohne das die Genehmigungsbedürftigkeit begründende Geschäft
geschlossen hätten (Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl., § 1828 Rdn. 37;
Palandt/Diederichs, BGB, 60. Aufl., § 1821 Rdn. 11; vgl. auch BGH, Urt. v.
23.4.1954 - V ZR 159/52, FamRZ 1954, 110; hinsichtlich der ähnlichen
Rechtslage bei § 313 BGB: BGH, Urt. v. 22.9.1992 - III ZR 100/91, NJW-RR
1993, 14).
In der Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, im Falle
einer mangels unvollständiger Unterbreitung des Sachverhalts unwirksamen
Genehmigung sei § 139 BGB nicht anzuwenden
(so MünchKomm
BGB/Schwab, 3. Aufl., § 1828 Rdn. 9; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl.,
§ 1828 Rdn. 12). Selbst wenn man dem nähertreten wollte, könnte sich der
Ausschluß des § 139 BGB allenfalls mit dem Gesichtspunkt des
Minderjährigenschutzes rechtfertigen lassen. Dieser mag möglicherweise dafür
sprechen, die den Minderjährigen betreffenden Teile des Geschäfts mangels
Genehmigung die Wirksamkeit abzusprechen. Soweit es hingegen um Teile
des Rechtsgeschäfts geht, die ausschließlich volljährige Personen betreffen,
läßt sich weder § 1822 BBGB noch sonstigen Vorschriften ein zureichender
Grund für eine Nichtanwendung der Auslegungsregel des § 139 BGB
entnehmen. Denn diese Vorschrift soll verhindern, daß den Parteien anstelle
des von ihnen gewollten Rechtsgeschäfts ein Geschäft mit anderem Inhalt
aufgedrängt wird. Dabei wird die gesetzgeberische Entscheidung für die
Gesamtnichtigkeit als Regel und die Restgültigkeit als Ausnahme dadurch
entschärft, daß über die Gültigkeit des Restgeschäfts aufgrund des
mutmaßlichen Parteiwillens und damit unter Abwägung der Interessen der
Parteien zu entscheiden ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 139 Rdn. 1).
bb)
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat den
Vortrag der Klägerinnen für unerheblich gehalten, es sei der Klägerin zu 1 vor
allem auf das Know-how des Beklagten zu 2 angekommen, der Beratungs- und
Kooperationsvertrag mit dem Beklagten zu 2 sei vor und unabhängig von dem
Anteilsübertragungsvertrag geschlossen worden. Die Klägerinnen haben unter
Beweisantritt vorgetragen, daß sie Verhandlungen ausschließlich mit dem
Beklagten zu 2 als Inhaber und Entwickler des geheimen Know-how betreffend
Verfahren und Vorrichtung der Kunststoff-Wursthüllen-Verkranzung geführt
hätten. Im Herbst 1989 seien die Beteiligten darüber einig geworden, daß der
Beklagte zu 2 sein gesamtes Know-how der Klägerin zu 1 zum Preis von
460.000,-- DM übertrage. Die mündlich getroffene Übereinkunft sei
Gegenstand des Vertragsentwurfs geworden. Die Klägerin zu 1 habe dem
Beklagten zu 2 im Oktober/November 1989 in zwei Teilbeträgen den
vereinbarten Kaufpreis gezahlt. Der Beklagte zu 2 habe daraufhin
vereinbarungsgemäß sein Wissen offenbart und seine Anlage demonstriert.
Das gesamte Know-how habe allein bei dem Beklagten zu 2 gelegen. Die
B. GmbH habe allenfalls ein einfaches Nutzungsrecht gehabt. Diese sei
erst ins Spiel gekommen, als die Klägerin zu 1 Überlegungen angestellt habe,
wo sie die beabsichtigte Produktion zur Verwertung des erworbenen Know-how
in D. aufnehme, und der Beklagte zu 2 das für die B. GmbH
erworbene Grundstück, deren Fabrikationsgebäude und deren Werkzeuge
erwähnt habe. Der Vertrag mit dem Beklagten zu 2 über den Erwerb des Know-
how, über die Beratertätigkeit des Beklagten zu 2, über Kaufpreis und Honorar
sei geschlossen und erfüllt worden bevor die Verhandlungen über den Erwerb
der Geschäftsanteile an der B. GmbH begannen. Das wirtschaftliche
Gewicht habe bei dem Kooperationsvertrag, nicht aber bei dem
Anteilsübertragungsvertrag gelegen.
Diesem Vortrag der Klägerinnen hätte das Berufungsgericht bei seiner
Beurteilung berücksichtigen müssen, was die Revision mit Recht als
verfahrensfehlerhaft unterblieben rügt.
d)
Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das
Berufungsgericht deshalb dem Vorbringen der Klägerinnen nachzugehen
haben, im Vordergrund habe die Absprache mit dem Beklagten zu 2
gestanden, der gegenüber der mit den Gesellschaften nachgeordnet gewesen
sei, so daß es nicht maßgeblich auf ihre Wirksamkeit angekommen wäre.
Dabei wird es zu prüfen haben, ob der behauptete Kooperationsvertrag
zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten zu 2 bereits vor dem
Anteilsübertragungsvertrag geschlossen und zumindest teilweise erfüllt worden
ist. Sollte sich dies erweisen, könnte dies ein Indiz dafür sein, daß der
Anteilsübertragungsvertrag zwar nicht ohne das vorherige Zustandekommen
des Kooperationsvertrages geschlossen worden wäre, daß aber der
Kooperationsvertrag nach dem Willen der Parteien selbstständig war und
unabhängig von dem Anteilsübertragungsvertrag zustande gekommen ist.
Sollte das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis gelangen, daß der
Kooperationsvertrag mit dem Anteilsübertragungsvertrag keine Einheit bildet
und daher auch nicht mit diesem genehmigungsbedürftig war, so wird es
sodann festzustellen haben, ob der Beklagte zu 2 durch Weitergabe des Know-
hows an die Beklagte zu 1 eine Vertragsverletzung begangen hat.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2 gegen den
Beklagten zu 2 für zulässig gehalten. Die Tatsache, daß die Übertragung der
Geschäftsanteile auf die neuen Gesellschafter an der vormundschaftsgericht-
lichen Genehmigung gescheitert sei, mache die Klägerin zu 2 nicht handlungs-
unfähig. Zwar seien die neuen Geschäftsführer der Klägerin zu 2 von Personen
bestellt worden, die in Wahrheit nicht Gesellschafter der GmbH gewesen seien.
Im Verhältnis zur Gesellschaft wirke sich die Fehlerhaftigkeit der
Anteilsübertragung aber nicht aus.
Dies läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Bestellung der Geschäftsführer obliegt den Gesellschaftern (§ 46 Nr.
5 GmbHG). Die Geschäftsführer der Klägerin zu 2 sind zwar nach der Über-
tragung der GmbH-Anteile durch die neuen Gesellschafter bestellt worden,
gleichwohl ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ihre
Bestellung wirksam, selbst wenn der Vertrag vom 2. Februar 1990 mangels
wirksamer gerichtlicher Genehmigung unwirksam sein sollte.
Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Falle der Veräußerung des
Geschäftsanteils der Gesellschaft gegenüber derjenige als Erwerber, dessen
Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist.
Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin
auszulegen, daß die Gesellschaft
jeden, der sich
ihr gegenüber
ordnungsgemäß als Gesellschafter angemeldet hat, als solchen behandeln
darf, ohne Rücksicht darauf, ob die Anmeldung die materielle Rechtslage
richtig wiedergibt (BGHZ 84, 47, 49). Erforderlich ist lediglich, daß ein
behaupteter Rechtsübergang hinreichend nachgewiesen wird. Ob ein
ausreichender Nachweis erbracht wurde, steht grundsätzlich im Ermessen der
Geschäftsführer (BGH, Urt. v. 15.4.1991 - II ZR 209/90, NJW-RR 1991, 926,
927; Urt. v. 14.6.1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378). Anhaltspunkte
dafür, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich.
2. a) Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin zu 2 gegen den
Beklagten zu 2 verneint. Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Anteils-
übertragungsvertrag mangels vollständiger Vorlage nicht vom Vormund-
schaftsgericht genehmigt worden und deshalb unwirksam ist. Das Berufungs-
gericht hat ausgeführt, die Klägerin zu 2 sei zwar aktiv legitimiert, da sie
Inhaberin des streitigen Know-how sei, so daß sie Verletzung eigener Rechte
geltend machen könne. Ansprüche aus den §§ 1 UWG und 826 BGB setzten
aber voraus, daß die in Rede stehende Handlung einen Verstoß gegen die
guten Sitten darstelle. Allein die Nachahmung oder die Verwertung einer
fremden Idee für eigene Geschäftszwecke reiche dabei nicht aus. Vielmehr
müßten besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Eingreifenden
gerade als sittenwidrig erscheinen ließen. Derartige Umstände könnten
allenfalls daraus abgeleitet werden, daß der Beklagte zu 2 seine Kenntnisse
unter Verstoß gegen eine ihm vertraglich auferlegte Bindung anderweitig
verwertet habe. Mangels Genehmigung der Vereinbarung sei der Beklagte zu 2
an einer solchen Verwertung nicht gehindert gewesen.
b)
Auch dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Wie bereits ausgeführt tragen die tatrichterlichen Feststellungen die Annahme
nicht, der Kooperationsvertrag und das Wettbewerbsverbot seien unwirksam.
Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob sich der
Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin zu 2 überhaupt auf die Unwirksamkeit
des Kooperationsvertrages berufen kann. Es könnte den Grundsätzen von Treu
und Glauben widersprechen, wenn der Verkäufer des Know-how, der das in
Erfüllung des unwirksamen Vertrages erhaltene Entgelt behält, über das Know-
how aber zum Schaden des Vertragspartners anderweit verfügt, sich
gegenüber dem Inhaber des Know-how auf die Unwirksamkeit des Vertrages
beruft. Ein solches Verhalten könnte zugleich als sittenwidrig einzustufen sein.
Bei der erneuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht ferner zu
berücksichtigen haben, daß unabhängig von der Wirksamkeit des
Kooperationsvertrages als Anspruchsgrundlage auch Deliktsrecht in Betacht
kommt.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf