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BGH Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 308/98
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 8. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB §§ 705, 738, 138 Aa; GG Art. 12
a) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung
einer Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes ab-
gelten soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, daß der
ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitneh-
men darf, sondern sie - längstens für zwei Jahre - seinen bisherigen
Partnern belassen muß.
b) Mandantenschutzklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Ge-
sellschafters aus einer Freiberuflersozietät vereinbart werden, enthalten
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das räumlich und gegen-
ständlich hinreichend bestimmt ist. Soweit eine solche Klausel das zeit-
lich tolerable Maß von zwei Jahren überschreitet, führt dies nicht zur
Nichtigkeit der Abrede, sondern hat lediglich die zeitliche Begrenzung
des Mandantenschutzes auf längstens zwei Jahre zur Folge.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und Widerkläger wird das Urteil
des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 7. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Rechtsanwalt war seit 1992 mit den beiden Beklagten in
einer Sozietät
verbunden,
zu welcher
drei
Tochter-Steuerbera-
tungsgesellschaften gehörten. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs steht
fest, daß der Kläger zum 31. Dezember 1994 aus der Sozietät ausgeschieden
ist. § 9 des Sozietätsvertrages bestimmt über die Auseinandersetzung beim
Ausscheiden eines Partners u.a. folgendes:
"1. Der ausgeschiedene Partner erhält als Auseinandersetzungs- guthaben den seiner Gewinnbeteiligung {beim Kläger waren dies 9 %} entsprechenden Anteil am Jahresumsatz, zuzüglich des Saldos auf seinem Verrechnungskonto. Maßgeblich ist der Umsatz des letzten Geschäftsjahres der Sozietät; Umsät- ze von Tochterunternehmen sind entsprechend der Beteili- gungsquote der Sozietät einzubeziehen. Damit ist auch sein entsprechender Anteil an den stillen Reserven und am "good will" der Praxis abgegolten.
2. Wird die Praxis beim Ausscheiden eines Partners von keinem der verbleibenden Partner fortgeführt, tritt an die Stelle des Jahresumsatzes i.S.v. Abs. 1 der Verwertungserlös.
3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ... in halbjährlichen
Raten auszuzahlen ... ."
Das nach diesen Berechnungsregeln zugunsten des Klägers ermittelte
Guthaben beläuft sich auf 181.332,78 DM. Unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 3
des Sozietätsvertrages hat der Kläger, der sich zunächst einer höheren Abfin-
dung berühmt hatte, von den Beklagten die Zahlung dieses Betrages nebst
Zinsen verlangt. Die Beklagten haben geltend gemacht, ihnen stünden die Ab-
findungsforderung weit übersteigende Schadenersatzansprüche zu, weil der
Kläger unter Verstoß gegen das in § 10 des Partnerschaftsvertrages ("Es be-
steht grundsätzlich Mandantenschutz für die Sozietät") niedergelegte Verbot
Mandanten abgeworben habe und diese in der im Dezember 1994 mit einem
anderen Partner gegründeten Steuerberatungs-GmbH unter Einsatz einer frü-
heren Mitarbeiterin einer der drei Tochtergesellschaften der früheren Sozietät
betreue. Sie haben deswegen gegenüber der Auseinandersetzungsforderung
die Aufrechnung erklärt und mit der Widerklage Zahlung des überschießenden
Betrages von 248.536,-- DM nebst Zinsen gefordert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe
von 193.726,62 DM entsprochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Beru-
fungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage stattgegeben.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, § 10 des Sozietätsvertrages
begründe keine Pflichten, deren Verletzung die von den Beklagten erhobenen
Schadenersatzansprüche auslösen könnten. § 10 enthalte nämlich, wie sich
aus dem Wort "grundsätzlich" und der mangelnden Bestimmtheit der Aussage
ergebe, lediglich einen Programmsatz; im übrigen wäre die Klausel aber auch
wegen ihrer fehlenden zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Begren-
zung nichtig, wenn man ihr Regelungsgehalt beilegen wollte. Dies hält in
mehrfacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.
II.
Das Berufungsgericht mißdeutet das in § 10 des Sozietätsvertrages
verwandte Wort "grundsätzlich", verletzt den Grundsatz der beiderseits inter-
essengerechten Auslegung (Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, ZIP
1998, 605, 606 m.w.N.), indem es die genannte Bestimmung isoliert und ohne
ihren Zusammenhang mit § 9 des Sozietätsvertrages betrachtet, und wird bei
seiner Hilfserwägung zur Nichtigkeit der Mandantenschutzklausel von einem
Fehlverständnis der Bedeutung und Tragweite einer solchen Vereinbarung
geleitet.
1. Der Sozietätsvertrag der Parteien enthält in den §§ 9 und 10 aufein-
ander abgestimmte, der Annahme des Berufungsgerichts, der Mandanten-
schutz solle keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, entgegenstehende
Regelungen. Nach § 9 aaO ist das Auseinandersetzungsguthaben eines aus-
scheidenden Gesellschafters als gewinnproportionaler Anteil am letzten Jah-
resumsatz der Sozietät einschließlich ihrer Töchter zu ermitteln. Damit erhält
der Betroffene - wie in § 9 Abs. 1 Satz 3 aaO ausdrücklich bestimmt wird - zu-
gleich seinen Anteil an den stillen Reserven und am "good will" der Sozietät.
Diese Regelung tritt an die Stelle der in früheren Entscheidungen des Senats
als angemessene Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät bezeichneten
Regelung, daß die Sachwerte geteilt werden und jeder Partner die rechtlich
nicht beschränkte Möglichkeit erhält, um Mandanten der bisherigen Praxis zu
werben (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380;
Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834). Da bei einer So-
zietät von Freiberuflern der in den Beziehungen zu den Mandanten bestehende
"good will" in aller Regel den entscheidenden Wert der Gesellschaft ausmacht,
hat eine diesen Wert - wie hier verabredet - einbeziehende Abfindungsklausel
grundsätzlich zur Voraussetzung, daß der ausscheidende Gesellschafter den
Mandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen muß. Anderenfalls er-
hielte er eine überhöhte Abfindung, weil die übernommenen Mandate dann
doppelt - einmal durch die Beteiligung an dem in der Zahlung des Auseinan-
dersetzungsguthabens einbezogenen "good will", zum anderen durch die
Übernahme der Mandate selbst - berücksichtigt würden.
2. Dieser schon in § 9 aaO angelegte Gedanke wird durch die Mandan-
tenschutzklausel in § 10 aaO zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht und steht der
Annahme entgegen, die Parteien hätten, was grundsätzlich möglich ist
(Sen.Urt. v. 6. März 1995 aaO), eine Kumulation von einer den "good will" ein-
beziehenden Abfindungszahlung und des Rechts des Zugriffs auf den Man-
dantenstamm vereinbart. Bei der gebotenen den Wortlaut, die Systematik, den
Sinn und die Interessen beider Teile berücksichtigenden Auslegung kann dem
in § 10 aaO verwendeten Wort "grundsätzlich" nicht ein fehlender Rechtsbin-
dungswille der Parteien entnommen werden. Vielmehr ist der Vertrag dahin zu
verstehen, daß der ausgeschiedene Gesellschafter, welcher die in § 9 aaO
definierte Abfindung beansprucht, keine Mandanten der Sozietät betreuen darf,
sofern nicht im Einzelfall etwas von diesem Grundsatz Abweichendes verein-
bart wird oder - wie noch unten auszuführen sein wird - die Zeit abgelaufen ist,
während deren der Anspruch auf Wahrung von Mandantenschutz längstens
gerechtfertigt ist.
3. Die danach von Rechtsbindungswillen getragene Mandantenschutz-
klausel ist entgegen der Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht wegen
"Unbestimmtheit und Unkonkretheit" nichtig. Vielmehr ist die Vereinbarung
räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt. Die fehlende zeitliche Be-
grenzung der den ausgeschiedenen Kläger treffenden Unterlassungspflicht
führt nicht zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit.
Nach der zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ergangenen stän-
digen Rechtsprechung des Senats sind derartige Beschränkungen der Berufs-
ausübungsfreiheit nur dann wirksam, wenn sie räumlich, zeitlich und gegen-
ständlich das notwendige Maß nicht überschreiten (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II
ZR 238/96, WM 1997, 1707 m.w.N.). Ihre Rechtfertigung finden sie allein darin,
die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwer-
tung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Mißbrauch der Aus-
übung der Berufsfreiheit zu schützen. Dagegen darf ein solches Wettbewerbs-
verbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als po-
tentiellen Wettbewerber auszuschalten. Soweit sich dieser in hinreichender
räumlicher Entfernung niederläßt und seinen Beruf ausübt, ist das berechtigte
Anliegen der verbleibenden Gesellschafter, vor illoyalem Wettbewerb ge-
schützt zu sein, ebenso wenig berührt, wie wenn der ehemalige Partner auf
einem nicht von der Sozietät gewählten anderen Berufsfeld tätig wird. Entspre-
chendes gilt, wenn sich durch Zeitablauf - der Senat legt hier einen Zeitraum
von nicht mehr als zwei Jahren zugrunde - die während der Zugehörigkeit zur
Gesellschaft geknüpften Verbindungen typischerweise so gelockert haben, daß
der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden
kann. Verstößt eine solche Wettbewerbsklausel allein gegen diese zeitliche
Grenze, ohne daß weitere Gründe vorliegen, deretwegen die Beschränkungen
der Berufsausübungsfreiheit als sittenwidrig zu qualifizieren sind, läßt der Se-
nat (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 aaO unter 3. m.w.N.) eine geltungserhaltende
Reduktion auf das zeitlich tolerable Maß zu.
Diesen Maßstäben entspricht die in § 10 aaO niedergelegte Regelung.
Als Mandantenschutzklausel ist sie gegenüber einem allgemeinen nachver-
traglichen Wettbewerbsverbot bereits insofern eingeschränkt, als sich die Ver-
einbarung nur auf die bisherigen Mandanten der Sozietät beschränkt, die der
ausscheidende Partner nicht mitnehmen darf. Hierin liegt die gebotene gegen-
ständliche und räumliche Begrenzung, denn der Kläger darf alle anderen
denkbaren Mandanten am Ort der Sozietät wie auch anderenorts betreuen, die
sich mit Anliegen der Steuerberatung, der Wirtschaftsprüfung oder Rechtsbe-
sorgung an ihn wenden, ohne seine nachvertraglichen Verpflichtungen gegen-
über seinen früheren Mitgesellschaftern zu verletzen. Daß dieses Gebot, Man-
dantenschutz zu gewähren, zeitlich nicht befristet ist, macht die Bestimmung
nicht sittenwidrig und nichtig, sondern führt - wie oben ausgeführt - lediglich
dazu, daß der Kläger für eine zweijährige Frist wettbewerblich in der Weise
gebunden wird, daß er ehemalige Mandanten der Sozietät nicht betreuen
durfte. Dabei ist unerheblich, ob er sie, wie die Beklagten behauptet haben,
abgeworben hat oder ob sie sich aus freien Stücken an ihn gewandt haben,
weil eine Abfindungsklausel, die, wie die hier geltende, auch den "good will"
erfaßt, nur dann ungestört wirken kann, wenn der ausgeschiedene Partner
nicht neben der Abfindungssumme das Mandat selbst und die mit ihm verbun-
denen Vorteile an sich zieht. Soweit Mandanten die verbliebenen Partner nicht
weiter beauftragen, sondern zu Dritten abwandern, geht dies zu Lasten der
fortgeführten Sozietät, deren Risiko es ist, die - im Verhältnis zu dem ausge-
schiedenen Gesellschafter - ihnen zustehenden Mandanten an sich binden zu
können.
4. Da unstreitig der Kläger jenem bindenden Verbot zuwider in dem frag-
lichen Zeitraum Mandanten der früheren Sozietät in seiner neuen Gesellschaft
betreut hat, kann auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellun-
gen über den geltend gemachten Abfindungsanspruch nicht befunden werden.
Ob er überhaupt noch und ggfs. in welcher Höhe er besteht, ist von der von
dem Berufungsgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus folgerichtig
nicht geprüften Frage abhängig, welche Mandate der Kläger in seine neue Ge-
sellschaft mitgenommen hat, welcher Wert damit den Beklagten entzogen und
ihm zugeflossen ist und ob dies nur zu einer Anrechnung auf den der Höhe
nach rechnerisch im Ausgangspunkt übereinstimmend mit 181.332,78 DM be-
zifferten Auseinandersetzungsanspruch oder sogar zu einer Verurteilung des
Klägers auf die Widerklage hin führt. Damit das Berufungsgericht - ggfs. nach
Ergänzung des Sachvortrags der Parteien - die dafür erforderlichen Feststel-
lungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly Münke