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BGH Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 308/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 308/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 8. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB §§ 705, 738, 138 Aa; GG Art. 12

a) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung

einer Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes ab-

gelten soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, daß der

ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitneh-

men darf, sondern sie - längstens für zwei Jahre - seinen bisherigen

Partnern belassen muß.

b) Mandantenschutzklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Ge-

sellschafters aus einer Freiberuflersozietät vereinbart werden, enthalten

ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das räumlich und gegen-

ständlich hinreichend bestimmt ist. Soweit eine solche Klausel das zeit-

lich tolerable Maß von zwei Jahren überschreitet, führt dies nicht zur

Nichtigkeit der Abrede, sondern hat lediglich die zeitliche Begrenzung

des Mandantenschutzes auf längstens zwei Jahre zur Folge.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin

Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und Widerkläger wird das Urteil

des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 7. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Rechtsanwalt war seit 1992 mit den beiden Beklagten in

einer Sozietät

verbunden,

zu welcher

drei

Tochter-Steuerbera-

tungsgesellschaften gehörten. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs steht

fest, daß der Kläger zum 31. Dezember 1994 aus der Sozietät ausgeschieden

ist. § 9 des Sozietätsvertrages bestimmt über die Auseinandersetzung beim

Ausscheiden eines Partners u.a. folgendes:

"1. Der ausgeschiedene Partner erhält als Auseinandersetzungs- guthaben den seiner Gewinnbeteiligung {beim Kläger waren dies 9 %} entsprechenden Anteil am Jahresumsatz, zuzüglich des Saldos auf seinem Verrechnungskonto. Maßgeblich ist der Umsatz des letzten Geschäftsjahres der Sozietät; Umsät- ze von Tochterunternehmen sind entsprechend der Beteili- gungsquote der Sozietät einzubeziehen. Damit ist auch sein entsprechender Anteil an den stillen Reserven und am "good will" der Praxis abgegolten.

2. Wird die Praxis beim Ausscheiden eines Partners von keinem der verbleibenden Partner fortgeführt, tritt an die Stelle des Jahresumsatzes i.S.v. Abs. 1 der Verwertungserlös.

3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ... in halbjährlichen

Raten auszuzahlen ... ."

Das nach diesen Berechnungsregeln zugunsten des Klägers ermittelte

Guthaben beläuft sich auf 181.332,78 DM. Unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 3

des Sozietätsvertrages hat der Kläger, der sich zunächst einer höheren Abfin-

dung berühmt hatte, von den Beklagten die Zahlung dieses Betrages nebst

Zinsen verlangt. Die Beklagten haben geltend gemacht, ihnen stünden die Ab-

findungsforderung weit übersteigende Schadenersatzansprüche zu, weil der

Kläger unter Verstoß gegen das in § 10 des Partnerschaftsvertrages ("Es be-

steht grundsätzlich Mandantenschutz für die Sozietät") niedergelegte Verbot

Mandanten abgeworben habe und diese in der im Dezember 1994 mit einem

anderen Partner gegründeten Steuerberatungs-GmbH unter Einsatz einer frü-

heren Mitarbeiterin einer der drei Tochtergesellschaften der früheren Sozietät

betreue. Sie haben deswegen gegenüber der Auseinandersetzungsforderung

die Aufrechnung erklärt und mit der Widerklage Zahlung des überschießenden

Betrages von 248.536,-- DM nebst Zinsen gefordert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe

von 193.726,62 DM entsprochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Beru-

fungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage stattgegeben.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, § 10 des Sozietätsvertrages

begründe keine Pflichten, deren Verletzung die von den Beklagten erhobenen

Schadenersatzansprüche auslösen könnten. § 10 enthalte nämlich, wie sich

aus dem Wort "grundsätzlich" und der mangelnden Bestimmtheit der Aussage

ergebe, lediglich einen Programmsatz; im übrigen wäre die Klausel aber auch

wegen ihrer fehlenden zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Begren-

zung nichtig, wenn man ihr Regelungsgehalt beilegen wollte. Dies hält in

mehrfacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.

II.

Das Berufungsgericht mißdeutet das in § 10 des Sozietätsvertrages

verwandte Wort "grundsätzlich", verletzt den Grundsatz der beiderseits inter-

essengerechten Auslegung (Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, ZIP

1998, 605, 606 m.w.N.), indem es die genannte Bestimmung isoliert und ohne

ihren Zusammenhang mit § 9 des Sozietätsvertrages betrachtet, und wird bei

seiner Hilfserwägung zur Nichtigkeit der Mandantenschutzklausel von einem

Fehlverständnis der Bedeutung und Tragweite einer solchen Vereinbarung

geleitet.

1. Der Sozietätsvertrag der Parteien enthält in den §§ 9 und 10 aufein-

ander abgestimmte, der Annahme des Berufungsgerichts, der Mandanten-

schutz solle keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, entgegenstehende

Regelungen. Nach § 9 aaO ist das Auseinandersetzungsguthaben eines aus-

scheidenden Gesellschafters als gewinnproportionaler Anteil am letzten Jah-

resumsatz der Sozietät einschließlich ihrer Töchter zu ermitteln. Damit erhält

der Betroffene - wie in § 9 Abs. 1 Satz 3 aaO ausdrücklich bestimmt wird - zu-

gleich seinen Anteil an den stillen Reserven und am "good will" der Sozietät.

Diese Regelung tritt an die Stelle der in früheren Entscheidungen des Senats

als angemessene Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät bezeichneten

Regelung, daß die Sachwerte geteilt werden und jeder Partner die rechtlich

nicht beschränkte Möglichkeit erhält, um Mandanten der bisherigen Praxis zu

werben (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380;

Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834). Da bei einer So-

zietät von Freiberuflern der in den Beziehungen zu den Mandanten bestehende

"good will" in aller Regel den entscheidenden Wert der Gesellschaft ausmacht,

hat eine diesen Wert - wie hier verabredet - einbeziehende Abfindungsklausel

grundsätzlich zur Voraussetzung, daß der ausscheidende Gesellschafter den

Mandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen muß. Anderenfalls er-

hielte er eine überhöhte Abfindung, weil die übernommenen Mandate dann

doppelt - einmal durch die Beteiligung an dem in der Zahlung des Auseinan-

dersetzungsguthabens einbezogenen "good will", zum anderen durch die

Übernahme der Mandate selbst - berücksichtigt würden.

2. Dieser schon in § 9 aaO angelegte Gedanke wird durch die Mandan-

tenschutzklausel in § 10 aaO zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht und steht der

Annahme entgegen, die Parteien hätten, was grundsätzlich möglich ist

(Sen.Urt. v. 6. März 1995 aaO), eine Kumulation von einer den "good will" ein-

beziehenden Abfindungszahlung und des Rechts des Zugriffs auf den Man-

dantenstamm vereinbart. Bei der gebotenen den Wortlaut, die Systematik, den

Sinn und die Interessen beider Teile berücksichtigenden Auslegung kann dem

in § 10 aaO verwendeten Wort "grundsätzlich" nicht ein fehlender Rechtsbin-

dungswille der Parteien entnommen werden. Vielmehr ist der Vertrag dahin zu

verstehen, daß der ausgeschiedene Gesellschafter, welcher die in § 9 aaO

definierte Abfindung beansprucht, keine Mandanten der Sozietät betreuen darf,

sofern nicht im Einzelfall etwas von diesem Grundsatz Abweichendes verein-

bart wird oder - wie noch unten auszuführen sein wird - die Zeit abgelaufen ist,

während deren der Anspruch auf Wahrung von Mandantenschutz längstens

gerechtfertigt ist.

3. Die danach von Rechtsbindungswillen getragene Mandantenschutz-

klausel ist entgegen der Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht wegen

"Unbestimmtheit und Unkonkretheit" nichtig. Vielmehr ist die Vereinbarung

räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt. Die fehlende zeitliche Be-

grenzung der den ausgeschiedenen Kläger treffenden Unterlassungspflicht

führt nicht zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit.

Nach der zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ergangenen stän-

digen Rechtsprechung des Senats sind derartige Beschränkungen der Berufs-

ausübungsfreiheit nur dann wirksam, wenn sie räumlich, zeitlich und gegen-

ständlich das notwendige Maß nicht überschreiten (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II

ZR 238/96, WM 1997, 1707 m.w.N.). Ihre Rechtfertigung finden sie allein darin,

die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwer-

tung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Mißbrauch der Aus-

übung der Berufsfreiheit zu schützen. Dagegen darf ein solches Wettbewerbs-

verbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als po-

tentiellen Wettbewerber auszuschalten. Soweit sich dieser in hinreichender

räumlicher Entfernung niederläßt und seinen Beruf ausübt, ist das berechtigte

Anliegen der verbleibenden Gesellschafter, vor illoyalem Wettbewerb ge-

schützt zu sein, ebenso wenig berührt, wie wenn der ehemalige Partner auf

einem nicht von der Sozietät gewählten anderen Berufsfeld tätig wird. Entspre-

chendes gilt, wenn sich durch Zeitablauf - der Senat legt hier einen Zeitraum

von nicht mehr als zwei Jahren zugrunde - die während der Zugehörigkeit zur

Gesellschaft geknüpften Verbindungen typischerweise so gelockert haben, daß

der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden

kann. Verstößt eine solche Wettbewerbsklausel allein gegen diese zeitliche

Grenze, ohne daß weitere Gründe vorliegen, deretwegen die Beschränkungen

der Berufsausübungsfreiheit als sittenwidrig zu qualifizieren sind, läßt der Se-

nat (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 aaO unter 3. m.w.N.) eine geltungserhaltende

Reduktion auf das zeitlich tolerable Maß zu.

Diesen Maßstäben entspricht die in § 10 aaO niedergelegte Regelung.

Als Mandantenschutzklausel ist sie gegenüber einem allgemeinen nachver-

traglichen Wettbewerbsverbot bereits insofern eingeschränkt, als sich die Ver-

einbarung nur auf die bisherigen Mandanten der Sozietät beschränkt, die der

ausscheidende Partner nicht mitnehmen darf. Hierin liegt die gebotene gegen-

ständliche und räumliche Begrenzung, denn der Kläger darf alle anderen

denkbaren Mandanten am Ort der Sozietät wie auch anderenorts betreuen, die

sich mit Anliegen der Steuerberatung, der Wirtschaftsprüfung oder Rechtsbe-

sorgung an ihn wenden, ohne seine nachvertraglichen Verpflichtungen gegen-

über seinen früheren Mitgesellschaftern zu verletzen. Daß dieses Gebot, Man-

dantenschutz zu gewähren, zeitlich nicht befristet ist, macht die Bestimmung

nicht sittenwidrig und nichtig, sondern führt - wie oben ausgeführt - lediglich

dazu, daß der Kläger für eine zweijährige Frist wettbewerblich in der Weise

gebunden wird, daß er ehemalige Mandanten der Sozietät nicht betreuen

durfte. Dabei ist unerheblich, ob er sie, wie die Beklagten behauptet haben,

abgeworben hat oder ob sie sich aus freien Stücken an ihn gewandt haben,

weil eine Abfindungsklausel, die, wie die hier geltende, auch den "good will"

erfaßt, nur dann ungestört wirken kann, wenn der ausgeschiedene Partner

nicht neben der Abfindungssumme das Mandat selbst und die mit ihm verbun-

denen Vorteile an sich zieht. Soweit Mandanten die verbliebenen Partner nicht

weiter beauftragen, sondern zu Dritten abwandern, geht dies zu Lasten der

fortgeführten Sozietät, deren Risiko es ist, die - im Verhältnis zu dem ausge-

schiedenen Gesellschafter - ihnen zustehenden Mandanten an sich binden zu

können.

4. Da unstreitig der Kläger jenem bindenden Verbot zuwider in dem frag-

lichen Zeitraum Mandanten der früheren Sozietät in seiner neuen Gesellschaft

betreut hat, kann auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellun-

gen über den geltend gemachten Abfindungsanspruch nicht befunden werden.

Ob er überhaupt noch und ggfs. in welcher Höhe er besteht, ist von der von

dem Berufungsgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus folgerichtig

nicht geprüften Frage abhängig, welche Mandate der Kläger in seine neue Ge-

sellschaft mitgenommen hat, welcher Wert damit den Beklagten entzogen und

ihm zugeflossen ist und ob dies nur zu einer Anrechnung auf den der Höhe

nach rechnerisch im Ausgangspunkt übereinstimmend mit 181.332,78 DM be-

zifferten Auseinandersetzungsanspruch oder sogar zu einer Verurteilung des

Klägers auf die Widerklage hin führt. Damit das Berufungsgericht - ggfs. nach

Ergänzung des Sachvortrags der Parteien - die dafür erforderlichen Feststel-

lungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly Münke