Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.01.2003 – XI ZR 176/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Appl

am 28. Januar 2003

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

24. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 483.348,32

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine entscheidungs-

erhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufge-

zeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann

(cid:0)

(vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002,

2344, 2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Beantwor-

tung der von der Beklagten angesprochenen Frage, welche Anforderun-

gen bei einer Anlageberatung durch ein Kreditinstitut an die haftungs-

ausschließende Offenlegung der Tatsache zu stellen sind, daß das Kre-

ditinstitut nicht über eigene Informationen verfügt und die aus dem Anla-

geobjekt folgenden Risiken damit nicht aus eigener Kenntnis abschlie-

ßend beurteilen kann, hängt entscheidend von den Umständen des je-

weiligen Einzelfalles ab. Die grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen

sind insoweit durch das Urteil des Senats vom 6. Juli 1993 (BGHZ 123,

126 ff.) hinreichend geklärt.

2. Mit ihrem Argument, das Berufungsurteil sei offensichtlich un-

richtig, kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil ein sol-

cher Fehler die Zulassung nicht rechtfertigt, es sei denn, die Entschei-

dung stellt sich als objektiv willkürlich dar (Senatsbeschluß vom

1. Oktober 2002 aaO). Davon kann hier indes keine Rede sein. Das an-

gefochtene Urteil berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs und trägt ihr Rechnung.

3. Das angefochtene Urteil verstößt auch nicht gegen das Verfah-

rensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

a) Soweit die Beklagte vom Berufungsgericht übergangene Be-

weisantritte rügt, ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die angebote-

nen Beweise nach der rechtlichen Lösung des Berufungsgerichts ent-

scheidungserheblich gewesen wären (vgl. dazu Senatsbeschluß vom

1. Oktober 2002 aaO S. 2348).

b) Auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überra-

schungsentscheidung verstößt das Berufungsurteil nicht gegen Art. 103

Abs. 1 GG. Das Gericht ist danach weder zu einem Rechtsgespräch

noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Wenn es

in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung zu erkennen und

den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, ist es nicht gehalten,

die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, wenn es in der anschlie-

ßenden Beratung zu einem anderen Ergebnis kommt. Etwas anderes gilt

erst dann, wenn die Äußerungen des Gerichts zur Rechtslage geeignet

waren, eine oder beide Parteien davon abzuhalten, zu einem vom Ge-

richt schließlich für entscheidend gehaltenen rechtlichen Gesichtspunkt

hinreichend vorzutragen

(vgl. BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG

NJW 1996, 3202).

Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat, wie in

der Sitzungsniederschrift und in den Gründen des Berufungsurteils ver-

merkt, seine Rechtsansicht in der mündlichen Verhandlung unter dem

Vorbehalt weiterer Beratung mitgeteilt und seiner abschließenden Ent-

scheidung keine die Parteien überraschenden Gesichtspunkte zugrunde

gelegt, sondern ist lediglich in der rechtlichen Beurteilung der Fragen,

die Gegenstand des umfangreichen schriftsätzlichen und mündlichen

Vorbringens der Parteien waren, zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Damit müssen die Parteien eines Rechtsstreits rechnen. Bei einem hin-

reichend ausdiskutierten Rechtsstreit begründet nicht jede bessere Er-

kenntnis, zu der das Gericht - etwa unter dem Eindruck der mündlichen

Verhandlung oder aber aufgrund einer anderen Gewichtung bereits

schriftsätzlich vorgetragener Argumente - in der Urteilsberatung gelangt,

die Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zur Ge-

währung rechtlichen Gehörs reicht es vielmehr aus, wenn die Parteien

- wie hier - ausreichend Gelegenheit hatten, zu allen möglicherweise re-

levanten Gesichtspunkten vorzutragen.

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl