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BGH Beschluss vom 29.01.2003 – 1 StR 500/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Coburg vom 12. Juli 2002 mit den Feststellungen aufgeho-
ben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmit-
telstraftaten sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzli-
cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahr-
erlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung festgesetzt. Die
Revision des Angeklagten macht ein Verfahrenshindernis geltend, rügt die
Verletzung von Verfahrensrecht und erhebt allgemein die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel bleibt überwiegend erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). We-
der liegt ein Verfahrenshindernis vor noch deckt die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch einen
den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
Die Strafkammer hat indessen nicht ausdrücklich geprüft, ob eine Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt (§ 64
StGB). Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat insoweit unter anderem ausgeführt:
"Die Strafkammer hat nicht die Frage einer Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt erörtert. Hat ein Täter den Hang, berau-
schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und wird er wegen einer auf
den Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt, so muss nach § 64
Abs. 1 StGB das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anord-
nen, wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft in Folge seines Hanges
erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unter-
bleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64
Abs. 2 StGB). Ob von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf die
Sachrüge hin überprüft werden, auch wenn nur der Angeklagte Revision ein-
gelegt hat (BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5). Anlass hierfür be-
steht dann, wenn es nach den Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die
Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung gegeben sind, eine Prü-
fung sich insoweit“ (also) „für den Tatrichter aufgedrängt hat (BGHSt 37, 5, 9;
BGHR StGB § 64 Ablehnung 5). So lag es hier. Der Angeklagte konsumierte
seit 1997 nahezu täglich Cannabisprodukte und Amphetamin (UA S. 4), seit
spätestens 1998 ist er davon abhängig (UA S. 5). Seit dem Jahreswechsel
2000/2001 konsumierte er auch kleinere Mengen Chrystal-Speed (UA S. 4).
Die hier abgeurteilten Taten gehen auf die Betäubungsmittelabhängigkeit des
Angeklagten zurück. Gegenstand des Urteils sind im wesentlichen Erwerbsta-
ten, mit denen er sich das selbst konsumierte Rauschgift verschaffte (UA S. 9),
und solche Taten, mit denen er seinen auch auf Grund der Abhängigkeit auf-
wändigen Lebensstil finanzierte (UA S. 9 und S. 38). Die Strafkammer hat fer-
ner festgestellt, dass die Taten,“ derentwegen „der Angeklagte verurteilt wurde,
'in unmittelbarem Zusammenhang mit der bereits ... beschriebenen Ab-
hängigkeit des Angeklagten von Cannabisprodukten und Amphetaminen
(stehen). Sie sind daher aus der Betäubungsmittelabhängigkeit des An-
geklagten erwachsen' (UA S. 15).
Die Anordnung der Unterbringung scheidet ... nicht deshalb aus, weil die
Strafkammer - sachverständig beraten – keine“ (erhebliche) „Verminderung der
Schuldfähigkeit bei der Begehung der Taten feststellen konnte“. Eine suchtbe-
dingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des
§ 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Stö-
rung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl.,
§ 64 Rdnr. 3 m.w.N.). „Der aufgezeigte Rechtsfehler führt jedoch nur dazu,
dass über die Notwendigkeit einer Unterbringung neu verhandelt werden muss,
im Übrigen kann der Rechtsfolgenausspruch bestehen bleiben. Es kann aus-
geschlossen werden, dass die Strafkammer, die die Betäubungsmittelabhän-
gigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat, bei der Anordnung
der Unterbringung geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtstrafe
verhängt hätte."
Dem vermag sich der Senat nicht zu verschließen, obgleich für die
Strafkammer keine verfahrensrechtliche Pflicht zur Erörterung einer Maßregel
nach § 64 StGB bestand (vgl. § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO).
Nack Boetticher Schluckebier
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