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BGH Beschluss vom 23.04.2003 – 2 StR 65/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 65/03

BESCHLUSS

vom

23. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hanau vom 13. November 2002 mit den Feststellungen

aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine

Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben ist.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte mindestens seit 1991 he-

roinabhängig. Nach drogenfreien Zeiten wurde er immer wieder rückfällig. Er ist

bereits wegen eines Betäubungsmitteldelikts und wegen mehrerer Beschaf-

fungstaten vorbestraft, die abgeurteilte Tat steht mit seiner Sucht im Zusam-

menhang. Angesichts dieser Feststellungen hätte der Tatrichter prüfen und

entscheiden müssen, ob beim Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in

Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtli-

chen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (st. Rspr. vgl. BGH bei

Detter NStZ 2003, 133, 135; 2002, 415, 419). Es ist nicht erforderlich, daß zu-

mindest eine verminderte Schuldfähigkeit des Täters gemäß § 21 StGB fest-

steht. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines

Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad

einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (BGH, Beschl.

v. 29. Januar 2003 - 1 StR 500/02; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.

§ 64 Rdn. 3 m. w. N.).

Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines

Behandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich. Die festgestellte Persönlich-

keitsstörung selbst rechtfertigt ein Absehen von der Maßregel nicht. Der Nach-

holung der Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen, daß nur der Ange-

klagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das

Tatgericht hat der Beschwerdeführer auch nicht vom Rechtsmittelangriff aus-

genommen.

Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der

Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.

Rissing-van Saan Detter Bode

Fischer Roggenbuck