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BGH Beschluss vom 23.04.2003 – 2 StR 65/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 13. November 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine
Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben ist.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte mindestens seit 1991 he-
roinabhängig. Nach drogenfreien Zeiten wurde er immer wieder rückfällig. Er ist
bereits wegen eines Betäubungsmitteldelikts und wegen mehrerer Beschaf-
fungstaten vorbestraft, die abgeurteilte Tat steht mit seiner Sucht im Zusam-
menhang. Angesichts dieser Feststellungen hätte der Tatrichter prüfen und
entscheiden müssen, ob beim Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in
Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtli-
chen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (st. Rspr. vgl. BGH bei
Detter NStZ 2003, 133, 135; 2002, 415, 419). Es ist nicht erforderlich, daß zu-
mindest eine verminderte Schuldfähigkeit des Täters gemäß § 21 StGB fest-
steht. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines
Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad
einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (BGH, Beschl.
v. 29. Januar 2003 - 1 StR 500/02; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.
§ 64 Rdn. 3 m. w. N.).
Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines
Behandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich. Die festgestellte Persönlich-
keitsstörung selbst rechtfertigt ein Absehen von der Maßregel nicht. Der Nach-
holung der Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen, daß nur der Ange-
klagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das
Tatgericht hat der Beschwerdeführer auch nicht vom Rechtsmittelangriff aus-
genommen.
Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Rissing-van Saan Detter Bode
Fischer Roggenbuck