BGH Urteil vom 29.01.2003 – IV ZR 41/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 29. Januar 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VVG § 6 Abs. 1
Bei einer Versicherung fremder Interessen besteht kein Kündigungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern der Mitversicherte, ohne Repräsentant des Versicherungsnehmers zu sein, die Obliegenheitsverletzung begeht.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 41/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2003
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivil-
senats
des Oberlandesgerichts
Stuttgart
vom
19. Dezember 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist versichertes Unternehmen aus einer Speditions-
versicherung, die die A. W. Spedition bei der Beklagten ge-
nommen hat. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem Allgemei-
ne Bedingungen für die Speditionsversicherung (AVB Spedition 1999)
und Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der Frachtführer-
Haftung (AVB Frachtführer 1998) zugrunde. Die AVB Spedition 1999 se-
hen unter Ziff. 7.1.2 vor, daß der Spediteur für die Sicherung beladener
Fahrzeuge, Container, Wechselbrücken und sonstiger Behälter gegen
Diebstahl oder Raub zu sorgen hat, insbesondere beim Abstellen zur
Nachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen und während der Ruhezei-
ten. Die AVB Frachtführer 1998 bestimmen unter Ziff. 7:
"Dem Versicherungsnehmer obliegt es, ...
7.2. die Fahrer über die Obliegenheiten zu belehren und anzuweisen, die Sicherungen zu betätigen;
7.3. für eine ordnungsgemäße Sicherung beladener Fahr- zeuge (Zugmaschine und Trailer/Anhänger) und Container gegen Diebstahl Sorge zu tragen, insbesondere während des Abstellens oder der Ruhepausen. ...
7.3.2 Trailer oder Anhänger, die ohne Zugfahrzeug abge- stellt werden, müssen mit modernen Diebstahlsicherungen gegen Abschleppen und Aufbrechen gesichert werden. ..."
Beide Versicherungsbedingungen enthalten die Klausel, daß der
Versicherer bei Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu
erfüllenden Obliegenheit auch ohne Kündigung des Versicherungsvertra-
ges von der Verpflichtung zur Leistung frei wird.
Die Klägerin führte einen von der Firma Lu. S.A. erteilten Auf-
trag, 30 Tonnen Blech von L. nach B. zu transportieren, im
Selbsteintritt durch. Am 12. November 1999, einem Freitag, konnte der
Fahrer mit dem bereits beladenen Auflieger wegen einer auf der Zufahrt
befindlichen Baustelle das Betriebsgelände der Klägerin nicht erreichen.
Da es ihm auch nicht gelang, sich mit dem zuständigen Disponenten der
Klägerin in Verbindung zu setzen, stellte er den Auflieger auf einem un-
bewachten Parkplatz an der Nationalstraße .... in L. ab. Als er
am darauffolgenden Sonntag mit der Zugmaschine zurückkehrte, waren
Auflieger nebst Ladung verschwunden. Die Klägerin leistete ihrer Auf-
traggeberin Ersatz in Höhe von 29.044,90 DM (14.850,42
e-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)
trag macht sie gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte beruft
sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die dagegen
gerichtete Berufung der Beklagten hat zur Klagabweisung geführt. Mit ih-
rer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die AVB Frachtfüh-
rer 1998 anzuwenden, da die Klägerin bei einem Selbsteintritt der CMR-
Frachtführerhaftung unterworfen sei. Die Klägerin habe ihre Obliegen-
heiten aus Ziff. 7.2 und 7.3.2 dieser Bedingungen verletzt. Der Auflieger
habe keine ausreichende Sicherung gegen unbefugtes Abschleppen und
Aufbrechen gehabt. Die Klägerin habe ihren Fahrer zudem nicht ange-
wiesen, wie er sich für den Fall zu verhalten habe, daß das Betriebsge-
lände nicht zugänglich und der Disponent nicht zu erreichen sei. Sie ha-
be weder bewiesen, daß sie an der Obliegenheitsverletzung kein Ver-
schulden treffe, noch den Nachweis geführt, daß diese keinen Einfluß
auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe.
Der Ausschluß des Kündigungserfordernisses (§ 6 Abs. 1 Satz 3
VVG) stehe der aus der Obliegenheitsverletzung folgenden Leistungs-
freiheit nicht entgegen. Die bei der Beklagten abgeschlossene Spediti-
onsversicherung sei eine Haftpflichtversicherung i.S. der §§ 148 ff. VVG.
Sie unterliege nach § 187 VVG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
EGVVG und der Anlage zum VAG Teil A Nr. 10 b) nicht den Beschrän-
kungen der Vertragsfreiheit, wie sie § 15a VVG enthalte. Auch eine un-
angemessene Benachteiligung i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG sei zu vernei-
nen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand. Die
die Zulassung der Revision stützende Rechtsfrage, ob ein Ausschluß des
Kündigungserfordernisses hier wirksam vereinbart werden konnte, stellt
sich nicht.
1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG kann sich der Versicherer dann
nicht auf eine vereinbarte Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverlet-
zung des Versicherungsnehmers berufen, wenn er den Versicherungs-
vertrag nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheits-
verletzung Kenntnis erlangt hat, kündigt. Durch das Kündigungserforder-
nis soll dem Versicherer die Möglichkeit genommen werden, in Kenntnis
der Obliegenheitsverletzung den Versicherungsfall abzuwarten, um sich
dann nach einem längeren Zeitpunkt seiner Leistungspflicht zu entzie-
hen, gleichwohl aber inzwischen die Prämien zu erheben. Darüber hin-
aus verfolgt die Bestimmung den Zweck, daß sich der Versicherer auf
seine Leistungsfreiheit grundsätzlich nur berufen kann, wenn er den Ver-
stoß als so schwerwiegend ansieht, daß er sich zur Auflösung des Versi-
cherungsverhältnisses entschließt. Damit wird zugleich den Interessen
des Versicherungsnehmers Rechnung getragen, Klarheit darüber zu ge-
winnen, ob der Versicherer aus der Obliegenheitsverletzung Rechte
herleiten will oder nicht (BGHZ 4, 369, 375; Senatsurteile vom
13. Januar 1982 - IVa ZR 237/80 - VersR 1982, 395 unter II 2 c; vom
22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 - VersR 1988, 1013 unter II 2; vom
15. Januar 1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 b).
2. Indes setzt die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG voraus,
daß ein Kündigungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gegeben ist. Bei
einer Versicherung fremder Interessen besteht dieses dann nicht, wenn
nicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern der Mitversicherte, ohne
Repräsentant des Versicherungsnehmers zu sein, die Obliegenheitsver-
letzung begeht. Eine solche Obliegenheitsverletzung ist dem Versiche-
rungsnehmer nicht zuzurechnen. Sie eröffnet dem Versicherer daher
keine Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages (BGHZ 35, 153, 163 f.;
BGHZ 24, 378, 384; Senatsurteil vom 28. Oktober 1981 - IVa ZR
202/80 - VersR 1982, 84 unter 3; BK/Hübsch, § 79 VVG Rdn. 12, 16;
Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 98; Prölss in Prölss/
Martin, VVG 26. Aufl. § 6 Rdn. 110). So liegt es auch hier. Die in den
Versicherungsbedingungen niedergelegten Pflichten galten zwar für die
Versicherungsnehmerin und die Klägerin als dem mitversicherten Unter-
nehmen gleichermaßen. Das ergibt sich aus § 79 Abs. 1 VVG, der sich
nicht nur auf gesetzliche, sondern auch auf vertragliche Obliegenheiten
bezieht, soweit sie das versicherte Interesse betreffen (BK/Hübsch, aaO
Rdn. 1, 3). Folge eines entsprechenden Verstoßes ist aber lediglich, daß
die Klägerin als Versicherte ihren eigenen Versicherungsanspruch ver-
liert (BGHZ 24, aaO; Prölss, aaO § 79 VVG Rdn. 2). Demgemäß besteht
weder ein Recht der Beklagten, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber
der Versicherungsnehmerin zu kündigen, noch weitergehend ein Kündi-
gungserfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG. Vielmehr kann und darf
sich die Beklagte auch ohne Kündigungsausspruch auf einen Obliegen-
heitsverstoß der Klägerin berufen (BGHZ 35, aaO; BGH Urteil vom
17. Dezember 1964 - II ZR 17/63 - VersR 1965, 149 unter II).
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Obliegenheitsverletzung
der Klägerin bejaht. Diese ist jedenfalls darin begründet, daß sie - worauf
die Beklagte ihre Leistungsverweigerung im Kern stützt - keine ausrei-
chenden Vorkehrungen zur Sicherung des beladenen Fahrzeuges gegen
Diebstahl getroffen hat. Die Klägerin hat den Fahrer mit dem bereits be-
ladenen Auflieger sich selbst überlassen, obwohl sie - wie vom Beru-
fungsgericht festgestellt - wußte, daß das Betriebsgelände für ihn nicht
zugänglich war. Sie hat ihm für das anstehende Wochenende weder ei-
nen geeigneten, entsprechend gesicherten anderen Stellplatz zugewie-
sen noch ihm Verhaltensanweisungen für den Fall erteilt, daß der zu-
ständige Disponent für ihn nicht zu erreichen war. Dieses Versäumnis ist
unter die Obliegenheit in 7.1.2 AVB Spedition ebenso wie unter die in
7.3. AVB Frachtführer vereinbarte einzuordnen, so daß es dahinstehen
kann, welche Versicherungsbedingungen Geltung erlangt haben. Das
Berufungsgericht ist schließlich richtig davon ausgegangen, daß die Klä-
gerin für die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihr begangene
Obliegenheitsverletzung nicht dargelegt hat, daß sie kein Verschulden
trifft (Ziff. 9 AVB Frachtführer i.V. mit § 6 Abs. 1 VVG). Das gleiche gilt
für den ihr obliegenden Nachweis, daß von einem geringeren Verschul-
densgrad als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auszugehen ist (Ziff. 7.3
AVB Spedition).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch