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BGH Urteil vom 29.01.2003 – IV ZR 41/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 29. Januar 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Bei einer Versicherung fremder Interessen besteht kein Kündigungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG, wenn nicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern der Mitversicherte, ohne Repräsentant des Versicherungsnehmers zu sein, die Obliegenheitsverletzung begeht.

BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 41/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Januar 2003

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivil-

senats

des Oberlandesgerichts

Stuttgart

vom

19. Dezember 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist versichertes Unternehmen aus einer Speditions-

versicherung, die die A. W. Spedition bei der Beklagten ge-

nommen hat. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem Allgemei-

ne Bedingungen für die Speditionsversicherung (AVB Spedition 1999)

und Allgemeine Bedingungen für die Versicherung der Frachtführer-

Haftung (AVB Frachtführer 1998) zugrunde. Die AVB Spedition 1999 se-

hen unter Ziff. 7.1.2 vor, daß der Spediteur für die Sicherung beladener

Fahrzeuge, Container, Wechselbrücken und sonstiger Behälter gegen

Diebstahl oder Raub zu sorgen hat, insbesondere beim Abstellen zur

Nachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen und während der Ruhezei-

ten. Die AVB Frachtführer 1998 bestimmen unter Ziff. 7:

"Dem Versicherungsnehmer obliegt es, ...

7.2. die Fahrer über die Obliegenheiten zu belehren und anzuweisen, die Sicherungen zu betätigen;

7.3. für eine ordnungsgemäße Sicherung beladener Fahr- zeuge (Zugmaschine und Trailer/Anhänger) und Container gegen Diebstahl Sorge zu tragen, insbesondere während des Abstellens oder der Ruhepausen. ...

7.3.2 Trailer oder Anhänger, die ohne Zugfahrzeug abge- stellt werden, müssen mit modernen Diebstahlsicherungen gegen Abschleppen und Aufbrechen gesichert werden. ..."

Beide Versicherungsbedingungen enthalten die Klausel, daß der

Versicherer bei Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu

erfüllenden Obliegenheit auch ohne Kündigung des Versicherungsvertra-

ges von der Verpflichtung zur Leistung frei wird.

Die Klägerin führte einen von der Firma Lu. S.A. erteilten Auf-

trag, 30 Tonnen Blech von L. nach B. zu transportieren, im

Selbsteintritt durch. Am 12. November 1999, einem Freitag, konnte der

Fahrer mit dem bereits beladenen Auflieger wegen einer auf der Zufahrt

befindlichen Baustelle das Betriebsgelände der Klägerin nicht erreichen.

Da es ihm auch nicht gelang, sich mit dem zuständigen Disponenten der

Klägerin in Verbindung zu setzen, stellte er den Auflieger auf einem un-

bewachten Parkplatz an der Nationalstraße .... in L. ab. Als er

am darauffolgenden Sonntag mit der Zugmaschine zurückkehrte, waren

Auflieger nebst Ladung verschwunden. Die Klägerin leistete ihrer Auf-

traggeberin Ersatz in Höhe von 29.044,90 DM (14.850,42

e-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)

trag macht sie gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte beruft

sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die dagegen

gerichtete Berufung der Beklagten hat zur Klagabweisung geführt. Mit ih-

rer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung

des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die AVB Frachtfüh-

rer 1998 anzuwenden, da die Klägerin bei einem Selbsteintritt der CMR-

Frachtführerhaftung unterworfen sei. Die Klägerin habe ihre Obliegen-

heiten aus Ziff. 7.2 und 7.3.2 dieser Bedingungen verletzt. Der Auflieger

habe keine ausreichende Sicherung gegen unbefugtes Abschleppen und

Aufbrechen gehabt. Die Klägerin habe ihren Fahrer zudem nicht ange-

wiesen, wie er sich für den Fall zu verhalten habe, daß das Betriebsge-

lände nicht zugänglich und der Disponent nicht zu erreichen sei. Sie ha-

be weder bewiesen, daß sie an der Obliegenheitsverletzung kein Ver-

schulden treffe, noch den Nachweis geführt, daß diese keinen Einfluß

auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe.

Der Ausschluß des Kündigungserfordernisses (§ 6 Abs. 1 Satz 3

VVG) stehe der aus der Obliegenheitsverletzung folgenden Leistungs-

freiheit nicht entgegen. Die bei der Beklagten abgeschlossene Spediti-

onsversicherung sei eine Haftpflichtversicherung i.S. der §§ 148 ff. VVG.

Sie unterliege nach § 187 VVG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

EGVVG und der Anlage zum VAG Teil A Nr. 10 b) nicht den Beschrän-

kungen der Vertragsfreiheit, wie sie § 15a VVG enthalte. Auch eine un-

angemessene Benachteiligung i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG sei zu vernei-

nen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand. Die

die Zulassung der Revision stützende Rechtsfrage, ob ein Ausschluß des

Kündigungserfordernisses hier wirksam vereinbart werden konnte, stellt

sich nicht.

1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG kann sich der Versicherer dann

nicht auf eine vereinbarte Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverlet-

zung des Versicherungsnehmers berufen, wenn er den Versicherungs-

vertrag nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheits-

verletzung Kenntnis erlangt hat, kündigt. Durch das Kündigungserforder-

nis soll dem Versicherer die Möglichkeit genommen werden, in Kenntnis

der Obliegenheitsverletzung den Versicherungsfall abzuwarten, um sich

dann nach einem längeren Zeitpunkt seiner Leistungspflicht zu entzie-

hen, gleichwohl aber inzwischen die Prämien zu erheben. Darüber hin-

aus verfolgt die Bestimmung den Zweck, daß sich der Versicherer auf

seine Leistungsfreiheit grundsätzlich nur berufen kann, wenn er den Ver-

stoß als so schwerwiegend ansieht, daß er sich zur Auflösung des Versi-

cherungsverhältnisses entschließt. Damit wird zugleich den Interessen

des Versicherungsnehmers Rechnung getragen, Klarheit darüber zu ge-

winnen, ob der Versicherer aus der Obliegenheitsverletzung Rechte

herleiten will oder nicht (BGHZ 4, 369, 375; Senatsurteile vom

13. Januar 1982 - IVa ZR 237/80 - VersR 1982, 395 unter II 2 c; vom

22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 - VersR 1988, 1013 unter II 2; vom

15. Januar 1997 - IV ZR 335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 b).

2. Indes setzt die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG voraus,

daß ein Kündigungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gegeben ist. Bei

einer Versicherung fremder Interessen besteht dieses dann nicht, wenn

nicht der Versicherungsnehmer selbst, sondern der Mitversicherte, ohne

Repräsentant des Versicherungsnehmers zu sein, die Obliegenheitsver-

letzung begeht. Eine solche Obliegenheitsverletzung ist dem Versiche-

rungsnehmer nicht zuzurechnen. Sie eröffnet dem Versicherer daher

keine Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages (BGHZ 35, 153, 163 f.;

BGHZ 24, 378, 384; Senatsurteil vom 28. Oktober 1981 - IVa ZR

202/80 - VersR 1982, 84 unter 3; BK/Hübsch, § 79 VVG Rdn. 12, 16;

Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 98; Prölss in Prölss/

Martin, VVG 26. Aufl. § 6 Rdn. 110). So liegt es auch hier. Die in den

Versicherungsbedingungen niedergelegten Pflichten galten zwar für die

Versicherungsnehmerin und die Klägerin als dem mitversicherten Unter-

nehmen gleichermaßen. Das ergibt sich aus § 79 Abs. 1 VVG, der sich

nicht nur auf gesetzliche, sondern auch auf vertragliche Obliegenheiten

bezieht, soweit sie das versicherte Interesse betreffen (BK/Hübsch, aaO

Rdn. 1, 3). Folge eines entsprechenden Verstoßes ist aber lediglich, daß

die Klägerin als Versicherte ihren eigenen Versicherungsanspruch ver-

liert (BGHZ 24, aaO; Prölss, aaO § 79 VVG Rdn. 2). Demgemäß besteht

weder ein Recht der Beklagten, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber

der Versicherungsnehmerin zu kündigen, noch weitergehend ein Kündi-

gungserfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG. Vielmehr kann und darf

sich die Beklagte auch ohne Kündigungsausspruch auf einen Obliegen-

heitsverstoß der Klägerin berufen (BGHZ 35, aaO; BGH Urteil vom

17. Dezember 1964 - II ZR 17/63 - VersR 1965, 149 unter II).

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Obliegenheitsverletzung

der Klägerin bejaht. Diese ist jedenfalls darin begründet, daß sie - worauf

die Beklagte ihre Leistungsverweigerung im Kern stützt - keine ausrei-

chenden Vorkehrungen zur Sicherung des beladenen Fahrzeuges gegen

Diebstahl getroffen hat. Die Klägerin hat den Fahrer mit dem bereits be-

ladenen Auflieger sich selbst überlassen, obwohl sie - wie vom Beru-

fungsgericht festgestellt - wußte, daß das Betriebsgelände für ihn nicht

zugänglich war. Sie hat ihm für das anstehende Wochenende weder ei-

nen geeigneten, entsprechend gesicherten anderen Stellplatz zugewie-

sen noch ihm Verhaltensanweisungen für den Fall erteilt, daß der zu-

ständige Disponent für ihn nicht zu erreichen war. Dieses Versäumnis ist

unter die Obliegenheit in 7.1.2 AVB Spedition ebenso wie unter die in

7.3. AVB Frachtführer vereinbarte einzuordnen, so daß es dahinstehen

kann, welche Versicherungsbedingungen Geltung erlangt haben. Das

Berufungsgericht ist schließlich richtig davon ausgegangen, daß die Klä-

gerin für die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles von ihr begangene

Obliegenheitsverletzung nicht dargelegt hat, daß sie kein Verschulden

trifft (Ziff. 9 AVB Frachtführer i.V. mit § 6 Abs. 1 VVG). Das gleiche gilt

für den ihr obliegenden Nachweis, daß von einem geringeren Verschul-

densgrad als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auszugehen ist (Ziff. 7.3

AVB Spedition).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch