BGH Beschluss vom 29.01.2003 – VIII ZB 99/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und
Dr. Wolst
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „Revision“ des Beklagten ge-
gen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom
4. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.509,42
Gründe
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-
schwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssa-
che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2
ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge-
legt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß
vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst