Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.01.2003 – VIII ZB 99/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und

Dr. Wolst

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „Revision“ des Beklagten ge-

gen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom

4. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.509,42

Gründe

Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-

schwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssa-

che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2

ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge-

legt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß

vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 2181).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst