BGH Urteil vom 29.01.2003 – VIII ZR 92/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 29. Januar 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
AVBWasserV § 21 Abs. 1 und 2
a) Ein "Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages" liegt auch dann vor, wenn
über die gelieferte Wassermenge jeweils monatliche Rechnungen erteilt worden
sind, eine Nachberechnung der vertraglich vereinbarten Mindestabrechnungs-
menge jedoch unterlassen wurde.
b) Zur Berechnung der zweijährigen Ausschlußfrist in einem solchen Fall.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 92/02 - OLG Köln
LG Aachen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2002 wird zurückgewie-
sen.
Auf die Anschlußrevision des beklagten Landes wird das vorbe-
zeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum
Nachteil des beklagten Landes erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 18. Juli 2001 wird in vollem Umfang zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin belieferte auf der Grundlage eines mit dem beklagten Land
am 23. Januar/16. März 1992 geschlossenen Wasserlieferungsvertrages das
Klinikum und andere Einrichtungen der Technischen Hochschule (RWTH) A.
in den Jahren 1992 bis 2000 mit Wasser. Nach § 4 Nr. 5 dieses Vertrages,
in dem im übrigen die Geltung der "Allgemeinen Bedingungen für die Wasser-
versorgung (AVBWasserV)" vereinbart worden war, hatte das beklagte Land sich verpflichtet, "wenigstens 720.000 m3/a", was dem veranschlagten jährli-
chen Mindestbedarf entsprach, zu bezahlen.
Die gelieferte Wassermenge wurde jeweils monatlich ermittelt und abge-
rechnet. Ab dem Jahr 1995 wurde die vereinbarte Mindestmenge nicht mehr
erreicht, ohne daß die Klägerin die fehlenden Differenzmengen in Rechnung
stellte. Erst im Dezember 1999 fiel der Fehler bei der Klägerin auf, die daraufhin
mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 die Hochschule aufforderte, für die Jah-
re 1995 bis 1998 insgesamt 488.243,61 DM nachzuzahlen. Für das Jahr 1999,
in dem die vereinbarte Menge erneut nicht erreicht wurde, bezifferte die Kläge-
rin mit Schreiben vom 16. Februar 2000 ihre Nachforderung mit 90.854,61 DM.
Darüber hinaus blieb nach den Abrechnungen der Klägerin für Lieferungen an
das Klinikum bis einschließlich Februar 2000 ein Betrag von 36.694,60 DM und
an sonstige Einrichtungen der Hochschule von 7.486,45 DM offen.
Vorprozessual hat das beklagte Land an die Klägerin auf die geltend
gemachten Forderungen insgesamt 150.000 DM bezahlt. Wegen des Restbe-
trages von 473.279,27 DM hat die Klägerin das beklagte Land mit der vorlie-
genden Klage in Anspruch genommen. Das Landgericht hat unter Klageabwei-
sung im übrigen das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 172.629,24 DM
nebst Zinsen zu zahlen, wobei es einen Anspruch der Klägerin auf Nachzah-
lung der Differenzbeträge gemäß § 4 Nr. 5 des Wasserlieferungsvertrages unter
Anwendung des § 21 Abs. 2 AVBWasserV lediglich für die Zeit von Dezember
1997 bis Dezember 1999 für begründet angesehen hat. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberlandesgericht das beklagte Land zur Zahlung von
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:4)(cid:5)(cid:8)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:15)
122.756,36
DM) nebst Zinsen verurteilt.
Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren darüber
hinausgehenden Klageanspruch weiter. Das beklagte Land erstrebt im Wege
der Anschlußrevision die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das
landgerichtliche Urteil in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, auf die Nachbe-
rechnung der Mindestmengen gemäß § 4 Nr. 5 des Wasserlieferungsvertrages
sei die Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBWasserV anwendbar; insoweit habe
ein Berechnungsfehler der Klägerin vorgelegen, wobei dahinstehen könne, ob
die Vorschrift unmittelbar oder analog anzuwenden sei. Zwar seien in den von
der Klägerin monatlich erteilten Abrechnungen die abgenommene Menge und
das jeweilige Entgelt richtig ausgewiesen worden. Eine korrekte "Ermittlung des
Rechnungsbetrages" im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV habe je-
doch neben der rechnerischen Richtigkeit und der Beachtung der einschlägigen
Preise und sonstigen Berechnungsfaktoren auch die Berücksichtigung der Min-
destabrechnungsmenge gemäß § 4 Nr. 5 des Wasserlieferungsvertrages erfor-
dert. Ob diese Menge durch den tatsächlichen Verbrauch erreicht worden sei,
habe erst zum Jahresende festgestanden. Sei sie unterschritten worden, so
habe eine Nachforderung erst im Folgejahr geltend gemacht werden können,
sei es mit der Abrechnung für den Dezember oder in einer gesondert erteilten
Jahresschlußrechnung. Sei die Nachberechnung unterblieben, so sei die für
das betreffende Jahr erfolgte Abrechnung falsch gewesen, denn die Summe
der zwölf erteilten Einzelrechnungen habe nicht dem unter Berücksichtigung der
Mindestabrechnungsmenge geschuldeten Entgelt entsprochen.
Sehe man den Wortlaut des § 21 Abs. 1 AVBWasserV enger, so sei im
Hinblick auf den Sinn und Zweck der Ausschlußfrist jedenfalls eine entspre-
chende Anwendung geboten. Die Fristenregelung beruhe, soweit sie zugunsten
des Abnehmers wirke, auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes. Der Ab-
nehmer solle darauf vertrauen dürfen, daß die ihm im Anschluß auf die Zähler-
ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig sei, daß er deshalb mit dem
Ausgleich der Rechnung seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt habe und je-
denfalls keinen weit zurückliegenden Nachforderungen mehr ausgesetzt sei.
Dies gelte auch für den hier vorliegenden Fall, daß der Lieferant eine ihn be-
günstigende Abrechnungsregel nicht anwende.
Ausgeschlossen sei die Klägerin nach § 21 Abs. 2 AVBWasserV aller-
dings nur mit Ansprüchen für die Zeit bis Ende 1996. Die Nachbelastung der
Mindestabrechnungssumme für das - gesamte - Jahr 1997 sei zulässig. Die
Ausschlußfrist betrage zwei Jahre, da hier ein Fehler der Klägerin vorliege, der
sich über eine Mehrheit von Ablese- bzw. Abrechnungszeiträumen ausgewirkt
habe. Da die Berechnung des Zweijahreszeitraumes nicht unmittelbar dem
Wortlaut des § 21 Abs. 2 AVBWasserV entnommen werden könne, müsse auch
insoweit der Gedanke des Vertrauensschutzes maßgebend sein, der es nahe-
lege, auf die Dauer des Vertrauenstatbestandes abzustellen. Von der
Entdeckung und Mitteilung des Fehlers im Dezember 1999 aus gerechnet habe
die Ausschlußfrist im Dezember 1997 zu laufen begonnen. Der Fristbeginn falle
damit in eine Zeit, in der ein Vertrauenstatbestand für das - gesamte - Jahr
1997 noch nicht gegeben gewesen sei, denn die Mindestabrechnungssumme
nach § 4 Nr. 5 des Wasserlieferungsvertrages habe frühestens Anfang 1998
geltend gemacht werden können; bis dahin sei das endgültig für 1997 zu ent-
richtende Entgelt in der Schwebe geblieben. Wenn aber die Anwendung des
§ 4 Nr. 5 des Wasserlieferungsvertrages notwendig jahresbezogen sei, er-
scheine es folgerichtig, die Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBWasserV eben-
falls nach vollen Kalenderjahren zu berechnen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Klägerin
stand; hingegen kann der Anschlußrevision des beklagten Landes der Erfolg
nicht versagt werden.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die allein noch streitigen An-
sprüche der Klägerin gemäß § 4 Nr. 5 des Wasserlieferungsvertrages wegen
Nichterreichens der Mindestabrechnungsmenge in den Jahren 1995 bis 1997
die Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBWasserV angewandt.
a) Nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV ist - außer bei Meßfehlern -
bei der Feststellung von "Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages ...
der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten".
Dieser selbständige vertragliche Ausgleichsanspruch ist allerdings gemäß § 21
Abs. 2 AVBWasserV auf längstens zwei Jahre beschränkt.
Ein solcher Berechnungsfehler der Klägerin liegt hier vor. Die von der
Klägerin erteilten Rechnungen wiesen zwar die abgenommene Wassermenge
und das jeweilige Entgelt richtig aus. Sie waren jedoch insoweit nur vorläufig,
weil vor Ende des jeweiligen Jahres nicht feststand, ob die vereinbarte Min-
destabrechnungsmenge erreicht worden war. War dies nicht der Fall, hatte eine
Nachberechnung auf der Grundlage der Differenzmenge, entweder mit der Ab-
rechnung für Dezember des laufenden Jahres oder in einer gesonderten Jah-
resschlußrechnung, zu erfolgen. Unterblieb eine solche Nachberechnung, wa-
ren, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, die für das betreffende Jahr
erteilten Abrechnungen falsch, weil die Zwölfmonatsabrechnungen nicht dem
für das Gesamtjahr geschuldeten Entgelt entsprachen.
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlte es auch nicht an einer be-
richtigungsfähigen Rechnung im Sinne des § 21 Abs. 1 AVBWasserV, so daß
einer unmittelbaren oder wenigstens entsprechenden Anwendung des § 21
Abs. 2 AVBWasserV nichts entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober
1986 - VIII ZR 242/85, WM 1987, 267 unter I 2 = BGHR AVBGasV § 21 Abs. 1
Energielieferung 1). Die Klägerin hatte monatlich den jeweiligen Verbrauch ab-
gelesen und hierüber Einzelrechnungen erteilt. Das beklagte Land konnte da-
her, wenn die Klägerin keine Nachberechnungen wegen Nichterreichens der
Mindestabrechnungsmenge vornahm, davon ausgehen, daß mit dem Ausgleich
dieser Rechnungen wie auch in den Vorjahren die bestehenden Zahlungsver-
pflichtungen erfüllt worden waren. Wie das Berufungsgericht zutreffend aus-
führt, soll der Abnehmer darauf vertrauen dürfen, daß die ihm im Anschluß an
die Zählerablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist, daß er deshalb
mit dem Ausgleich der Rechnung seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und
jedenfalls keinen weit zurückliegenden Nachforderungen mehr ausgesetzt ist
(BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 aaO). Der Gedanke des Vertrauensschut-
zes, der § 21 Abs. 2 AVBWasserV zugrunde liegt, rechtfertigt daher jedenfalls
eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den hier vorliegenden
Fall, in dem eine am Schluß des Abrechnungsjahres vereinbarte Nachberech-
nung des für diesen Zeitraum geschuldeten Gesamtentgeltes unterblieben ist.
c) Soweit Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages im Sinne von
§ 21 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV von Fehlern bei der Vertragsanwendung und
Vertragsauslegung abgegrenzt werden, für welche allein die Vorschriften des
bürgerlichen Gesetzbuches gelten sollen (Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das
Recht der öffentlichen Energieversorgung, Bd. 2, IV B § 21 AVBGasV Rdnr. 3
unter Hinweis des BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75, zu Ab-
schnitt VIII/4 AVB 1942, insoweit in NJW 1976, 710 f. nicht veröffentlicht), kann
die Revision zu ihren Gunsten hieraus nichts herleiten. Unter den weiten Begriff
des Berechnungsfehlers (Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu
den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. II, 1984, § 21 AVBV Rdnr. 6)
fallen alle Elemente des Gesamtpreises, insbesondere die Berechnung eines
falschen Grund- oder Arbeitspreises (falscher Tarif) oder das Nichtinrech-
nungstellen des tariflichen Grundpreises (Tegethoff/Büdenbender/Klinger, aaO
Rdnr. 4; Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung
mit Wasser, Stand Januar 2002, E § 21 S. 5 m.w.Nachw.). Wenn die Klägerin
im vorliegenden Fall über mehrere Jahre hindurch jeweils die vertraglich zuläs-
sige Nachberechnung der nicht erreichten Mindestabrechnungsmenge unter-
lassen hat, waren die jeweils in Rechnung gestellten Beträge unrichtig ermittelt
und damit fehlerhaft, auch wenn dieser Fehler auf der Nichtanwendung einer
vertraglich vereinbarten Nachberechnung beruhte.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als
es - anders als das Landgericht - eine Nachbelastung für das gesamte Jahr
1997 für zulässig angesehen hat.
a) Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß es
sich bei dem Versäumnis der Klägerin, die Nachberechnung der seit dem Jahr
1995 fehlenden Differenzmengen vorzunehmen, um einen Fehler handelt, der
sich über eine Mehrheit von Ablese- bzw. Abrechnungszeiträumen erstreckt
hat, so daß der Nachforderungsanspruch der Klägerin auf einen Zeitraum von
zwei Jahren beschränkt ist (§ 21 Abs. 2 AVBWasserV).
b) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß die
zweijährige Ausschlußfrist im Dezember 1997 zu laufen begann, nachdem die
Klägerin den Fehler im Dezember 1999 entdeckt und anschließend hiervon die
RWTH unterrichtet hatte; denn die Zweijahresfrist wird von dem Zeitpunkt an
zurückgerechnet, in welchem der Abnehmer von der Möglichkeit, wegen eines
Berechnungsfehlers in Anspruch genommen zu werden, aufgrund eigener
Feststellungen oder durch Mitteilung des Versorgungsunternehmens jedenfalls
dem Grunde nach Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 25. Februar 1981
- VIII ZR 64/80, WM 1981, 529 unter II 1 b aa; BGH, Urteil vom 8. Juli 1981
- VIII ZR 222/80, WM 1981, 1176 = NJW 1982, 930 unter II 1 a).
c) Rechtsfehlerhaft bemißt das Berufungsgericht
jedoch die
Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBWasserV im vorliegenden Fall nach vollen
Kalenderjahren mit der Begründung, die Mindestabrechnungssumme für das
Jahr 1997 nach § 4 Nr. 5 des Wasserlieferungsvertrages habe frühestens An-
fang 1998 geltend gemacht werden können und sei damit "jahresbezogen" ge-
wesen. Dabei wird nicht ausreichend berücksichtigt, daß nach dem Willen des
Verordnungsgebers der Kunde bei einer Nachberechnung keinen größeren
Nachforderungen ausgesetzt werden soll, auch wenn dadurch dem Versor-
gungsunternehmen Einnahmen entgehen; hierfür wurde wie bisher eine für bei-
de Seiten gleiche Ausschlußfrist von zwei Jahren für gerechtfertigt gehalten
(Amtl. Begr. zu § 21 Abs. 2 AVBWasserV, abgedruckt bei Morell aaO B 10
S. 12 f.). Soll der Kunde demnach nicht mit über die Zweijahresfrist hinausge-
henden Nachforderungen belastet werden, muß der Nachforderungsanspruch
des Versorgungsunternehmens entsprechend beschränkt bleiben. Anfang,
Dauer und Ende des Abrechnungszeitraumes sind hingegen ohne Einfluß auf
die zeitliche Geltendmachung des rückwirkenden Berichtigungsanspruchs
(Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer aaO § 21 Rdnr. 26). In diesem Sinn hat
auch der erkennende Senat ausgeführt, der Abnehmer werde vor existenzge-
fährdenden Nachforderungen ausreichend dadurch geschützt, daß die Fehler-
berichtigung grundsätzlich nicht einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren
betreffen könne, was eine angemessene zeitliche Grenze darstelle (BGH, Urteil
vom 8. Juli 1981 aaO).
Soweit das Berufungsgericht demgegenüber auf den Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes abstellen will, wobei der Vertrauenstatbestand im Streitfall
im Dezember 1997 für das gesamte Jahr 1997 noch nicht gegeben gewesen
sei, wird übersehen, daß das Vertrauen des Abnehmers insoweit geschützt
wird, als dieser nicht Nachforderungen ausgesetzt sein soll, die über einen Zeit-
raum von mehr als zwei Jahren zurückreichen. Diesem Ziel widerspräche es,
wenn der Abnehmer bei einem bei Fristbeginn noch nicht beendeten Abrech-
nungszeitraum mit Nachforderungen aus dem vollen Abrechnungszeitraum be-
lastet werden könnte und hierdurch die zweijährige Ausschlußfrist überschritten
würde; zudem würde dadurch die Berechenbarkeit der Frist erschwert werden
(vgl. Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer aaO). Demgemäß kann die Klägerin
von dem beklagten Land lediglich eine anteilige Nachzahlung für den Monat
Dezember 1997, den das Landgericht mit 6.132,85 DM einschließlich MWSt
ermittelt hat, verlangen.
3. Danach berechnet sich der Nachforderungsanspruch der Klägerin für
den Lieferzeitraum Dezember 1997 bis Dezember 1999 auf 278.448,18 DM
einschließlich Mehrwertsteuer
(6.132,85 DM
für Dezember 1997 +
181.460,72 DM für 1998 + 90.854,61 DM für 1999). Zuzüglich der Restforde-
rungen für die Entnahmestellen Klinikum in Höhe von 36.694,60 DM und für
den Bereich "RWTH (Uniklinikum)" von 7.486,45 DM ergibt sich abzüglich ge-
zahlter 150.000 DM der
vom Landgericht errechnete Betrag
von
172.629,24 DM, d.h. 88.263,93
(cid:7)
III.
Das angefochtene Urteil war daher unter Zurückweisung der Revision
der Klägerin auf die Anschlußrevision des beklagten Landes, soweit zu seinem
Nachteil erkannt worden ist, aufzuheben und das Urteil des Landgerichts vom
18. Juli 2001 in vollem Umfang wiederherzustellen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst