BGH Urteil vom 16.06.2004 – VIII ZR 248/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Juni 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BTOElt § 5; AVBEltV § 21
Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ein Stromkunde dadurch erleidet, daß
das Energieversorgungsunternehmen unter Verstoß gegen § 5 BTOElt und unter
Verletzung des Stromlieferungsvertrages die gebotene Leistungsmessung unterläßt
und dem Kunden statt dessen unter Zugrundelegung eines nicht anwendbaren Tarifs
höhere als die geschuldeten Stromkosten in Rechnung stellt, unterliegt nicht der
zweijährigen Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBEltV.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 248/03 - LG Baden-Baden AG Baden-Baden
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Ball, Wiechers sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Baden-Baden vom 18. Juli 2003 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte beliefert den Kläger, der in Baden-Baden einen Lebensmit-
telmarkt betreibt, mit elektrischem Strom. Dem Stromlieferungsvertrag, in den
die Beklagte mit Wirkung vom 30. Juni 1995 eingetreten ist, liegt seit 1. Januar
1996 der genehmigte Allgemeine Tarif der Beklagten für die Versorgung mit
elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz zugrunde. Dieser Tarif
sieht unter Ziffer 1.2. bei einem Strombezug von mehr als 10.000 kWh/Jahr die
Berechnung des verbrauchsabhängigen Anteils des Leistungsentgelts auf der
Grundlage einer 96-Stunden-Leistungsmessung vor. Diese Tarifbestimmung
setzt § 5 der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) vom 18. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2255) um, der ab 1. Januar 1990 mit einer Übergangsfrist bis zum
30. Juni 1992 (§ 18 BTOElt) für die Ermittlung des Leistungspreises durch Mes-
sung für Haushaltskunden einen Zeitraum von 96 Stunden, ansonsten je nach
Abnahmeverhalten von 96 Stunden oder einer Viertelstunde vorschreibt (§ 5
Abs. 3 Satz 2 BTOElt). Eine 96-Stunden-Leistungsmessung erfordert eine spe-
zielle Meßeinrichtung. Für den Gewerbebetrieb des Klägers, dessen Stromab-
nahme den Grenzwert von 10.000 kWh/Jahr überstieg, installierte die Beklagte
diese Meßeinrichtung am 4. November 1997. Bis zu diesem Zeitpunkt stellte sie
dem Kläger den gelieferten Strom nach dem für einen Jahresbezug von nicht
mehr als 10.000 kWh geltenden Tarif in Rechnung. Der Kläger behauptet, auf-
grund dieser Berechnungsweise seien ihm für den Abrechnungszeitraum vom
17. August 1996 bis 4. November 1997 insgesamt 5.882,85 DM (3.007,85 €)
zuviel in Rechnung gestellt worden.
Der auf Erstattung dieses Betrages gerichteten Klage hat das Amtsge-
richt in Höhe von 2.564,95 € stattgegeben und sie im üb rigen abgewiesen. Die
Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte schulde dem Kläger Schadensersatz wegen positiver Ver-
tragsverletzung, weil sie den ihm gelieferten Strom entgegen § 5 BTOElt nicht
unter Anwendung eines leistungsbezogenen Tarifs auf der Grundlage einer 96-
Stunden-Leistungsmessung, sondern nach einem anderen Tarif pauschal abge-
rechnet habe. Die Beklagte könne sich nicht damit entschuldigen, daß es ihr
nicht möglich gewesen sei, alle Kunden mit einer Abnahmemenge von mehr als
10.000 kWh/Jahr innerhalb kurzer Zeit mit den erforderlichen Meßgeräten aus-
zustatten. Sie habe nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen sie in
der Zeit zwischen dem 30. Juni 1995 und Ende 1996/Anfang 1997 nicht in der
Lage gewesen sein sollte, den für eine 96-Stunden-Leistungsmessung erforder-
lichen Zähler in den Geschäftsräumen des Klägers anzubringen.
Die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens habe das Amtsgericht
auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend und
überzeugend auf 2.564,95 € geschätzt. Der Schadensersatzansp ruch des Klä-
gers sei nicht gemäß § 21 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingun-
gen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) ausgeschlossen,
denn diese Bestimmung sei auf die hier zu beurteilende Vertragsverletzung in
Gestalt der Anwendung eines nicht vereinbarten Tarifs nicht anwendbar. Sie
gelte nach zutreffender Auffassung nur für Ablesefehler und für kaufmännische
Fehler bei der Berechnung des Preises, nicht dagegen für eine fehlerhafte Ver-
tragsanwendung oder Vertragsauslegung. Die in § 21 Abs. 2 AVBEltV geregelte
zweijährige Ausschlußfrist stehe dem eingeklagten Schadensersatzanspruch
daher nicht entgegen.
II.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Beklagte habe den Stromlieferungsvertrag der Parteien dadurch verletzt, daß
sie den an den Kläger gelieferten Strom entgegen § 5 BTOElt und abweichend
von dem genehmigten Tarif nicht auf der Grundlage einer 96-Stunden-
Leistungsmessung, sondern nach einem anderen, für den Kläger ungünstigeren
Tarif berechnet hat.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Vorausset-
zungen für die Anwendung des 96-Stunden-Meßverfahrens, nämlich eine jährli-
che Abnahmemenge von mehr als 10.000 kWh, für den hier interessierenden
Zeitraum in der Person des Klägers erfüllt. Auch die Revision zieht dies nicht in
Zweifel.
b) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die weitere Feststellung des Beru-
fungsgerichts, die Beklagte habe nicht darzulegen vermocht, daß es ihr nicht
möglich gewesen sein sollte, das Geschäftslokal des Klägers vor dem
4. November 1997 mit der für eine 96-Stunden-Leistungsmessung erforderli-
chen Meßeinrichtung auszustatten.
Vergeblich beruft sich die Revision dem gegenüber auf die Übergangs-
regelung in Ziffer 9 des Allgemeinen Tarifs der Beklagten. Nach dieser Bestim-
mung ist die Beklagte von der Verpflichtung, den verbrauchsabhängigen Anteil
des Leistungsentgelts durch Leistungsmessung zu ermitteln, entbunden, wenn
bei der Beschaffung und beim Einbau von Leistungszählern mit den dazugehö-
rigen Steuereinrichtungen "Engpässe auftreten". Denn einen Engpaß in der Be-
schaffung der Meßeinrichtungen hat die Beklagte nicht nachvollziehbar darge-
tan. Substantiierten Sachvortrag hierzu, den das Berufungsgericht vermißt hat,
vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.
Das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten, die speziellen 96-
Stunden-Zähler hätten nicht kurzfristig beschafft werden können, da sie zu-
nächst nur von wenigen Herstellern angeboten worden seien, ist ganz allge-
mein gehalten und läßt nicht erkennen, ob, wann und bei welchen Herstellern
die Beklagte sich um die Beschaffung der erforderlichen Meßeinrichtungen be-
müht hat und woran diese gegebenenfalls gescheitert ist. Daß die Beklagte, wie
sie in erster Instanz weiter vorgetragen hat, vorrangig diejenigen Abnehmer mit
den benötigten Zählern versorgt hat, die darauf Wert legten, besagt nichts dar-
über, ob die Beklagte nicht auch andere Kunden wie den Kläger bereits im
Sommer 1995 oder jedenfalls bis zum Beginn der hier in Rede stehenden Ab-
rechnungsperiode mit einem 96-Stunden-Zähler hätte ausstatten können.
Ein Engpaß bei der Beschaffung und beim Einbau der benötigten Meß-
einrichtungen läßt sich für die Jahre 1995/1996 auch nicht mit dem weiteren
erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten begründen, von der Tarifumstellung
seien rund 600 Kunden betroffen gewesen, so daß es, wenn die Umstellung bei
den Kunden mit dem höchsten Jahresverbrauch angesetzt hätte, ebenfalls
"längere Zeit" gedauert hätte, bis auch bei dem Kläger, dessen Verbrauch im
unteren Mittelfeld gelegen habe, eine Umstellung erfolgt wäre. Die Beklagte hat
keine Angaben dazu gemacht, welcher Zeit- und Kostenaufwand für die Aus-
stattung dieser rund 600 Kunden insgesamt erforderlich gewesen wäre und
welche Zeitspanne sie im Falle einer zügigen Beschaffung und Installation der
Meßeinrichtungen benötigt hätte, um eine solche Einrichtung auch im Ge-
schäftslokal des Klägers zu installieren.
c) Nicht berechtigt ist schließlich der weitere Einwand der Beklagten, für
das erste Jahr nach ihrem Eintritt in die Stromlieferungsverträge ihrer Kunden
mit ihrer Rechtsvorgängerin könne keine Leistungsmessung gefordert werden,
weil das Verbrauchsverhalten der Abnehmer erst nach Ablauf dieses Jahres
feststellbar gewesen sei. Der Kläger hat diesem Einwand in erster Instanz un-
widersprochen entgegengehalten, daß die Beklagte, die gemäß § 32 Abs. 6
AVBEltV anstelle des bisherigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens in die
sich aus den bestehenden Stromlieferungsverträgen ergebenden Rechte und
Pflichten eingetreten sei, von ihrer Rechtsvorgängerin alle Daten übernommen
habe und deswegen schon bei Vertragseintritt habe erkennen können, daß er,
der Kläger, seit Jahren die Meßgrenze deutlich überschritten habe (GA I 225).
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der auf die ver-
tragswidrig unterlassene Leistungsmessung gestützte Schadensersatzanspruch
nicht der zweijährigen Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBEltV unterliegt. Nach
zutreffender, im Schrifttum herrschender Auffassung (Eckert in: Tegethoff/
Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, § 21
AVBGasV Rdnr. 3; Hempel in: Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der
Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 21 AVBEltV Rdnr. 26, 36), die
auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte Zustimmung gefunden hat
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2000 - 10 U 97/99 = GA I 113 ff.; LG Ba-
den-Baden, Urteil vom 26. März 1999 - 1 O 196/97 = GA I 65 ff., Urteilsumdr.
S. 20 ff. m.w.Nachw.), gilt die Zweijahresfrist nur für Berechnungsfehler, die auf
fehlerhafte Meßeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmän-
nische Berechnung des Strompreises (vgl. für eine unterlassene Nachberech-
nung Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 92/02, WM 2003, 1726) zu-
rückzuführen sind (amtl. Begr. zu § 21 AVBEltV, abgedruckt bei Te-
gethoff/Büdenbender/Klinger aaO, Anm. zu § 21 AVBEltV). Nicht erfaßt werden
demgegenüber Fehler bei der Vertragsanwendung und der Vertragsauslegung
(Eckert, Hempel, OLG Karlsruhe und LG Baden-Baden, jew. aaO; a.A. mögli-
cherweise Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu
den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme
und Wasser, § 21 AVBV Rdnr. 7). § 21 Abs. 2 AVBEltV begrenzt unter Abwä-
gung der Interessen einerseits der Stromkunden, andererseits der Energiever-
sorgungsunternehmen den Zeitraum, für den die berechneten Strompreise
rückwirkend korrigiert werden können, soweit sie aufgrund von Meß-, Ablese-
oder Berechnungsfehlern fehlerhaft errechnet worden sind (vgl. die Beispiele
bei Hempel aaO Rdnr. 33 ff.). Für den hier zu beurteilenden Fall, daß das Ener-
gieversorgungsunternehmen unter Verstoß gegen § 5 BTOElt und unter Verlet-
zung des Stromlieferungsvertrages die gebotene Leistungsmessung unterläßt
und dem Kunden statt dessen unter Zugrundelegung eines nicht anwendbaren
Tarifs höhere als die geschuldeten Stromkosten in Rechnung stellt, besteht kei-
ne Veranlassung, dem Versorgungsunternehmen den Schutz der zeitlichen
Schranke des § 21 Abs. 2 AVBEltV zuzugestehen.
3. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich gegen die Schadens-
schätzung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts. Die von der Revi-
sion insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für
durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen
(§ 564 ZPO).
III.
Da sich die Revision nach alledem als unbegründet erweist, ist sie
- ungeachtet der Säumnis des Klägers durch kontradiktorisches Urteil - mit der
Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Wiechers
Hermanns