BGH Urteil vom 31.01.2003 – V ZR 143/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 31. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 242 (D) BGB § 1004 Abs. 1 und 2
a) Ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis kann auch durch spätere Parzellie-
rung eines bebauten Gesamtgrundstücks entstehen, durch die vorhandene Ge-
bäude rechtlich von ihrer bisherigen Abwasserentsorgung abgeschnitten werden.
b) Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann in einem solchen Fall auch dann
zur weiteren Duldung der Abwasserdurchleitung verpflichten, wenn das begüns-
tigte Grundstück nicht an das belastete angrenzt.
BGH, Urt. v. 31. Januar 2003 - V ZR 143/02 - OLG Hamm
LG Essen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2002 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklag-
ten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen
das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom
27. August 2001 zurückgewiesen und die Klage im übrigen abge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Grundstück des Klägers und die Grundstücke der Beklagten waren
ursprünglich Teile eines ungeteilten Hanggrundstücks in E. . Sie sind durch
die späteren Parzellierung dieses Grundstücks entstanden. Das Areal liegt an
der Straße S. und fällt in einem langen Hang ab zur Straße Am
Sch. .
1953 ließ die damalige Eigentümerin von der Straße S. aus
hangabwärts Stichstraßen anlegen und an diesen Häuser errichten. Die Häu-
ser der Beklagten liegen an einer dieser Stichstraßen. Zur Entsorgung der Ab-
wässer dieser Häuser hatte die damalige Eigentümerin von dem am tiefsten
gelegenen Haus durch das darunter liegende Wiesengelände ein Abwasser-
rohr zum öffentlichen Abwasserkanal in der Straße Am Sch. verlegen
lassen. In den 70er Jahren wurde das Areal an einen Immobilienhändler ver-
äußert und von diesem parzelliert. Hierbei entstanden u. a. aus Flächen, auf
denen die Häuser der Beklagten stehen, einzelne Hausgrundstücke, die später
an die Beklagten veräußert wurden. Das am Fuß des Hangs an der Straße Am
Sch.
gelegene Wiesengelände wurde dabei ebenfalls parzelliert und später
an Erwerber zur Bebauung verkauft. Einer dieser Erwerber ist der Kläger.
Als der Kläger im Jahre 2000 die Baugrube für sein Einfamilienhaus
ausheben ließ, fiel das Abwasserrohr auf. Der Kläger ließ das Rohr zunächst
teilweise umlegen, um die Baugrube für seinen Neubau ausheben zu können.
Er verlangte von den Beklagten Erstattung der für die Umlegung des Rohrs
entstandenen Kosten sowie seine Entfernung, weil er seiner Verlegung und
Unterhaltung nicht zugestimmt habe und dieses Rohr auch nicht dulden müsse,
hilfsweise, die Einleitung von Abwässern auf sein Grundstück zu unterlassen.
Dies lehnten die Beklagten unter Hinweis darauf ab, daß das Rohr durch den
seinerzeitigen Eigentümer angelegt worden sei und seitdem dort liege.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
dem Entfernungsbegehren entsprochen, die Berufung hinsichtlich des Zah-
lungsantrags indes zurückgewiesen. Mit der Revision beantragen die Beklag-
ten, ihre Verurteilung zur Entfernung des Rohrs aufzuheben und die Klage ins-
gesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts beeinträchtigen die Beklagten das
Grundeigentum des Klägers dadurch, daß sie ihre Hausabwässer in dem Rohr
durch das Grundstück des Klägers in den öffentlichen Kanal leiten. Das müsse
der Kläger nicht dulden. Seine Pflicht zur Duldung des Rohrs und der Ableitung
der Hausabwässer lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Notweg-
rechts begründen. Denn die Beklagten könnten ihre Hausabwässer in die am
oberen Hangende verlaufende Straße S. entsorgen. Die Kosten für
die Errichtung der dazu erforderlichen Abwasserhebeanlage sei den Beklagten
zuzumuten.
II.
Diese Erwägung halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Der Kläger kann von den Beklagten weder die Entfernung des Ab-
wasserrohrs verlangen, noch daß diese ihre Hausabwässer nicht mehr in sein
Grundstück einleiten. Die Voraussetzungen des als Grundlage für diese An-
sprüche allein in Betracht kommenden § 1004 BGB sind unbeschadet der Fra-
ge einer Störung durch die Beklagten jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil
die Beklagten von dem Kläger die Duldung des Abwasserrohrs und seine Nut-
zung zur Durchleitung der Abwässer verlangen können.
2. Die Duldungspflicht des Klägers ergibt sich aus dem Gesichtspunkt
des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Die Rechte und Pflichten von
Grundstücksnachbarn haben
insbesondere durch die Vorschriften der
§§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder
eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist allerdings
der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden;
daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme,
deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nach-
barlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfaßt (z. B. Senat BGHZ 28,
110, 114; Senat BGHZ 42, 374, 377; BGHZ 58, 149, 157; BGHZ 88, 344, 351;
BGHZ 113, 384, 389; Senatsurt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991,
2826, 2827 u. v. 6. Juli 2001, V ZR 246/01, NJW 2001, 3119, 3120; Soergel/
J. F. Baur, 13. Aufl. [2002] § 903 Rdn. 51 jeweils m. w. Nachw.). Eine solche
Pflicht zur Rücksichtnahme ist zwar mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen
Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kom-
men, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Aus-
gleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (Senat
BGHZ 28, 110, 114; BGHZ 42, 374, 377; BGHZ 58, 149, 157; BGHZ 88, 344,
351; Senatsurt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827). Wenn
diese Bedingungen vorliegen, ist die Ausübung eines Anspruchs aus § 1004
Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung vorrangiger Interessen des Störers unzu-
lässig (vgl. Senat BGHZ 28, 225, 229 f.; 68, 350, 353 ff.; BGHZ 113, 384, 389;
Urt. v 26. April 1991, V ZR 346/01, NJW 1991, 2826, 2827, u. v. 6. Juli 2001,
V ZR 246/01, NJW 2001, 3119, 3120 f. )
.
3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Beklagten können auf
Grund der Umstände, die zu dem vom Kläger beanstandeten Zustand geführt
haben, und auf Grund des langen Zeitraums, während dessen dieser Zustand
bis zu dem Streit der Parteien unangefochten bestanden hat, darauf vertrauen,
daß dieser Zustand auch künftig erhalten bleibt. Dieses Bestandsschutzinte-
resse der Beklagten hat Vorrang vor dem Interesse des Klägers an einer Ver-
änderung dieses Zustands. Dies kann der Senat auch selbst entscheiden, weil
das Berufungsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen hat.
a) Die Grundstücke der Parteien sind im Wege der Parzellierung aus ei-
nem einheitlichen Gesamtgrundstück hervorgegangen. Auf diesem Gesamt-
grundstück hatte dessen ursprünglicher Eigentümer die Siedlung errichten las-
sen, zu der auch die Häuser der Beklagten gehören. Die Abwässer dieser
Häuser wurden nach den von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffe-
nen Feststellungen auf Veranlassung des damaligen Eigentümers von Anfang
an in dem streitigen Rohr hangabwärts durch die Wiesenfläche des Gesamt-
areals in den Abwasserkanal der Straße Am Sch. am Fuß des Hanges
entsorgt. Dieses so bebaute Gesamtareal wurde später in dem Zustand parzel-
liert, in dem es sich damals befand. Das Rohr ist bei dieser Parzellierung nicht
dinglich abgesichert worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß dem die Ab-
sicht zugrunde lag, den bestehenden Zustand zu ändern. Das Areal sollte
vielmehr nur aufgeteilt und an Erwerber veräußert werden. Das 20 Jahre zuvor
angelegte Rohr ist damals übersehen worden. Es wäre auch erhalten geblie-
ben, wenn es rechtzeitig entdeckt worden wäre.
b) Die Beklagten haben ihre Häuser seinerzeit mit der heute vorhande-
nen Abwasserentsorgung erworben. Da die Grundstücke alle zu einem einheit-
lichen Areal gehört hatten, durften sie auch davon ausgehen, daß sich daran
nichts ändern würde. In ihrer Erwartung sind sie dadurch gestärkt worden, daß
dieser Zustand nahezu 30 Jahre lang unangefochten blieb und auch die von
dem Rohr ebenfalls betroffenen anderen Erwerber keine Einwände erheben.
c) Dieses Vertrauen der Beklagten wiegt stärker als das Interesse des
Klägers an der Beendigung der Durchleitung der Abwässer. Der Kläger hat die
von ihm jetzt beanstandete Lage bei Erwerb vorgefunden und sein Grundstück
mit diesem situationsbedingten Nachteil erworben. Das Abwasserrohr liegt in
einem Streifen seines Grundstücks, der wegen der einzuhaltenden Abstands-
flächen nur eingeschränkt nutzbar ist. Er könnte zudem von den Beklagten
nach Treu und Glauben verlangen, daß sie einer Verlegung des Rohrs zustim-
men, wenn es eine künftige Nutzung seines Grundstücks durch den Kläger an
der gegenwärtigen Ausübungsstelle in nicht zumutbarer Weise beeinträchtigen
sollte.
d) Das Grundstück des Klägers grenzt allerdings nicht unmittelbar an die
Grundstücke der Beklagten. Das hindert aber die Entstehung eines nachbarli-
chen Gemeinschaftsverhältnisses zwischen den Parteien nicht. Die Pflicht der
Parteien zur Rücksichtnahme beruht darauf, daß die Grundstücke zu einem
Gesamtgrundstück gehört haben und die Beklagten auf den Forbestand des
tatsächlichen Entsorgungszustands vertrauen können, der bei Parzellierung
vorhanden war. Es kommt deshalb nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an;
zu welchem Grundstückszuschnitt die Parzellierung geführt hat, ist unerheb-
lich. Ohne Bedeutung ist deshalb auch, ob die heutigen Grundstücksgrenzen
durch eine Parzellierung in einem Zuge entstanden sind oder ob dies in mehre-
ren Parzellierungsschritten geschehen ist, wie der Kläger vorträgt.
e) Nach dem Vortrag des Klägers ist das Abwasserrohr nicht an der
Stelle verlegt worden, die in den damaligen Plänen angeben war. Es soll auch
weder im Baulastenverzeichnis oder in einem Abwasserkataster enthalten sein.
Dieser Vortrag könnte die Duldungspflicht des Klägers nur in Frage stellen,
wenn sich aus ihm ableiten ließe, daß das Rohr seinerzeit rechtswidrig ange-
legt wurde. Das ist nicht der Fall. Für die angeblichen Abweichungen von den
ursprünglichen Planungen folgt das schon daraus, daß die Duldungspflicht
nicht an die Planung, sondern an den tatsächlichen Zustand anknüpft, in dem
sich das Areal bei Parzellierung befand. Da lag das Rohr aber an der bean-
standeten Stelle. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht auf das Fehlen
einer Baulast an, die zudem seinerzeit auch nicht begründet werden konnte,
weil sich das Rohr in eigenem Grund befand. Die fehlende Eintragung des
Rohrs in ein Abwasserkataster besagt über die Rechtmäßigkeit einer Abwas-
serleitung nichts. Ein solches Kataster dient allein einer Bestandsaufnahme
und erfaßt gewöhnlich auch nur die Leitungen von öffentlichen Netzen.
4. Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall, ob der Kläger das
Abwasserrohr und seine weitere Nutzung durch die Beklagten ohne Ausgleich
hinzunehmen oder ob die Beeinträchtigung das zumutbare Maß einer entschä-
digungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigt und dem Kläger deshalb
ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist (vgl. Senatsurt. v.
11. Juni 1999, V ZR 377/98, NJW 1999, 2896 u. v. 23. Februar 2001, V ZR
389/99, NJW 2001, 1865, 1866). Denn der Kläger hat einen solchen Ausgleich
nicht beantragt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch