BGH Urteil vom 31.01.2003 – V ZR 229/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 31. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 1 und 2
Weist der Vermerk in Abteilung I des Grundbuchs betreffend die Grundlage der Ei-
gentümereintragung auf einen anderen Erwerbsgrund als das Zuteilungsverfahren
nach den Bodenreformvorschriften hin, fehlt es an der Kennzeichnung als Bodenre-
formgrundstück; die Eintragung des Vermerks in Abteilung II zum Verbot der Ver-
pachtung, Teilung und Veräußerung des Grundstücks ist in einem solchen Fall un-
erheblich.
BGH, Urt. v. 31. Januar 2003 - V ZR 229/02 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten (noch) um die Verpflichtung des Beklagten zu 1,
dem klagenden Land (im folgenden: Kläger) einen Miteigentumsanteil an zwei
Flurstücken unentgeltlich aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Ei-
gentümer in das Grundbuch zu bewilligen. Dem liegt folgendes zugrunde:
Als Eigentümer der streitbefangenen Flurstücke ist seit Juni/Juli 1947
K. K. eingetragen. In Abteilung I des Grundbuchs ist zum Eigentums-
erwerb folgendes vermerkt:
"In Ausführung der Anliegersiedlungssache H. H. im Zuge der Bodenreformaufteilung, als im Aufteilungsobjekt B. liegend, vermessen und zugeteilt."
Weiter war in Abteilung II des Grundbuchs der Bodenreformvermerk
eingetragen, wonach die Flurstücke weder ganz noch teilweise veräußert, ver-
pachtet oder verpfändet werden durften; er wurde am 3. November 1995 ge-
löscht.
Laut Urkunde vom 1. April 1946 erhielt K. K. im Rahmen der
Bodenreform ein Grundstück, welches nicht mit den beiden streitbefangenen
Flurstücken identisch ist, zugewiesen. Dazu wurde in Abteilung I des Grund-
buchs folgendes eingetragen:
"Aufgrund des am 27. September 1946 durch die Kreiskommissi- on zur Ausführung der Bodenreform in T. bestätigten Auf- teilungsprotokolls der Gemeindekommission H. einge- tragen am 15. Oktober 1946."
Aus einem Schreiben des Kulturamts P. vom 6. Mai 1942 zur An-
siedlungssache H. , Az. H. , geht hervor, daß K. K. zu-
sammen mit dem Landwirt K. D. Anliegersiedlungsland erhalten sollte,
welches dem Bauern M. B. enteignet worden war.
Im Dezember 1957 beantragte K. K. die Löschung des Boden-
reformvermerks hinsichtlich der streitbefangenen Flurstücke. Der Rat des Krei-
ses T. stellte im Januar 1958 einen auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag.
Darin ist ausgeführt, daß der Sperrvermerk in Abteilung II nicht mehr gerecht-
fertigt und daher zu löschen sei, weil K. K. im Jahr 1944 von dem
damaligen Großgrundbesitzer M. B. Land im Wege eines wegen der
Kriegsereignisse nicht zu Ende geführten Siedlungsverfahrens erworben und
den Kaufpreis bezahlt habe; die Umschreibung im Grundbuch habe nicht
durchgeführt werden können, so daß die gesiedelten Grundstücke zusammen
mit dem übrigen Besitz in den Bodenfonds überführt worden seien. Die Lö-
schung des Vermerks unterblieb aus ungeklärten Gründen.
K. K. verstarb im November 1979. Die Beklagten sind seine
Erben bzw. Erbeserben.
Die Beklagten zu 2, 3, 4 und 5 haben den auf die unentgeltliche Auflas-
sung ihrer Miteigentumsanteile gerichteten Klageanspruch anerkannt; die Kla-
ge gegen die Beklagte zu 6 hat der Kläger zurückgenommen.
Der Kläger meint, bei den streitbefangenen Flurstücken handele es sich
um Bodenreformland. Auch der Beklagte zu 1 sei zur unentgeltlichen Auflas-
sung seines Miteigentumsanteils verpflichtet. Das Landgericht hat der Klage
gegen den Beklagten zu 1 stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abge-
wiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte
zu 1 beantragt, erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die
Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Auflas-
sungsanspruch, weil es sich bei den Flurstücken nicht um Grundstücke aus der
Bodenreform handele; die Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in
Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB seien deswegen nicht anwendbar. Für die Beurtei-
lung der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschriften komme es regelmäßig
auf die formale Kennzeichnung im Grundbuch an, weil sie nach dem Willen des
Gesetzgebers die nötige und klare Anknüpfung biete; eine Überprüfung, ob
eine Enteignung im Rahmen der Bodenreform oder eine Zuteilung von Boden-
reformland nach damaligen Vorstellungen zu Recht erfolgt sei, könne und solle
nicht erfolgen. Wenn aber die Grundbucheintragung widersprüchlich sei, weil
als Grund der Eigentumsumschreibung ein anderer Erwerbsgrund als die Zu-
weisung im Rahmen der Bodenreform genannt, der Bodenreformvermerk aber
gleichwohl eingetragen sei, würden sich die widerstreitenden Grundbuchein-
tragungen gegenseitig aufheben. So liege der Fall hier. Als Erwerbsgrund sei
die Ausführung der Anliegersiedlungssache H. H vermerkt. Hier-
durch sei hinreichend dokumentiert, daß keine Zuweisungsentscheidung durch
die Bodenreformkommission erfolgt sei, sondern lediglich anläßlich der Boden-
reformaufteilung die Anliegersiedlungssache im Grundbuch habe vollzogen
werden sollen. Dieses Ergebnis werde durch den Antrag des Rates des Krei-
ses T. auf Löschung des Bodenreformvermerks bestätigt.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
II.
1. Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - geht das Beru-
fungsgericht davon aus, daß die Kennzeichnung des Grundstücks im Grund-
buch darüber entscheidet, ob die Vorschriften über die Abwicklung der Boden-
reform (Art. 233 EGBGB 2. Abschnitt) Anwendung finden. Für den Auflas-
sungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB, den der Kläger hier
geltend macht, ist allein entscheidend, ob es sich um Flurstücke handelt, die im
Grundbuch als solche aus der Bodenreform gekennzeichnet sind (Senat, Urt. v.
20. September 1996, V ZR 119/95, WM 1996, 2207).
2. Im Ergebnis zu Recht nimmt es auch an, daß es an dieser Kennzeich-
nung fehlt.
a) Art. 233 § 11 Abs. 1, 2 EGBGB knüpft formal an die Kennzeichnung
als Bodenreformgrundstück an. Das soll die für die Eigentumszuweisung not-
wendige Grundbuchklarheit gewährleisten. Allerdings ist im Zweifel nicht die
Eintragung des Bodenreformvermerks in Abteilung II des Grundbuchs ent-
scheidend, der das Verbot der Verpachtung, Teilung und Veräußerung des
Grundstücks verlautbart. Er besagt nämlich nichts darüber, ob es sich um ein
Bodenreformgrundstück handelt, also um ein Grundstück, das nach den Vor-
schriften über die Bodenreform zugeteilt worden ist, sondern setzt das Vorhan-
densein eines Bodenreformgrundstücks voraus. Anknüpfungspunkt ist vielmehr
der Vermerk in Abteilung I des Grundbuchs betreffend die Grundlage der Ei-
gentümereintragung. Weist er auf einen anderen Erwerbsgrund als das Zutei-
lungsverfahren nach den Bodenreformvorschriften hin, fehlt es an der Kenn-
zeichnung als Bodenreformgrundstück; die Eintragung des Bodenreformver-
merks in Abteilung II ist in einem solchen Fall unerheblich.
b) Die streitbefangenen Flurstücke sind nach den Vermerken in Abtei-
lung I des Grundbuchs keine Bodenreformgrundstücke.
aa) Hinsichtlich des in der Urkunde vom 1. April 1946 bezeichneten
Grundstücks verweist die Eintragung in Abteilung I des Grundbuchs auf das
durch die Kreiskommission bestätigte Aufteilungsprotokoll der Gemeindekom-
mission; sie gibt damit das Zuteilungsverfahren nach Art. IV Nr. 8 der Verord-
nung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. November
1945 (wiedergegeben bei Döring, Von der Bodenreform zu den Landwirtschaft-
lichen Produktionsgenossenschaften, S. 104 ff.) wieder. Die Eintragungen
betreffend die beiden streitbefangenen Flurstücke geben als Erwerbsgrund
stattdessen die Ausführung der Anliegersiedlungssache H. H an;
der Bezug zur Bodenreform wird lediglich dadurch hergestellt, daß im Zusam-
menhang mit ihr die Vermessung des Grundbesitzes erfolgte, weil die Flurstü-
cke in demselben Aufteilungsobjekt wie die aus der Bodenreform zugeteilten
Grundstücke des ursprünglichen Eigentümers M. B. lagen. Auch aus dem
jeweiligen Datum der Eigentumseintragungen wird deutlich, daß K. K.
die streitbefangenen Flurstücke nicht im Rahmen der Bodenreform erhalten
hat. Die Eintragung hinsichtlich des entsprechend dem Aufteilungsprotokoll der
Gemeindekommission zugeteilten Grundstücks erfolgte bereits wenige Tage
nach der Bestätigung des Protokolls durch die Kreiskommission; die Eintra-
gungen betreffend die beiden streitbefangenen Flurstücke wurden dagegen
erst neun bzw. zehn Monate nach dieser Bestätigung, nämlich nach erfolgter
Vermessung, vorgenommen. Diese Handhabung entsprach der damals
- teilweise ausdrücklich - staatlich verordneten Vorgehensweise. Danach waren
die Gerichte verpflichtet, Eintragungen des im Rahmen der Bodenreform er-
langten Eigentums in das Grundbuch aufgrund der von den Kreiskommissionen
bestätigten Beschlüsse der Gemeindekommissionen vorzunehmen, ohne die
Angaben der Katastervermessungen abzuwarten (s. für Sachsen Art. III der
Verordnung über die Grundbucheintragung der Ländereien, die die Bauern
aufgrund der Bodenreform erhalten haben, vom 20. März 1946 [wiedergegeben
bei Döring aaO, S. 40]).
bb) Die Aufteilung des im Bodenfonds zusammengefaßten Bodens im
Rahmen der Bodenreform war auf Versammlungen der landlosen und landar-
men Bauern und Siedler des betreffenden Ortes auf Vorschlag der Gemeinde-
kommissionen zur Durchführung der Bodenreform zu beschließen; der
Beschluß über die Aufteilung erhielt Gesetzeskraft, nachdem er durch die
Kreiskommissionen zur Durchführung der Bodenreform bestätigt worden war
(Art. IV Nr. 8 der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Bran-
denburg). Die Bestätigung war mit der Übergabe einer Urkunde über die Be-
gründung des Bodenreformeigentums an dem zugeteilten Boden verbunden;
der Eigentumsübergang wurde in das Grundbuch eingetragen (Bodenrecht,
Lehrbuch, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 1976,
S. 366). Die Eintragung hatte allerdings lediglich deklaratorische Bedeutung
(Rechtsgutachten zur Frage der Bodenreform in der SBZ, erstattet durch das
Institut für Besatzungsfragen in Tübingen, 1956, S. 156). Danach wurde K.
K. nur ein Grundstück zur Größe von 2,75 ha aus der Bodenreform
zugeteilt, nicht aber der hier streitige Grundbesitz. Das wird durch die Urkunde
vom 1. April 1946 bestätigt; darin heißt es, daß aufgrund der Verordnung der
Provinzialverwaltung Brandenburg über die Bodenreform vom 6. September
1945 dem Bauern K. K. ein Grundstück in der genannten Größe, das
in der Gemeinde H. liegt und laut dem von der Bodenkommission
aufgestellten Verteilungsplan die Nr. 45 hat, rechtskräftig zum persönlichen
vererbbaren Eigentum übergeben wird. Eine entsprechende Urkunde für die
streitbefangenen Flurstücke fehlt dagegen. Das erklärt die unterschiedlichen
Vermerke zu den Grundlagen der Eigentümereintragungen in Abteilung I des
Grundbuchs.
cc) Die auch hinsichtlich der streitbefangenen Flurstücke in Abt. II des
Grundbuchs eingetragen gewesenen Vermerke zum Verbot der Verpachtung,
Teilung und Veräußerung waren somit erkennbar zu Unrecht eingetragen wor-
den. Dafür spricht auch, daß sowohl K. K. als auch der Rat des Krei-
ses T. im Dezember 1957 bzw. im Januar 1958 die Löschung der Ver-
merke beantragt haben. Ihnen kommt deswegen keine Bedeutung bei der Be-
antwortung der Frage zu, ob die Flurstücke Bodenreformgrundstücke sind.
d) Da es sich nach alledem nicht um Bodenreformgrundstücke handelt,
ist der geltend gemachte Anspruch (Art. 233 § 3 Satz 1 EGBGB) unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch