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BGH Urteil vom 31.10.2003 – V ZR 246/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 31. Oktober 2003 W i l m s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 1

Stehen die Angabe des Erwerbsgrunds in Abteilung I des Grundbuchs und die in

Abteilung II eingetragene Verfügungsbeschränkung miteinander in Widerspruch,

obliegt es dem Besserberechtigten, die Unrichtigkeit des eingetragenen Erwerbs-

grunds zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, genügt die Eintragung in Abtei-

lung II des Grundbuchs für die Feststellung, daß es sich bei dem Grundstück um ein

Grundstück aus der Bodenreform handelt.

BGH, Urteil vom 31. Oktober 2003 - V ZR 246/02 - OLG Rostock LG Schwerin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 31. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und die Richterin

Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Juni 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen eines Grundstücks aus der Bodenreform.

Das Grundstück wurde 1945 G. R. aus dem Bodenfonds zuge-

wiesen. In Abteilung II des Grundbuchs war vermerkt, daß das Grundstück

nach Art. VI Ziff. 1 der Verordnung über die Bodenreform (des Landes Meck-

lenburg-Vorpommern) weder ganz noch teilweise verkauft oder verpfändet

werden dürfe. G. R. gab das Grundstück später in den Bodenfonds zurück.

Am 12. November 1962 wurde W. L. als Eigentümer des Grundstücks

in das Grundbuch eingetragen. Hierzu heißt es in Abteilung I des Grundbuchs:

"Auf Antrag des Rates des Bezirkes S. (Umlegungsstelle) vom 23. Juli 1962 als Abfindungsfläche eingetragen am 12. November 1962".

Der in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Vermerk blieb beste-

hen. W. L. verstarb am 22. April 1986. Er wurde von seiner Frau,

L. L. , beerbt. Diese verstarb am 17. Januar 1994. Am

7. Dezember 1995 wurde die Beklagte aufgrund Testaments von L.

L. als Eigentümerin eingetragen. Sie ließ das Grundstück am 22. April

1998 einer Mehrheit von Erwerbern auf, die am 8. Juni 1998 eingetragen wur-

den.

Das klagende Land (Kläger) hat geltend gemacht, bei dem Grundstück

handele es sich um Bodenreformland, das ihm die Beklagte zu übertragen ge-

habt hätte, soweit L. L. nicht das Eigentum an dem Grund-

stück nach Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB erworben habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 290.000 DM zu-

züglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach

stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom

Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte für zahlungspflichtig. Es meint,

gemäß der Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs handele es sich bei dem

Grundstück um ein Bodenreformgrundstück. Die Unrichtigkeit dieser Eintra-

gung habe die Beklagte nicht bewiesen. Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermö-

gensrechtsänderungsgesetzes sei L. L. Eigentümerin des

Grundstücks geworden, zur einen Hälfte gem. Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB, zur

anderen Hälfte gem. Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB. Insoweit habe sie das Ei-

gentum auf den Kläger als Besserberechtigten zu übertragen gehabt. Nach

ihrem Tod sei die Beklagte als in das Grundbuch eingetragene Eigentümerin

dem Kläger verantwortlich.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

Der geltend gemachte Anspruch gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1

EGBGB, § 280 Abs. 1 BGB a. F. setzt voraus, daß das Grundstück W.

L. als Bodenreformgrundstück übertragen worden ist. Der Beweis hierfür

obliegt dem Kläger.

Wie der Senat mit nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenem Urteil

vom 31. Januar 2003, V ZR 229/02, VIZ 2003, 396 ff., entschieden hat, besteht

ein Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 EGBGB nur

hinsichtlich solcher Grundstücke, die im Grundbuch als Grundstücke aus der

Bodenreform gekennzeichnet sind. Insoweit ist im Zweifel nicht die Eintragung

des Bodenreformvermerks in Abteilung II des Grundbuchs entscheidend, der

lediglich das Verbot der Veräußerung und Teilung des Grundstücks betrifft und

das Vorhandensein eines Bodenreformgrundstücks voraussetzt. Maßgebend

ist vielmehr der Vermerk in Abteilung I des Grundbuchs betreffend die Grund-

lage der Eintragung des Eigentümers. Weist dieser Vermerk auf einen anderen

Erwerbsgrund als das Zuteilungsverfahren nach den Bodenreformvorschriften

hin, erlangt die hierzu in Widerspruch stehende Eintragung in Abteilung II erst

dann Bedeutung, wenn der Besserberechtigte die Unrichtigkeit des in Abtei-

lung I eingetragenen Erwerbsgrunds bewiesen hat. Denn gelingt dieser Be-

weis, genügt die Eintragung in Abteilung II des Grundsbuchs für die formale

Anknüpfung der Eigenschaft als Grundstück aus der Bodenreform.

Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist das Berufungsurteil auf-

zuheben, weil nicht die Beklagte die fehlende Bodenreformeigenschaft, son-

dern der Kläger die Unrichtigkeit der Eintragung in Abteilung I des Grundbuchs

nachweisen muß. Ob hierzu die vorgelegten Schreiben des Umlegungsamts

vom 29. Juni 1951 und der Abteilung Bodenreform des Rates des Kreises vom

26. Juni 1951 ausreichen, wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung

des gesamten Parteivorbringens zu prüfen haben. Eine eigene Entscheidung

des Senats kommt insoweit nicht in Betracht, weil die Partien Gelegenheit er-

halten müssen, im Hinblick auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt ihren

Sachvortrag zu ergänzen.

Wenzel

Tropf

Klein

Lemke

Stresemann