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BGH Beschluß vom 04.02.2003 – GSSt 2/02

Grosser Senat fuer Strafsachen

BUNDESGERICHTSHOF

GSSt 2/02

BESCHLUSS

vom

4. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzende Richterin

am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, den Vorsitzenden Richter am

Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Vorsitzende Richterin am

Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, den Vorsitzenden Richter am

Bundesgerichtshof Nack sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c.

Detter, Häger, Maatz, Basdorf, Winkler und Dr. Wahl am 4. Februar 2003

beschlossen:

Wer bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen

Schreckschußwaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn

austritt, bedroht, verwendet eine Waffe und erfüllt damit den

Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Gründe:

A.

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer

Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Maßregel

verhängt.

Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte mit einer geladenen

Schreckschußpistole eine Bankfiliale, lud die Pistole durch und forderte von den

beiden anwesenden Bankmitarbeiterinnen mit den Worten "Geld her, das ist ein

Überfall, sofort Geld her, sonst schieße ich" die Herausgabe von Bargeld. Eine

der Mitarbeiterinnen befand sich in der gesicherten Kassenbox, die zweite

zunächst im Schalterraum; sie flüchtete später ebenfalls in den Kassenraum. Im

angrenzenden Besprechungsraum führte der Filialleiter ein Kundengespräch.

Der Angeklagte drohte, als ihm nicht sogleich Bargeld ausgehändigt wurde,

mehrfach damit, "alle zu erschießen"; hierbei deutete er auf die Tür des

Besprechungsraums. Die Mitarbeiterinnen, die die Drohung ernst nahmen,

übergaben ihm daraufhin einen Bargeldbetrag in Höhe von 34.840 DM, mit

welchem der Angeklagte flüchtete. Da sich nicht feststellen ließ, ob die von dem

Angeklagten verwendete Pistole mit Gas- oder Schreckschußmunition geladen

war, ist das Landgericht zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daß nur

Schreckschußmunition verwendet wurde.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer

Erpressung unter Verwendung einer Waffe gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2

Nr. 1 StGB verurteilt. Zwar hat es die Bedrohung einer Person mit der

Schreckschußpistole aus kürzester Entfernung durch den Angeklagten nicht

festgestellt. Gleichwohl hat es gemeint, der Angeklagte habe "mit der

geladenen Schreckschußpistole auch eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2

Nr. 1 StGB verwendet, da er gedroht hat, mit dieser Waffe andere zu

erschießen.“ Die Strafe hat das Landgericht dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

gemilderten Strafrahmen entnommen; das Vorliegen eines minder schweren

Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB hat es verneint.

II. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision. Der

für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige

2. Strafsenat will die Revision des Angeklagten verwerfen. Nach seiner

Auffassung ist eine zur Bedrohung des Tatopfers eingesetzte geladene

Schreckschußpistole zwar keine Waffe, sie sei aber als gefährliches Werkzeug

im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen, wenn "sie vom Täter

innerhalb kürzester Zeit ohne weitere Zwischenschritte unmittelbar am Körper

der bedrohten Person zum Einsatz gebracht" werden bzw. "sich die objektive

Gefährlichkeit des Werkzeugs im unmittelbaren Fortgang des konkreten

Tatgeschehens in kürzester Zeit realisieren" könne. Seine entgegenstehende

eigene Rechtsprechung (etwa NStZ 2002, 31, 33), wonach es sich bei einer bei

einem Raub oder einer räuberischen Erpressung zur Bedrohung verwendeten

geladenen Schreckschußpistole nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne

von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handele, wenn der drohende Einsatz nicht

unmittelbar am Körper des Tatopfers erfolge, will der Senat aufgeben.

III. Auf Anfrage des 2. Strafsenats, der sich an der beabsichtigten

Entscheidung durch die Rechtsprechung anderer Senate (vgl. Nachw. bei

Sander NStZ 2002, 596) gehindert sieht, haben der 1. Strafsenat mit Beschluß

vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 -, der 3. Strafsenat mit Beschluß vom 5. März

2002 - 3 ARs 5/02 - und der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 21. Februar 2002

- 4 ARs 6/02 - mitgeteilt, es werde an der der beabsichtigten Entscheidung

entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten. Der 5. Strafsenat hat mit

Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 - mitgeteilt, Rechtsprechung

dieses Senats stehe der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, eine

Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheine

jedoch wenig sinnvoll.

Daraufhin hat der 2. Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen

gemäß § 132 Abs. 2 GVG mit Beschluß vom 15. Mai 2002 (= NJW 2002, 2889)

folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar in Fällen, in denen der

Täter einer räuberischen Erpressung das Tatopfer mit einer

mit Platzpatronen geladenen Schreckschußpistole bedroht,

bei welcher der Explosionsdruck nach vorne austritt, wenn

diese innerhalb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des

Opfers zum Einsatz gebracht werden kann?

IV. Der Generalbundesanwalt möchte an der bisherigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs festhalten und hat beantragt zu beschließen:

Eine zur Bedrohung des Tatopfers eingesetzte, mit

Platzpatronen geladene Schreckschußwaffe, bei welcher der

Explosionsdruck nach vorn austritt,

ist nur dann als

gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

anzusehen, wenn sie unmittelbar am Körper des Opfers zum

Einsatz gebracht wird.

B.

I. Die Voraussetzungen für die Vorlegung an den Großen Senat für

Strafsachen nach § 132 Abs. 2 GVG liegen vor.

Die

Beantwortung

der

vorgelegten

Rechtsfrage

ist

entscheidungserheblich. Der 2. Strafsenat kann nur bei Bejahung der

Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Revision des Angeklagten

verwerfen. Damit würde er sich jedoch in Widerspruch zur Rechtsprechung

anderer Strafsenate setzen.

II. Der Große Senat

für Strafsachen beantwortet die vorgelegte

Rechtsfrage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. Er hält sich damit im

Rahmen

der Vorlegungsfrage. Eine

sinnvolle Entscheidung

der

Vorlegungsfrage ist nicht möglich, wenn nicht zugleich die Frage der

Eigenschaft der geladenen Schreckschußwaffe als einer Waffe im Sinne des

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in die Prüfung einbezogen wird.

1. Die Rechtsprechung hat bisher Schreckschußwaffen nicht als

"Waffen" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 StGB

angesehen (vgl. z.B. BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1; BGH StV

1998, 486 f.; 2001, 274 f.). Dem lag ein strafrechtlicher Waffenbegriff zugrunde,

nach dem "Waffe" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1

StGB, ebenso wie etwa in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, derjenige körperliche

Gegenstand ist, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand

zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche

Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 44, 103, 105; 45, 92, 93; BGH NStZ 1999,

301, 302). Obwohl die Schreckschußwaffe auch schon

im geltenden

Waffenrecht in gewissem Umfang einer Schußwaffe im Sinne von § 1 Abs. 1

WaffG gleichgestellt ist (§ 1 Abs. 2 WaffG; BGHSt 37, 330; Steindorf,

Waffenrecht 7. Aufl. WaffG § 1 Rdn. 10), hat die Rechtsprechung bei ihr eine

"artbestimmte

generelle Bestimmung,

erhebliche Körperverletzungen

herbeizuführen", verneint. Davon ist auch noch der Gesetzgeber beim 6. StrRG

vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164) ausgegangen, durch das § 250 StGB seine

jetzige Fassung erhielt. Danach sollten "Überfälle mit einer Spielzeugpistole, mit

einer mit vier Platzpatronen geladenen Schreckschußwaffe oder unter Vorhalt

einer ungeladenen Gaspistole" von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB nicht

erfaßt sein (vgl. BTDrucks. 13/8587, S. 44).

2. Daran hält der Große Senat jedenfalls in Bezug auf die geladene

Schreckschußwaffe nicht mehr fest.

a) Die geladene Schreckschußwaffe ist generell als "Waffe" im Sinne der

strafrechtlichen Bestimmungen einzuordnen. Sie wird damit der geladenen

Gaswaffe gleichgestellt, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

schon bisher allgemein als Schußwaffe und damit als Waffe im technischen

Sinne angesehen wird (BGHSt 45, 92, 93 m.w.N.). Maßgebend dafür ist, daß

die Gefährlichkeit der geladenen Schreckschußwaffe nicht derart hinter der

einer geladenen Gaswaffe zurücksteht, daß dies eine unterschiedliche

rechtliche Einstufung länger rechtfertigt. Mit Gaskartuschen geladene Waffen

sollen die körperliche Unversehrtheit eines anderen Menschen beeinträchtigen,

indem das durch den Schuß freigesetzte Gas - auch über eine gewisse Distanz

hinweg - auf das Nervensystem des Gegners einwirkt, während mit

Knallkartuschen geladene Waffen

in erster Linie zur Erzeugung eines

Schußknalls dienen. Das allein steht der Qualifizierung der geladenen

Schreckschußwaffe als "Waffe"

im strafrechtlichen Sinne

jedoch nicht

entgegen.

b) Auch die geladene Schreckschußwaffe, bei der beim Abfeuern der

Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt, ist nach ihrer Beschaffenheit

geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Die Waffenmechanik bei

dieser Waffe ist identisch mit der bei scharfen Waffen, sie unterscheidet sich

nur dadurch, daß Sperrungen vorhanden sind, die das Abschießen fester

Geschosse

verhindern

sollen.

In

der

kriminaltechnischen

und

rechtsmedizinischen Literatur war

früher schon wiederholt auf

ihre

Gefährlichkeit hingewiesen worden (vgl. u.a. Greiner Kriminalistik 1990, 540 ff.;

Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485; Rothschild/Krause ArchKrim 197

[1996], 65; Rothschild, Freiverkäufliche Schreckschußwaffen, 1999; ders. NStZ

2001, 406

ff.; Schyma/Schyma Rechtsmedizin 9

[1999], 210

Perdekamp/Peuten/Sequenc/Schmidt/Pollak ArchKrim 208 [2001], 88

ff.;

ff.;

Püschel/Kulle/Koops ArchKrim 207 [2001], 26 ff.). Diese Einschätzung hat sich

in neuerer Zeit, zuletzt im Gesetzgebungsverfahren bei der Neugestaltung des

Waffenrechts (dazu weiter unter 3. b), bestätigt und erhärtet. Art und Umfang

möglicher Verletzungen hängen dabei von äußeren Bedingungen und dem

Waffentyp ab, diese sind um so erheblicher, je näher sich die Waffe am Körper

des Opfers befindet. Ein aufgesetzter Schuß auch mit einer Knallkartusche führt

regelmäßig zu Aufplatzungen der Haut, je nach Waffenart auch zu schweren

Verwundungen tieferliegenden Gewebes. Beim Ansetzen der Waffe an Kopf,

Schläfe, Augen oder Hals kann ein Schuß auch tödliche Wirkung haben. Aus

rechtsmedizinischer Sicht müssen "Schreckschußwaffen eigentlich genauso

behandelt werden wie scharfe Waffen" (Äußerung des vom Innenausschuß des

Deutschen Bundestages angehörten Sachverständigen Prof. Dr. Rothschild,

Protokoll des Ausschusses 14. WP Nr. 92 S. 16).

c) Für das nunmehr vom Großen Senat gefundene Ergebnis spricht auch

die Entscheidung BGHSt 45, 92, auf die der vorlegende Strafsenat zu Recht

verweist. Der Bundesgerichtshof hat danach den Begriff des Verwendens einer

"Waffe" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht (mehr) davon abhängig

gemacht, daß der Einsatz des objektiv gefährlichen Tatmittels eine konkrete

Gefahr erheblicher Verletzungen anderer begründet. Diese Entscheidung stellt

klar, daß der Begriff der "Waffe" keine Einschränkung dadurch erfährt, daß "die

nach Beschaffenheit und Zustand des Tatmittels bei bestimmungsgemäßer

Verwendung gegebene Gefährlichkeit aufgrund anderer Umstände der

Tatsituation für den konkreten Einzelfall ausnahmsweise ausgeschlossen

werden kann“ (BGHSt aaO S. 93: Bedrohung der in schußsicher verglastem

Kassenschalter befindlichen Bankangestellten). Zwar bezieht sich diese

Entscheidung auf den Fall einer

funktionsfähigen und einsatzbereiten

(geladenen) Gaswaffe. Doch treffen die Erwägungen auf die geladene

Schreckschußwaffe in gleicher Weise zu. Deren Eigenschaft als "Waffe" kann

sinnvoll nicht länger mit der Begründung verneint werden, dem Opfer der

Raubtat drohe keine gesteigerte Leibesgefahr, solange der Täter die

Schreckschußwaffe zunächst aus "sicherer Distanz“ auf das Opfer richtet, um

dadurch eine "echte" Schußwaffe vorzutäuschen. Für die strafrechtliche

Einordnung des Gegenstandes als "Waffe" kommt es nicht maßgeblich darauf

an, ob sich der Täter in einer Entfernung zum Opfer befindet, welche die

Zufügung einer erheblichen Körperverletzung (gerade) noch nicht gestattet,

wenn sich andererseits die von dem Gegenstand nach seiner Bauart und seiner

bestimmungsgemäßen Verwendung als Schießwerkzeug ausgehende Gefahr

grundsätzlich realisieren kann.

d) Den verbleibenden Unterschied bei der Drohung mit einer geladenen

Schreckschußwaffe, mit der in aller Regel nicht deren funktionsgemäßer

Einsatz, sondern - täuschend - der Einsatz einer scharfen Waffe in Aussicht

gestellt werden soll, erachtet der Große Senat nicht als derart gravierend, daß

allein im Blick darauf die bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten werden

sollte. Dies gilt namentlich wegen des Vergleichs zum Fall der Drohung mit

einer geladenen Gaswaffe, mit der

typischerweise auch ein derartiges

Täuschungselement einhergeht.

3. In seiner Entscheidung zur vorgelegten Rechtsfrage sieht sich der

Große Senat auch durch die gesetzgeberischen Überlegungen zur

Neuregelung des Waffenrechts bestätigt:

a) Was als "Waffe" im Sinne § 250 StGB zu gelten hat, wird im

Strafgesetzbuch nicht geregelt. Der

Inhalt dieses Rechtsbegriffs

ist zu

bestimmen im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch auch unter

Berücksichtigung seiner Wandelbarkeit

je nach dem Fortschritt der

Waffentechnik in Anlehnung an die in den Waffengesetzen enthaltenen

Grundvorstellungen über eine Schußwaffe, wenn auch nicht in unmittelbarer

Abhängigkeit davon. Die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes, das den

Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt, bieten dabei aber eine "gewisse

Orientierung" (vgl. BGH NJW 1965, 2115; BGHSt 24, 136, 138; BGH NStZ

1989, 476; vgl. auch BGHSt 4, 125, 127).

b) Durch das bereits verabschiedete Gesetz zur Neuregelung des

Waffenrechts (WaffRNeuRegG - vom 11. Oktober 2002 - BGBl I 3970 - [Inkrafttreten: 1. April 2003]) wird aus Gesichtspunkten der öffentlichen

Sicherheit

und Ordnung

die Rechtslage

(auch)

hinsichtlich

der

Schreckschußwaffen grundlegend geändert (vgl. zu dem Gesetz allgemein

Soschinka/Heller NJW 2002, 2690 ff.; Weerth Kriminalistik 2003, 39 ff.). Der

Gesetzgeber hat, sachverständig beraten (vgl. öffentliche Anhörung von

Sachverständigen zum Thema "Waffenrecht" durch den Innenausschuß des

Deutschen Bundestages am 20. März 2002 - Protokoll 14. WP Nr. 92,

insbesondere die Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. Rothschild,

Protokoll aaO S. 14 ff.), Schreckschußwaffen wegen ihrer allgemeinen, nicht

nur im einzelnen Anwendungsfall gegebenen Gefährlichkeit als "Feuerwaffen"

eingestuft. Sie

seien

zwar nicht ursprünglich

für Angriffs- oder

Verteidigungszwecke gegen Menschen bestimmt, wiesen aber eine

Gefährlichkeit auf, die derjenigen vergleichbar sei, die von echten Waffen

ausgeht (BRDrucks. 596/01 S. 91 = BTDrucks. 14/7758 S. 49). Die

Schreckschußwaffen werden deshalb nunmehr im Sinne des Waffengesetzes

gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nF Waffen

im

technischen Sinne

("Schußwaffen", vgl. Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 sowie Nr. 2

und Nr. 2.7), für deren Führen es nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG nF auch eines

Waffenscheins

bedarf

(Kleiner Waffenschein; Anlage 2 Abschnitt 2

Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1; für den bisherigen Rechtszustand vgl. § 2 Abs. 4

Nr. 2 der 1. WaffV). Die Schreckschußwaffe wird dabei

in der

Gesetzessystematik des Waffenrechts der von der Rechtsprechung im Bereich

des Strafrechts bisher schon als "Waffe" im Sinne der §§ 244, 250 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB eingestuften Gaspistole (vgl. u.a. BGHSt 24,

136 ff.; 45, 92; BGH NStZ 1981, 301; 1989, 476; BGHR StGB § 250 Abs. 1

Nr. 1 Schußwaffe 1) gleichgestellt (vgl. Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1

Nr. 2.8). Hintergrund der Neuregelung ist die im Gesetzgebungsverfahren

immer wieder betonte Gefährlichkeit dieser "Waffe", deren mißbräuchlicher

Umgang eingedämmt werden soll. Waffen im Sinne des Waffenrechts sollen

auch Gegenstände sein, die zwar nicht ursprünglich für Angriffs- oder

Verteidigungszwecke gegen Menschen bestimmt sind, wegen ihrer besonderen

Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise aber in großem Umfang

tatsächlich für Angriffs- oder Verteidigungszwecke verwendet werden und damit

eine Gefährlichkeit aufweisen, die derjenigen vergleichbar ist, die von echten

Waffen ausgeht (BRDrucks. 596/01 S. 91).

c) Zwar bedeutet die "Waffenscheinpflicht" nicht ohne weiteres, daß die

Schreckschußwaffe auch nach den strafrechtlichen Regelungen als "Waffe"

anzusehen wäre (BGH NJW 1965, 2115). Maßgebend bleibt allein die

Gefährlichkeit, die unabhängig von waffenrechtlichen Verboten zu bestimmen

ist. Diese ist aber, wie die Gesetzesmaterialien belegen (BTDrucks. 14/7758

S. 1, 49 f., vgl. auch S. 91 zu Anlage 2, Unterabschnitt 3 Nr. 2; 14/8886 S. 1

und 2), neben der - eher für die ordnungs- oder polizeirechtliche Sicht

bedeutsamen - Tatsache, daß bei einem erheblichen Anteil von Straftaten

solche Gegenstände verwendet werden, auch bei Schreckschußwaffen

gegeben. Daß deren Benutzung im Einzelfall eine Gefährlichkeit ausschließt, ist

ohne Bedeutung für die Einstufung als Waffe im strafrechtlichen Sinne, denn

auch sonst können Schußwaffen

in bestimmten Anwendungssituationen

ungefährlich sein, ohne daß damit ihre rechtliche Einstufung in Frage gestellt

wird.

d) Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen,

Erwägungen, die dem im wesentlichen am 1. April 2003 in Kraft tretenden

Waffenrechtsneuregelungsgesetz zugrundeliegen, bereits zur Entscheidung

über die Vorlage heranzuziehen. Das Landgericht hatte im Ausgangsfall die

vom

Angeklagten

verwendete

Schreckschußwaffe

entgegen

der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als

"Waffe" eingestuft. Diese

Rechtsprechung ändert der Große Senat auf Grund neuer tatsächlicher

Erkenntnisse, die unter anderem auch dem Waffenrechtsneuregelungsgesetz

zugrunde gelegen haben. Die Einstufung der vom Angeklagten verwendeten

Schreckschußwaffe als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bedeutet

aber nur eine - geänderte - Auslegung eines Tatbestandsmerkmals; sie

korrigiert nicht etwa die bisherige Auslegung im Vorgriff auf eine erst nach der

Tat verabschiedete und später in Kraft tretende Gesetzesänderung zu Lasten

des Täters (vgl. dazu BVerfG - Kammer -, Beschluß vom 19. Dezember 2002

- 2 BvR 666/02) und beinhaltet keine - rückwirkende - Anwendung einer neuen

gesetzlichen Regelung (vgl. u.a. BVerfG - Kammer - NJW 1990, 3140; 1995,

125 f.). Daß der Große Senat neue Erkenntnisse der Wissenschaft im Bereich

der Rechtsmedizin

und

der Kriminalistik

zur Gefährlichkeit

der

Schreckschußwaffen zur Auslegung einer Vorschrift des Strafgesetzbuches

heranzieht, berührt auch nicht deshalb das

verfassungsrechtliche

Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil diese Auslegung zu einer

Änderung der bisherigen Rechtsprechung führt und auch auf zurückliegende

Sachverhalte

Anwendung

findet.

Denn

die

Grundsätze

des

Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes hindern die Gerichte nicht,

bestimmte Sachverhalte aufgrund neuer Erkenntnisse abweichend von der

bisherigen Rechtsprechung zu bewerten (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; BVerfG

- Kammer - NJW 1990, 3140; Salger DRiZ 1990, 16, 19).

4. Die Bewertung der geladenen Schreckschußwaffe als Waffe im

strafrechtlichen Sinne führt zu einer Harmonisierung desselben in § 250 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. a) StGB und in Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift verwendeten Begriffs.

Zudem werden auch weitere Ungereimtheiten vermieden:

a) Der Täter, der

täuschend androht, das Opfer mit seiner

Schreckschußwaffe aus einer Entfernung, die nicht mehr zu schweren

Verletzungen

führen kann, zu erschießen, erfüllte nach der bisherigen

Rechtsprechung "nur" § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB. Hingegen machte

sich derjenige Täter nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar, der androhte, mit

seiner als solche erkennbaren Schreckschußwaffe näher zu kommen, und zwar

auch dann, wenn er sich innerlich vorbehielt, von der Waffe keinen gefährlichen

Gebrauch zu machen. Die daraus bislang erwachsene Notwendigkeit,

Feststellungen zur Vorstellung des Täters über die beabsichtigte Verwendung

der Schreckschußwaffe - Drohung nur aus der Distanz oder gegebenenfalls

Einsatz auch aus der Nähe - zu treffen, entfällt nunmehr. Solche inneren

Tatsachen sind für den Tatrichter ohnehin schwer aufzuklären.

b) Die Bewertung der geladenen Schreckschußwaffe als Waffe im Sinne

des § 250 StGB beseitigt zugleich einen gewissen Wertungswiderspruch, der in

einem Vergleich mit der Bewertung des Einsatzes eines Messers gefunden

werden kann. Dieses wurde von der Rechtsprechung stets als "anderes

gefährliches Werkzeug" im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingestuft,

unabhängig von der festgestellten Entfernung zwischen Täter und Opfer (vgl.

z.B. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1).

Hirsch Tepperwien Tolksdorf Rissing-van Saan

Nack Detter Häger Maatz

Basdorf Winkler Wahl

BGHSt: ja

BGHR: ja

Veröffentlichung: ja

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

Wer bei einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreckschußwaffe, bei

der der Explosionsdruck nach vorn austritt, bedroht, verwendet eine Waffe und

erfüllt damit den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

BGH, Beschluß vom 4. Februar 2003 - Großer Senat für Strafsachen -

GSSt 2/02 - LG Marburg