Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2002 – 5 ARs 6/02

5. Strafsenat

5 ARs 6/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002

beschlossen:

Rechtsprechung des 5. Strafsenats steht dem im Tenor des

Beschlusses des 2. Strafsenats vom 7. Dezember 2001

– 2 StR 441/01 genannten Rechtssatz nicht entgegen.

G r ü n d e

Der anfragende Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß ein gefährli-

ches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch derjenige ver-

wendet, der ein Tatopfer mit einer mit Platzpatronen geladenen Schreck-

schußpistole bedroht, bei welcher der Gasdruck nach vorne austritt, wenn die

Pistole innerhalb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Ein-

satz gebracht werden kann.

Mit der im Anfragebeschluß aufgeworfenen Frage hat sich der Senat

bislang noch nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Der Senat gibt jedoch

zu bedenken, daß eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs wenig sinnvoll erscheint. Zwar weist der 2. Strafsenat zu

Recht auf die vielfältigen Abgrenzungsschwierigkeiten hin, die das 6. Straf-

rechtsreformgesetz u.a. bei Auslegung der §§ 244 und 250 StGB, gerade

auch im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale „gefährliches Werkzeug“ und

„sonst ein Werkzeug oder Mittel“, mit sich gebracht hat (vgl. auch § 177

Abs. 3 StGB). Indes kann die im Tenor des Anfragebeschlusses vorgeschla-

gene Lösung zur Unterscheidung dieser Merkmale nicht überzeugen.

Nachdem sich auf Grundlage der angeführten Entscheidungen des 1.,

3. und 4. Strafsenats mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung gebildet

hat und die zutreffende rechtliche Bewertung der Ausgangskonstellation für

jeden Tatrichter – unter Bedacht auf die von ihm festgestellten Besonderhei-

ten im Einzelfall – ohne weiteres möglich ist, würde ein geänderter Beurtei-

lungsmaßstab im Sinne des Anfragebeschlusses weitere Problemlagen be-

gründen und zu erneuten Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung führen.

Gänzlich ungeklärt und – gerade auch in zeitlicher Hinsicht – vielfältigen Aus-

legungsmöglichkeiten offenstehend ist etwa das im Tenor des Anfragebe-

schlusses formulierte Erfordernis, daß die – dort näher beschriebene –

Schreckschußpistole dann ein gefährliches Werkzeug sei, wenn sie „inner-

halb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Einsatz gebracht

werden kann.“ Ungeachtet der mit einer solchen Beurteilung grundsätzlich

verbundenen Unsicherheiten (hier z.B. räumliche Hindernisse, Ausweichen

des Opfers u.ä.) bleibt hiernach insbesondere ungeklärt, wieviel Zeit maximal

bis zum möglichen (tatsächlich aber so nicht verwirklichten) Einsatz der Waf-

fe am Körper des Opfers liegen darf.

Eine – in welchem Umfang auch immer – weitergehende Anwendung

der §§ 244 und 250 StGB würde zudem vermehrt zu Schwierigkeiten beim

Nachweis der subjektiven Voraussetzungen dieser Tatbestände führen und

damit weitgehend lediglich zu einer Verlagerung des im Anfragebeschluß

erörterten Problems führen. Denn regelmäßig wird eine mit Schreckschuß-

munition geladene Pistole nur eingesetzt, um die Bedrohung mit einer (ech-

ten) Schußwaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 WaffG vorzutäuschen und so ver-

stärkt Druck auf das Opfer auszuüben. Dabei wird es im Einzelfall oft fraglich

sein, ob festgestellt werden kann, der Täter habe gewußt (oder zumindest

billigend in Kauf genommen), daß der beim Abfeuern von Schreckschußmu-

nition entstehende Gasdruck und die austretenden Munitionspartikel jeden-

falls im Nahbereich zu gravierenden Verletzungen führen können. In der ein-

schlägigen Fachliteratur wird dieses Phänomen erst in jüngerer Zeit diskutiert

(vgl. neben den im Anfragebeschluß angeführten Zitaten Rothschild NStZ

2001, 406). Zu bedenken bleibt auch, daß der Gesetzgeber bislang keinen

Anlaß gesehen hat, den freien Verkauf von Waffen im Sinne des § 22 WaffG

einzuschränken (kritisch dazu Püschel/Kulle/Koops ArchKrim 2001, 26 ff.).

Schließlich besteht auch angesichts der identischen Obergrenzen der

in Betracht kommenden Strafrahmen des § 250 StGB von jeweils 15 Jahren

Freiheitsstrafe kein kriminalpolitisches Bedürfnis, die gefestigte Rechtspre-

chung aufzugeben. Vielmehr kann schon auf Grundlage der bisherigen Aus-

legung auf ein im Einzelfall besonders gefährliches Vorgehen hinreichend

wirksam reagiert werden.

Ob eine etwaige Vorlegung an den Großen Senat für Strafsachen zu-

lässig wäre, kann von hier nicht beurteilt werden. Namentlich kann das Beru-

hen zweifelhaft sein. Da die verhängte Strafe weniger als fünf Jahre Frei-

heitsstrafe beträgt, ist möglicherweise der Strafrahmen des § 250 Abs. 3

StGB zur Anwendung gelangt, der für die Fälle des Absatzes 1 und die des

Absatzes 2 identisch ist.

Harms Häger Raum

Brause Schaal