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BGH Beschluss vom 19.02.2002 – 5 ARs 6/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002
beschlossen:
Rechtsprechung des 5. Strafsenats steht dem im Tenor des
Beschlusses des 2. Strafsenats vom 7. Dezember 2001
– 2 StR 441/01 genannten Rechtssatz nicht entgegen.
G r ü n d e
Der anfragende Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß ein gefährli-
ches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch derjenige ver-
wendet, der ein Tatopfer mit einer mit Platzpatronen geladenen Schreck-
schußpistole bedroht, bei welcher der Gasdruck nach vorne austritt, wenn die
Pistole innerhalb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Ein-
satz gebracht werden kann.
Mit der im Anfragebeschluß aufgeworfenen Frage hat sich der Senat
bislang noch nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Der Senat gibt jedoch
zu bedenken, daß eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs wenig sinnvoll erscheint. Zwar weist der 2. Strafsenat zu
Recht auf die vielfältigen Abgrenzungsschwierigkeiten hin, die das 6. Straf-
rechtsreformgesetz u.a. bei Auslegung der §§ 244 und 250 StGB, gerade
auch im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale „gefährliches Werkzeug“ und
„sonst ein Werkzeug oder Mittel“, mit sich gebracht hat (vgl. auch § 177
Abs. 3 StGB). Indes kann die im Tenor des Anfragebeschlusses vorgeschla-
gene Lösung zur Unterscheidung dieser Merkmale nicht überzeugen.
Nachdem sich auf Grundlage der angeführten Entscheidungen des 1.,
3. und 4. Strafsenats mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung gebildet
hat und die zutreffende rechtliche Bewertung der Ausgangskonstellation für
jeden Tatrichter – unter Bedacht auf die von ihm festgestellten Besonderhei-
ten im Einzelfall – ohne weiteres möglich ist, würde ein geänderter Beurtei-
lungsmaßstab im Sinne des Anfragebeschlusses weitere Problemlagen be-
gründen und zu erneuten Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung führen.
Gänzlich ungeklärt und – gerade auch in zeitlicher Hinsicht – vielfältigen Aus-
legungsmöglichkeiten offenstehend ist etwa das im Tenor des Anfragebe-
schlusses formulierte Erfordernis, daß die – dort näher beschriebene –
Schreckschußpistole dann ein gefährliches Werkzeug sei, wenn sie „inner-
halb kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Einsatz gebracht
werden kann.“ Ungeachtet der mit einer solchen Beurteilung grundsätzlich
verbundenen Unsicherheiten (hier z.B. räumliche Hindernisse, Ausweichen
des Opfers u.ä.) bleibt hiernach insbesondere ungeklärt, wieviel Zeit maximal
bis zum möglichen (tatsächlich aber so nicht verwirklichten) Einsatz der Waf-
fe am Körper des Opfers liegen darf.
Eine – in welchem Umfang auch immer – weitergehende Anwendung
der §§ 244 und 250 StGB würde zudem vermehrt zu Schwierigkeiten beim
Nachweis der subjektiven Voraussetzungen dieser Tatbestände führen und
damit weitgehend lediglich zu einer Verlagerung des im Anfragebeschluß
erörterten Problems führen. Denn regelmäßig wird eine mit Schreckschuß-
munition geladene Pistole nur eingesetzt, um die Bedrohung mit einer (ech-
ten) Schußwaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 WaffG vorzutäuschen und so ver-
stärkt Druck auf das Opfer auszuüben. Dabei wird es im Einzelfall oft fraglich
sein, ob festgestellt werden kann, der Täter habe gewußt (oder zumindest
billigend in Kauf genommen), daß der beim Abfeuern von Schreckschußmu-
nition entstehende Gasdruck und die austretenden Munitionspartikel jeden-
falls im Nahbereich zu gravierenden Verletzungen führen können. In der ein-
schlägigen Fachliteratur wird dieses Phänomen erst in jüngerer Zeit diskutiert
(vgl. neben den im Anfragebeschluß angeführten Zitaten Rothschild NStZ
2001, 406). Zu bedenken bleibt auch, daß der Gesetzgeber bislang keinen
Anlaß gesehen hat, den freien Verkauf von Waffen im Sinne des § 22 WaffG
einzuschränken (kritisch dazu Püschel/Kulle/Koops ArchKrim 2001, 26 ff.).
Schließlich besteht auch angesichts der identischen Obergrenzen der
in Betracht kommenden Strafrahmen des § 250 StGB von jeweils 15 Jahren
Freiheitsstrafe kein kriminalpolitisches Bedürfnis, die gefestigte Rechtspre-
chung aufzugeben. Vielmehr kann schon auf Grundlage der bisherigen Aus-
legung auf ein im Einzelfall besonders gefährliches Vorgehen hinreichend
wirksam reagiert werden.
Ob eine etwaige Vorlegung an den Großen Senat für Strafsachen zu-
lässig wäre, kann von hier nicht beurteilt werden. Namentlich kann das Beru-
hen zweifelhaft sein. Da die verhängte Strafe weniger als fünf Jahre Frei-
heitsstrafe beträgt, ist möglicherweise der Strafrahmen des § 250 Abs. 3
StGB zur Anwendung gelangt, der für die Fälle des Absatzes 1 und die des
Absatzes 2 identisch ist.
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