BGH Beschluss vom 05.02.2003 – VIII ZB 118/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.
Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen die Beschlüsse der
9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. August 2002,
23. Oktober 2002 und 15. November 2002 sowie gegen den un-
datierten, am 15. August 2002 unter dem Aktenzeichen 9 T 74/02
ausgefertigten Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 17.895,22
DM).
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:7)
Gründe
Die als Rechtsbeschwerden zu behandelnden Eingaben der Kläger vom
18. September 2002, 10. November 2002 sowie 23. und 26. November 2002
gegen die angefochtenen Beschlüsse sind unstatthaft, weil weder ihre Statthaf-
tigkeit für diesen Fall vom Gesetz bestimmt ist noch das Landgericht die
Rechtsbeschwerden in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat (§ 574
Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerden sind - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wor-
den sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März
2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen