Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2003 – VIII ZB 118/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.

Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen die Beschlüsse der

9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. August 2002,

23. Oktober 2002 und 15. November 2002 sowie gegen den un-

datierten, am 15. August 2002 unter dem Aktenzeichen 9 T 74/02

ausgefertigten Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln

wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 17.895,22

DM).

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Gründe

Die als Rechtsbeschwerden zu behandelnden Eingaben der Kläger vom

18. September 2002, 10. November 2002 sowie 23. und 26. November 2002

gegen die angefochtenen Beschlüsse sind unstatthaft, weil weder ihre Statthaf-

tigkeit für diesen Fall vom Gesetz bestimmt ist noch das Landgericht die

Rechtsbeschwerden in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat (§ 574

Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerden sind - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wor-

den sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März

2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen