Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.02.2003 – VIII ZB 121/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und

Dr. Frellesen

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der

7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 25. Oktober 2002 wird auf

Kosten des Beklagten verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 119,82

Gründe

Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Beschwerdeverfahren ist als

Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbe-

schwerde eröffnet.

Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre

Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist

noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zuge-

lassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-

lässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-

richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen