Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.02.2003 – XII ZB 53/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2003

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Zum Ausgleich von Anrechten aus einem Renten-Lebensversicherungsvertrag mit

Kapitalwahlrecht, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängig-

keit des Scheidungsantrags ausübt.

BGH, Beschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - OLG Hamm

AG Unna

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März

1998 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 511,29

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)

Gründe

I.

Die am 20. August 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den

dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. Dezember 1991 zugestellten Antrag

durch Verbundurteil vom 22. Januar 1993 geschieden (insoweit rechtskräftig

seit 3. Juli 1993) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. August 1965 bis 30. November 1991; § 1587

Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetz-

lichen Rentenversicherung, und zwar die am 12. Dezember 1942 geborene

Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (weitere Beteiligte zu 2.,

LVA) in Höhe von 148, 21 DM und der am 17. Februar 1938 geborene Antrags-

gegner bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 1.) in Höhe von

716,77 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1991.

Daneben ist für den Ehemann eine Rentenanwartschaft mit Kapitalwahlrecht

aus einem Lebensversicherungsvertrag bei der V. Lebensversicherungs-

AG (weitere Beteiligte zu 3.) festgestellt.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesknappschaft in Höhe

von 284,28 DM, monatlich und bezogen auf den 30. November 1991, auf das

Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es

zu Lasten der Rentenanwartschaft des Ehemannes bei der V. Lebensver-

sicherungs-AG auf einem bei dieser einzurichtenden Konto eine Rentenanwart-

schaft in Höhe von 85,52 DM, monatlich und bezogen auf den 30. November

1991, begründet.

Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des

Ehemannes, mit der er u. a. den Ausgleich seiner Anwartschaft bei der V.

Lebensversicherungs-AG beanstandet hat, zurückgewiesen. Auf die dagegen

gerichtete weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 2. Oktober

1996 den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Be-

handlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil das Beschwerdegericht die

Realteilung durchgeführt habe, ohne der Frage nachzugehen, ob und in wel-

cher Weise die V. Lebensversicherungs-AG für die Realteilung der bei ihr

bestehenden Anrechte ein bestimmtes Teilungsverfahren vorgeschrieben habe.

Mit einem an die V. Lebensversicherungs-AG gerichteten Schrei-

ben vom 21. Januar (richtig:) 1998 hat der Ehemann sein Wahlrecht ausgeübt

und die Auszahlung des Kapitals bei Fälligkeit beansprucht. Das Oberlandesge-

richt hat daraufhin die vom Amtsgericht getroffene Regelung des Versorgungs-

ausgleichs teilweise dahin abgeändert, daß die Realteilung der Rentenanwart-

schaft des Ehemannes bei der V. Lebensversicherungs-AG ersatzlos

entfällt. Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehe-

frau.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts unterliegt die Anwartschaft

des Ehemannes aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der V. Lebens-

versicherungs-AG nicht mehr dem Versorgungsausgleich, nachdem der Ehe-

mann sein Kapitalwahlrecht ausgeübt habe. Der Umstand, daß die Option erst

nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wahrgenommen worden sei,

ändere daran nichts.

Diese Ansicht ist frei von Rechtsirrtum.

Für den Ausgleich von Lebensversicherungen, die dem Berechtigten für

den Versicherungsfall die Wahl zwischen einer Kapital- und einer Rentenlei-

stung eröffnen, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu unterscheiden: Ein

Anrecht aus einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht unterliegt

dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechts-

hängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das Anrecht aus dem Versi-

cherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einen Rentenanrecht wird (BGHZ

88, 386, 393; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 - FamRZ 1992,

411, 412; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993,

684, 685; zur Maßgeblichkeit des Rechtshängigkeitszeitpunkts auch für den

Versorgungsausgleich: BGHZ aaO). Umgekehrt bleibt ein solches Anrecht dem

Zugewinnausgleich unterworfen, wenn der Berechtigte erst nach dem genann-

ten Stichtag von seinem Wahlrecht Gebrauch macht (Senatsurteil vom

15. Januar 1992 aaO): Die Fortgeltung des Zugewinnausgleichs bereitet keine

Probleme; das Anrecht kann ohne weiteres mit seinem sich aus der vereinbar-

ten Kapitalleistung ergebenden und auf den Stichtag bezogenen Wert in das

Endvermögen des Anrechtsinhabers eingestellt werden. Ein Anrecht aus einer

Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht, wie es hier vorliegt, unterfällt

dem Zugewinn- und nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis

zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das

Anrecht aus dem Versicherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einem

Kapitalanrecht wird (Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88 -

FamRZ 1993, 793, 794). Fraglich ist indes, ob sich auch dieser Satz umkehren

läßt, ein Anrecht aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht also

nicht dem Zugewinn-, sondern weiterhin dem Versorgungsausgleich unterliegt,

wenn das Kapitalwahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsan-

trags ausgeübt und die Versicherung somit erst nach diesem Stichtag in eine

Kapitallebensversicherung umgewandelt wird.

Diese Frage ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles erheblich.

Der Ehemann hat das ihm versicherungsvertraglich eingeräumte Wahlrecht

zwar erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt. Grün-

de, die der Wirksamkeit der Wahlrechtsausübung entgegenstehen könnten,

sind nicht ersichtlich. § 10 d VAHRG hindert die Ausübung des Wahlrechts

schon seinem Wortlaut nach nicht. Auch begründet die Vorschrift kein - über

ihren Wortlaut hinausgehendes - relatives Verfügungsverbot (Senatsbeschluß

vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31, 32), das der Wahl-

rechtsausübung entgegenstehen könnte, wenn man diese als eine Verfügung

über das Versicherungsanrecht ansehen wollte. Dahinstehen kann dabei, ob

der Ehemann gegenüber seiner Ehefrau gegen Treu und Glauben verstoßen

hat, weil er sein Versicherungsanrecht mit seiner Wahlrechtsausübung mögli-

cherweise dem Versorgungsausgleich und damit hier zugleich dem Zugriff der

Ehefrau entzogen hat. Denn ein solcher Verstoß beträfe nur das Innenverhält-

nis zwischen den Parteien, ließe aber die Wirksamkeit der Wahlrechtsausübung

im Verhältnis des Ehemannes zur V. Lebensversicherungs-AG unberührt.

Aufgrund des wirksam ausgeübten Kapitalwahlrechts hat sich die Rentenle-

bensversicherung somit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in eine

auf Kapitalleistung gerichtete Versorgung umgewandelt.

Die danach maßgebende Frage, ob das ursprünglich auf Rentenleistung

gerichtete Versicherungsanrecht trotz der erst nach dem Stichtag erfolgten

Umwandlung weiterhin dem Versorgungsausgleich unterliegt, hat der Senat

bislang nicht entschieden (vgl. aber - nicht tragend - Senatsbeschluß vom

10. Februar 1993 aaO). Sie wird in Rechtsprechung und Literatur unterschied-

lich beantwortet (gegen die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsaus-

gleich OLG Hamburg FamRZ 1987, 721; Schwab/Hahne, Handbuch des Schei-

dungsrechts 4. Aufl. VI 25; Rolland/Wagenitz, Familienrechtskommentar § 1587

Rdn. 20, 54; MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 13 mit Fn. 31; Soer-

gel/Lipp, BGB 13. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Familiengerichtsbarkeit/Wick § 10 a

VAHRG Rdn. 37; für die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsaus-

gleich OLG Celle FamRZ 1999, 1200 [noch nicht rechtskräftig]; Münch-

Komm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 437; Glockner/Übelhack Die be-

triebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, S. 169; beschränkt auf

den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch OLG Karlsruhe FamRZ

1996, 674; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1208). Der Senat folgt der

ersten Auffassung.

Wie der Senat bereits wiederholt dargelegt hat, können nur im Zeitpunkt

der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Anrechte

in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Der Versorgungsausgleich

kann deshalb solche Rentenanrechte nicht erfassen, die bereits vor der Ent-

scheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen

- etwa durch Beitragserstattung - auch erst nach dem Ende der Ehezeit einge-

treten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 -

FamRZ 1992, 45, 46 und vom 19. Oktober 1994 aaO). Für den hier vorliegen-

den Fall kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Zwar ist die Rechtsposition

des Ehemannes aus dem mit der V. Lebensversicherungs-AG geschlos-

senen Versicherungsvertrag durch das vom Ehemann ausgeübte Kapitalwahl-

recht nicht ersatzlos untergegangen. Es hat sich vielmehr in ein Anrecht auf

Zahlung des vereinbarten Kapitals verwandelt. Dieses Anrecht unterliegt, weil

auf Kapitalleistung gerichtet, jedoch nicht dem Versorgungsausgleich (etwa

BGHZ 88 aaO). Der Ausschluß eines solchen umgewandelten und nunmehr auf

Kapitalleistung gerichteten Anrechts aus dem Versorgungsausgleich erklärt sich

dabei nicht schon aus der notwendigen Abgrenzung zum Zugewinnausgleich;

eine solche Abgrenzung könnte, wie der Senat es auch für den umgekehrten

Fall des Ausgleichs von Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht als richtig

befunden hat (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 aaO; Senatsbe-

schluß vom 13. Januar 1993 aaO), nämlich auch nach der Erscheinungsform

des Anrechts im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erfol-

gen mit der Konsequenz, daß ein zum Stichtag dem Versorgungsausgleich un-

terliegendes Anrecht unabhängig von einer künftigen Wahlrechtsausübung

weiterhin nach Maßgabe der §§ 1587 ff. BGB auszugleichen wäre. Entschei-

dend ist vielmehr, daß der Versorgungsausgleich - jedenfalls in seiner Ausfor-

mung durch das geltende Recht - auf den Ausgleich von Rentenanrechten zu-

geschnitten ist und für den Ausgleich von Kapitalforderungen keine geeigneten

Ausgleichsmechanismen zur Verfügung stellt (BGHZ aaO 397). Das belegt

auch der vorliegende Fall. Anrechte, die - wie die bei der V. Lebensversi-

cherungs-AG begründete Anwartschaft - nicht nach § 1587 b Abs. 1, 2 BGB

ausgeglichen werden können, sind vorrangig im Wege der Realteilung auszu-

gleichen, falls die für das Anrecht maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1

Abs. 2 VAHRG). Die V. Lebensversicherungs-AG eröffnet ausweislich des

bei den Akten befindlichen Geschäftsplans die Realteilung aber nur für Renten-

versicherungen. Das bei der V. Lebensversicherungs-AG bestehende An-

recht könnte, soweit nicht ein erweiterter öffentlich-rechtlicher Ausgleich nach

§ 3 b VAHRG in Betracht käme, deshalb nur schuldrechtlich ausgeglichen wer-

den. Die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich setzen

jedoch ebenso wie auch § 3 b VAHRG voraus, daß das auszugleichende An-

recht auf Rentenleistung gerichtet ist: § 1587 g BGB verlangt einen Vergleich

der vom ausgleichsberechtigten und vom ausgleichsverpflichteten Ehegatten

bezogenen Monatsrente und gewährt dem ausgleichsberechtigten Ehegatten

einen Anspruch auf eine Geldrente in Höhe der Hälfte des übersteigenden Be-

trags; für den Mechanismus des § 3 b VAHRG gilt im Grundsatz nichts anderes.

Der Vorschlag, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten statt dessen einen der

hälftigen Wertdifferenz der beiderseitigen Anrechte entsprechenden Anteil an

der Kapitalleistung zuzuerkennen (Glockner/Übelhack aaO), mag de lege feren-

da diskussionswürdig sein; im geltenden Recht findet er keine Grundlage.

Der Senat verkennt nicht, daß seine Auffassung den einen Ehegatten

benachteiligen kann, wenn der andere Ehegatte nach Rechtshängigkeit des

Scheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht und damit

das bis dahin dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht dem Versor-

gungsausgleich entzieht. Einer solchen Benachteiligung kann dadurch vorge-

beugt werden, daß rechtzeitig vor Ausübung des Wahlrechts die Realteilung

durchgeführt und das Wahlrecht des ursprünglichen Anrechtsinhabers damit auf

den ihm verbleibenden Anteil beschränkt oder das Versicherungsanrecht, falls

nicht real teilbar, nach § 1587 l BGB durch eine Abfindung ausgeglichen wird.

Beide Möglichkeiten helfen freilich nicht weiter, wenn der Anrechtsinhaber von

seinem Kapitalwahlrecht zwar erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsan-

trags, aber noch vor der Durchführung der Realteilung oder Zuerkennung einer

Abfindung Gebrauch macht. In einem solchen Fall wird allerdings zu erwägen

sein, das nicht länger dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht im

Wege des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Die in der Rechtsprechung

des Senats gefundene Abgrenzung beider Institute steht einer solchen Berück-

sichtigung nicht entgegen. Denn sie will nur eine praktikable Zuordnung zur ei-

nen oder anderen Ausgleichsform sicherstellen, es aber nicht ermöglichen, daß

in der Ehe erworbene Anrechte aufgrund besonderer vertraglicher Gestaltung

materiell von jedem Ausgleich ausgenommen bleiben. Auch das Stichtagsprin-

zip des § 1384 BGB hindert eine Einbeziehung eines solchen Anrechts in den

Zugewinnausgleich nicht: Das Anrecht ist als wirtschaftlicher Wert bei Rechts-

hängigkeit des Scheidungsantrags im Endvermögen des Anrechtsinhabers vor-

handen; der bloße Wechsel der Anrechtsform schließt es nicht aus, das Anrecht

mit eben diesem Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen. Auch die-

ser Ausweg ist freilich versperrt, wenn vor der Ausübung des Wahlrechts über

den Zugewinnausgleich bereits rechtskräftig entschieden oder - wie offenbar im

vorliegenden Fall - von den Ehegatten eine bestandskräftige Vereinbarung ge-

schlossen worden ist. Soweit ein Ehegatte in der Ehe ein Rentenanrecht mit

Kapitalwahlrecht erworben hat, werden deshalb anwaltliche Beratung und - im

Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Möglichkeiten - auch die Instanzgerichte

auf einen Gleichlauf von Zugewinn- und Versorgungsausgleich Bedacht zu

nehmen haben, um einem manipulativen Wechsel zwischen beiden Instituten

zu begegnen. Verbleibende Risiken dürfen angesichts der begrenzten Häufig-

keit von Rentenanrechten mit Kapitalwahlrecht (Johannsen/Henrich/Hahne

Eherecht 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 224) quantitativ nicht überschätzt werden

und können - jedenfalls durch Richterrecht - nicht völlig ausgeschlossen wer-

den.

2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegt in der Ausübung des

Kapitalwahlrechts kein treuwidriges Verhalten des Ehemannes gegenüber der

Ehefrau, das es rechtfertigen könnte, den Versorgungsausgleich in Ansehung

seines Anrechts bei der V. Lebensversicherungs-AG dennoch durchzufüh-

ren. Es sei davon auszugehen, daß der Ehemann von seinem Wahlrecht Ge-

brauch gemacht habe, um den Nachteil auszugleichen, der ihm dadurch ent-

standen sei, daß eine für die Ehefrau bei der B. Lebensversicherung

a.G. bestehende Kapitallebensversicherung bei der von den Parteien getroffe-

nen Vereinbarung über die Ausgleichung des Zugewinns unberücksichtigt ge-

blieben sei, weil die Ehefrau dieses Anrecht unzutreffend als Rentenanrecht

deklariert habe.

Es kann dahinstehen, ob die Würdigung des Oberlandesgerichts, daß ei-

ne solche Nachteilsausgleichung keinen Verstoß gegen § 242 BGB begründe,

zutrifft. Auch wenn nämlich in der Ausübung des Kapitalwahlrechts ein treuwid-

riges Verhalten des Ehemannes gegenüber der Ehefrau läge, wäre es dennoch

nicht möglich, den Versorgungsausgleich in Ansehung seines Anrechts bei der

V. Lebensversicherungs-AG durchzuführen. Denn insoweit fehlt es - wie

ausgeführt - an geeigneten Ausgleichsformen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt