BGH Beschluß vom 05.02.2003 – XII ZB 53/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 1587
Zum Ausgleich von Anrechten aus einem Renten-Lebensversicherungsvertrag mit
Kapitalwahlrecht, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängig-
keit des Scheidungsantrags ausübt.
BGH, Beschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - OLG Hamm
AG Unna
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März
1998 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 511,29
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)
Gründe
I.
Die am 20. August 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. Dezember 1991 zugestellten Antrag
durch Verbundurteil vom 22. Januar 1993 geschieden (insoweit rechtskräftig
seit 3. Juli 1993) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. August 1965 bis 30. November 1991; § 1587
Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetz-
lichen Rentenversicherung, und zwar die am 12. Dezember 1942 geborene
Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (weitere Beteiligte zu 2.,
LVA) in Höhe von 148, 21 DM und der am 17. Februar 1938 geborene Antrags-
gegner bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 1.) in Höhe von
716,77 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1991.
Daneben ist für den Ehemann eine Rentenanwartschaft mit Kapitalwahlrecht
aus einem Lebensversicherungsvertrag bei der V. Lebensversicherungs-
AG (weitere Beteiligte zu 3.) festgestellt.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesknappschaft in Höhe
von 284,28 DM, monatlich und bezogen auf den 30. November 1991, auf das
Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es
zu Lasten der Rentenanwartschaft des Ehemannes bei der V. Lebensver-
sicherungs-AG auf einem bei dieser einzurichtenden Konto eine Rentenanwart-
schaft in Höhe von 85,52 DM, monatlich und bezogen auf den 30. November
1991, begründet.
Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des
Ehemannes, mit der er u. a. den Ausgleich seiner Anwartschaft bei der V.
Lebensversicherungs-AG beanstandet hat, zurückgewiesen. Auf die dagegen
gerichtete weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 2. Oktober
1996 den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Be-
handlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil das Beschwerdegericht die
Realteilung durchgeführt habe, ohne der Frage nachzugehen, ob und in wel-
cher Weise die V. Lebensversicherungs-AG für die Realteilung der bei ihr
bestehenden Anrechte ein bestimmtes Teilungsverfahren vorgeschrieben habe.
Mit einem an die V. Lebensversicherungs-AG gerichteten Schrei-
ben vom 21. Januar (richtig:) 1998 hat der Ehemann sein Wahlrecht ausgeübt
und die Auszahlung des Kapitals bei Fälligkeit beansprucht. Das Oberlandesge-
richt hat daraufhin die vom Amtsgericht getroffene Regelung des Versorgungs-
ausgleichs teilweise dahin abgeändert, daß die Realteilung der Rentenanwart-
schaft des Ehemannes bei der V. Lebensversicherungs-AG ersatzlos
entfällt. Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehe-
frau.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts unterliegt die Anwartschaft
des Ehemannes aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der V. Lebens-
versicherungs-AG nicht mehr dem Versorgungsausgleich, nachdem der Ehe-
mann sein Kapitalwahlrecht ausgeübt habe. Der Umstand, daß die Option erst
nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wahrgenommen worden sei,
ändere daran nichts.
Diese Ansicht ist frei von Rechtsirrtum.
Für den Ausgleich von Lebensversicherungen, die dem Berechtigten für
den Versicherungsfall die Wahl zwischen einer Kapital- und einer Rentenlei-
stung eröffnen, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu unterscheiden: Ein
Anrecht aus einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht unterliegt
dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechts-
hängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das Anrecht aus dem Versi-
cherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einen Rentenanrecht wird (BGHZ
88, 386, 393; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 - FamRZ 1992,
411, 412; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993,
684, 685; zur Maßgeblichkeit des Rechtshängigkeitszeitpunkts auch für den
Versorgungsausgleich: BGHZ aaO). Umgekehrt bleibt ein solches Anrecht dem
Zugewinnausgleich unterworfen, wenn der Berechtigte erst nach dem genann-
ten Stichtag von seinem Wahlrecht Gebrauch macht (Senatsurteil vom
15. Januar 1992 aaO): Die Fortgeltung des Zugewinnausgleichs bereitet keine
Probleme; das Anrecht kann ohne weiteres mit seinem sich aus der vereinbar-
ten Kapitalleistung ergebenden und auf den Stichtag bezogenen Wert in das
Endvermögen des Anrechtsinhabers eingestellt werden. Ein Anrecht aus einer
Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht, wie es hier vorliegt, unterfällt
dem Zugewinn- und nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis
zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das
Anrecht aus dem Versicherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einem
Kapitalanrecht wird (Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88 -
FamRZ 1993, 793, 794). Fraglich ist indes, ob sich auch dieser Satz umkehren
läßt, ein Anrecht aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht also
nicht dem Zugewinn-, sondern weiterhin dem Versorgungsausgleich unterliegt,
wenn das Kapitalwahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsan-
trags ausgeübt und die Versicherung somit erst nach diesem Stichtag in eine
Kapitallebensversicherung umgewandelt wird.
Diese Frage ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles erheblich.
Der Ehemann hat das ihm versicherungsvertraglich eingeräumte Wahlrecht
zwar erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt. Grün-
de, die der Wirksamkeit der Wahlrechtsausübung entgegenstehen könnten,
sind nicht ersichtlich. § 10 d VAHRG hindert die Ausübung des Wahlrechts
schon seinem Wortlaut nach nicht. Auch begründet die Vorschrift kein - über
ihren Wortlaut hinausgehendes - relatives Verfügungsverbot (Senatsbeschluß
vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31, 32), das der Wahl-
rechtsausübung entgegenstehen könnte, wenn man diese als eine Verfügung
über das Versicherungsanrecht ansehen wollte. Dahinstehen kann dabei, ob
der Ehemann gegenüber seiner Ehefrau gegen Treu und Glauben verstoßen
hat, weil er sein Versicherungsanrecht mit seiner Wahlrechtsausübung mögli-
cherweise dem Versorgungsausgleich und damit hier zugleich dem Zugriff der
Ehefrau entzogen hat. Denn ein solcher Verstoß beträfe nur das Innenverhält-
nis zwischen den Parteien, ließe aber die Wirksamkeit der Wahlrechtsausübung
im Verhältnis des Ehemannes zur V. Lebensversicherungs-AG unberührt.
Aufgrund des wirksam ausgeübten Kapitalwahlrechts hat sich die Rentenle-
bensversicherung somit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in eine
auf Kapitalleistung gerichtete Versorgung umgewandelt.
Die danach maßgebende Frage, ob das ursprünglich auf Rentenleistung
gerichtete Versicherungsanrecht trotz der erst nach dem Stichtag erfolgten
Umwandlung weiterhin dem Versorgungsausgleich unterliegt, hat der Senat
bislang nicht entschieden (vgl. aber - nicht tragend - Senatsbeschluß vom
10. Februar 1993 aaO). Sie wird in Rechtsprechung und Literatur unterschied-
lich beantwortet (gegen die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsaus-
gleich OLG Hamburg FamRZ 1987, 721; Schwab/Hahne, Handbuch des Schei-
dungsrechts 4. Aufl. VI 25; Rolland/Wagenitz, Familienrechtskommentar § 1587
Rdn. 20, 54; MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl. § 1587 Rdn. 13 mit Fn. 31; Soer-
gel/Lipp, BGB 13. Aufl. § 1587 Rdn. 29; Familiengerichtsbarkeit/Wick § 10 a
VAHRG Rdn. 37; für die fortdauernde Einbeziehung in den Versorgungsaus-
gleich OLG Celle FamRZ 1999, 1200 [noch nicht rechtskräftig]; Münch-
Komm/Glockner BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 437; Glockner/Übelhack Die be-
triebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, S. 169; beschränkt auf
den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auch OLG Karlsruhe FamRZ
1996, 674; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1208). Der Senat folgt der
ersten Auffassung.
Wie der Senat bereits wiederholt dargelegt hat, können nur im Zeitpunkt
der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandene Anrechte
in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Der Versorgungsausgleich
kann deshalb solche Rentenanrechte nicht erfassen, die bereits vor der Ent-
scheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen
- etwa durch Beitragserstattung - auch erst nach dem Ende der Ehezeit einge-
treten sein (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 -
FamRZ 1992, 45, 46 und vom 19. Oktober 1994 aaO). Für den hier vorliegen-
den Fall kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Zwar ist die Rechtsposition
des Ehemannes aus dem mit der V. Lebensversicherungs-AG geschlos-
senen Versicherungsvertrag durch das vom Ehemann ausgeübte Kapitalwahl-
recht nicht ersatzlos untergegangen. Es hat sich vielmehr in ein Anrecht auf
Zahlung des vereinbarten Kapitals verwandelt. Dieses Anrecht unterliegt, weil
auf Kapitalleistung gerichtet, jedoch nicht dem Versorgungsausgleich (etwa
BGHZ 88 aaO). Der Ausschluß eines solchen umgewandelten und nunmehr auf
Kapitalleistung gerichteten Anrechts aus dem Versorgungsausgleich erklärt sich
dabei nicht schon aus der notwendigen Abgrenzung zum Zugewinnausgleich;
eine solche Abgrenzung könnte, wie der Senat es auch für den umgekehrten
Fall des Ausgleichs von Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht als richtig
befunden hat (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 15. Januar 1992 aaO; Senatsbe-
schluß vom 13. Januar 1993 aaO), nämlich auch nach der Erscheinungsform
des Anrechts im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erfol-
gen mit der Konsequenz, daß ein zum Stichtag dem Versorgungsausgleich un-
terliegendes Anrecht unabhängig von einer künftigen Wahlrechtsausübung
weiterhin nach Maßgabe der §§ 1587 ff. BGB auszugleichen wäre. Entschei-
dend ist vielmehr, daß der Versorgungsausgleich - jedenfalls in seiner Ausfor-
mung durch das geltende Recht - auf den Ausgleich von Rentenanrechten zu-
geschnitten ist und für den Ausgleich von Kapitalforderungen keine geeigneten
Ausgleichsmechanismen zur Verfügung stellt (BGHZ aaO 397). Das belegt
auch der vorliegende Fall. Anrechte, die - wie die bei der V. Lebensversi-
cherungs-AG begründete Anwartschaft - nicht nach § 1587 b Abs. 1, 2 BGB
ausgeglichen werden können, sind vorrangig im Wege der Realteilung auszu-
gleichen, falls die für das Anrecht maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1
Abs. 2 VAHRG). Die V. Lebensversicherungs-AG eröffnet ausweislich des
bei den Akten befindlichen Geschäftsplans die Realteilung aber nur für Renten-
versicherungen. Das bei der V. Lebensversicherungs-AG bestehende An-
recht könnte, soweit nicht ein erweiterter öffentlich-rechtlicher Ausgleich nach
§ 3 b VAHRG in Betracht käme, deshalb nur schuldrechtlich ausgeglichen wer-
den. Die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich setzen
jedoch ebenso wie auch § 3 b VAHRG voraus, daß das auszugleichende An-
recht auf Rentenleistung gerichtet ist: § 1587 g BGB verlangt einen Vergleich
der vom ausgleichsberechtigten und vom ausgleichsverpflichteten Ehegatten
bezogenen Monatsrente und gewährt dem ausgleichsberechtigten Ehegatten
einen Anspruch auf eine Geldrente in Höhe der Hälfte des übersteigenden Be-
trags; für den Mechanismus des § 3 b VAHRG gilt im Grundsatz nichts anderes.
Der Vorschlag, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten statt dessen einen der
hälftigen Wertdifferenz der beiderseitigen Anrechte entsprechenden Anteil an
der Kapitalleistung zuzuerkennen (Glockner/Übelhack aaO), mag de lege feren-
da diskussionswürdig sein; im geltenden Recht findet er keine Grundlage.
Der Senat verkennt nicht, daß seine Auffassung den einen Ehegatten
benachteiligen kann, wenn der andere Ehegatte nach Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht und damit
das bis dahin dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht dem Versor-
gungsausgleich entzieht. Einer solchen Benachteiligung kann dadurch vorge-
beugt werden, daß rechtzeitig vor Ausübung des Wahlrechts die Realteilung
durchgeführt und das Wahlrecht des ursprünglichen Anrechtsinhabers damit auf
den ihm verbleibenden Anteil beschränkt oder das Versicherungsanrecht, falls
nicht real teilbar, nach § 1587 l BGB durch eine Abfindung ausgeglichen wird.
Beide Möglichkeiten helfen freilich nicht weiter, wenn der Anrechtsinhaber von
seinem Kapitalwahlrecht zwar erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsan-
trags, aber noch vor der Durchführung der Realteilung oder Zuerkennung einer
Abfindung Gebrauch macht. In einem solchen Fall wird allerdings zu erwägen
sein, das nicht länger dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht im
Wege des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Die in der Rechtsprechung
des Senats gefundene Abgrenzung beider Institute steht einer solchen Berück-
sichtigung nicht entgegen. Denn sie will nur eine praktikable Zuordnung zur ei-
nen oder anderen Ausgleichsform sicherstellen, es aber nicht ermöglichen, daß
in der Ehe erworbene Anrechte aufgrund besonderer vertraglicher Gestaltung
materiell von jedem Ausgleich ausgenommen bleiben. Auch das Stichtagsprin-
zip des § 1384 BGB hindert eine Einbeziehung eines solchen Anrechts in den
Zugewinnausgleich nicht: Das Anrecht ist als wirtschaftlicher Wert bei Rechts-
hängigkeit des Scheidungsantrags im Endvermögen des Anrechtsinhabers vor-
handen; der bloße Wechsel der Anrechtsform schließt es nicht aus, das Anrecht
mit eben diesem Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen. Auch die-
ser Ausweg ist freilich versperrt, wenn vor der Ausübung des Wahlrechts über
den Zugewinnausgleich bereits rechtskräftig entschieden oder - wie offenbar im
vorliegenden Fall - von den Ehegatten eine bestandskräftige Vereinbarung ge-
schlossen worden ist. Soweit ein Ehegatte in der Ehe ein Rentenanrecht mit
Kapitalwahlrecht erworben hat, werden deshalb anwaltliche Beratung und - im
Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Möglichkeiten - auch die Instanzgerichte
auf einen Gleichlauf von Zugewinn- und Versorgungsausgleich Bedacht zu
nehmen haben, um einem manipulativen Wechsel zwischen beiden Instituten
zu begegnen. Verbleibende Risiken dürfen angesichts der begrenzten Häufig-
keit von Rentenanrechten mit Kapitalwahlrecht (Johannsen/Henrich/Hahne
Eherecht 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 224) quantitativ nicht überschätzt werden
und können - jedenfalls durch Richterrecht - nicht völlig ausgeschlossen wer-
den.
2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegt in der Ausübung des
Kapitalwahlrechts kein treuwidriges Verhalten des Ehemannes gegenüber der
Ehefrau, das es rechtfertigen könnte, den Versorgungsausgleich in Ansehung
seines Anrechts bei der V. Lebensversicherungs-AG dennoch durchzufüh-
ren. Es sei davon auszugehen, daß der Ehemann von seinem Wahlrecht Ge-
brauch gemacht habe, um den Nachteil auszugleichen, der ihm dadurch ent-
standen sei, daß eine für die Ehefrau bei der B. Lebensversicherung
a.G. bestehende Kapitallebensversicherung bei der von den Parteien getroffe-
nen Vereinbarung über die Ausgleichung des Zugewinns unberücksichtigt ge-
blieben sei, weil die Ehefrau dieses Anrecht unzutreffend als Rentenanrecht
deklariert habe.
Es kann dahinstehen, ob die Würdigung des Oberlandesgerichts, daß ei-
ne solche Nachteilsausgleichung keinen Verstoß gegen § 242 BGB begründe,
zutrifft. Auch wenn nämlich in der Ausübung des Kapitalwahlrechts ein treuwid-
riges Verhalten des Ehemannes gegenüber der Ehefrau läge, wäre es dennoch
nicht möglich, den Versorgungsausgleich in Ansehung seines Anrechts bei der
V. Lebensversicherungs-AG durchzuführen. Denn insoweit fehlt es - wie
ausgeführt - an geeigneten Ausgleichsformen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt