BGH Beschluß vom 08.06.2005 – XII ZB 177/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587
Eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft, die auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das An- recht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausge- übt hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - FamRZ 2003, 664).
Der Umstand, daß die Ehegatten den Zugewinnausgleich ausgeschlossen ha- ben, führt zu keinem anderen Ergebnis.
BGH, Beschluß vom 8. Juni 2005 - XII ZB 177/03 - OLG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juni
2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.328 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Einbeziehung einer betrieblichen Altersver-
sorgung in den Versorgungsausgleich.
Die am 15. Mai 1987 geschlossene Ehe der Parteien, die durch notarielle
Vereinbarung vom 22. August 2000 u.a. Gütertrennung vereinbart und auf etwa
entstandene Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet hatten, wurde auf den
der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 7. Oktober 2000 zugestellten Antrag des
Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien-
gericht - vom 20. Juli 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 26. Oktober
2001) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Mai 1987 bis 30. September 2000; § 1587
Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Ver-
fahrensbeteiligte zu 1, BfA), und zwar die am 14. Mai 1956 geborene Ehefrau in
Höhe von 257,44 DM und der am 21. März 1960 geborene Ehemann in Höhe
von 1.145,44 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 2000.
Der Ehemann hat in der Ehezeit außerdem bei seinem Arbeitgeber, der
R. B. GmbH (im folgenden: GmbH), eine unverfallbare Anwartschaft
auf ein Versorgungskapital in Höhe von 161.978,00 DM = 82.818,00 € erwor-
ben (Basiskonto). Nach den maßgebenden betrieblichen Regelungen stellt die
GmbH für Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, jähr-
liche Beiträge zum Basiskonto bereit. Aus diesem Beitrag ergibt sich durch Mul-
tiplikation mit einem Altersfaktor ein Versorgungsbaustein. Die Auszahlung der
Versorgung erfolgt bei einem Versorgungsguthaben von bis zu 90.000 DM als
"Einmalkapital", d.h. als einmalige Zahlung, bei einem höheren Versorgungs-
guthaben in Raten. Die GmbH behält sich vor, das Versorgungsguthaben ganz
oder teilweise zu verrenten, wenn dieses 240.000 DM übersteigt.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das Versicherungs-
konto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von (1.145,44 -
257,44 = 888,00 : 2 =) 444 DM, monatlich und bezogen auf den 30. September
2000, übertragen hat. Eine Einbeziehung der Anwartschaft bei der GmbH in
den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht abgelehnt. Die hiergegen ge-
richtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zuge-
lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, auch die
bei der GmbH begründete Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzube-
ziehen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei der An-
wartschaft des Ehemannes bei der GmbH um eine betriebliche Altersversor-
gung, die, weil sie auf eine Kapitalleistung gerichtet sei, nicht im Versorgungs-
ausgleich berücksichtigt werden könne. Im Zeitpunkt der Entscheidung des
Familiengerichts stehe nicht fest, in welcher Form das Versorgungskapital - ob
als Kapital oder als Rente - ausgezahlt werde. Insoweit sei kein wesentlicher
Unterschied zu den Fällen zu erkennen, in denen für den Arbeitnehmer eine
Kapitallebensversicherung oder eine Direktversicherung auf Kapitalbasis mit
Rentenwahlrecht abgeschlossen werde; derartige Anwartschaften seien auch
dann in den Zugewinnausgleich einzubeziehen, wenn sie auf einer Zusage der
betrieblichen Altersversorgung beruhten und das Wahlrecht noch nicht ausge-
übt sei. Da das Versorgungsguthaben des Ehemannes unterhalb der Grenze
von 240.000 DM liege, erfolge seine Auszahlung als Kapital in Raten; es werde
also nicht verrentet. Die Anwartschaft auf dieses Guthaben sei mithin einer Ka-
pitallebensversicherung vergleichbar und unterliege nicht dem Versorgungs-
ausgleich.
2. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
a) Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft des Ehemannes bei der
GmbH zu Recht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. für die bei
der GmbH begründeten Anrechte auf Versorgungskapital bereits OLG Bamberg
FamRZ 2001, 997 und OLG Stuttgart FamRZ 2001, 998). Die Anwartschaft ist
auf eine - in Raten zahlbare - Kapitalleistung gerichtet. Ein Anrecht auf Kapital-
leistungen fällt aber grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich, da des-
sen System auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zugeschnitten ist
und für den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht paßt (BGHZ 88, 386, 395 f.).
Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung be-
gründet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 - IVb ZB
887/80 - FamRZ 1984, 156, 158 und Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR
218/00 - FamRZ 2003, 153). Der Umstand, daß der Arbeitgeber möglicherweise
später von seiner Befugnis, das Anrecht zu verrenten, Gebrauch macht, falls
das bis dahin angesammelte Versorgungskapital 240.000 DM übersteigt, steht
nicht entgegen. Bis zum Ende der Ehezeit hat der Arbeitgeber dieses Recht
nicht ausgeübt. Eine spätere Ausübung des Verrentungsrechts ändert an dem
Charakter des Anrechts zum maßgebenden Ehezeitende nichts; sie führt insbe-
sondere nicht dazu, das Anrecht nachträglich doch noch dem System des Ver-
sorgungsausgleichs zu unterwerfen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 2003
- XII ZB 53/98 - FamRZ 2003, 664).
Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, beitragsorientierte
Versorgungen unterfielen, auch soweit sie als Kapitalleistungen ausgezahlt wür-
den, dem Versorgungsausgleich, teilt der Senat diese Meinung nicht. Sie über-
sieht, daß die §§ 1587, 1587 a BGB - auch nach der teilweisen Neuregelung
durch das Altersvermögensgesetz (vom 26. Juni 2001 BGBl. I S. 3610) - unver-
ändert nur Rentenleistungen als versorgungsausgleichspflichtig ansehen und
das Gesetz derzeit für Kapitalleistungen keine Ausgleichsform zur Verfügung
stellt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rdn. 26; zum Wort-
laut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB vgl. Senatsbeschluß vom 9. November
1983 aaO).
b) Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht daraus,
daß die Parteien Gütertrennung mit der Folge vereinbart haben, daß ein Zuge-
winnausgleich nicht stattfindet und damit auch ein Ausgleich des Anrechts auf
das Versorgungskapital nicht möglich ist. Zwar mag es nicht voll befriedigend
erscheinen, die Frage, ob und in welcher Weise ein Ausgleich der Anwartschaft
auf das Versorgungskapital stattfindet, unter formaler Anknüpfung an die primär
vereinbarte Form der Leistung zu beantworten. Die Rechtsstellung des Ehegat-
ten des Inhabers einer Versorgungsanwartschaft weist, wie der Senat dargelegt
hat, je nachdem, ob ein Ausgleich nach Maßgabe des Güterrechts oder aber
ein Versorgungsausgleich stattfindet, erhebliche Unterschiede auf. Diese Un-
terschiede sind jedoch in der unterschiedlichen Ausgestaltung des güterrechtli-
chen Vermögensausgleichs einerseits und des Versorgungsausgleichs ande-
rerseits begründet und müssen hingenommen werden (Senatsbeschluß vom
9. November 1983 aaO). Dies gilt auch und gerade in Fällen der vorliegenden
Art, in denen ein Zugewinnausgleich und damit auch eine Ausgleichung von
Anrechten auf Kapitalleistungen nicht in Betracht kommt, weil die Parteien den
Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen haben. Hier beruht der Nachteil,
der mit der Zuordnung des Anrechts zum Zugewinnausgleich einhergeht und
dieses ausgleichsfrei stellt, auf der Willensentschließung der Parteien, die vor
dem Abschluß ihrer güterrechtlichen Vereinbarung vom beurkundenden Notar
über die Rechtsfolgen belehrt und - im vorliegenden Fall - bei der Vorbereitung
dieser Vereinbarung sogar anwaltlich beraten worden sind. Ob der vereinbarte
Ausschluß des Zugewinnausgleichs einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht
standhält oder mit Willensmängeln behaftet ist, kann dahinstehen. Etwaige
Mängel könnten nämlich allenfalls auf den güterrechtlichen Ausgleich der Par-
teien von Einfluß sein, nicht aber dazu führen, daß der hier allein zur Entschei-
dung stehende Versorgungsausgleich (auch) auf das Anrecht des Ehemannes
auf das Altersvorsorgekapital erstreckt wird.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose