Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 08.06.2005 – XII ZB 177/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft, die auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das An- recht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausge- übt hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - FamRZ 2003, 664).

Der Umstand, daß die Ehegatten den Zugewinnausgleich ausgeschlossen ha- ben, führt zu keinem anderen Ergebnis.

BGH, Beschluß vom 8. Juni 2005 - XII ZB 177/03 - OLG Stuttgart

AG Ludwigsburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats

- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juni

2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.328 €

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Einbeziehung einer betrieblichen Altersver-

sorgung in den Versorgungsausgleich.

Die am 15. Mai 1987 geschlossene Ehe der Parteien, die durch notarielle

Vereinbarung vom 22. August 2000 u.a. Gütertrennung vereinbart und auf etwa

entstandene Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet hatten, wurde auf den

der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 7. Oktober 2000 zugestellten Antrag des

Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien-

gericht - vom 20. Juli 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 26. Oktober

2001) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Mai 1987 bis 30. September 2000; § 1587

Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen

Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Ver-

fahrensbeteiligte zu 1, BfA), und zwar die am 14. Mai 1956 geborene Ehefrau in

Höhe von 257,44 DM und der am 21. März 1960 geborene Ehemann in Höhe

von 1.145,44 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 2000.

Der Ehemann hat in der Ehezeit außerdem bei seinem Arbeitgeber, der

R. B. GmbH (im folgenden: GmbH), eine unverfallbare Anwartschaft

auf ein Versorgungskapital in Höhe von 161.978,00 DM = 82.818,00 € erwor-

ben (Basiskonto). Nach den maßgebenden betrieblichen Regelungen stellt die

GmbH für Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, jähr-

liche Beiträge zum Basiskonto bereit. Aus diesem Beitrag ergibt sich durch Mul-

tiplikation mit einem Altersfaktor ein Versorgungsbaustein. Die Auszahlung der

Versorgung erfolgt bei einem Versorgungsguthaben von bis zu 90.000 DM als

"Einmalkapital", d.h. als einmalige Zahlung, bei einem höheren Versorgungs-

guthaben in Raten. Die GmbH behält sich vor, das Versorgungsguthaben ganz

oder teilweise zu verrenten, wenn dieses 240.000 DM übersteigt.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das Versicherungs-

konto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von (1.145,44 -

257,44 = 888,00 : 2 =) 444 DM, monatlich und bezogen auf den 30. September

2000, übertragen hat. Eine Einbeziehung der Anwartschaft bei der GmbH in

den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht abgelehnt. Die hiergegen ge-

richtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zuge-

lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren weiter, auch die

bei der GmbH begründete Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzube-

ziehen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei der An-

wartschaft des Ehemannes bei der GmbH um eine betriebliche Altersversor-

gung, die, weil sie auf eine Kapitalleistung gerichtet sei, nicht im Versorgungs-

ausgleich berücksichtigt werden könne. Im Zeitpunkt der Entscheidung des

Familiengerichts stehe nicht fest, in welcher Form das Versorgungskapital - ob

als Kapital oder als Rente - ausgezahlt werde. Insoweit sei kein wesentlicher

Unterschied zu den Fällen zu erkennen, in denen für den Arbeitnehmer eine

Kapitallebensversicherung oder eine Direktversicherung auf Kapitalbasis mit

Rentenwahlrecht abgeschlossen werde; derartige Anwartschaften seien auch

dann in den Zugewinnausgleich einzubeziehen, wenn sie auf einer Zusage der

betrieblichen Altersversorgung beruhten und das Wahlrecht noch nicht ausge-

übt sei. Da das Versorgungsguthaben des Ehemannes unterhalb der Grenze

von 240.000 DM liege, erfolge seine Auszahlung als Kapital in Raten; es werde

also nicht verrentet. Die Anwartschaft auf dieses Guthaben sei mithin einer Ka-

pitallebensversicherung vergleichbar und unterliege nicht dem Versorgungs-

ausgleich.

2. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.

a) Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft des Ehemannes bei der

GmbH zu Recht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. für die bei

der GmbH begründeten Anrechte auf Versorgungskapital bereits OLG Bamberg

FamRZ 2001, 997 und OLG Stuttgart FamRZ 2001, 998). Die Anwartschaft ist

auf eine - in Raten zahlbare - Kapitalleistung gerichtet. Ein Anrecht auf Kapital-

leistungen fällt aber grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich, da des-

sen System auf den Ausgleich wiederkehrender Leistungen zugeschnitten ist

und für den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht paßt (BGHZ 88, 386, 395 f.).

Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung be-

gründet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 - IVb ZB

887/80 - FamRZ 1984, 156, 158 und Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR

218/00 - FamRZ 2003, 153). Der Umstand, daß der Arbeitgeber möglicherweise

später von seiner Befugnis, das Anrecht zu verrenten, Gebrauch macht, falls

das bis dahin angesammelte Versorgungskapital 240.000 DM übersteigt, steht

nicht entgegen. Bis zum Ende der Ehezeit hat der Arbeitgeber dieses Recht

nicht ausgeübt. Eine spätere Ausübung des Verrentungsrechts ändert an dem

Charakter des Anrechts zum maßgebenden Ehezeitende nichts; sie führt insbe-

sondere nicht dazu, das Anrecht nachträglich doch noch dem System des Ver-

sorgungsausgleichs zu unterwerfen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 2003

- XII ZB 53/98 - FamRZ 2003, 664).

Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, beitragsorientierte

Versorgungen unterfielen, auch soweit sie als Kapitalleistungen ausgezahlt wür-

den, dem Versorgungsausgleich, teilt der Senat diese Meinung nicht. Sie über-

sieht, daß die §§ 1587, 1587 a BGB - auch nach der teilweisen Neuregelung

durch das Altersvermögensgesetz (vom 26. Juni 2001 BGBl. I S. 3610) - unver-

ändert nur Rentenleistungen als versorgungsausgleichspflichtig ansehen und

das Gesetz derzeit für Kapitalleistungen keine Ausgleichsform zur Verfügung

stellt (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rdn. 26; zum Wort-

laut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB vgl. Senatsbeschluß vom 9. November

1983 aaO).

b) Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht daraus,

daß die Parteien Gütertrennung mit der Folge vereinbart haben, daß ein Zuge-

winnausgleich nicht stattfindet und damit auch ein Ausgleich des Anrechts auf

das Versorgungskapital nicht möglich ist. Zwar mag es nicht voll befriedigend

erscheinen, die Frage, ob und in welcher Weise ein Ausgleich der Anwartschaft

auf das Versorgungskapital stattfindet, unter formaler Anknüpfung an die primär

vereinbarte Form der Leistung zu beantworten. Die Rechtsstellung des Ehegat-

ten des Inhabers einer Versorgungsanwartschaft weist, wie der Senat dargelegt

hat, je nachdem, ob ein Ausgleich nach Maßgabe des Güterrechts oder aber

ein Versorgungsausgleich stattfindet, erhebliche Unterschiede auf. Diese Un-

terschiede sind jedoch in der unterschiedlichen Ausgestaltung des güterrechtli-

chen Vermögensausgleichs einerseits und des Versorgungsausgleichs ande-

rerseits begründet und müssen hingenommen werden (Senatsbeschluß vom

9. November 1983 aaO). Dies gilt auch und gerade in Fällen der vorliegenden

Art, in denen ein Zugewinnausgleich und damit auch eine Ausgleichung von

Anrechten auf Kapitalleistungen nicht in Betracht kommt, weil die Parteien den

Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen haben. Hier beruht der Nachteil,

der mit der Zuordnung des Anrechts zum Zugewinnausgleich einhergeht und

dieses ausgleichsfrei stellt, auf der Willensentschließung der Parteien, die vor

dem Abschluß ihrer güterrechtlichen Vereinbarung vom beurkundenden Notar

über die Rechtsfolgen belehrt und - im vorliegenden Fall - bei der Vorbereitung

dieser Vereinbarung sogar anwaltlich beraten worden sind. Ob der vereinbarte

Ausschluß des Zugewinnausgleichs einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht

standhält oder mit Willensmängeln behaftet ist, kann dahinstehen. Etwaige

Mängel könnten nämlich allenfalls auf den güterrechtlichen Ausgleich der Par-

teien von Einfluß sein, nicht aber dazu führen, daß der hier allein zur Entschei-

dung stehende Versorgungsausgleich (auch) auf das Anrecht des Ehemannes

auf das Altersvorsorgekapital erstreckt wird.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose