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BGH Urteil vom 06.02.2003 – 4 StR 423/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
6. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar
2003, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte in Person,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt , ,
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 18. März 2002, soweit er
wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (Fall 19 der
Anklageschrift) verurteilt worden ist, und im Ausspruch
über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-
nannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
der Angeklagte in den Fällen 5 bis 17 der Anklageschrift
freigesprochen worden ist.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts
Zweibrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Strafvollstrek-
kungsvereitelung und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Ge-
samtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu 64
r-
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wurfs des unerlaubten Erwerbs von Munition hat es das Verfahren (wegen
Verjährung) eingestellt; im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sach-
rüge gestützten Revision gegen den Freispruch in den Fällen 5 bis 17 der An-
klageschrift.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweise
Erfolg. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Revision in vollem Umfang Erfolg.
I.
Revision des Angeklagten
1. Soweit sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen einer
Verletzung des Dienstgeheimnisses (Fall 19 der Anklageschrift) wendet, hat
sein Rechtsmittel mit einer Verfahrensrüge Erfolg, mit der die Ablehnung der
von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragten Vernehmung ei-
ner angeblichen Vertrauensperson als Zeuge beanstandet wird.
a) Nach den bisherigen Feststellungen erhielt der Angeklagte im Jahre
1998 von seiner Ehefrau, einer Kriminalbeamtin in L. , Informationen über
ein Ermittlungsverfahren gegen S. , ein mit ihm befreundetes Mitglied
der Rockergruppe „Bones“, und gab die Informationen an S. weiter.
Insoweit hat das Landgericht seine Überzeugung im wesentlichen auf
die durch die Vernehmung des Kriminalhauptkommissars N. als Zeugen in die
Hauptverhandlung eingeführten Bekundungen einer Vertrauensperson bei ihrer
polizeilichen Vernehmung am 7. August 1998 gestützt.
In der Hauptverhandlung am 13. Februar 2002 beantragte der Verteidi-
ger des Angeklagten zum Beweis der Tatsache, daß der Zeuge N. die Aussa-
ge der Vertrauensperson unzutreffend wiedergegeben habe und daß die Ver-
trauensperson die in dem Beweisantrag näher bezeichneten Angaben nicht
gemacht habe, die Vernehmung von P. als Zeugen. Bei dem benannten
Zeugen handele es sich um die von dem Zeugen N. vernommene Vertrau-
ensperson. In der Hauptverhandlung am 1. März 2002 wurde eine Sperrerklä-
rung des Ministeriums des Innern und für Sport "hinsichtlich einer Vertrauens-
person des Polizeipräsidiums Rheinpfalz“ verlesen. Der Verteidiger des Ange-
klagten beantragte sodann, eine audiovisuelle Vernehmung des Zeugen P.
durchzuführen. Das Landgericht wies den "Antrag auf Vernehmung des Zeu-
gen P. " zurück und führte in der Begründung des Beschlusses u.a. aus:
"Bei einer Vernehmung des Zeugen P. müßte dieser bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage, ob er die VP sei, möglicherweise dies bejahen. Insoweit besteht für die VP aber keine Aussagegenehmigung. Diese ist durch Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 01.03.2002 ver- weigert worden. Die Sperrerklärung gilt fort und der Zeuge ist unerreichbar. Diese Gründe gelten auch für die beantragte Videoüberwachung. Auch in diesem Fall besteht die Gefahr einer Enttarnung."
b) Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen P. hält rechtlicher
Prüfung nicht stand.
Soweit das Landgericht auf das Fehlen einer Aussagegenehmigung für
den Zeugen abstellt, wäre die Beweiserhebung allerdings unzulässig (§ 244
Abs. 3 Satz 1 StPO), wenn hinsichtlich seiner Vernehmung ein Beweiserhe-
bungsverbot nach § 54 StPO bestünde. Auch wenn P. , wie in dem Be-
weisantrag behauptet, die vom Zeugen N. vernommene Vertrauensperson
wäre, stünde aber § 54 StPO seiner Vernehmung nicht entgegen. Die Annah-
me des Landgerichts, durch Schreiben des Ministeriums des Innern und für
Sport sei eine Aussagegenehmigung für die Vertrauensperson verweigert wor-
den, findet in der verlesenen Sperrerklärung keine Stütze. Vielmehr wird darin
lediglich die für die Führer der Vertrauensperson erteilte Aussagegenehmigung
dahin beschränkt, daß Fragen, die zur Identifizierung der Vertrauensperson
führen können, nicht beantworten dürfen. Zudem lassen sich weder der Sperr-
erklärung noch der Begründung der Beweisanträge Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, daß es sich bei dem Zeugen, einem Mitglied der Rockergruppe, um
einen der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden öffentlich Bediensteten
handeln könnte.
Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Landgerichts, der Zeuge
P. sei unerreichbar (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), da die Verteidigung im
Beweisantrag eine bestimmte Person unter Angabe einer ladungsfähigen An-
schrift als Zeuge benannt hatte. Die Vernehmung eines Zeugen ist nicht schon
deshalb unzulässig, weil er mit der Vertrauensperson identisch ist, deren Iden-
tität die zuständige Innenbehörde unter Berufung auf § 96 StPO nicht hat
preisgeben wollen. Auch eine rechtmäßige Sperrerklärung führt nicht zu einem
Beweisverbot, sondern bedeutet nur, daß das mit der Sache befaßte Gericht
die Weigerung der Behörde, die Identität eines Zeugen zu offenbaren, hinneh-
men muß. Kennt das Gericht aber aus sonstigen Erkenntnisquellen die Identität
des Zeugen, steht seiner Ladung und Vernehmung die Sperrerklärung nicht
entgegen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Beweisantrag eine bestimmte
Person benannt ist und diese - wie hier - mit der Vertrauensperson identisch
sein kann, auf die sich die vorliegende Sperrerklärung bezieht (vgl. BGHSt 39,
141, 144 f.). Von der Vernehmung eines solchen namentlich genannten Zeu-
gen darf jedoch abgesehen werden, soweit durch die Vernehmung Gefahr für
Leib oder Leben des Zeugen droht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat
das Gericht in eigener Verantwortung zu prüfen (vgl. BGH aaO S. 145). Diese
Prüfung hat das Landgericht jedoch - wie die Revision zu Recht beanstandet -
nicht vorgenommen.
Die aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerhafte Ablehnung des
Beweisantrages führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 19 der Anklage-
schrift und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
2. Soweit sich der Angeklagte mit weiteren Verfahrensrügen und der
Sachrüge gegen die Verurteilung wegen versuchter Strafvollstreckungsverei-
telung (Fall 1 der Anklageschrift) wendet, ist sein Rechtsmittel aus den zutref-
fenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
Der von der Staatsanwaltschaft angefochtene Freispruch in den Fällen 5
bis 17 der Anklageschrift hat keinen Bestand.
1. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte, der im Tatzeit-
raum 1996 bis Juli 1998 bei der Kriminalpolizei in S. stellvertretender Kom-
missariatsleiter war, jahrelang dienstlich mit der Rockergruppe Motorradclub
"Bones", die sich Ende der 90iger Jahre mit dem Motorradclub "Hell's Angels"
zusammenschloß, beschäftigt und sämtliche ihm zugänglichen Erkenntnisse
über den Club gesammelt. Er hatte sich im Zuge seiner Nachforschungen u.a
mit J. , einem Vizepräsidenten der M. Abteilung der "Bones", und
S. angefreundet, der ebenfalls Clubmitglied war und mehrere Sonder-
postenmärkte betrieb.
In den Fällen 5 bis 11 der Anklageschrift wird dem Angeklagten zur Last
gelegt, mit S. übereingekommen zu sein, diesen über polizeiliche Er-
kenntnisse über ihn und die von ihm betriebenen Geschäftsbetriebe zu unter-
richten, insbesondere über dienstlich bekannt werdende geplante Polizeiaktio-
nen und Maßnahmen anderer Behörden. Als Gegenleistung hierfür habe der
Angeklagte im Tatzeitraum mindestens zweimal in dem Restpostenmarkt
"P. " in W. und zumindest in fünf weiteren Fällen im Restpostenmarkt
"B. " in G. Waren ohne Bezahlung abgeholt.
Nach Auffassung des Landgerichts ist lediglich "der kostenlose Einkauf"
einer Couchgarnitur sowie einer Schrankwand im Wert von "höchstens"
1.800 DM erwiesen. Dem liege jedoch keine Unrechtsvereinbarung im Sinne
einer Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit der §§ 331, 332 StGB a.F. zugrun-
de. Das Landgericht hat geprüft, ob S. betreffende Diensthandlungen
des Angeklagten vor der Überlassung der Möbel (Erkundigungen und Vermitt-
lung in einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit; Ein-
satz für weitere Geldzahlungen an J. und S. aufgrund einer
Auslobung der Familie O. ) und danach (Einflußnahme in einem weiteren
Bußgeldverfahren sowie die Verletzung des Dienstgeheimnisses im Fall 19 der
Anklageschrift) Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung gewesen sind. Es hat
dies insbesondere mit Rücksicht darauf, daß zwischen dem Angeklagten und
S. im Tatzeitraum eine "recht enge Freundschaft" bestand, und wegen
der geringen Bedeutung der nach den Feststellungen rechtmäßigen Dienst-
handlungen vor Überlassung der Möbel und wegen des zeitlichen Abstands
der späteren Handlungen verneint.
In den Fällen 12 bis 17 der Anklageschrift ist dem Angeklagten zur Last
gelegt worden, im Tatzeitraum mit J. und zwei weiteren Mitgliedern
des Motorradclubs "Bones" übereingekommen zu sein, für eine angemessene
Entlohnung auf Anforderung polizeiinterne Erkenntnisse abzufragen, an sie
weiterzugeben und aufzupassen, ob irgendwelche polizeiliche Maßnahmen
gegen sie geplant seien. Das Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt,
daß J. - möglicherweise auf Veranlassung des Angeklagten und auf-
grund ihrer freundschaftlichen Beziehungen - der Freundin des Angeklagten
eine goldene Armbanduhr im Wert von 6.000 DM geschenkt hat. Es hat den
Angeklagten gleichwohl von den gegen ihn in den Fällen 12 bis 17 der Ankla-
geschrift erhobenen Vorwürfen der versuchten Strafvereitelung, des Verrats
von Dienstgeheimnissen und der Bestechlichkeit freigesprochen. Im Rahmen
der Beweiswürdigung hat das Landgericht vorab die Bedenken dargelegt, die
nach seiner Auffassung gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen J. und die
Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestehen, soweit sie die vorgenannten Fälle
betrifft, und hat sodann hinsichtlich jedes Einzelfalles eine gesonderte Würdi-
gung der Beweise vorgenommen. Obwohl die Bekundungen des Zeugen J.
teilweise durch weitere Beweisanzeichen gestützt werden, hat sich das Land-
gericht jeweils durch den Zweifelsgrundsatz gehindert gesehen, sich eine
Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu bilden.
2. Gegen die dem Freispruch in den vorgenannten Fällen zugrundelie-
gende Beweiswürdigung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft zu
Recht:
Spricht das Gericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, so
sind die der Beweiswürdigung zugrundeliegenden wesentlichen Erwägungen in
einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise in den Urteilsgründen dar-
zulegen (vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH NStZ 2002, 446 jew.m.w.N.). Die Anfor-
derungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind
beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Hat der
Tatrichter die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung vom Vorliegen eines
äußeren oder inneren Tatmerkmals nicht gewonnen, müssen die Urteilsgründe
in überprüfbarer Weise belegen, daß er die für die Schuld des Angeklagten
sprechenden Beweisergebnisse ebenso wie entgegenstehende in ihrer Be-
deutung zutreffend gewertet hat und daß die Anwendung des Zweifelssatzes
auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung dieser Ergebnisse
erfolgt ist (vgl. BGH NStZ 2002, 446; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11).
Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung in den vorgenannten Fäl-
len nicht. Sie ist lückenhaft und läßt zudem besorgen, daß die Strafkammer zu
hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der Schuld des Ange-
klagten gestellt hat (vgl. BGH NStZ 1999, 153; BGHR StPO § 261 Überzeu-
gungsbildung 25).
a) Soweit dem Angeklagten in den Fällen 5 bis 11, 14 und 17 der Ankla-
geschrift Bestechlichkeit zur Last gelegt wird, hat das Landgericht seiner recht-
lichen Prüfung hinsichtlich der Taten, deren Tatzeiten möglicherweise vor dem
Inkrafttreten der Neufassung der Bestechungsdelikte durch das Gesetz zur Be-
kämpfung der Korruption am 20. August 1997 liegen, zutreffend die Straftatbe-
stände der §§ 331, 332 StGB als die gegenüber den neu gefaßten Bestimmun-
gen milderen Gesetze im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB zugrundegelegt. Die Ur-
teilsausführungen lassen jedoch besorgen, daß es dabei an die Annahme der
nach beiden Straftatbeständen erforderlichen - ausdrücklich oder konkludent -
getroffenen Unrechtsvereinbarung, bei der eine bestimmte Diensthandlung für
die Vorteilsgewährung als Äquivalent erbracht wird (st. Rspr.; BGHSt 39, 45,
46; BGH NStZ 1999, 561), zu hohe Anforderungen gestellt und deshalb die
gebotene Gesamtwürdigung aller nach dem Beweisergebnis für den Abschluß
einer solchen Unrechtsvereinbarung sprechenden Umstände unterlassen hat.
Zwar genügt - auch zur Verurteilung wegen Vorteilsannahme gemäß
§ 331 StGB a.F. - nicht schon die Feststellung der Annahme eines Vorteils
durch den Amtsträger, und zwar auch dann nicht, wenn die Zuwendung mit
Rücksicht auf seine Dienststellung oder aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer
Amtshandlung erfolgt (vgl. BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24). Die Anfor-
derungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlungen dürfen
aber namentlich dann, wenn der Amtsträger den Vorteil um eines künftigen
Verhaltens willen erhält, nicht überspannt werden. Es genügt, wenn unter den
Beteiligten Einverständnis besteht, daß der Amtsträger innerhalb eines be-
stimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer
gewissen Richtung hin tätig werden soll und die ins Auge gefaßte Diensthand-
lungen dabei nach ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Umrissen
erkennbar und festgelegt ist (st. Rspr.: BGHSt 39, 45, 46/47; BGH NStZ 1999,
561). Für die Annahme dieser Voraussetzungen kann von Bedeutung sein, ob
der Amtsträger nur für einen beschränkten Aufgabenkreis zuständig ist, wel-
cher Art die Beziehungen des Vorteilsgebers zu der Dienststelle des Amtsträ-
gers sind und ob die Interessen des Vorteilsgebers sich dem Aufgabenbereich
des Amtsträgers zuordnen lassen (vgl. BGH aaO).
Soweit es die Fälle 5 bis 11 der Anklageschrift betrifft, hätte sich das
Landgericht daher nicht auf die Prüfung der Frage beschränken dürfen, ob die
festgestellten Handlungen des Angeklagten, die zwei Bußgeldverfahren, ein
Ermittlungsverfahren und die Auszahlung einer Belohnung betreffen, die es
- entgegen der Auffassung der Revision auch hinsichtlich des Bußgeldbe-
scheides vom 9. Januar 1996 - zutreffend als Diensthandlungen im Sinne der
§§ 331 Abs. 1, 332 Abs. 1 StGB a.F. (vgl. BGH NStZ 2000, 596, 598) angese-
hen hat, Gegenstand einer zwischen dem Angeklagten und S. abge-
schlossenen Unrechtsvereinbarung waren. Vielmehr hätte es, insbesondere
auch im Hinblick darauf, daß nach § 332 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. der Tatbestand
der Bestechlichkeit bereits dann erfüllt ist, wenn sich der Täter dem anderen
gegenüber bei Abschluß der Unrechtsvereinbarung bereit gezeigt hat, bei der
Handlung seine Pflichten zu verletzen, einer Gesamtwürdigung auch der Be-
weisanzeichen bedurft, die dafür sprechen, daß zwischen dem Angeklagten
und S. bei der kostenlosen Überlassung der Möbelstücke Einver-
ständnis darüber bestand, daß der Angeklagte (auch) künftig Diensthandlun-
gen vornehmen wollte und bereit war, dabei seine Pflichten zu verletzen. Dies
gilt in gleicher Weise, soweit dem Angeklagten in den Fällen 14 und 17 zur
Last gelegt wird, mit J. und zwei weiteren Mitgliedern des Motorrad-
clubs "Bones" vereinbart zu haben, auf Anforderung gegen eine angemessene
Entlohnung Informationen über polizeiinterne Erkenntnisse und bevorstehende
polizeiliche Maßnahmen an sie weiterzugeben, und in einem der Fälle auf der
Grundlage dieser Vereinbarung eine Geldzahlung entgegengenommen sowie
in einem weiteren Fall die schenkweise Überlassung einer goldenen Uhr an
seine Freundin mit J. vereinbart zu haben.
Für die Annahme einer tatbestandsmäßigen Unrechtsvereinbarung
spricht bereits der Wert der nach den bisherigen Feststellungen dem Ange-
klagten von S. und der Freundin des Angeklagten von J.
überlassenen Geschenke. Dies gilt - wie der Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt hat - nicht nur für die Zuwendung der goldenen Uhr im Wert von
6.000 DM, sondern auch für die dem Angeklagten überlassenen Möbel, deren
Wert von etwa 1.800 DM entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht
"preislich im unteren Bereich" lag.
Für die Annahme einer Unrechtsvereinbarung kann ferner von Bedeu-
tung sein, daß der Angeklagte im Tatzeitraum als stellvertretender Kommissa-
riatsleiter mit Ermittlungen gegen Mitglieder der "Bones" und - bis zur Abgabe
des Verfahrens an die Kriminalpolizei in L. - auch gegen die "Hell's An-
gels" befaßt war und dienstlich Zugang zu allen Mitglieder dieser Gruppen be-
treffenden und diese interessierenden Informationen hatte. Sowohl die Interes-
sen von S. als auch die von J. und anderen Mitgliedern der
"Bones" lassen sich demgemäß dem Aufgabenbereich des Angeklagten zuord-
nen. Bei dieser Sachlage drängt sich - wie der Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt hat - bei lebensnaher Bewertung der gesamten Umstände regelmä-
ßig der Schluß auf, daß die Zuwendung eines Geschenks im Wert von
1.800 DM an einen Polizeibeamten, der sich bereits zweimal für den Vorteils-
geber eingesetzt hat, als Gegenleistung für die bereits erfolgten Diensthand-
lungen und auch für künftige - vergleichbare - Diensthandlungen gewährt wor-
den ist. Dies wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß zwischen Vorteils-
geber und Vorteilsnehmer eine recht enge Freundschaft besteht.
Einer solchen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der zwischen
Mitgliedern der "Bones" und dem Angeklagten bestehenden Beziehungen und
der Interessen dieser mit dem Angeklagten befreundeten Mitglieder der "Bo-
nes" an dem Aufgabenbereich des Angeklagten hätte es auch hinsichtlich der
schenkweisen Überlassung einer goldenen Uhr im Wert von 6.000 DM an die
Freundin des Angeklagten bedurft. Als möglicher Gegenstand der Unrechts-
vereinbarung hätten neben der versuchten Strafvollstreckungsvereitelung zum
Vorteil des damaligen Vizepräsidenten der "Bones", J. (Fall 1 der An-
klageschrift), und der Verletzung des Dienstgeheimnisses im Juli/August 1998
(Fall 19 der Anklageschrift) auch vergleichbare künftige Diensthandlungen des
Angeklagten zu Gunsten von Mitgliedern der "Bones" in Betracht gezogen wer-
den müssen.
b) Die Beweiswürdigung in den Fällen 12 bis 17 der Anklageschrift, in
denen der Angeklagte nicht nur durch den Zeugen J. , sondern durch weitere
Beweisanzeichen belastet wird, begegnet im übrigen auch deshalb durchgrei-
fenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht keine umfassende Ge-
samtwürdigung aller gegen eine Falschbelastung des Angeklagten durch die-
sen Zeugen und für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage auch in diesen Fällen
sprechenden Beweisanzeichen vorgenommen hat. Sowohl bei der bei jedem
Einzelfall vorgenommenen Würdigung der Beweise als auch im Rahmen der
abschließenden Darstellung des Beweisergebnisses in den Fällen 12 bis 17
der Anklageschrift (UA 84/85) hat es trotz Vorliegens aussagekräftiger Beweis-
anzeichen, die für die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen J. sprechen,
wie Eintragungen im Kalender des Angeklagten (UA 62, 65, 66, 70), ausge-
führt, es erscheine zwar als möglich, daß sich die Sachverhalte so, wie von
dem Zeugen geschildert, abgespielt haben. Letztlich überwögen jedoch die
Zweifel daran. Das Landgericht hat dabei zwar nicht verkannt, daß der Ange-
klagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in verschiedenen Punkten
nachweislich die Unwahrheit gesagt und zudem auch Zeugen in ihren Aussa-
gen beeinflußt hat. Es hat aber, wie der Generalbundesanwalt zu Recht bean-
standet, bei der Würdigung der Aussage des Zeugen J. nicht erkennbar be-
dacht, daß dem Zeugen nicht eine unwahre Aussage nachzuweisen war, son-
dern daß sich nach Auffassung der Kammer die Bekundungen dieses Zeugen
zu anderen Tatkomplexen - zumindest überwiegend - als zutreffend erwiesen
haben (UA 54, 76, 78). Die Urteilsausführungen zu den Fällen 12 bis 17 der
Anklageschrift, insbesondere die zusammenfassende Betrachtung des Be-
weisergebnisses (UA 84/85), lassen zudem besorgen, daß die Kammer auch
insoweit überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat.
III.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Ge-
brauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
ein anderes Landgericht zurückverwiesen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible