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BGH Beschluss vom 06.02.2003 – IX ZB 287/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 6. Februar 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Aurich vom 13. Juni 2002 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
50.000
Gründe:
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert.
1. Soweit eine Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 Abs. 1
Satz 2 InsO mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Zustimmung des
(cid:0)
Finanzamtes Emden sei nicht verzichtbar, fehlt jede Darlegung zu den Zuläs-
sigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.
2. a) Soweit der Antrag nach § 212 InsO abgelehnt worden ist, kommt
der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die von der Rechtsbe-
schwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob für die Zulässigkeit eines Antrages
nach § 212 Satz 2 InsO die Glaubhaftmachung des Wegfalls aller in § 212
Satz 1 InsO genannten Insolvenzeröffnungsgründe notwendig ist oder ob sich
die Zulässigkeitsprüfung darauf zu beschränken hat, daß der im konkreten Er-
öffnungsbeschluß genannte Eröffnungsgrund weggefallen ist, stellt sich im vor-
liegenden Verfahren nicht. Die Rechtsbeschwerde trägt selbst vor, daß auf das
gegen den Eröffnungsbeschluß vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel das
Beschwerdegericht in seinem Beschluß vom 6. Oktober 2000 den Eröffnungs-
grund darin gesehen hat, daß der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe,
mithin zahlungsunfähig war (§ 17 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Beschwerdegericht
hat in der jetzt angefochtenen Entscheidung nicht die Glaubhaftmachung des
Wegfalls aller in § 212 Satz 1 InsO genannten Insolvenzeröffnungsgründe
verlangt, sondern nur desjenigen der Zahlungsunfähigkeit, der zur Eröffnung
des Insolvenzverfahrens geführt hat.
b) Daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbil-
dung des Rechts erforderlich ist, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
c) Soweit die Rechtsbeschwerde sich dagegen wendet, daß das Be-
schwerdegericht die eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom
26. Februar 2002 und die Erklärungen seiner Ehefrau und seiner Kinder vom
selben Tage als nicht hinreichend für die Annahme gewürdigt hat, daß nach
der Einstellung des Insolvenzverfahrens beim Schuldner Zahlungsunfähigkeit
nicht mehr gegeben sei, legt sie nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen
darin liegende Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts etwa nach Art oder
Schwere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung erfordern. Dasselbe gilt für die Rüge, das
Beschwerdegericht habe allein aus dem Umstand, daß der Insolvenzverwalter
aufgrund eigener Prüfung die Forderungen des Finanzamtes Emden in Höhe
von 356.923,28 DM anerkannt habe, gefolgert, der Schuldner schulde dem Fi-
nanzamt Beträge in nicht unerheblicher Höhe. Das Beschwerdegericht hat
nicht auf eine eigene Tatsachenprüfung verzichtet, wie die Rechtsbeschwerde
beanstandet, sondern den Inhalt der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Erklä-
rungen des Schuldners und seiner Familienangehörigen ausweislich der Grün-
de des angefochtenen Beschlusses gewürdigt. Selbst wenn diese Würdigung
verfahrensfehlerhaft sein sollte, wie die Rechtsbeschwerde beanstandet, ergä-
be sich allein daraus nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
Bergmann