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BGH Beschluss vom 06.02.2003 – IX ZB 287/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 287/02

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 6. Februar 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Aurich vom 13. Juni 2002 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

50.000

Gründe:

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts erfordert.

1. Soweit eine Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 Abs. 1

Satz 2 InsO mit der Begründung abgelehnt worden ist, die Zustimmung des

(cid:0)

Finanzamtes Emden sei nicht verzichtbar, fehlt jede Darlegung zu den Zuläs-

sigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.

2. a) Soweit der Antrag nach § 212 InsO abgelehnt worden ist, kommt

der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die von der Rechtsbe-

schwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob für die Zulässigkeit eines Antrages

nach § 212 Satz 2 InsO die Glaubhaftmachung des Wegfalls aller in § 212

Satz 1 InsO genannten Insolvenzeröffnungsgründe notwendig ist oder ob sich

die Zulässigkeitsprüfung darauf zu beschränken hat, daß der im konkreten Er-

öffnungsbeschluß genannte Eröffnungsgrund weggefallen ist, stellt sich im vor-

liegenden Verfahren nicht. Die Rechtsbeschwerde trägt selbst vor, daß auf das

gegen den Eröffnungsbeschluß vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel das

Beschwerdegericht in seinem Beschluß vom 6. Oktober 2000 den Eröffnungs-

grund darin gesehen hat, daß der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe,

mithin zahlungsunfähig war (§ 17 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Beschwerdegericht

hat in der jetzt angefochtenen Entscheidung nicht die Glaubhaftmachung des

Wegfalls aller in § 212 Satz 1 InsO genannten Insolvenzeröffnungsgründe

verlangt, sondern nur desjenigen der Zahlungsunfähigkeit, der zur Eröffnung

des Insolvenzverfahrens geführt hat.

b) Daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbil-

dung des Rechts erforderlich ist, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

c) Soweit die Rechtsbeschwerde sich dagegen wendet, daß das Be-

schwerdegericht die eidesstattliche Versicherung des Schuldners vom

26. Februar 2002 und die Erklärungen seiner Ehefrau und seiner Kinder vom

selben Tage als nicht hinreichend für die Annahme gewürdigt hat, daß nach

der Einstellung des Insolvenzverfahrens beim Schuldner Zahlungsunfähigkeit

nicht mehr gegeben sei, legt sie nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen

darin liegende Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts etwa nach Art oder

Schwere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung erfordern. Dasselbe gilt für die Rüge, das

Beschwerdegericht habe allein aus dem Umstand, daß der Insolvenzverwalter

aufgrund eigener Prüfung die Forderungen des Finanzamtes Emden in Höhe

von 356.923,28 DM anerkannt habe, gefolgert, der Schuldner schulde dem Fi-

nanzamt Beträge in nicht unerheblicher Höhe. Das Beschwerdegericht hat

nicht auf eine eigene Tatsachenprüfung verzichtet, wie die Rechtsbeschwerde

beanstandet, sondern den Inhalt der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Erklä-

rungen des Schuldners und seiner Familienangehörigen ausweislich der Grün-

de des angefochtenen Beschlusses gewürdigt. Selbst wenn diese Würdigung

verfahrensfehlerhaft sein sollte, wie die Rechtsbeschwerde beanstandet, ergä-

be sich allein daraus nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß

§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Bergmann