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BGH Urteil vom 07.02.2003 – V ZR 25/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Februar 2003 K a n i k Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 463 Satz 2 (aF)
a) Für die Frage, ob den Verkäufer eine Aufklärungspflicht trifft, macht es beim Ver-
kauf eines Hausgrundstücks einen Unterschied, ob ein Hausschwammverdacht
besteht oder ob nur die Gefahr besteht, daß das Haus mit Hausschwamm befallen
wird.
b) Über die Gefahr eines Befalls mit Hausschwamm muß der Verkäufer nicht aufklä-
ren, wenn der Käufer die gefahrbegründenden Umstände kennt und den Schluß
auf die Gefahr zieht.
BGH, Urt. v. 7. Februar 2003 - V ZR 25/02 - OLG Dresden
LG Dresden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember
2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivil-
kammer des Landgerichts Dresden vom 8. Mai 2001 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 13./29. April 1999 kaufte der Kläger von den
Beklagten ein in D. -B. gelegenes Grundstück für 730.000 DM
unter Ausschluß der Gewährleistung. Das Grundstück ist mit einer alten Villa
bebaut, bei der erheblicher Renovierungsbedarf bestand und die der Kläger
vor Vertragsschluß zweimal besichtigt hatte.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag dem für die Verkäufer han-
delnden Zeugen Prof. H. E. das Gutachten des für Holz- und Bauten-
schutz bestellten Sachverständigen R. vor, das Angaben über gravieren-
de Durchfeuchtungen (Naßfäulepilzbefall, Schimmelpilzbeläge) und Nagekä-
ferbefall sowie den Hinweis enthält, daß "ein Befall durch den gefährlichen
Bauholzzerstörer Echter Hausschwamm ... bei entsprechender Injektion jeder-
zeit möglich" sei. Hausschwammbefall selbst wurde indes nicht festgestellt. Der
Gutachter empfahl ausreichende Durchlüftung, da der Echte Hausschwamm
gegen Zugluft sehr empfindlich sei.
Ein von dem Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten kam am 24. Juni
1999 zu dem Ergebnis, daß Echter Hausschwamm vorhanden sei. Das Gut-
achten des Sachverständigen R. erhielt der Kläger im August 1999. Am
6. September 1999 wurde ihm das Kaufgrundstück übergeben, nachdem er
den vollständigen Kaufpreis gezahlt hatte. Das Übergabeprotokoll enthält kei-
nen Vorbehalt wegen Mängel.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ihm das Vorhandensein
von Echtem Hausschwamm, zumindest den Verdacht eines solchen Befalls,
arglistig verschwiegen. Er verlangt Ersatz des erhöhten Sanierungsbedarfs.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 109.597,50 DM nebst Zinsen gerich-
tete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach statt-
gegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Schadensersatzan-
spruch unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens eines Fehlers
(§ 463 Satz 2 BGB a.F.) für begründet. Es meint, zum Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses habe der begründete Verdacht bestanden, daß das Haus mit Echtem
Hausschwamm befallen sei. Dies sei dem Zeugen E. aufgrund des Gut-
achtens R. bekannt gewesen, was den Beklagten nach § 166 Abs. 1
BGB zuzurechnen sei. Hierüber habe aufgeklärt werden müssen. Die nur all-
gemeinen Angaben über den schlechten Zustand des Gebäudes und den Sa-
nierungsaufwand, verbunden mit der Besichtigung durch den Kläger, genügten
den Anforderungen nicht. Der Anspruch scheitere auch nicht daran, daß sich
der Kläger die Mängelrechte bei Übergabe nicht vorbehalten habe. Er habe
nämlich mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Juli 1999 auf den Gesichtspunkt
des arglistigen Verschweigens von Mängeln und auf die Geltendmachung von
Gewährleistungsrechten hingewiesen. Dies wirke auf den Übergabezeitpunkt
fort, zumal der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 9. August 1999 seinen
Standpunkt aufrechterhalten habe.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Verdacht
eines schwerwiegenden Fehlers der Kaufsache selbst einen Fehler darstellen
kann, über den der Verkäufer den Käufer aufklären muß, will er nicht - unter
den weiteren Voraussetzungen der Norm - nach § 463 Satz 2 BGB a.F. haften
(vgl. BGHZ 52, 51 - Salmonellenverdacht; BGH, Urt. v. 20. Juni 1968,
III ZR 32/66, WM 1968, 1220 - Hausschwammverdacht; Senat, Urt. v. 20. Okto-
ber 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64 - Altlastenverdacht). Soweit es jedoch
angenommen hat, im konkreten Fall habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
ein Hausschwammverdacht bestanden, wird dies - wie die Revision zu Recht
rügt - von den getroffenen Feststellungen und von dem Klägervortrag nicht ge-
tragen. Der Sachverständige R. , auf dessen Gutachten sich das Beru-
fungsgericht bezieht, hat nämlich nicht geäußert, daß ein Hausschwammver-
dacht bestand, also die begründete Annahme, das Haus könne zum Zeitpunkt
der Begutachtung, und somit vor Vertragsschluß, von Schwamm befallen sein.
Er hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß ein Befall durch den gefährlichen
Bauholzzerstörer Echter Hausschwamm "bei entsprechender Injektion jederzeit
möglich" sei und daß man lüften solle, um solches zu verhindern. Danach be-
stand - wie das Berufungsgericht an sich an anderer Stelle selbst erkennt - kein
Verdacht eines Befalls, sondern nur die Gefahr, daß ein solcher eintritt.
2. Soweit das Berufungsgericht die Gefahr des Befalls mit echtem Haus-
schwamm mit einem Hausschwammverdacht im Ergebnis gleichsetzt, ist ihm
nicht zu folgen. Allerdings kann eine Aufklärungspflicht auch hinsichtlich sol-
cher Umstände bestehen, die die Gefahr des Eintritts eines schwerwiegenden
Fehlers der Kaufsache begründen. Ob das der Fall ist, hängt von den einzel-
nen Umständen, insbesondere von der Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts
ab. Im konkreten Fall bestand indes schon deswegen keine Pflicht, die die
Gefahr eines Befalls mit Hausschwamm begründenden Umstände zu offenba-
ren, weil davon auszugehen ist, daß sie der Kläger ebenso wie die Beklagten
kannte.
Die Gefahr ergab sich - wie stets in solchen Fällen - aus der gravieren-
den Durchfeuchtung des Hauses, die zu einer massiven Schimmelpilzbildung
und zu weitreichenden Holzschäden durch Naßfäule und Käferbefall geführt
hatte. Über diese Umstände war der Kläger aber durch die eigenen Besichti-
gungen und durch die erläuternden Hinweise des Zeugen G. informiert.
Im Grundsatz geht hiervon, gestützt auf die Feststellungen des Landgerichts,
das den Zeugen vernommen hat, auch das Berufungsgericht aus. Soweit es
meint, aus der protokollierten Aussage des Zeugen lasse sich nicht mit der er-
forderlichen Konkretheit entnehmen, auf welche Weise und mit welcher Inten-
sität die Aufklärung erfolgt sei, ist dies im Ansatz verfehlt. Angesichts der Of-
fensichtlichkeit der Feuchtigkeitsschäden, die sich als Pilz an den Außenwän-
den, an völlig verfaulten Holzfenstern und an einem dumpfen, modrigen Ge-
ruch bemerkbar machten und von dem Kläger auch wahrgenommen wurden,
kann schon bezweifelt werden, ob überhaupt noch eine Aufklärungspflicht be-
stand (vgl. Senat, BGHZ 132, 30, 34 m.w.N.). Jedenfalls genügte angesichts
dessen der nach Auffassung des Berufungsgerichts nur pauschale Hinweis des
Zeugen G. den Anforderungen. Die Umstände, aus denen der Sachver-
ständige R. auf die Gefahr eines Schwammbefalls geschlossen hat, wa-
ren demnach auch dem Kläger bekannt oder traten doch offen zutage.
Bei dieser Situation bliebe ein Rest von Aufklärungsbedarf nur, wenn
anzunehmen ist, daß sich der Schluß, den der Sachverständige gezogen hat,
für den Kläger nicht in gleicher Weise aufdrängen mußte. Dann kann ein Käu-
fer erwarten, daß ein redlicher Verkäufer, dem das Sachverständigengutachten
vorliegt, auch die Schlußfolgerungen mitteilt. Das ist hier aber nicht der Fall.
Das, was der Sachverständige als Gefahr erkannte, mußte auch für den Laien
nahe liegen. Zumindest konnten die Beklagten davon ausgehen, daß für den
Kläger als geschäftsführenden Gesellschafter einer Immobilienfirma kein In-
formationsdefizit bestand. Die Annahme eines arglistigen Verhaltens lassen die
Feststellungen daher nicht zu.
3. Selbst wenn aber dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten aus
§ 463 Satz 2 BGB a.F. in Betracht käme, scheiterte der Anspruch hier an § 464
BGB a.F. Die Revision macht zu Recht geltend, daß das Berufungsgericht die
Voraussetzungen dieser Norm rechtsfehlerhaft verneint hat.
a) Im Zeitpunkt der Übergabe kannte der Kläger aufgrund des von ihm
eingeholten Gutachtens und aufgrund des ihm im August 1999 übergebenen
Gutachtens des Sachverständigen R. den Zustand des Hauses im Ein-
zelnen. Insbesondere war ihm bekannt, daß ein Befall mit Echtem Haus-
schwamm vorlag. Er kannte ferner das gesamte Schadensbild, wie es sich
auch aus dem Gutachten R. ergab. Ihm waren folglich alle Umstände
bekannt, aus denen er die Kenntnis der Verkäufer von einem Verdacht eines
Hausschwammbefalls folgert, also die Kenntnis des Mangels, auf den er seinen
Anspruch stützt. Gleichwohl nahm er die Kaufsache an.
b) Dafür, daß er sich bei Annahme der Sache die Geltendmachung von
Mängelrechten vorbehalten hat, hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis
(vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 464 BGB
a.F. Rdn. 2 m.w.N.) nicht geführt. Das schriftliche Übergabeprotokoll enthält
einen derartigen Vorbehalt nicht. Daß die Beweisaufnahme einen mündlichen
Vorbehalt ergeben hätte, macht der Kläger selbst nicht geltend. Er hat einen
mündlichen Vorbehalt zwar auch in zweiter Instanz behauptet, Beweis hierfür
aber - anders als in erster Instanz - nicht angetreten. Insoweit genügt auch
nicht die pauschale Bezugnahme auf den entsprechenden erstinstanzlichen
Schriftsatz. Zum einen war es Sache des in erster Instanz unterlegenen Klä-
gers, die von ihm noch für erforderlich gehaltenen Beweisangebote ausdrück-
lich zu wiederholen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 1994, VII ZR 127/93, NJW
1994, 1481). Zum anderen entsprach der erstinstanzliche Beweisantrag nicht
mehr ohne Änderungen dem Sach- und Streitstand. Ein Zeugenbeweis war
erhoben worden, ein anderer kam nach der substantiierten Darlegung der Be-
klagten, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, nicht in Betracht, weil der
als Zeuge benannte Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der Übergabe des
Grundstücks nicht zugegen war. Hierauf hätte der Kläger eingehen und einen
etwaigen Beweisantrag ausrichten müssen.
c) Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht, wenn es meint, ein ur-
sprünglich gemachter Vorbehalt habe bis zum Zeitpunkt der Annahme des
Kaufgegenstandes fortgewirkt. Dabei verkennt es zwar nicht grundsätzlich die
Voraussetzungen, unter denen von einem Fortwirken eines früher gemachten
Vorbehalts auszugehen ist. Es übersieht bei der Würdigung des Sachverhalts
jedoch wesentliche Umstände, die, zusammengenommen, den Schluß des Be-
rufungsgerichts nicht tragen.
Von einem Fortwirken kann nur ausgegangen werden, wenn für den
Verkäufer bei der Übergabe erkennbar ist, daß der Käufer auf die ihm zuste-
henden Gewährleistungsrechte, obwohl nicht erneut geltend gemacht, nicht
verzichten will (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 693, 694). Das ist hier nicht
der Fall. Die anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 12. Juli und 9. August
1999 konnten einem redlichen Verkäufer nicht hinreichend deutlich machen,
daß der Kläger trotz Entgegennahme des Hausgrundstücks ohne weiteren
Vorbehalt auf seine Rechte nicht verzichten wolle.
In dem Schreiben vom 12. Juli 1999 wird geltend gemacht, daß ver-
steckte Mängel vorlägen, insbesondere "versteckter Rauchschwamm". Es wird
angenommen, daß die Beklagten davon aufgrund des Gutachtens R.
Kenntnis hatten, und es wird daher die Übersendung des Gutachtens verlangt.
Mit Schreiben vom 9. August 1999 wird das Gutachten angemahnt. Dieser
Mahnung leisteten die Beklagten vor Übergabe Folge. Aus dem Gutachten
konnte der Kläger für seine Annahme aber nichts herleiten. Über "Rauch-
schwamm" sagt es nichts aus, und auch, wenn damit Hausschwamm gemeint
gewesen sein sollte, ist das Gutachten letztlich unergiebig, da es einen solchen
Befall nicht bestätigt und nur eine Gefahr für einen Befall sieht. Wenn der Klä-
ger angesichts dieser Umstände, die ein von ihm zunächst behauptetes argli-
stiges Verschweigen nicht bestätigen, vielmehr zumindest zweifelhaft erschei-
nen lassen, ein Übergabeprotokoll unterzeichnet, das keinerlei Hinweise auf
vorbehaltene Mängelrechte enthält, und wenn auch ein in den Schreiben ange-
kündigtes Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt, vielmehr der Restkaufpreis
vor Übergabe gezahlt wird, so kann der Verkäufer nicht davon ausgehen, daß
gleichwohl ein Vorbehalt gemacht werden soll. Er darf vielmehr darauf vertrau-
en, daß der Käufer nach Einsichtnahme in das Gutachten seine Rechtsposition
nicht für so unangefochten gehalten hat, daß er es auf eine Auseinanderset-
zung ankommen lassen wollte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Klein
Gaier
Schmidt-Räntsch