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BGH Urteil vom 07.02.2003 – V ZR 42/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. Februar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB a.F. § 326 Abs. 1

Die Saldierung der Ansprüche und Leistungen aufgrund eines Schadensersatzver-

langens gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. steht dem Anspruch des Verkäufers auf

Rückübertragung eines Grundstücks nicht entgegen, wenn die Auflassung vor Ab-

lauf der dem Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises gesetzten Nachfrist erklärt wur-

de, die Eintragung des Käufers in das Grundbuch jedoch erst nach Fristablauf er-

folgt ist.

BGH, Urt. v. 7. Februar 2003 - V ZR 42/02 - OLG Rostock

LG Rostock

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und

Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock

vom

23. August 2001 im Kostenpunkt und im Umfang der An-

nahme der Revision aufgehoben und das Urteil der

9. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28. Juli 2000

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kläger die Feststel-

lung beantragen, der Kaufvertrag vom 22. September 1997

über das Grundstück Flur 2, Flurstück der Gemarkung

K. sei nicht seit dem Ablauf des 22. Januar 1999

gem. § 326 Abs. 1 BGB a.F. abzuwickeln.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit der

Beklagte von den Klägern die Auflassung und die Heraus-

gabe des Grundstücks verlangt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte war Eigentümer eines mit einem Hotelgebäude bebauten

Grundstücks in K. . Zum Verkauf des Grundstücks nahm er 1997

Verhandlungen mit den Klägern auf. Die Kläger beabsichtigten, das vorhande-

ne Gebäude umzubauen und das Grundstück als Ferienappartementanlage

weiter zu bebauen. Hierzu stellten sie am 14. August 1997 im Einverständnis

des Beklagten eine Bauvoranfrage.

Mit Notarvertrag vom 22. September 1997 kauften sie das Grundstück.

Zum Kaufpreis vereinbarten die Parteien dabei:

"§ 3

Der vereinbarte Kaufpreis beträgt

DM 1.150.000,00 (in Worten: Deutsche Mark einemillioneinhundertfünf- zigtausend)

und wird wie folgt belegt:

Ein erster Teil des Kaufpreises in Höhe von DM 1.000.000,00 ist zahlfäl- lig binnen acht Wochen ab Vertragsbeurkundung auf das durch den be- urkundenden Notar noch einzurichtende Notaranderkonto. ...

Der Restkaufpreis von DM 150.000,00 ist auf das Anderkonto des beur- kundenden Notars erst dann und nur unter der Voraussetzung einzu- zahlen, daß der vom Käufer beantragten Baugenehmigung eine GFZ von mindestens 1,458 und eine GRZ von mindestens 0,432 zugrunde- liegt - auch wenn sie im konkreten Fall nicht vollständig ausgenutzt wor- den sein sollte. ...

Werden die Sollzahlen von GFZ und/oder GRZ unterschritten, mindert sich der Kaufpreis um DM 150.000,00 auf DM 1.000.000,00. ...

Die Vertragsparteien weisen den amtierenden Notar hiermit unwiderruf- lich an, die Umschrift beim Grundbuchamt auf den Namen des Käufers erst zu veranlassen, wenn der gesamte Kaufpreis auf dem Notarander- konto hinterlegt bzw. belegt ist. ...

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt,

a) Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - mindestens jedoch 10 % p.a. - bis zur Zahlung bzw. Hinterlegung zu verlangen und

b) auf Kosten des Käufers von diesem Kaufvertrag zurückzutreten, falls der Käufer mit den Zahlungsverpflichtungen länger als vier Wochen in Verzug gerät. ..."

...

Die Auflassung erfolgte in der Notarverhandlung. Die Kläger zahlten auf

den Kaufpreis 1.000.000 DM. Der Besitz wurde ihnen überlassen. Für den Um-

bau und die weitere Bebauung des Grundstücks wandten die Kläger nach ihrer

Behauptung mehr als 11.000.000 DM auf. Die von den Klägern beantragte

Baugenehmigung, der Umbau und die weitere Bebauung bleiben hinter den

vereinbarten Kennzahlen zurück. Tatsächlich ist das Grundstück mit einer GRZ

von 0,6 bei einer GFZ von 1,6 bebaubar.

Am 23. September 1998 beantragte der Urkundsnotar die Eintragung

der Kläger als Eigentümer

in das Grundbuch. Mit Schreiben vom

28. September 1998 verlangte der Beklagte von den Klägern die Zahlung des

Restbetrages von 150.000 DM auf den Kaufpreis. Mit Schreiben vom

9. November 1998 mahnte er die Kläger zur Zahlung. Mit Schreiben vom

6. Januar 1999 setzte er den Klägern Zahlungsfrist bis zum 22. Januar 1999

und erklärte, nach Ablauf der Frist die Annahme abzulehnen und Schadenser-

satz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Kläger zahlten nicht.

Anträge des Beklagten, den Notar gemäß § 15 BNotO zur Rücknahme

des Eintragungsantrags anzuweisen, und durch einstweilige Verfügung den

Klägern den Erwerb des Grundstücks zu verbieten, blieben erfolglos. Am

11. Juni 1999 wurden die Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetra-

gen.

Sie haben beantragt

festzustellen, daß der Kaufvertrag vom

22. September 1997 durch die Erklärung des Beklagten vom 6. Januar 1999

nicht in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden sei und auch nicht auf-

grund Anfechtung durch den Beklagten nichtig sei. Der Beklagte hat widerkla-

gend beantragt, die Kläger zur Berichtigung des Grundbuchs, hilfsweise zur

Auflassung, und zur Herausgabe des Grundstücks zu verurteilen. Das Landge-

richt hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung

des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte

die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Kläger nach den zur Wider-

klage gestellten Anträgen. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenom-

men, als sie gegen die Feststellung gerichtet ist, daß der Kaufvertrag nicht in

ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet ist, und als der Beklagte die Verurtei-

lung der Kläger zur Auflassung und Herausgabe des Grundstücks beantragt.

II.

Das Berufungsgericht verneint die Umgestaltung des Vertragsverhältnis-

ses in ein Abwicklungsverhältnis. Es meint, das Verlangen des Beklagten nach

Schadensersatz gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. schließe einen Anspruch auf

Rückauflassung aus. Im übrigen stünden die den Kaufpreis um ein Mehrfaches

übersteigenden Investitionen der Kläger zum Umbau und zur weiteren Bebau-

ung des Grundstücks einem Vorgehen des Beklagten nach § 326 Abs. 1 BGB

a.F. entgegen. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf den Restkaufpreis sei

dem Beklagten die Erhebung einer Zahlungsklage zuzumuten.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

III.

Die von den Klägern erhobene Feststellungsklage ist nicht begründet,

soweit über sie noch zu entscheiden ist. Der Kaufvertrag ist durch die Erklä-

rung des Beklagten vom 6. Januar 1997 mit Ablauf des 22. Januar 1997 gem.

§ 326 Abs. 1 BGB a.F. in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden.

1. Der für das Grundstück vereinbarte Kaufpreis betrug 1.150.000 DM.

Dieser Preis minderte sich bei Eintritt der im Vertrag vom 22. September 1997

vereinbarten Bedingung um 150.000 DM. Insoweit streiten die Parteien um die

Auslegung des Vertrags. Der Beklagte meint, die Herabsetzung werde nur

wirksam, wenn das Grundstück nicht in dem vereinbarten Maß baulich genutzt

werden könne. Demgegenüber machen die Kläger geltend, die Herabsetzung

komme auch zum Zuge, wenn das Grundstück aufgrund ihrer Entschließung

nicht in dem vereinbarten Umfang genutzt werde.

Die von dem Beklagten vertretene Auslegung des Vertrages trifft zu. Zur

Herabsetzung des Kaufpreises ist es nicht gekommen. Da das Berufungsge-

richt die Auslegung des Vertrages unterlassen hat, kann sie der Senat selbst

vornehmen, weil Feststellungen nicht zu treffen sind und weiteres Vorbringen

der Parteien zu dieser Frage nicht zu erwarten ist (vgl. Senat, BGHZ 122, 308,

316, Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879, u. v.

27. Dezember 1991, V ZR 55/90, NJW 1992, 183). Das Bestreben des Be-

klagten in den Vertragsverhandlungen war darauf gerichtet, für das Grundstück

1.150.000 DM zu erzielen, während die Kläger nur 1.000.000 DM bezahlen

wollten. Der Beklagte setzte sich dahin durch, daß der "vereinbarte Kaufpreis

... 1.150.000 DM" betrug. Das Einverständnis des Beklagten zur Herabsetzung

dieses Preises konnten die Kläger nicht dahin verstehen, daß sie es in der

Hand haben sollten, die für die Herabsetzung vereinbarten Voraussetzungen

herbeizuführen. Die Kläger hatten wegen ihres Bauvorhabens schon vor

Abschluß des Kaufvertrags eine Voranfrage gestellt. Damit stand der Umfang

ihres Vorhabens grundsätzlich fest. Für die Vereinbarung einer Herabsetzung

des vereinbarten Kaufpreises im Hinblick auf den Umfang der Bebauung des

Grundstücks war aus der Sicht des Beklagten damit nur Raum, wenn die Klä-

ger das Grundstück mit einer GRZ von 0,432 bei einer GFZ von 1,458 baulich

nutzen wollten, hierfür aber keine Baugenehmigung erhielten. Schöpften ihre

Voranfrage und ihr Baugesuch diese Ziffern dagegen gar nicht aus, bestand für

eine Minderung kein Anlaß. Dies hat in der Abrede seinen Ausdruck gefunden,

daß die Minderung nicht wirksam werden solle, wenn die Genehmigung durch

die Kläger "im konkreten Fall nicht vollständig ausgenutzt werden sollte". Sie

würde sonst leer laufen.

Das Vorbringen der Kläger in den Schriftsätzen vom 25. Februar 1999

und vom 12. Februar 2001, auf das die Revisionserwiderung verweist, führt zu

keinem anderen Ergebnis. Die Kläger gehen nicht von dem Kaufvertrag vom

22. September 1997 aus, sondern von einem anderen Sachverhalt. Die Partei-

en haben den Kaufpreis für das Grundstück nicht auf 1.000.000 DM vereinbart

und daneben die Vereinbarung getroffen, den Kaufpreis bei Eintritt bestimmter

Umstände um 150.000 DM zu erhöhen. Daß den Klägern die bauliche Nutzung

des Grundstücks frei stand und sie nicht verpflichtet waren, das Grundstück in

weiterem Maße als geschehen baulich in Anspruch zu nehmen, ist für die Be-

stimmung des für das Grundstück vereinbarten Kaufpreises ohne Bedeutung.

2. Mit der Zahlung des Restkaufpreises von 150.000 DM kamen die Klä-

ger durch die Mahnung des Beklagten in Verzug. Der Betrag von 150.000 DM

ist gemessen an dem für das Grundstück vereinbarten Kaufpreis erheblich. Der

Beklagte war nicht gehindert, zur Erfüllung seines Anspruchs den Klägern

Nachfrist gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. zu setzen, und anzudrohen, die An-

nahme der Leistung der Kläger nach Fristablauf abzulehnen und Schadenser-

satz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Daß die Kläger bis zum 6. Januar

1999 Aufwendungen zur Bebauung des Grundstücks gemacht hatten, die den

Kaufpreis um ein Mehrfaches übersteigen, beschränkte die Rechte des Be-

klagten nicht. Der Ausschluß des Rücktrittsrechts gem. § 454 BGB a.F. ist im

Kaufvertrag zwischen den Parteien abbedungen. Daher kann dahingestellt

bleiben, ob der Ausschluß des Rücktrittsrechts nach dieser Vorschrift die An-

sprüche des Verkäufers auf Rückgewähr der Kaufsache im Falle des Verlan-

gens von Schadensersatz wegen Nichterfüllung beschränkt

(vgl. Pa-

landt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 454 Rdn. 3; Staudinger/Honsell, BGB [1995],

§ 454 Rdn. 1 einerseits; Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl. § 454 Rdn. 4;

MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 454 Rdn. 8; Soergel/Huber, BGB,

12. Aufl. § 454 Rdn. 8 ff andererseits). Mit der Bebauung des Grundstücks oh-

ne vollständige Bezahlung des Kaufpreises gingen die Kläger das Risiko ein,

bei einem Scheitern des Vertrags keinen Nutzen aus ihren Baumaßnahmen

ziehen zu können. Für eine Beschränkung dieses Risikos gibt es keine

Grundlage im Vertrag zwischen den Parteien. Der von dem Berufungsgericht

aufgestellte Rechtssatz, der Verkäufer eines Grundstücks sei nach aufwendi-

ger Bebauung des Grundstücks durch den Käufer zur Durchsetzung seines

Kaufpreisanspruches auf den Weg der Zahlungsklage zu verweisen, besteht

nicht.

IV.

Die Widerklage ist begründet. Die Kläger schulden dem Beklagten gem.

§ 326 Abs. 1 BGB a.F. die Rückauflassung des Grundstücks und dessen Her-

ausgabe.

1. Das Verlangen von Schadensersatz gemäß § 326 BGB a.F. schließt

allerdings grundsätzlich Ansprüche auf Rückgewähr von Leistungen aus, die

zur Erfüllung der Leistungspflichten aus dem Schuldverhältnis bereits erbracht

worden sind (Senat, BGHZ 87, 156, 159; 126, 131, 136). Anders verhält es sich

jedoch bei Leistungen, die erst nach der Umwandlung des Vertragsverhältnis-

ses in ein Abwicklungsverhältnis bewirkt worden sind. So liegt der Fall hier.

Mit dem Ablauf der von dem Beklagten für die Zahlung des restlichen

Kaufpreises gesetzten Frist am 22. Januar 1999 sind die Erfüllungsansprüche

aus dem Kaufvertrag vom 22. September 1997 erloschen (vgl. BGH, Urt. v.

11. Mai 1988, VIII ZR 138/87, WM 1988, 1171, 1172, Senat, Urt. v. 28. Oktober

1988, V ZR 94/97, NJW-RR 1989, 201, 202; Beschl. v. 6. Oktober 1994, V ZR

92/94, WM 1994, 2287, 2288; Urt. v. 25. Juni 1999, V ZR 190/98, WM 1999,

1726, 1728; RGZ 345, 347 f; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 326 Rdn.36;

Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 326 Rdn. 48; Staudinger/Otto, BGB

[2001], § 326 Rdn. 149, 154). Zu diesem Zeitpunkt waren zwar schon die Auf-

lassung erklärt und der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuch-

amt gestellt. Der geschuldete Erfolg, der Eigentumsübergang, ist aber erst

später mit der Eintragung eingetreten. In einem solchen Fall bewirkt der Erwerb

des Eigentums nicht mehr die Erfüllung einer Forderung gegen den Verkäufer

aus dem Kaufvertrag, sondern führt zu einem Schaden, der nach § 249 BGB

durch Rückübertragung zu regulieren ist.

V.

Zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat

nicht in der Lage. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung hat der Be-

klagte nämlich den Klägern den Betrag zu erstatten, um den die Baumaßnah-

men zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt haben. Der Kläger kann

daher die Auflassung und die Herausgabe des Grundstücks nur Zug um Zug

gegen einen entsprechenden Ausgleich verlangen. Die Höhe der Wertsteige-

rung ist festzustellen.

Wenzel

Krüger

Klein

Gaier Schmidt-Räntsch