BGH Urteil vom 25.11.2004 – I ZR 49/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 25. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zur Auslegung eines im Jahre 1983 geschlossenen Filmproduktionsvertrages zwischen inländischen Unternehmen, in dem über die Inhaberschaft des Rechts an direkten Satellitensendungen keine ausdrückliche Regelung getroffen wor- den ist.
Kehraus
BGH, Urt. v. 25. November 2004 - I ZR 49/02 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und Widerklägerin wird das Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. De-
zember 2001 im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden
Änderung aufgehoben:
I. Das genannte Berufungsurteil wird in seinem Ausspruch zu I. 1.
wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der
Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus" mit G.
P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern,
insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayeri-
schen Rundfunks, auch über Satellit und Kabel ausstrahlen
zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk
zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahl-
ten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundes-
länder (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung
der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der
Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird
und/oder soweit nicht die Ausstrahlung über Satellit in ei-
nem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern auch direkt in
dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer)
empfangen werden kann.
II. Ausspruch zu I. 2. 2. des Berufungsurteils wird aufgehoben.
III. In seinem Ausspruch zu I. 3. erhält das Berufungsurteil folgende
Fassung:
Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines Ord-
nungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für
jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deut-
schen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zu-
stimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter,
insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder
private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswer-
tung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder
veräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahl-
ten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundes-
länder eingespeist werden und/oder die Weitersendung der
Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rund-
funkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/
oder die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale
direkt auch in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue
Bundesländer) empfangen werden können.
IV. Ausspruch zu II. des Berufungsurteils wird insofern aufgehoben,
als auf die Revision der Beklagten durch Neufassung der Aus-
sprüche zu I. 1. und I. 3. sowie die entsprechende Änderung des
auf Ausspruch zu I. 3. bezogenen Ausspruchs zu I. 4. in seinem
Inhalt erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Klage wei-
tergehend abgewiesen und der Widerklage weitergehend statt-
gegeben.
V. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über
den Berufungshilfsantrag zu 7 c) der Klägerin (Anpassung des
Koproduktionsvertrages vom 11.4.1983), soweit es um die Erlös-
beteiligung der Beklagten geht, sowie über den Widerklageantrag
zu III. der Beklagten (Revisionsantrag zu II. 5.) an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen. Dem Berufungsgericht wird auch
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich
der Kosten des Revisionsverfahrens, übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war bis März 1998 eine Tochtergesellschaft des Süddeut-
schen Rundfunks und gehört nunmehr zur Süddeutschen Rundfunk Holding,
die ihrerseits eine Tochtergesellschaft des Süddeutschen Rundfunks ist.
Die Klägerin und die Beklagte, beide inländische Gesellschaften, haben
am 11. April 1983 einen Koproduktionsvertrag über die Herstellung des Spiel-
films "Kehraus" geschlossen. Hinsichtlich der Nutzungsrechte und der Filmaus-
wertung haben die Parteien in diesem Vertrag u.a. vereinbart:
"3. Nutzungsrechte
3.1 Die Vertragsparteien sind und werden gemeinschaftlich In- haber sämtlicher Nutzungs- und Leistungsschutzrechte, die für die Herstellung des Films erforderlich sind und bei der Herstellung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis von 70 % zugunsten S. [= Beklagte] und 30 % zugunsten M. [= Klägerin] ...
3.2 ...
4. Auswertung
4.1 M. erhält die Erlöse aus dem ihr zustehenden Fernseh- Nutzungsrecht zur Auswertung des Films im Sendegebiet der BRD einschließlich West-Berlin. Alle übrigen Erlöse sind auf Solaris übertragen.
...
10. Gesellschaft
Die mit diesem Vertrag begründete BGB-Gesellschaft wird nach Herstellung der O-Kopie aufgelöst. Die Parteien haben
dann Bruchteilseigentum an dem Film (Material- und Nut- zungsrecht) entsprechend ihrer Beteiligung."
Der Spielfilm wurde 1983 fertiggestellt und bis 1988 viermal im Gemein-
schaftsprogramm der ARD (Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland), danach in den Dritten
Programmen der alten Bundesländer ausgestrahlt. Zu einer Ausstrahlung in
den Dritten Programmen der neuen Bundesländer, die von der Klägerin gestat-
tet worden ist, kam es bisher nicht.
Nach einer mit Schreiben vom 30. Juli 1997 erteilten Auskunft, deren
Vollständigkeit die Beklagte allerdings bestreitet, fanden nach dem 3. Oktober
1990 drei Ausstrahlungen des Spielfilms über Satellit und/oder Kabel statt (am
5.3.1992 im Norddeutschen Rundfunk sowie am 28.2.1997 im Süddeutschen
Rundfunk und im Bayerischen Rundfunk). Für diese Ausstrahlungen hat die
Klägerin nach ihren Angaben ein Entgelt von insgesamt 35.000 DM erhalten.
Mit Vertrag vom 18./29. Dezember 1997 hat die Klägerin dem Bayeri-
schen Rundfunk für die Zeit bis zum 31. Mai 1998 das ausschließliche Sen-
derecht an dem Spielfilm zur einmaligen Nutzung "im Lizenzgebiet Bayern ein-
schließlich der vom BR [= Bayerischer Rundfunk] versorgten Kabelanlagen in
der Bundesrepublik Deutschland und Satellit" übertragen. Zum Umfang der
Rechte war in Ziffer 1 (1) des Vertrages u.a. bestimmt:
"Die dem BR nach diesem Vertrag übertragenen Rechte erstrek- ken sich auf jedwede nichtkommerzielle und/oder kommerzielle Nutzung mittels Draht und/oder drahtlos, insbesondere auch die Weitersendung über Kabel und/oder Satellit (z.B. Astra)."
In Ziffer 1 (4) des Vertrages war weiter geregelt:
"Die zeitgleiche Einspeisung des III. Programms des BR in ein Kabelfernsehen im Gebiet anderer Landesrundfunkanstalten und/ oder die Weitersendung über Satellit, insbesondere über 'Astra', gilt im Sinne dieses Vertrags nicht als fernsehmäßige Verwertung im Gebiet der anderen Landesrundfunkanstalten."
Eine für den 24. Februar 1998 geplante Ausstrahlung des Bayerischen
Rundfunks hat die Beklagte durch Erwirken einer einstweiligen Verfügung ver-
hindert.
Ab Herbst 1991 haben die ARD-Rundfunkanstalten damit begonnen, ihre
Dritten Fernsehprogramme über das Satellitensystem Astra auszustrahlen. Die
nunmehr von allen ARD-Rundfunkanstalten - jedenfalls auch über Satellit und/
oder Kabel - ausgestrahlten Programme können im gesamten Bundesgebiet
empfangen werden und werden bundesweit in die Kabelnetze eingespeist. Eine
räumliche Beschränkung der Kabeleinspeisung der durch Satellit ausgestrahl-
ten Programme, z.B. auf das Sendegebiet des Bayerischen Rundfunks, ist
technisch möglich, jedoch äußerst kostenintensiv.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei auch ohne Zustimmung der
Beklagten berechtigt, den Spielfilm "Kehraus" in einem Fernseh-Regionalpro-
gramm der alten Bundesländer (wie dem Dritten Fernsehprogramm des Bayeri-
schen Rundfunks) über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen. Zumindest sei
der Koproduktionsvertrag dahingehend anzupassen, daß sie gegen angemes-
sene Beteiligung der Beklagten an den erzielten Erlösen berechtigt werde, den
Spielfilm nicht nur durch eine Rundfunkanstalt der alten Bundesländer, sondern
auch im Gemeinschaftsprogramm der ARD oder durch eine Rundfunkanstalt
der neuen Bundesländer ausstrahlen zu lassen und dies sowohl erdgebunden
(drahtlos und über Kabel) als auch über Satellit.
Die Klägerin hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, be-
antragt:
1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus " von und mit G. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit oder per Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu ge- statten.
2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Kopro- duktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anlage K 1) einzuwilli- gen:
Die M. Film GmbH hat das exklusive Recht, den Spielfilm "Kehraus" von und mit G. P. durch Dritte, insbesondere Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundes- ländern senden, ausstrahlen zu lassen, auch wenn der Film in den neuen Bundesländern empfangbar ist.
Für die bundesweite Ausstrahlung einschließlich der neuen Bundesländer, für die Ausstrahlung in einem alten Bundesland der BRD einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Sa- tellit oder per Kabel in den neuen Bundesländern erhält die S. Film GmbH & Co. Produktions KG eine Beteiligung in an- gemessener Höhe an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der M. Film GmbH hierfür je- weils bezahlt worden sind. Die Feststellung der angemessenen Höhe der Beteiligung wird in das Ermessen des Gerichts ge- stellt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe nicht die Befugnis
zu einer Ausstrahlung des Spielfilms in den neuen Bundesländern. Ebenso sei
diese nicht berechtigt, eine europaweite Ausstrahlung über das Astra-Satelliten-
system zu gestatten.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben und mit dieser beantragt:
I. Die Klägerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 500.000 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlas- sen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" oh- ne Zustimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwer- ter, insbesondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmäßigen Auswer- tung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder ver- äußern zu lassen, daß der Film in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) als Programm empfangen werden kann.
II. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über sämt- liche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Ver- gaben oder Verkäufe des Films "Kehraus" für Ausstrahlungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland inklusive der neu- en Bundesländer zu erteilen und über die erzielten Erlöse Rechnung zu legen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
III. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte aus den von ihr gemäß Ziffer II. der Widerklage zu nennenden Erlösen den der Beklagten zustehenden Anteil für die neuen Bundesländer in noch zu bestimmender Höhe auszuzahlen.
IV. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten darüber hinaus denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklag- ten durch die Alleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "Kehraus" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist.
Das Landgericht hat durch Teilurteil wie folgt entschieden:
I. Die Klage wird abgewiesen, hinsichtlich des Klageantrags 1 als unzulässig, hinsichtlich der Hilfsanträge sowie des Klagean- trags 2 als unbegründet.
II. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt,
1.
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwi- derhandlung bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zu- stimmung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, ins- besondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder priva- te Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß der Film in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) als Programm empfangen werden kann, es sei denn durch Kabelweiterleitung.
2. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft über sämt- liche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Ver- gaben oder Verkäufe des Films "Kehraus" für Ausstrahlungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland inklusive der neu- en Bundesländer zu erteilen und über die erzielten Erlöse Rechnung zu legen.
3. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten über den der Klägerin [richtig: der Beklagten] an den Erlösen aus den Verwertungen gemäß Ziffer 2 zustehenden Anteil hinaus den- jenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch die Alleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "Kehraus" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, soweit nicht folgende Ausstrahlungen betroffen sind:
9. Februar 1991 Südwestfunk, Dezember 1991 Hessischer Rundfunk, 1. März 1992 WDR 3, 5. März 1992 NDR 3, Oktober 1992 WDR, 3. September 1994 Nordkanal, 1995 SFB, 28. Fe- bruar 1995 SW 3 und 28. Februar 1995 Bayerischer Rundfunk.
III.
Im übrigen wird die Widerklage in Ziffer I und IV abgewiesen; soweit sie in Ziffer IV abgewiesen wird, als unzulässig.
Eine Entscheidung über den im Widerklageantrag zu II. enthaltenen An-
trag, die Klägerin zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Anga-
ben an Eides Statt zu versichern, sowie über den Widerklageantrag zu III. hat
das Landgericht nicht getroffen, da es sich dabei um Anträge einer weiteren
Stufe der mit der Widerklage erhobenen Stufenklage handele.
Diese Entscheidung haben beide Parteien mit der Berufung angegriffen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren, soweit im Revisionsrechtszug
noch von Bedeutung, zuletzt beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der
Beklagten zu erkennen:
1. Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2000 (Az. 7 O 6791/98) wird aufgehoben, soweit darin der Widerkla- ge stattgegeben worden ist.
2. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus" von und mit G. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit oder per Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu ge- statten.
3.
(Als Hilfsantrag zu 7 c): Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anlage K 1) einzuwilligen:
Die M. Film GmbH hat das exklusive Recht, den Spielfilm "Kehraus" von und mit G. P. durch Dritte, insbesondere Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundes- ländern senden, ausstrahlen zu lassen, auch wenn der Film in den neuen Bundesländern empfangbar ist.
Für die bundesweite Ausstrahlung einschließlich der neuen Bundesländer, für die Ausstrahlung in einem alten Bundesland der BRD einschließlich der Empfangbarkeit des Films über Sa- tellit oder per Kabel in den neuen Bundesländern erhält die S. Film GmbH & Co. Produktions-KG eine Beteiligung in an- gemessener Höhe an den um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen, welche der M. Film GmbH hierfür je-
weils bezahlt worden sind. Die Feststellung der angemessenen Höhe der Beteiligung wird in das Ermessen des Gerichts ge- stellt.
Die Beklagte hat beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Klä-
gerin auf die Widerklage insgesamt zu erkennen, wie folgt:
1. Die Klägerin wird aufgrund der Widerklage verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, die deutschen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustimmung der Beklagten und Widerklägerin in der Weise an dritte Verwerter, insbesondere Sendeanstalten des öffentli- chen Rechts oder private Sendeunternehmen, zur fernsehmä- ßigen Auswertung zu vergeben oder zu veräußern oder ver- geben oder veräußern zu lassen, daß der Film in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer), sei es über Satellit oder auch durch Kabelweiterleitung, als Programm empfangen werden kann.
2. Das Teilurteil wird in II. 3. wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten über den der Beklagten an den Erlösen aus den Verwertungen gemäß Ziffer 1 zustehenden Anteil hinaus denjenigen Schaden zu er- setzen hat, der der Beklagten durch die Alleinverfügungen der Klägerin zum Verkauf bzw. zur Vergabe des Films "Kehraus" seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist.
3. Hilfsweise:
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 156.495,50 DM zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufungen der Parteien über die Klage
und die Widerklage insgesamt entschieden und wie folgt erkannt:
I.
Auf die Berufungen der Parteien wird das Teilurteil des Land- gerichts München I vom 8. Juni 2000 (17 O 6791/98) aufgeho- ben und erhält folgende Fassung:
1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus" mit G. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbe- sondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayerischen Rund- funks, auch über Satellit und Kabel, ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahlten Programmsi- gnale in die Kabelnetze der neuen Bundesländer (Kabelweiter- sendung) und/oder die Weitersendung der Satellitensendun- gen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Kopro-
duktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anl. K 1) einzuwilligen:
2.1 Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, den Spielfilm "Kehraus" mit G. P. durch Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, auch derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze des gesamten Bundesgebiets eingespeist wer- den.
2.2 Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die Ausstrahlungen des Films in einem alten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland, welche über Satellit und/ oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die Beklagte eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen.
3. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung
eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ord- nungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deut- schen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustim- mung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, insbe- sondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private
Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswertung zu ver- geben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsigna- le in die Kabelnetze der neuen Bundesländer eingespeist wer- den und/oder die Weitersendung der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird.
4. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch Handlungen der Klägerin gemäß Ziffer 3 seit dem 3. Oktober 1990 entstan- den ist.
II.
Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Diese Entscheidung haben beide Parteien, soweit sie von ihr beschwert
sind, teilweise mit der Revision angegriffen.
Der Senat hat die Revision der Klägerin nicht angenommen.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Revision, soweit sie der Senat ange-
nommen hat,
I.
II.
das angefochtene Urteil im Umfang der Anträge zu 2 [richtig: zu II.] aufzuheben,
das Teilurteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2000 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt ist, den Spielfilm "Kehraus" mit G. P. in einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fernsehprogramm des Bayeri- schen Rundfunks, auch über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, insbesondere dies dem Bayerischen Rundfunk zu gestatten, soweit nicht die Einspeisung der ausgestrahl- ten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundes- länder (Kabelweitersendung) und/oder die Weitersendung
der Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder soweit nicht die Ausstrahlung über Satellit in ei- nem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern auch direkt in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) empfangen werden kann.
2. Die Beklagte wird verurteilt, in folgende Anpassung des Koproduktionsvertrages vom 11. April 1983 (Anl. K 1) ein- zuwilligen:
a) Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, den Spielfilm "Kehraus" mit G. P. durch Rundfunkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern sen- den, auch derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Pro- grammsignale in die Kabelnetze des gesamten Bun- desgebiets eingespeist werden.
b) Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die Ausstrahlungen des Films in einem alten Bun- desland der Bundesrepublik Deutschland, welche über Satellit und/oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die Beklagte den Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernseh- haushalte auf die neuen Bundesländer entfällt, in vol- lem Umfang. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen.
3. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines Ord- nungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die deut- schen Fernsehrechte an dem Film "Kehraus" ohne Zustim- mung der Beklagten in der Weise an dritte Verwerter, ins- besondere Sendeanstalten des öffentlichen Rechts oder private Sendeunternehmen zur fernsehmäßigen Auswer- tung zu vergeben oder zu veräußern oder vergeben oder veräußern zu lassen, daß die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze der neuen Bundeslän- der eingespeist werden und/oder die Weitersendung der
Satellitensendungen in den Dritten Programmen der Rund- funkanstalten der neuen Bundesländer gestattet wird und/oder die über Satelliten ausgestrahlten Programmsi- gnale direkt auch in dem Gebiet der ehemaligen DDR (neue Bundesländer) empfangen werden können.
4. [nicht angenommener Antrag auf Verurteilung der Klägerin, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben über sämt- liche von ihr seit dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Vergaben oder Verkäufe des Spielfilms "Kehraus" für Aus- strahlungen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland in- klusive der neuen Bundesländer an Eides Statt zu versi- chern].
5. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte aus den von ihr in diesen Angaben genannten Erlösen den der Beklagten zustehenden Anteil für die neuen Bundesländer in noch zu bestimmender Höhe auszuzahlen.
6. Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten denje- nigen Schaden zu ersetzen hat, der der Beklagten durch Handlungen der Klägerin gemäß Ziffer II. 3. seit dem 3. Oktober 1990 entstanden ist.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Klage
I. Mit ihrer Revision gegen Ausspruch zu I. 1. des Berufungsurteils wen-
det sich die Beklagte gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläge-
rin sei ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt, den Spielfilm "Kehraus" in
einem Fernseh-Regionalprogramm in Bayern, insbesondere im Dritten Fern-
sehprogramm des Bayerischen Rundfunks, auch über Satellit ausstrahlen zu
lassen.
1. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt:
Nach dem Koproduktionsvertrag vom 11. April 1983 sei zunächst davon
auszugehen gewesen, daß der Klägerin die Fernsehnutzungsrechte am Spiel-
film im Sendegebiet der damaligen Bundesrepublik Deutschland einschließlich
West-Berlins sowie die entsprechenden Auswertungserlöse allein zustehen soll-
ten. Es sei auch grundsätzlich unstreitig, daß der Beklagten - über den Wortlaut
von Ziffer 4.1 des Vertrages hinaus - "nicht nur alle übrigen Erlöse ... übertra-
gen" sein sollten, sondern daß ihr alle übrigen Nutzungsrechte zur Auswertung
des Spielfilms (einschließlich der Rechte zur Kinoauswertung) zustehen sollten.
Streitig sei aber, welcher Partei die Fernsehnutzungsrechte in den neuen Bun-
desländern (ganz oder teilweise) zustünden.
Aufgrund Ziffer 4.1 des Koproduktionsvertrages sei die Klägerin danach
befugt gewesen, den Spielfilm ohne Zustimmung der Beklagten in den alten
Bundesländern, auch über Satellit und Kabel, ausstrahlen zu lassen. Dem stehe
§ 31 Abs. 4 UrhG nicht entgegen, weil weder die Fernsehsendung über einen
Direktsatelliten noch die Kabelweitersendung neue Nutzungsarten im Sinne
dieser Vorschrift seien. Eine Ausstrahlung in einem Dritten Programm einer
Rundfunkanstalt der alten Bundesländer sei nunmehr tatsächlich eine bundes-
weite Ausstrahlung, weil mittlerweile alle Rundfunkanstalten der Länder (der
Bayerische Rundfunk seit 19.7.1993) ihre Programme - jedenfalls auch - über
das Satellitensystem Astra und/oder Kabel ausstrahlten.
An der Befugnis der Klägerin zur Satellitenausstrahlung habe sich durch
das Inkrafttreten des § 137 h Abs. 2 UrhG, der nur internationale Koprodukti-
onsverträge betreffe, nichts geändert.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ohne Zu-
stimmung der Beklagten befugt sei, den Spielfilm in einem Fernseh-Regional-
programm in Bayern auch über Satellit ausstrahlen zu lassen, hält der revisi-
onsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Recht an einer Satellitensendung
gemäß § 20a UrhG steht nach dem Koproduktionsvertrag beiden Parteien ge-
meinsam zu.
a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Klägerin sei nach dem
Koproduktionsvertrag vom 11. April 1983 berechtigt gewesen, den Spielfilm
vom Boden der alten Bundesländer aus über Satelliten an die Öffentlichkeit
auszustrahlen, ohne Auslegung des Vertrages nur mit einem Hinweis auf des-
sen Ziffer 4.1 begründet. Der Senat ist deshalb an diese Annahme nicht gebun-
den und kann insoweit den Vertrag selbst auslegen (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2003
- V ZR 42/02, NJW-RR 2003, 845 m.w.N.).
b) Maßgeblich für die Vertragsauslegung ist der Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 =
WRP 2000, 1306 - Programmfehlerbeseitigung). Die danach vorzunehmende
Auslegung des Koproduktionsvertrages ergibt, daß die Parteien entsprechend
ihrer damaligen Sicht eine Rechteverteilung nur für diejenigen Nutzungsmög-
lichkeiten vorgenommen haben, die zur Zeit des Vertragsschlusses praktisch
bedeutsam waren. Über das Recht zur direkten Satellitensendung ist dement-
sprechend keine Regelung getroffen worden.
aa) Der Koproduktionsvertrag enthält hinsichtlich der Aufteilung der
Rechte, die beide Parteien für die Filmherstellung und durch diese gemein-
schaftlich erworben haben (vgl. Ziffer 3.1 des Vertrages), nur insofern eine aus-
drückliche Regelung, als die Fernsehnutzungsrechte "zur Auswertung des Films
im Sendegebiet der BRD einschließlich West-Berlin" der Klägerin zugeteilt wor-
den sind ("Erlöse aus dem ihr zustehenden Fernseh-Nutzungsrecht"). Soweit es
um die Rechte zur erdgebundenen Sendung geht, ist dies auch unstreitig.
bb) Eine Verteilung der Fernsehnutzungsrechte zur erdgebundenen Aus-
strahlung im Gebiet der damaligen DDR läßt sich dagegen dem Koproduktions-
vertrag nicht entnehmen.
Das Berufungsurteil enthält in seinem Tatbestand und in seinen Ent-
scheidungsgründen widersprüchliche Feststellungen zum Parteivortrag über die
Verteilung der Nutzungsrechte im Koproduktionsvertrag. So wird im Tatbestand
als streitiges Vorbringen der Klägerin festgestellt, in Ziffer 4.1 des Koprodukti-
onsvertrages sei lediglich bestimmt, daß der Beklagten die Erlöse aus den übri-
gen Nutzungen zustehen sollten, nicht aber, daß sie hinsichtlich der neuen
Bundesländer Inhaberin aller Nutzungsrechte sein sollte. Weiter wird zunächst
festgestellt, es sei streitig, welcher der Parteien die Fernsehnutzungsrechte in
den neuen Ländern (ganz oder teilweise) zustünden. Demgegenüber heißt es
später, die Parteien seien sich darin einig, daß der Beklagten nicht nur "alle üb-
rigen Erlöse", sondern auch alle übrigen Nutzungsrechte übertragen sein soll-
ten. Der Senat ist an diese widersprüchlichen Feststellungen zum Parteivor-
bringen nicht gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2000 - VIII ZR 216/99, NJW
2000, 3007).
Die Auslegung des Koproduktionsvertrages ergibt, daß die Parteien darin
die Rechte zur Fernsehsendung im Gebiet der damaligen DDR, die zur Zeit des
Vertragsschlusses wirtschaftlich nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung
hatten, nicht verteilt haben. Nach dem Vertragswortlaut, der Ausgangspunkt
jeder Auslegung ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 79/00, GRUR 2002, 795,
797 = WRP 2002, 993 - Titelexklusivität; Urt. v. 27.4.2004 - XI ZR 49/03, ZIP
2004, 1303, 1305 = WM 2004, 1381), sind der Beklagten keine Nutzungsrechte,
sondern nur "alle übrigen Erlöse" übertragen worden. Die Parteien sind aller-
dings ungeachtet des Vertragswortlauts darin einig, daß die Rechte zur Auswer-
tung des Spielfilms in den Kinos allein der Beklagten zustehen sollten. Ein sol-
cher übereinstimmender Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluß ist auch
dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkom-
menen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 28/00, NJW-
RR 2002, 1433, 1434 f. = WRP 2002, 1077; Urt. v. 16.7.2003 - XII ZR 100/00,
NJW-RR 2003, 1578, 1580, jeweils m.w.N.). Aus der Verteilung der Rechte zur
Kinoauswertung kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen
werden, daß auch alle sonstigen Nutzungsrechte ausschließlich der Beklagten
zugeteilt worden sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine vom
Wortlaut abweichende Rechteverteilung der sonstigen Nutzungsrechte dem
übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprochen hat, trifft die Be-
klagte (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2000 - II ZR 34/99, NJW 2001, 144, 145), die je-
doch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat. Es ist deshalb
davon auszugehen, daß die Fernsehnutzungsrechte für das Gebiet der damali-
gen DDR, wie auch alle sonstigen Nutzungsrechte mit Ausnahme der Rechte
zur Kinoauswertung, nicht unter den Parteien verteilt worden sind, sondern ge-
mäß der Regelung in Ziffer 10 des Koproduktionsvertrages in gemeinschaftli-
cher Rechtsinhaberschaft der Parteien geblieben sind. Daran ändert auch der
Umstand nichts, daß sämtliche Erlöse aus der Auswertung dieser Rechte der
Beklagten zustehen sollten.
cc) Entsprechend der Ausrichtung des Vertragsinhalts auf die bei Ver-
tragsschluß (11.4.1983) wirtschaftlich bedeutsamen Nutzungsmöglichkeiten
enthält der Koproduktionsvertrag auch keine Verteilung des Rechts zur direkten
Satellitensendung des Spielfilms. Direkte Satellitensendungen gab es damals
noch nicht; sie waren lediglich als mögliche zukünftige Form der Ausstrahlung
von Rundfunkprogrammen bekannt. Nach den Feststellungen des Berufungs-
gerichts wurden Rundfunkprogramme für Deutschland erst ab dem Jahr 1989
über Satelliten gesendet. Danach führten zunächst nur private Sendeunterneh-
men Satellitensendungen durch, später das ZDF (ab 1.4.1990) und erst ab
Herbst 1991 - nach und nach - die ARD-Rundfunkanstalten (der Bayerische
Rundfunk ab dem 19.7.1993, der Südwestdeutsche Rundfunk ab dem
27.8.1993).
Dem Wortlaut des Koproduktionsvertrages läßt sich kein Hinweis darauf
entnehmen, daß die nunmehr wirtschaftlich besonders wichtige Form der Fern-
sehnutzung des Spielfilms durch direkte Satellitensendung von den Parteien
bedacht und im Vertrag geregelt worden ist. In Ziffer 4.1 des Vertrages wird
vielmehr das Sendegebiet, in dem der Klägerin das Fernsehnutzungsrecht "zur
Auswertung des Films" zustehen sollte, als die (damalige) Bundesrepublik
Deutschland einschließlich West-Berlin umschrieben.
c) Das Fehlen einer Regelung, wem die Rechte an direkten Satelliten-
sendungen zustehen sollten, ist eine nach der Einführung des direkten Satelli-
tenfernsehens entstandene planwidrige Regelungslücke des Koproduktionsver-
trages (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310).
Die Parteien haben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese Frage entweder
übersehen oder deshalb bewußt offengelassen, weil sie insoweit keinen Rege-
lungsbedarf gesehen haben. Dies hat sich nachträglich als Versäumnis heraus-
gestellt. Der Senat hat das Vorliegen einer Regelungslücke ohne Bindung an
die geltend gemachten Revisionsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen.
Er kann die unterbliebene ergänzende Vertragsauslegung aufgrund der seiner
Nachprüfung unterliegenden tatsächlichen Grundlagen nachholen, weil die
hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Fest-
stellungen nicht zu erwarten sind. Insoweit besteht revisionsrechtlich kein Un-
terschied zur einfachen Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1997
- V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 f.). Die ergänzende Vertragsauslegung geht
der Anwendung der Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Ge-
schäftsgrundlage vor (vgl. BGHZ 90, 69, 74 f.; BGH, Urt. v. 16.3.1989
- IX ZR 242/87, NJW 1989, 1855, 1856; Urt. v. 24.10.2003 - V ZR 24/03, BGH-
Rep 2004, 220, 221).
Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die
Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und
Glauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall be-
dacht hätten (vgl. BGHZ 123, 281, 285; BGH, Urt. v. 17.5.2004 - II ZR 261/01,
ZIP 2004, 1264, 1265 = WM 2004, 1286). Die demgemäß vorzunehmende er-
gänzende Vertragsauslegung (vgl. dazu auch BGHZ 136, 380, 388 - Spielbank-
affaire) ergibt hier, daß die Rechte an direkten Satellitensendungen den Ver-
tragsparteien bis zu einer abweichenden vertraglichen Regelung ebenso wie
andere nicht verteilte Nutzungsrechte gemäß Ziffer 10 des Koproduktionsver-
trages gemeinschaftlich zustehen sollten. Der Koproduktionsvertrag kann nicht
dahin ausgelegt werden, daß die Klägerin in ihrem Vertragsgebiet, das nur das
Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) um-
faßte, unabhängig von der Beklagten befugt sein sollte, Satellitensendungen
durchzuführen oder zu gestatten. Noch nach dem gegenwärtigen technischen
Stand erfaßt eine direkte Satellitensendung für das Vertragsgebiet der Klägerin
unvermeidbar auch das Gebiet der neuen Bundesländer sowie das Gebiet von
Nachbarländern, die deutschsprachig sind oder in denen deutschsprachige Fil-
me weithin verstanden werden (wie insbesondere Österreich und die Schweiz).
Sie schöpft daher den Zuschauermarkt auch in Gebieten aus, in denen die Er-
löse aus der Filmauswertung - unabhängig von der Rechteverteilung - allein der
Beklagten zufließen sollten: Hätte die Klägerin das Recht, ohne Zustimmung
der Beklagten vom Boden der alten Bundesländer (einschließlich West-Berlin)
aus beliebig oft direkte Satellitensendungen durchzuführen oder zu gestatten,
könnte sie die Auswertung des Spielfilms weitgehend nach eigener Entschei-
dung und im eigenen wirtschaftlichen Interesse steuern. Diese Erweiterung der
Befugnisse der Klägerin würde die Rechte der Beklagten, die ihr nach dem Ver-
trag gemeinsam mit der Klägerin (d.h. insbesondere die Videorechte und die
Senderechte im Ausland) oder allein (wie die Kinorechte) zustehen sollten, wirt-
schaftlich weitgehend entwerten. Eine ergänzende Vertragsauslegung in die-
sem Sinne wäre unvereinbar mit der Regelung in Ziffer 4.1 des Koproduktions-
vertrages, daß die Klägerin (nur) die Erlöse aus den ihr zustehenden Rechten
zur Fernsehauswertung des Spielfilms im Sendegebiet der alten Bundesländer
(einschließlich West-Berlin) erhalten sollte, die Beklagte alle übrigen Erlöse.
d) Auch nach dem Inkrafttreten des § 20a UrhG sind die Parteien ge-
meinsam Inhaber der Rechte an direkten Satellitensendungen geblieben.
In Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG
des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungs-
schutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiter-
verbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15 = GRUR Int. 1993, 936) sind
durch § 20a UrhG mit Wirkung vom 1. Juni 1998 die Verwertungsrechte an di-
rekten Satellitensendungen neu geregelt worden. Für die Fälle der sog. euro-
päischen Satellitensendungen ist als Verwertungsrecht an die Stelle des Rechts
aus § 20 UrhG a.F. das Recht aus § 20a UrhG getreten. Der Inhaber eines
Rechts zur Rundfunksendung aus § 20 UrhG a.F. kann jedoch auf der Grundla-
ge dieser Neuregelung nur dann Inhaber eines Rechts an der sog. europäi-
schen Satellitensendung geworden sein, wenn sich das ihm eingeräumte oder
übertragene Recht zur Rundfunksendung nicht nur auf erdgebundene Sendun-
gen bezogen hat, sondern auch ein Recht an einer direkten Satellitensendung
nach § 20 UrhG a.F. eingeschlossen hat. Ein solches Recht konnte unabhängig
von einem Nutzungsrecht zur Durchführung erdgebundener Sendungen verge-
ben werden (vgl. BGHZ 133, 281, 288 - Klimbim). Da das in § 20 UrhG a.F.
verankerte Recht zur Satellitensendung vom Inland aus nach dem Koprodukti-
onsvertrag beiden Parteien gemeinsam zustehen sollte, gilt dies auch für das
Recht an sog. europäischen Satellitensendungen.
e) Aus § 137h Abs. 2 UrhG, der wie § 20a UrhG in Umsetzung der Satel-
liten- und Kabelrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden ist, folgt
ebenfalls das Erfordernis, daß die Beklagte einer direkten Satellitensendung
zustimmt. Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG ist auch auf einen nationalen
Koproduktionsvertrag, wie er hier vorliegt, anwendbar (vgl. BGH, Urt. v.
13.10.2004 - I ZR 49/03, Umdruck S. 12 ff. - man spricht deutsh).
II. Die Revision der Beklagten gegen Ausspruch zu I. 2. des Berufungsur-
teils hat ebenfalls Erfolg.
1. Durch seinen Ausspruch zu I. 2. hat das Berufungsgericht dem Beru-
fungshilfsantrag zu 7 c) der Klägerin teilweise stattgegeben.
Die Beklagte ist nach Ausspruch zu I. 2. 1. verurteilt worden, in eine An-
passung des Koproduktionsvertrages einzuwilligen, durch die der Klägerin das
Recht eingeräumt wird, "den Spielfilm 'Kehraus' mit G. P. durch Rund-
funkanstalten, die bundesweit oder in den alten Bundesländern senden, auch
derart über Satellit und Kabel ausstrahlen zu lassen, daß die über Satelliten
ausgestrahlten Programmsignale in die Kabelnetze des gesamten Bundesge-
biets eingespeist werden".
In Ausspruch zu I. 2. 2. hat das Berufungsgericht folgende Erlösbeteili-
gung der Beklagten festgesetzt:
"Für die bundesweiten Ausstrahlungen des Films bzw. für die Aus- strahlungen des Films in einem alten Bundesland der Bundesrepu- blik Deutschland, welche über Satellit und/oder Kabel bundesweit empfangen werden können, erhält die Beklagte eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundes- länder entfällt. Hierfür sind die um die Mehrwertsteuer bereinigten Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen."
2. Die Beklagte hat mit ihrem Revisionsantrag zu II. 2. den Ausspruch
zu I. 2. des Berufungsurteils nur insoweit angegriffen, als dort unter 2. 2. die
Erlösbeteiligung der Beklagten auf "eine Beteiligung in Höhe von 70 % von dem
Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhältnis der Anzahl der Fernseh-
haushalte auf die neuen Bundesländer entfällt", festgesetzt worden ist. Die Be-
klagte will demgegenüber mit ihrer Revision eine Festsetzung ihrer Beteiligung
erreichen, durch die sie "den Anteil an den Erlösen, welcher nach dem Verhält-
nis der Anzahl der Fernsehhaushalte auf die neuen Bundesländer entfällt", in
vollem Umfang erhält.
Die Beschränkung der Revisionsanfechtung auf die in Ausspruch zu
I. 2. 2. des Berufungsurteils enthaltene Regelung der Art und Weise der Erlös-
beteiligung ist zulässig und hat zur Folge, daß im Revisionsverfahren nicht
mehr über die Frage zu entscheiden ist, ob die Beklagte zu Recht in Ausspruch
zu I. 2. 1. verurteilt worden ist, in die Anpassung des Koproduktionsvertrages
einzuwilligen.
3. Die Revision der Beklagten gegen Ausspruch zu I. 2. 2. des Beru-
fungsurteils ist auch begründet.
a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung über
die Erlösbeteiligung der Beklagten ausgeführt:
Der Senat habe sich im Hinblick auf eine mögliche Veränderung der
maßgebenden Verhältnisse in der Zukunft für einen flexiblen Beteiligungsmaß-
stab entschieden. Danach seien die Erlösanteile nach dem aktuellen Verhältnis
der Anzahl der Fernsehhaushalte in den neuen Bundesländern einerseits und in
den alten Bundesländern andererseits festzulegen. Bei der Beteiligungsquote
sei zu berücksichtigen, daß die Parteien gemäß Ziffer 3.1 des Koproduktions-
vertrages grundsätzlich davon ausgegangen seien, daß sie gemeinschaftlich
Rechtsinhaber seien hinsichtlich "sämtlicher Nutzungs- und Leistungsschutz-
rechte, die für die Herstellung des Films erforderlich sind und bei der Herstel-
lung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch,
und zwar im Verhältnis von 70 % zugunsten von S. [Beklagte] und 30 %
zugunsten von M. [Klägerin]". Dementsprechend seien die auf die neuen
Bundesländer entfallenden Erlösanteile aufzuteilen.
b) Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen der Beklagten nicht
stand. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Parteien in Zif-
fer 4.1 des Koproduktionsvertrages eine bestimmte Verteilung der Erlöse ver-
einbart haben. Danach sollte die Klägerin die Erlöse aus der Fernsehauswer-
tung des Films im Sendegebiet der (alten) Bundesrepublik Deutschland (ein-
schließlich West-Berlin) erhalten. Die übrigen Erlöse sollten der Beklagten zu-
fallen. Auf die Inhaberschaft an den Rechten stellt diese Regelung nicht ab. Es
ist kein Grund dafür ersichtlich, warum diese Regelung nach der Vertragsan-
passung gemäß Ausspruch zu I. 2. 1. des Berufungsurteils, die lediglich die
dingliche Rechtslage und damit die Befugnis zur Zustimmung zu Fernsehsen-
dungen zugunsten der Klägerin verändern sollte, für die Erlösverteilung nicht
weiter maßgeblich sein sollte. Dies gilt um so mehr, als vom Inland aus im
Rahmen des Programms einer Rundfunkanstalt durchgeführte Satellitensen-
dungen weithin in Europa von der Öffentlichkeit empfangen werden können und
damit den Spielfilm wirtschaftlich gesehen auch im Ausland auswerten. Diese
Filmauswertung betrifft nicht nur die Fernsehnutzungsrechte, sondern auch die
sonstigen Rechte am Spielfilm (insbesondere Video- und Kinorechte). Die Beur-
teilung, in welchem Umfang diese Auswertung im Ausland bei der Erlösvertei-
lung ins Gewicht fällt, ist eine tatrichterliche Aufgabe und wird im neuen Beru-
fungsverfahren zu prüfen sein.
B. Widerklage
I. Mit ihrem Revisionsantrag zu II. 3. will die Beklagte erreichen, daß der
Klägerin über den Ausspruch zu I. 3. des Berufungsurteils hinaus verboten wird,
ohne Zustimmung der Beklagten Satellitenausstrahlungen dritter Verwerter,
insbesondere von Rundfunkanstalten oder privaten Sendeunternehmen, zu ge-
statten, wenn die Sendungen im Gebiet der neuen Bundesländer empfangen
werden können. Auch dieser Revisionsantrag hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Unterlassungsantrags,
soweit er im Revisionsverfahren weiterverfolgt wird, unter Bezugnahme auf sei-
ne vorausgegangenen Darlegungen damit begründet, daß die Klägerin ohne
Zustimmung der Beklagten befugt sei, den Spielfilm vom Boden der alten Bun-
desländer aus über Satellit an die Öffentlichkeit auszustrahlen. Dieser Beurtei-
lung kann, wie bereits ausgeführt (unter A. I. 2.), nicht zugestimmt werden, weil
das Recht, vom Inland aus direkte Satellitensendungen durchzuführen, nach
dem Koproduktionsvertrag beiden Parteien gemeinsam zustand.
Auf die Entscheidung über den Unterlassungsantrag bleibt es auch ohne
Einfluß, daß die Beklagte durch Ausspruch zu I. 2. 1. des Berufungsurteils zur
Einwilligung in eine Vertragsanpassung verurteilt worden ist, nach der auch das
Recht, den Spielfilm "Kehraus" durch Rundfunkanstalten über Satellit ausstrah-
len zu lassen, der Klägerin eingeräumt wird. Der Ausspruch zu I. 2. des Beru-
fungsurteils ist gemäß § 705 ZPO zunächst nicht rechtskräftig geworden, da er
von der Beklagten, wenn auch beschränkt, mit der Revision angefochten wor-
den ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659;
MünchKomm.ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 705 Rdn. 8 f.; Zöller/Stöber, ZPO,
gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß mit der Beschränkung des Revisionsbegeh-
rens ein teilweiser Rechtsmittelverzicht verbunden sein sollte (vgl. dazu auch
BGH, Urt. v. 12.11.1997 - XII ZR 39/97, NJW-RR 1998, 572). Mit dem Erlaß des
vorliegenden Senatsurteils ist zwar auch Ausspruch zu I. 2. 1. des Berufungsur-
teils rechtskräftig geworden. Die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in
die Vertragsänderung ist aber kein Gestaltungsurteil, da die Fiktion des § 894
Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht Urteilsinhalt, sondern Vollstreckungswirkung ist und
damit zur Zwangsvollstreckung gehört (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1954 - V ZR 35/53,
LM ZPO § 739 Nr. 3; BayObLG MDR 1953, 561, 562; MünchKomm.ZPO/Schil-
Wirkung der Verurteilung zur Abgabe der Einwilligungserklärung ist daher erst
eine "juristische Sekunde" nach der (teilweisen) Rechtskraft des Senatsurteils -
und damit auch nach der Rechtskraft der Senatsentscheidung über den Unter-
lassungsantrag des Beklagten - eingetreten.
2. Die Beklagte handelt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht
treuwidrig, wenn sie von der Klägerin im Umfang ihres Revisionsantrags
zu II. 3. Unterlassung verlangt. Die Klägerin konnte vor Eintritt der Rechtswir-
kung des Ausspruchs zu I. 2. 1. des Berufungsurteils (vgl. vorstehend B. I. 1.)
nicht von der Beklagten verlangen, in eine Vertragsanpassung einzuwilligen,
durch die ihr die Nutzungsrechte eingeräumt werden, die sie benötigt, um die
Handlungen vorzunehmen, die ihr nach dem Unterlassungsantrag untersagt
werden sollen.
a) Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin für die Vornahme oder Ge-
stattung direkter Satellitensendungen nicht in jedem Fall gemäß § 137h Abs. 2
UrhG die Zustimmung der Beklagten benötigt. Dies wäre der Fall, wenn § 137h
Abs. 2 UrhG für einen Koproduktionsvertrag wie den vorliegenden bindend vor-
schreiben sollte, daß eine Satellitensendung nur mit Zustimmung der jeweils
anderen Vertragspartei durchgeführt werden könne (vgl. dazu BGH, Urt. v.
13.10.2004 - I ZR 49/03, Umdruck S. 14 ff. - man spricht deutsh, m.w.N.).
b) Unabhängig von der Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG hat die Klä-
gerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vertragsanpassung wegen Weg-
falls der Geschäftsgrundlage.
aa) Nach dem hier weiterhin anwendbaren Recht aus der Zeit vor dem
1. Januar 2002 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) kommt diese Anspruchsgrundlage
zwar noch in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2003 - V ZR 137/02, ZMR 2003,
408, 410), ihre Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. Für die Möglichkeit,
eine Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung
der Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ist nur
unter ganz begrenzten Voraussetzungen Raum. Der das gesamte Schuldrecht
beherrschende Grundsatz der Vertragstreue muß stets, aber auch nur dann,
zurücktreten, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit
schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl. BGHZ 147,
244, 261 - Barfuß ins Bett, m.w.N.).
bb) Die Wiederherstellung der Deutschen Einheit (am 3.10.1990) und die
damit verbundene Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs der ARD auf die neuen
Bundesländer hat die Geschäftsgrundlage dafür, daß die Satellitensenderechte
nach dem Koproduktionsvertrag den Parteien gemeinsam zustehen sollten,
nicht entfallen lassen.
Der Senatsentscheidung "Klimbim" (BGHZ 133, 281, 291 ff.) kann nichts
anderes entnommen werden. In dem damaligen Fall war unstreitig, daß das
Recht zur Satellitensendung der beklagten Rundfunkanstalt zustand (BGHZ
133, 281, 287). Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde im Fall des damali-
gen Koproduktionsvertrages nur hinsichtlich der räumlichen Verteilung der
Rechte zu erdgebundenen (drahtlosen) Rundfunksendungen zum Zweck bun-
desweiter ARD-Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (ein-
schließlich der neuen Bundesländer) angenommen. Er wurde damit begründet,
daß ohne Einbeziehung der neuen Bundesländer der Zweck des Vertrages ver-
eitelt worden wäre, die damalige Beklagte als Mitglied der ARD in die Lage zu
versetzen, einen Beitrag zu dem gemeinsam von den ARD-Rundfunkanstalten
veranstalteten Programm zu leisten (BGHZ 133, 281, 295 - Klimbim).
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Rechte der Klägerin zur
Veranstaltung einer (lediglich) bundesweiten Ausstrahlung des Spielfilms im
Rahmen der ARD (vgl. dazu Ausspruch zu I. 2. des Berufungsurteils), sondern
um das Recht, direkte Satellitensendungen zu veranstalten oder zu erlauben,
d.h. Rundfunksendungen, die sehr weit über das Inland hinaus in Europa, und
damit auch in den deutschsprachigen Nachbarländern und deutschsprachigen
Gebieten der Nachbarländer, empfangen werden können. Die Geschäftsgrund-
lage für die vertragliche Regelung, daß das Recht an direkten Satellitensen-
dungen beiden Parteien gemeinsam zustehen sollte, ist durch die Wiederher-
stellung der Deutschen Einheit nicht entfallen. Dies wird schon dadurch deut-
lich, daß die ARD-Rundfunkanstalten nach den getroffenen Feststellungen erst
ab Herbst 1991 (nach und nach) begonnen haben, Programme über Satelliten
bundesweit auszustrahlen.
Bei einem Koproduktionsvertrag, den eine ARD-Rundfunkanstalt vor der
Wiederherstellung der Deutschen Einheit mit einem anderen Unternehmen ge-
schlossen hat, kam den Rechten zur Ausstrahlung des Films in der damaligen
DDR nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung zu, zumal dort die Fernseh-
sendungen der ARD-Rundfunkanstalten weithin empfangen werden konnten
(vgl. BGHZ 133, 281, 291 - Klimbim). Die Einbeziehung der Rundfunkanstalten
der neuen Bundesländer in den Tätigkeitsbereich der ARD und die gemeinsa-
me Veranstaltung eines Fernsehvollprogramms war eine natürliche Folge der
Wiederherstellung der Deutschen Einheit, die auch als Begründung dafür he-
rangezogen wurde, daß ein Koproduktionspartner einer öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalt nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, durch Übertra-
gung der entsprechenden dinglichen Rechte zu einer terrestrischen Ausstrah-
lung die Nutzung des hergestellten Films in einem gemeinsamen bundesweiten
Programm aller ARD-Rundfunkanstalten zu ermöglichen (vgl. BGHZ 133, 281,
293 ff. - Klimbim).
Demgegenüber geht der Empfangsbereich eines Direktsatelliten, mit
dem die Programme der ARD-Rundfunkanstalten ausgestrahlt werden, weit
über Deutschland hinaus und umfaßt zahlreiche europäische Länder. Die Nut-
zung von Direktsatelliten zur Programmverbreitung beruht zudem auf einer ei-
genen Entscheidung der ARD-Rundfunkanstalten. Es gilt deshalb auch für die
Klägerin als (mittelbare) hundertprozentige Tochter einer ARD-Rundfunkanstalt,
daß niemand einen Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend machen kann,
wenn er die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat (vgl.
BGHZ 129, 297, 310 m.w.N.). Es ist Sache dessen, der sich für eine bestimmte
Art und Weise der Nutzung entscheidet, die dafür erforderlichen Rechte zu er-
werben.
Dazu kommt, daß eine Satellitenausstrahlung des Spielfilms in erhebli-
chem Umfang dessen Auswertung in den Bereichen berühren kann, in denen
die Erlöse nach dem Koproduktionsvertrag allein der Beklagten zufließen soll-
ten. Die Erlöse aus der Filmauswertung außerhalb Deutschlands sollten voll-
ständig der Beklagten zustehen. Auch in Deutschland sollte die Beklagte nicht
nur die Erlöse aus der Auswertung der ihr allein zugeteilten Kinorechte erhalten,
sondern auch die Erlöse aus sämtlichen anderen Nutzungen mit Ausnahme der
Erlöse aus den ausschließlich der Klägerin zugeteilten Rechten zur erdgebun-
denen Fernsehausstrahlung. Der Umstand, daß der Süddeutsche Rundfunk, zu
dem die Klägerin gehört, nunmehr zur Verbreitung seiner Programme auch Sa-
telliten einsetzt, verpflichtet die Beklagte deshalb nicht, ohne Rücksicht auf ihre
eigenen Interessen der Klägerin die Rechte zur Satellitenausstrahlung zur
Rechtswahrnehmung nach eigenem Ermessen gegen eine bloße Erlösbeteili-
gung zu übertragen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte nach dem Ko-
produktionsvertrag hinsichtlich der Auswertung der Rechte zu Satellitensen-
dungen Treupflichten hat. Die Klägerin verfolgte mit dem Abschluß des Kopro-
duktionsvertrages maßgeblich den Zweck, einen Spielfilm zur Ausstrahlung im
Rahmen der damaligen ARD herzustellen. Dies war der Beklagten bekannt. Der
Koproduktionsvertrag verpflichtete sie deshalb, an der Verwaltung der Satelli-
tensenderechte in einer Weise mitzuwirken, daß dieser Vertragszweck der Klä-
gerin nicht entgegen Treu und Glauben vereitelt wird. Dies bedeutet aber nicht,
daß die Beklagte eine Vertragspflicht traf, die Auswertung der Satellitensen-
derechte der Klägerin zur eigenen Entscheidung zu überlassen und sich mit
einem Anteil an dem, was aus dieser Verwertung erwirtschaftet wird, zu begnü-
gen.
cc) Der Unterlassungsanspruch der Beklagten richtet sich zudem nicht
nur dagegen, daß die Klägerin ohne ihre Zustimmung direkte Satellitensendun-
gen zur Ausstrahlung des Spielfilms "Kehraus" in einem Gemeinschaftspro-
gramm der ARD-Rundfunkanstalten gestattet. Die Beklagte verlangt vielmehr
auch, daß die Klägerin es unterläßt, Satellitenausstrahlungen des Spielfilms
durch private Sendeunternehmen und durch Rundfunkanstalten für die Verbrei-
tung eines Regionalprogramms zu gestatten (vgl. dazu BGHZ 133, 281, 296
- Klimbim). Solche Nutzungen haben mit der Einbeziehung der Rundfunkanstal-
ten der neuen Bundesländer in die Ausstrahlung von ARD-Gemeinschaftspro-
grammen als Folge der Wiederherstellung der Deutschen Einheit ohnehin
nichts zu tun.
II. Das Berufungsurteil kann auch insofern keinen Bestand haben, als es
den von der Beklagten vor dem Landgericht gestellten Widerklageantrag zu III.
als unzulässig abgewiesen hat.
Nach diesem Antrag soll die Klägerin verurteilt werden, an die Beklagte
den (noch zu bestimmenden) Anteil auszuzahlen, der ihr an den Erlösen, die
gemäß dem Widerklageantrag zu II. zu nennen sind, für die neuen Bundeslän-
der zusteht.
1. Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Widerklageantrag zu III. als
Antrag einer weiteren Stufe einer von der Beklagten erhobenen Stufenklage
angesehen. Es hat über diesen Antrag in seinem Teilurteil nicht entschieden,
weil es ihn als noch nicht entscheidungsreif angesehen hat.
Das Berufungsgericht hat diesen Antrag in das Berufungsverfahren "her-
aufgezogen" und ihn als Feststellungsantrag ausgelegt. Für diesen Antrag fehle
das erforderliche Feststellungsinteresse, weil es der Beklagten bereits vor Er-
hebung der Widerklage möglich gewesen sei, auf Leistung zu klagen.
2. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil insoweit aufzu-
heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuver-
weisen.
Der Widerklageantrag zu III. ist nach seinem klaren Wortlaut als Lei-
stungsantrag gestellt und ist als Antrag einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO
zulässig. Die bestimmte Angabe des von der Beklagten beanspruchten Erlösan-
teils konnte jedenfalls solange vorbehalten werden, bis über den von der Be-
klagten zugleich gestellten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-
rung der Richtigkeit der erteilten Auskunft entschieden war.
III. Die Revision der Beklagten hat auch insoweit Erfolg, als das Beru-
fungsgericht ihren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin ge-
richteten Widerklageantrag zu IV. teilweise abgewiesen hat.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Klägerin nur insofern als begründet angesehen, als
es die mit dem Unterlassungsantrag der Widerklage beanstandeten Nutzungs-
handlungen der Klägerin in seinem Urteilsausspruch zu I. 3. als rechtswidrig
beurteilt hat.
Wie im Vorstehenden bereits dargelegt (unter Abschnitt A. I. 2. und B. I.),
macht die Beklagte zu Recht geltend, daß die Klägerin nicht befugt war, ohne
ihre Zustimmung Satellitensendungen des Spielfilms "Kehraus" zu gestatten,
die auch im Gebiet der neuen Bundesländer empfangen werden können. Der
Widerklageantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist danach auch
insoweit begründet.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann