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BGH Urteil vom 11.02.2003 – VI ZR 34/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Februar 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
Für die Folgen eines Arbeitsunfalls haftet der Schädiger dem Geschädigten auch
nach der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozial-
gesetzbuch nur, wenn sein Vorsatz auch den Eintritt eines ernstlichen Personen-
schadens umfaßt hat. Bei einem durch schülertypisches Verhalten verursachten
Schulunfall muß sich der Vorsatz insbesondere auch darauf erstreckt haben, daß bei
dem geschädigten Mitschüler ernsthafte Verletzungsfolgen eintreten.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2002 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten, einem ehemaligen Mitschüler,
Ersatz wegen des Personenschadens, den er bei einem Schulunfall im Januar
1998 erlitten hat.
Der 16 Jahre alte Kläger und der 15 Jahre alte Beklagte hielten sich sei-
nerzeit zusammen mit anderen Schülern im Unterrichtsraum auf. Als der Lehrer
diesen kurzzeitig verließ, schlug der Beklagte Kugeln aus Aluminiumfolie durch
den Raum. Dazu nahm er eine auf dem Lehrertisch liegende Eisensäge an sich
und verwendete sie wie einen Tennisschläger. Bei dem zweiten derart ausge-
führten Schlag löste sich das Sägeblatt, schlug auf einem Tisch auf und traf den
vier Meter entfernt sitzenden Kläger im Augenbereich.
Infolge des Unfalls musste sich der Kläger zwei Operationen unterzie-
hen. Er verlor das Sehvermögen auf dem rechten Auge sowie den Teil eines
Zahns. Seine Erwerbsfähigkeit ist dauerhaft um 30% herabgesetzt.
Der Unfall wurde als Schulunfall anerkannt. Der Kläger bezieht infolge-
dessen eine monatliche Unfallrente in Höhe von 447,87 DM. Mit der Klage
nimmt er den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, auf Geldersatz we-
gen der Folgen des erlittenen Personenschadens und auf Feststellung in An-
spruch.
Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Haftungsprivilegie-
rung des Beklagten gemäß den §§ 104, 105 SGB VII abgewiesen. Die Berufung
des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Haftung des Beklagten sei
nach den §§ 104, 105, 106 SGB VII ausgeschlossen. Eine Entsperrung der
Haftung nach diesen Vorschriften komme - wie bei den durch sie abgelösten
Regelungen der §§ 636 ff. RVO - nur in Betracht, wenn sich der Vorsatz des
Schädigers nicht nur auf die schädigende Handlung, sondern auch auf die
Schadensfolge beziehe.
Hier habe der Beklagte zwar hinsichtlich der Verletzungshandlung mit
bedingtem Vorsatz gehandelt. Doch sei nicht davon auszugehen, daß sich sein
Vorsatz auch auf den eingetretenen Verletzungserfolg erstreckt habe. Mit einer
Verletzung des Klägers, wie sie tatsächlich eingetreten sei, habe der Kläger
nach den Umständen nicht rechnen müssen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-
sion stand. Der Ausschluß der Haftung des Beklagten für die Folgen des vorlie-
genden Schulunfalls ergibt sich aus den §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII in
Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Danach ist
- bezogen auf die hier vorliegende Fallkonstellation - der Schüler einer allge-
meinbildenden Schule, der während des Schulbesuchs und der Teilnahme am
Unterricht einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zum
Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung
(§§ 823 ff. BGB) nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt
hat. Eine vorsätzliche Herbeiführung des hier in Frage stehenden Unfalls durch
den Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu
Recht davon ausgegangen, dass sich der Schädiger auf das Haftungsprivileg
der §§ 104, 105 SGB VII auch dann berufen kann, wenn er zwar vorsätzlich
gehandelt hat, der eingetretene Schaden indes von seinem Vorsatz nicht um-
faßt war. Eine Entsperrung der Haftung tritt in diesem Fall, wie schon unter der
Geltung der §§ 636, 637 RVO, nicht ein. Die Ablösung der §§ 636 ff. RVO durch
die §§ 104 ff. SGB VII mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzli-
chen Unfallversicherung
in das Sozialgesetzbuch
(Unfallversicherungs-
Einordnungsgesetz – UVEG - vom 7. August 1996, BGBl. I 1254) hat an diesem
Verständnis des Vorsatzbegriffs nichts geändert. Lediglich hinsichtlich der Haf-
tung des Schädigers gegenüber den Sozialversicherungsträgern ist eine Ände-
rung der Rechtslage eingetreten, weil der Gesetzgeber insoweit in § 110 Abs. 1
Satz 3 SGB VII ausdrücklich eine von § 640 RVO abweichende Regelung dahin
getroffen hat, daß sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall ver-
ursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht; dies wirkt sich je-
doch auf den Vorsatzbegriff der §§ 104, 105 SGB VII nicht aus.
a) Diese rechtliche Beurteilung ist allerdings nicht unumstritten. Teilweise
wird die Ansicht vertreten, das in den §§ 104 ff. SGB VII geregelte Haftungspri-
vileg entfalle bereits dann, wenn der Vorsatz des Schädigers sich auf das haf-
tungsbegründende Verhalten beziehe (LG Stendal, VersR 2001, 1294, 1296 f.;
Dahm, SozVers 1997, 61 f.; Hauck/Nehls, SGB VII, Gesetzliche Unfallversiche-
rung, Stand Januar 2003, K § 104 Rdn. 28; Otto, NZV 1996, 473, 477; Rolfs,
NJW 1996, 3177, 3178; VersR 1996, 1194, 1200; DB 2001, 2294, 2297; ders.
in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 104 SGB VII Rdn. 20; da-
hingestellt bei BVerfG, NJW 2000, 2098; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 423,
424). Zur Begründung wird auf den geänderten Wortlaut der neuen gesetzli-
chen Regelungen („Versicherungsfall“ statt „Arbeitsunfall“) und darauf verwie-
sen, daß der Gesetzgeber mit der in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII getroffenen
Bestimmung nicht nur die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern,
sondern auch die gegenüber dem Geschädigten erfaßt habe.
b) Demgegenüber wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, daß der
Gesetzgeber bei der Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das
Sozialgesetzbuch für den Anspruch des Geschädigten eine Änderung der bis
dahin bestehenden Rechtslage weder in den neuen gesetzlichen Vorschriften
zum Ausdruck gebracht noch beabsichtigt habe und daß lediglich für die Haf-
tung gegenüber den Sozialversicherungsträgern eine vom bisherigen Rechts-
zustand abweichende Regelung getroffen worden sei (vgl. OLG Celle, VersR
1999, 1550; OLG Hamburg, RuS 2000, 329, 330; OLG Hamm, RuS 2002, 287;
331 f. mit zustimmender Anmerkung von Lemcke; OLG Nürnberg, ZfS 2002,
577 f.; OLG Schleswig, RuS 2000, 504; LG Coburg, SchPrax 2001, 367; LG
Hamburg, RuS 2000, 329; LG Leipzig, NJW-RR 2000, 1625 f. = VersR 2002,
239 f.; AG Schleiden, RuS 2000, 460 f. mit zustimmender Anmerkung von Lem-
cke; Brackmann/Krasney, Handbuch des Sozialrechts Bd. 3/1, Stand Dezember
2002, § 104 Rdn. 22; Falkenkötter, NZS 1999, 379 f.; Kater/Leube, Gesetzliche
Unfallversicherung, SGB VII § 104, Rdn 37; Maschmann, SGb 1998, 54, 56;
Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand August
2002, § 104 Rdn. 12; Waltermann, NJW 1997, 3401, 3402; 2002, 1225, 1226;
ders. in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Stand Juli 2002, § 104 SGB VII Rdn. 19;
Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80 Rdn. 87).
c) Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat.
aa) In dem Urteil vom 20. November 1979 (BGHZ 75, 328 ff.) hat der
Senat ausgeführt, daß eine Entsperrung der Haftung wegen vorsätzlicher Her-
beiführung des Arbeitsunfalls sowohl im Bereich des bei der Haftung gegenüber
dem Sozialversicherungsträger - um die es in jenem Streitfall ging - geregelten
Haftungsprivilegs gemäß § 640 RVO als auch im Bereich des bei der Haftung
gegenüber dem Geschädigten geregelten Haftungsprivilegs gemäß den §§ 636,
637 RVO nur stattfindet, wenn der Vorsatz (oder im Regelungsbereich des
§ 640 RVO die grobe Fahrlässigkeit) des Schädigers auch Eintritt und Umfang
des Schadens umfaßt. Den Grund für diese Einschränkung hat der Senat darin
gesehen, daß der Schädiger den Schutz durch die gesetzliche Unfallversiche-
rung nicht schon dann verlieren soll, wenn er überhaupt eine Verletzungshand-
lung begangen hat, sondern nur dann, wenn er mit der Herbeiführung des Un-
falls den Schaden in besonders vorwerfbarer Weise angerichtet hat, so daß
eine Schadensabnahme durch die Versichertengemeinschaft als nicht mehr
vertretbar erscheint. In der Regel soll dem Schädiger, nicht zuletzt im Interesse
des Betriebsfriedens, gerade das Risiko der Haftung für Arbeitsunfälle abge-
nommen werden. Eine Ausnahme erscheint nur gerechtfertigt, wenn ihm be-
sonders schwerwiegende Vorwürfe gemacht werden können. Dies ist aber nicht
der Fall, wenn er mit dem Eintritt eines größeren Schadens nicht gerechnet hat.
Speziell für den Bereich der Schulunfälle hat der Senat die Notwendigkeit einer
solchen Sichtweise betont. Spielereien und Raufereien von Kindern und Ju-
gendlichen, bei denen die Zufügung von Schmerzen häufig gewollt ist oder zu-
mindest billigend in Kauf genommen wird, gehören zu den typischen durch die
Schulsituation bedingten Verhaltensweisen. Die Beteiligten beabsichtigen dabei
in der Regel nicht, einander ernsthafte und dauerhafte Verletzungen zuzufügen,
zu denen es gleichwohl gelegentlich kommen kann. Die Folgen solch typischer
Schulunfälle sollen dem jeweiligen Schädiger aber durch die Unfallversicherung
gerade abgenommen werden, nicht zuletzt im Interesse des Schulfriedens und
des ungestörten Zusammenlebens von Lehrern und Schülern in der Schule.
bb) Dieser rechtlichen Beurteilung sind die Instanzgerichte zu den
§§ 636, 637 RVO durchgehend gefolgt (vgl. die Nachweise bei Rolfs, VersR
1996, 1194, 1199); in der Literatur ist sie nur gelegentlich beanstandet worden
(vgl. Baltzer, SGb 1987, 529 ff.). Sie trifft in gleicher Weise für das jetzt in den
§§ 104, 105 SGB VII geregelte Haftungsprivileg zu.
(1) Aus der Änderung des Wortlauts der §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB
VII gegenüber den §§ 636, 637 RVO läßt sich eine Änderung der Rechtslage
nicht herleiten.
Nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO, auf den § 637 RVO verweist, ist der
Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten nach anderen
gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Arbeits-
unfall verursacht hat, u.a. nur dann verpflichtet, wenn er den „Arbeitsunfall“ vor-
sätzlich herbeigeführt hat. In § 104 Abs. 1 Satz 1 und § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB
VII heißt es nun, der „Versicherungsfall“ müsse vorsätzlich herbeigeführt sein.
Die Änderung von „Arbeitsunfall“ in „Versicherungsfall“ bietet keinen An-
satzpunkt für die Annahme, damit habe der Regelungsgehalt der neuen Vor-
schriften abweichend von der bisherigen Rechtslage gestaltet werden sollen.
Denn nach § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Be-
rufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von
Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit); nicht anders definierte
§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO den Arbeitsunfall als einen Unfall, den ein Versicher-
ter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkei-
ten erleidet. Damit verweisen die §§ 104, 105 SGB VII auf den in seinem Sinn-
gehalt unveränderten Begriff des Arbeitsunfalls. Da zudem § 8 Abs. 1 Satz 2
SGB VII Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen, definiert, steht der Ge-
setzeswortlaut nicht dem Erfordernis eines Vorsatzes entgegen, der sich auch
auf den Eintritt eines Schadens bezieht.
(2) Auch inhaltlich ist eine Änderung des Regelungsgehalts der §§ 104,
105 SGB VII im Vergleich zu dem der §§ 636, 637 RVO nicht festzustellen, so-
weit es die hier interessierende Fragestellung betrifft. Insbesondere läßt sich
den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber in diesem
Punkt eine Änderung beabsichtigt hat, ohne dies zum Ausdruck zu bringen. In
der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Unfallversiche-
rungs-Einordnungsgesetz heißt es zu § 104 Abs. 1 SGB VII, Satz 1 beschränke
„die Haftung des Unternehmers für Personenschäden nach anderen gesetzli-
chen Vorschriften gegenüber dem Versicherten, seinen Angehörigen und Hin-
terbliebenen entsprechend dem geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO) auf
vorsätzliches Handeln des Unternehmers und auf Wegeunfälle“; zu § 105
Abs. 1 SGB VII wird lediglich darauf verwiesen, entsprechend der in § 104
Abs. 1 für Unternehmer getroffenen Regelung werde die Haftung der im Unter-
nehmen tätigen Personen beschränkt (BT-Drs. 13/2204, S. 100).
(3) Für die Gegenmeinung spricht auch nicht die Erwägung, daß der Ge-
setzgeber mit § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, wonach sich das Verschulden nur
auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu be-
ziehen braucht, eine von § 640 RVO abweichende Regelung getroffen hat (zur
insoweit abweichenden Ansicht ausführlich LG Stendal, VersR 2001, 1294 ff.).
Tatsächlich haben die Vorschriften einen unterschiedlichen Regelungsgehalt,
der die unterschiedlichen Anforderungen an den Vorsatz rechtfertigt.
(3.1) Die §§ 110 bis 113 SGB VII (Viertes Kapitel, Zweiter Abschnitt)
betreffen die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Die §§ 104
bis 109 SGB VII (Viertes Kapitel, Erster Abschnitt) betreffen die Beschränkung
der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen.
Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber das Verschuldenserfordernis in bei-
den Regelungsbereichen gleich behandeln wollte, obwohl er in den §§ 104, 105
SGB VII in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung zu den §§ 636, 637 RVO
keine dem § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII entsprechende Regelung getroffen hat,
sind nicht ersichtlich. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vor-
schrift heißt es lediglich, sie stelle klar, daß sich das Verschulden nur auf das
Handeln und Unterlassen zu beziehen brauche, das den Versicherungsfall ver-
ursacht hat (BT-Drs. 13/2204, S. 101). Jeder Hinweis darauf, daß entsprechen-
des auch für die Entsperrung der Haftung gemäß den §§ 104, 105 SGB VII
gelten solle, fehlt. Vielmehr wird in der Begründung zu § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB
VII - wie bereits ausgeführt - lediglich darauf verwiesen, die Regelung entspre-
che dem geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO). Daraus, daß in der Be-
gründung zu § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII der Begriff der „Klarstellung“ verwen-
det wird, kann nichts anderes hergeleitet werden.
(3.2) Im übrigen ist hinsichtlich des Vorsatzes eine Unterscheidung zwi-
schen dem Anspruch des Geschädigten und dem Anspruch des Sozialversiche-
rungsträgers auch in der Sache gerechtfertigt.
(3.2.1) Der Ausgestaltung des erstgenannten Anspruchs liegt die Erwä-
gung zugrunde, daß die Ablösung der Haftpflicht der Unternehmer (§ 104 SGB
VII) eine der wesentlichen Grundlagen der Unfallversicherung ist, die sich aus
der Beitragspflicht der Unternehmer (§§ 150 ff. SGB VII) ergibt. Daneben dient
sie der Wahrung des Betriebsfriedens, weil sie Ersatzstreitigkeiten zwischen
Unternehmer und Versichertem verhindert. Die Haftungsbefreiung derer, die
durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall verursachen (§ 105
SGB VII), bezweckt ebenfalls die Wahrung des Betriebsfriedens und beruht
darüber hinaus auf der Überlegung, daß das Zusammenwirken im Betrieb je
nach den daraus drohenden Gefahren leicht zu Schädigungen führen kann, so
daß eine Haftung des Schädigers in der Regel als unbillig erscheint und nur
dann Platz greifen soll, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft und des-
halb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar er-
scheint.
Demgegenüber knüpft der originäre Anspruch des Sozialversicherungs-
trägers gegen den Schädiger aus § 110 SGB VII zwar für das Eintreten der
Haftung an die zuletzt genannte Überlegung an. Maßgeblich dafür, dem Schä-
diger in solchen Fällen eine Ersatzpflicht aufzubürden, sind aber letztlich prä-
ventive und erzieherische Gründe (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99, 102; 75,
328, 331 zu § 640 RVO). Deshalb haftet der Schädiger gegenüber dem Sozial-
versicherungsträger nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bereits dann, wenn der
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei dieser Betrach-
tungsweise stellt die Regelung in § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, wonach sich das
Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln und
Unterlassen zu beziehen braucht, eine Einschränkung des Verschuldenserfor-
dernisses gegenüber der in den §§ 104, 105 SGB VII getroffenen Regelung dar.
Für eine einheitliche Auslegung besteht insofern kein Anlaß.
(3.2.2) Sie ist auch nicht aus sachlichen Gründen geboten. Der in den
§§ 104, 105 SGB VII im Vordergrund stehende Gedanke der Wahrung des Be-
triebsfriedens ist für den Anspruch der Sozialversicherungsträger nicht von aus-
schlaggebender Bedeutung. Die Geltendmachung des Anspruchs durch einen
Sozialversicherungsträger als außenstehendem Dritten belastet die betriebliche
Zusammenarbeit in weitaus geringerem Maße als eine Auseinandersetzung
unter den an dem Arbeitsunfall unmittelbar Beteiligten. Ob der Schädiger über-
haupt in Anspruch genommen wird, steht zudem in gewissem Maße im Ermes-
sen des Sozialversicherungsträgers. Nach § 110 Abs. 2 SGB VII kann dieser
nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftli-
chen Verhältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise
verzichten (zu den Voraussetzungen vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 96 ff. zu § 640
RVO; Ricke, aaO, Rdn. 10). Der erkennende Senat hat auf diesen Umstand
bereits in dem Urteil vom 20. November 1979 (BGHZ 75, 328, 334) hingewie-
sen.
(3.2.3) Insbesondere hinsichtlich der hier zu beurteilenden Gruppe der
Schulunfälle hat sich an den Gründen für die einschränkende Auslegung des
Vorsatzmerkmals in den genannten Vorschriften nichts geändert. Gegenseitige
Verletzungshandlungen von Schülern bei Spielereien, Raufereien und übermü-
tigem und bedenkenlosem Handeln während der Abwesenheit von Aufsichts-
personen, die ohne den Willen zur Zufügung eines größeren Körperschadens
erfolgen, gehören nach wie vor zum Schulalltag. Derartige Verhaltensweisen
beruhen auf dem natürlichen Spieltrieb und - gerade auch bei Schülern im Pu-
bertätsalter - auf einem typischen Gruppenverhalten; sie gehören somit gerade
zu den spezifischen Gefahren des „Betriebs“ Schule, um deretwillen der Unfall-
versicherungsschutz der Schüler besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 279, 283;
BSG, NJW 1996, 2678, 2679).
Die Einbeziehung der Schüler in die Unfallversicherung soll zum einen
den verletzten Schüler schützen, zum anderen aber auch den an der Verlet-
zung schuldigen Mitschüler - von den Fällen des vorsätzlichen Handelns abge-
sehen - von seiner zivilrechtlichen Haftung freistellen, um ihn vor unter Umstän-
den langzeitigen finanziellen Belastungen zu bewahren (Senatsurteil BGHZ 67,
279, 284). Wollte man in den Fällen, in denen es durch die unglückliche Ver-
kettung von Zufällen zu schwereren Verletzungen von Mitschülern kommt, be-
reits die vorsätzliche Tathandlung für die Entsperrung der Haftung ausreichen
lassen, liefe das Haftungsprivileg gerade bei dieser Gruppe typischer Schulun-
fälle vielfach leer. Dies kann nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung sein.
Dabei ist auch zu bedenken, daß der schädigende Schüler, dem das Haftungs-
privileg nicht zugute kommt, nicht nur für die materiellen Personenschäden,
sondern auch für den immateriellen Schaden aufzukommen hat und ihm damit
eine Belastung auferlegt wird, die diejenige durch die Inanspruchnahme des
Sozialversicherungsträgers ganz erheblich übersteigen kann.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Be-
rufungsgerichts, der Vorsatz des Beklagten habe sich nicht auf den eingetrete-
nen Verletzungserfolg erstreckt.
Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht beanstandet - die
Feststellung getroffen, die Verletzungshandlung habe während des regulären
Unterrichts bei kurzfristiger Abwesenheit des Lehrers in einer aus jugendlichem
Übermut entstandenen Spielsituation (dem Herumschlagen von Aluminiumku-
geln) stattgefunden.
Das reicht zur Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht aus. Zwar geht
das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte billigend in Kauf genommen
hat, durch das Herumschlagen der Aluminiumkugeln könnten möglicherweise
Mitschüler verletzt werden. Nach den vorstehenden Ausführungen hätte sich
aber sein Vorsatz auch auf eine ernsthafte Verletzungsfolge erstrecken müs-
sen. Eine entsprechende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen,
ohne daß die Revision insoweit einen durchgreifenden Verfahrensfehler aufzu-
zeigen vermag. Sie macht auch nicht geltend, daß die vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen unzulänglich seien, sondern will lediglich aus den
getroffenen Feststellungen andere Schlüsse ziehen. Damit kann sie jedoch kei-
nen Erfolg haben.
Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Be-
rufungsgericht weder aus dem Umstand, daß die Verletzung eines Mitschülers
nicht nur durch das sich lösende Sägeblatt, sondern auch durch die Aluminium-
kugeln selbst hätte geschehen können, noch daraus, daß der Beklagte bereits
früher einen Mitschüler durch ein Papierkügelchen am Auge verletzt hatte, den
Schluß gezogen hat, der Beklagte habe es in Kauf genommen, dem Kläger eine
schwere Augenverletzung zuzufügen. Die von der Revision angeführte Lebens-
erfahrung bietet für einen dahin gehenden zwingenden Schluß keine ausrei-
chende Grundlage. Entsprechendes gilt für die von der Revision weiter ange-
führte Verwendung der Säge als Schlagwerkzeug und den Abstand der Schlag-
position zum Sitzplatz des Klägers von vier Metern.
Schließlich rügt die Revision ein zu enges Verständnis des Vorsatzbe-
griffs, weil das Berufungsgericht den Vorsatz mit der Erwägung verneint habe,
daß der Kläger nicht von einer Aluminiumkugel, sondern von dem sich lösenden
Sägeblatt verletzt worden sei. Ob der Vorsatz alleine mit dieser Begründung
verneint werden könnte, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat aufgrund
der festgestellten Gesamtsituation den Schluß gezogen, daß der Beklagte we-
der mit dem konkreten Ablauf der Ereignisse noch damit rechnete, der Kläger
könne eine schwere Augenverletzung erleiden und dadurch das Sehvermögen
auf einem Auge verlieren. Dies läßt einen revisionsrechtlich relevanten Fehler
nicht erkennen.
III.
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll