BGH Urteil vom 04.06.2009 – III ZR 229/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 4. Juni 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
SGB VII § 104 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Der Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB VII wegen eines Per-
sonenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, ist mit Art. 3 Abs. 1
GG auch im Verhältnis eines Kindergartenkindes zum Sachkostenträger der
Kindertageseinrichtung vereinbar.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 229/07 - OLG Hamm
LG Essen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-
grund der bis zum 25. Mai 2009 eingereichten Schriftsätze durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2007 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 13. Januar 1998 geborene Kläger nimmt die beklagte Stadt we-
gen der Folgen eines Unfalls beim Besuch des Kindergartens auf Schmerzens-
geld in Anspruch.
Der Kläger besuchte gemäß einer Anmeldung seiner Eltern eine so ge-
nannte Waldkindergartengruppe des von der Beklagten betriebenen Kindergar-
tens. Am 21. April 2004 begaben sich die Kinder mit zwei Erzieherinnen in den
an das Kindergartengelände angrenzenden Wald, um dort zu spielen und mit
Naturmaterialien und mitgebrachten Werkzeugen zu basteln. Ein anderes Kind
der Gruppe zog einen im Boden steckenden Schraubenzieher heraus und ver-
letzte bei einer Rückwärtsbewegung den Kläger am rechten Auge, dessen
Hornhaut perforiert wurde. Am Abend desselben Tages wurde der Kläger ope-
riert; weitere Behandlungen schlossen sich an. Ein Schielen konnte später ope-
rativ behoben werden. Verblieben sind eine Hornhautverkrümmung rechts, eine
Hornhautnarbe rechts mit Herabsetzung des Sehvermögens und eine Blen-
dungsempfindlichkeit. Um ein erneutes Schielen zu vermeiden und seine volle
Sehfähigkeit zu erreichen, muss der Kläger auf Dauer eine Brille tragen.
Der Kläger wirft der Beklagten vor, die für sie tätigen Erzieherinnen hät-
ten ihre Sorgfaltspflichten verletzt.
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines ange-
messenen Schmerzensgeldes von mindestens 25.000 € begehrt, außerdem die
Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von künftigen materiellen und
immateriellen Schäden freizustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewie-
sen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schmerzensgeldantrag weiter.
Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die Unfallkasse N. -
W. , Regionaldirektion W. -L. durch bestandskräftig geworde-
nen Bescheid vom 13. Februar 2009 den Unfall als Versicherungsfall (Arbeits-
unfall) im Sinne des § 8 SGB VII anerkannt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist sowohl im Falle einer Amts-
pflichtverletzung als auch bei Verletzung der Pflichten aus einem (öffentlich-
rechtlichen) Vertrag ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers nach § 104
Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, weil weder eine vorsätzliche Herbeifüh-
rung des Schadens noch ein Wegeunfall gegeben sei. § 104 Abs. 1 SGB VII sei
auch auf Unfälle im Kindergarten anwendbar und insoweit - ebenso wie die
Vorgängerregelung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO - verfassungskonform. Der
Verlust des Schmerzensgeldanspruchs werde dadurch aufgewogen, dass die
gesetzliche Unfallversicherung den materiellen Nachteil verschuldensunabhän-
gig ersetze. Ansonsten bekäme der Kläger selbst seine materiellen Schäden
nur dann ersetzt, wenn das Verhalten auf Seiten der Beklagten als schuldhaft
einzustufen wäre. Unerheblich sei, dass nunmehr nach § 253 Abs. 2 BGB auch
wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten Schmerzensgeld verlangt werden
könne. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beziehe sich auf alle Haftungsgründe des
bürgerlichen Rechts.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-
rufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldan-
spruch im Ergebnis zu Recht als gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausge-
schlossen erachtet.
1.
Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr
Unternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung be-
gründenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur ver-
pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.
a) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung eines Haftungsausschlusses
von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen: Der Kläger ist
gesetzlich Unfallversicherter, weil er als Kind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a
SGB VII eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Tagesein-
richtung - den Kindergarten der Beklagten - besuchte. Die Beklagte ist Sach-
kostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit nach § 136 Abs. 3 Nr. 3
SGB VII als Unternehmerin anzusehen. Die Verletzung des rechten Auges des
Klägers während des Besuchs des Kindergartens ist ein durch eine versicherte
Tätigkeit hervorgerufener Personenschaden. Der Versicherungsfall wurde we-
der vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten
Weg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungs-
gründe des bürgerlichen Rechts (BAG, VersR 2005, 1439, 1440 unter B. II. 1. a;
Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 31. Kapitel Rn. 13;
jew.
m.w.N.).
b) aa) Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung § 108
SGB VII nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der So-
zialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII
genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt,
an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozi-
algerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfah-
ren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein
solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach
deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist (vgl.
BGHZ 158, 394, 396).
bb) Dieser Fehler des Berufungsgerichts zwingt jedoch nicht zur Aufhe-
bung des angefochtenen Urteils. Durch den bestandskräftig gewordenen Be-
scheid des Unfallversicherungsträgers vom 13. Februar 2009 gemäß § 108
Abs. 1 SGB VII ist nunmehr mit bindender Wirkung auch für die Zivilgerichte
festgestellt, dass ein Versicherungsfall vorliegt (vgl. BGHZ 166, 42, 44). Dass
dieser Bescheid erst im Laufe des Revisionsverfahrens erlassen worden ist,
steht seiner Berücksichtigung durch den erkennenden Senat nicht entgegen.
Die Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, dass § 559 Abs. 1 ZPO
(= § 561 Abs. 1 ZPO a.F.) die Einführung neuer Tatsachen nach Abschluss des
Berufungsverfahrens nicht völlig verbietet. Als ausnahmsweise auch im Revisi-
onsverfahren zu beachtende neue Tatsache ist unter anderem auch der Erlass
eines (bestandskräftigen) Verwaltungsakts anerkannt (BGH, Urteil vom 12. De-
zember 1997 - V ZR 81/97 - NJW 1998, 989, 990 m.w.N.; siehe auch BGH, Ur-
teil vom 24. Juni 1980 - VI ZR 106/79 - VersR 1980, 822).
2.
Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmä-
ßigkeit des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII teilt der Senat nicht.
a) Das Bundesverfassungsgericht erklärte durch Beschluss vom 7. No-
vember 1972 (BVerfGE 34, 118 mit Anm. Gitter, SGb. 1973, 356) die Vorgän-
gerregelung des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO insoweit für verfassungsmäßig, als
sie den bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensscha-
dens (Schmerzensgeld) ausschloss. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verneinte das Bundesverfassungsgericht, weil die Ungleichbehandlung geschä-
digter Arbeitnehmer im Vergleich zu sonstigen Geschädigten, die bei Unfall-
schäden ein Schmerzensgeld von ihrem Schädiger verlangen könnten, durch
das Vorliegen wichtiger sachlicher Gründe gerechtfertigt sei (aaO S. 128 ff). Die
Ausschlussregelung sei im Zusammenhang mit dem Leistungssystem der Un-
fallversicherung zu sehen. Diese gewähre den in persönlich abhängiger Stel-
lung Beschäftigten einen wirksamen Schutz vor den Folgen eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit. Der soziale Schutz des Arbeitnehmers und seiner
Familie werde durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Ent-
schädigungsanspruchs gegen eine leistungsfähige Genossenschaft der Unter-
nehmer sichergestellt. Dem Arbeitnehmer stehe bei einem Arbeitsunfall stets
ein leistungsfähiger Schuldner gegenüber, der in der Lage sei, schnell und wirk-
sam die zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur wirtschaftlichen
Sicherung des Arbeitnehmers erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die An-
sprüche des Arbeitnehmers würden ohne Verzögerung durch langwierige Strei-
tigkeiten über Verschulden und Mitverschulden und ohne Prozessrisiko von
Amts wegen festgestellt. Mit Rücksicht auf das soziale Schutzprinzip knüpfe
das Unfallversicherungsrecht an den Versicherungsfall an. Deshalb hänge die
Gewährung von Leistungen anders als nach dem Deliktsrecht des BGB nicht
davon ab, ob den Unternehmer ein Verschulden oder den Verletzten ein Mitver-
schulden treffe. Der Haftungsausschluss diene auch dem Arbeitgeber, der von
der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht freigestellt werden solle, weil allein
die Arbeitgeber die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu tra-
gen hätten. Durch die Haftungsersetzung werde das Risiko von Arbeitsunfällen
für den Arbeitgeber kalkulierbar. Damit solle auch sichergestellt werden, dass
gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um
die Haftung aus Arbeitsunfällen nicht den Betriebsfrieden gefährdeten. Schließ-
lich wiege die Rente aus der Unfallversicherung bei leichten und mittelschweren
Unfällen ein entgangenes Schmerzensgeld auf.
Anlass zu einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung sah das Bun-
desverfassungsgericht im Jahr 1995 nicht, nachdem sich die Rechtslage durch
das Rentenreformgesetz 1992 zugunsten Schwerstverletzter geändert hatte.
Die in der vorgenannten Entscheidung angeführten Gründe für die Verfas-
sungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses träfen sinngemäß auch für
Schwerstverletzte zu (BVerfG, NJW 1995, 1607).
b) Der Senat hält den Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach
§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegen der in Teilen der Literatur geäußerten
Kritik (Eichenhofer, Sozialrecht, 6. Aufl., Rn. 413; Fuchs, Deliktsrecht, 6. Aufl.,
S. 305; Fuhlrott, NZS 2007, 237, 241 f; Richardi, NZA 2004, 1004, 1009) nach
wie vor jedenfalls für die hier in Rede stehenden Unfälle im Kindergartenbereich
für verfassungskonform. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die
Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die seinerzeit vom Bundesverfas-
sungsgericht herangezogenen Gründe rechtfertigen auch heute die Ungleich-
behandlung von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegenüber anderen Ge-
schädigten.
aa) Das bürgerlich-rechtliche Schadensersatzrecht und die gesetzliche
Unfallversicherung sind nach wie vor unterschiedliche Ordnungssysteme. Daran
haben die aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrecht-
licher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2624) vorgenommenen Modifi-
kationen des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts nichts geändert. Nunmehr
ist der Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) we-
gen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, im allgemeinen Scha-
densersatzrecht in § 253 Abs. 2 BGB verankert. Während § 847 BGB a.F.
Schmerzensgeld nur im Rahmen einer deliktsrechtlichen Ersatzpflicht vorsah,
kann der immaterielle Schaden nun nach § 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung
der darin genannten Rechtsgüter auf der Grundlage aller zum Schadensersatz
verpflichtender Normen geltend gemacht werden. Unter anderem kann eine
Schadensersatzpflicht wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten neben dem Ersatz des Vermögensschadens ein Schmerzensgeld um-
fassen. Außerdem ist der Schmerzensgeldanspruch dadurch gestärkt worden,
dass nicht mehr zwingend schuldhaftes Handeln zur Erfüllung der Haftungsvor-
aussetzungen erforderlich ist, sondern auch in den Fällen der Gefährdungshaf-
tung für den Nichtvermögensschaden ein Ausgleich in Geld verlangt werden
kann (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 14/7752
S. 24). Als Folge dieser Entwicklung ist das Schmerzensgeld zu einem regulä-
ren Anspruch im Schadensersatzrechtssystem des BGB erstarkt, der gleichbe-
rechtigt neben den sonstigen Ansprüchen auf Naturalrestitution oder Geldersatz
steht (Fuhlrott aaO S. 242 m.w.N.).
bb) Wenngleich im privatrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetz-
buchs der Schmerzensgeldanspruch nicht mehr auf deliktsrechtliche Ansprüche
beschränkt ist, ist der Ausschluss gesetzlich Unfallversicherter vom Ausgleich
immaterieller Schäden für den hier in Rede stehenden Bereich gerechtfertigt.
Bei der Verletzung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist eine ver-
schuldensunabhängige Einstandspflicht des Betreibers nach Art einer Gefähr-
dungshaftung nicht möglich. Eine bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des
Benutzungsverhältnisses mögliche Amtshaftung wegen Aufsichtspflichtverlet-
zungen in Kindertagesstätten (vgl. dazu Ollmann, VersR 2003, 302) erfordert
ein Verschulden, das der den Kindergarten betreibenden Körperschaft - hier der
beklagten Stadt - zurechenbar ist. Auch ein - vom Berufungsgericht in Erwä-
gung gezogener - Anspruch wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten aus einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag setzt voraus, dass die daran gebundene öffentlich-
rechtliche Körperschaft die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Damit ist für den
hier betroffenen Bereich der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene
wesentliche Unterschied zwischen dem privatrechtlichen Schmerzensgeldan-
spruch und der Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung
immer noch gegeben.
cc) Weiterhin kommt den gesetzlich Unfallversicherten nach wie vor der
Vorteil zugute, dass ihnen stets ein leistungsfähiger Schuldner gegenübersteht,
der in der Lage ist, schnell und wirksam die erforderlichen Maßnahmen zu tref-
fen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass allein der Unternehmer oder - wie
hier - der Sachkostenträger die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversiche-
rung zu tragen hat und die damit einhergehende Haftungsersetzung für ihn das
Unfallrisiko kalkulierbar macht. Das gilt auch für staatliche oder private Sach-
kostenträger von Kindergärten, mit deren Betrieb ein hohes Unfallrisiko einher-
geht. Zum Alltag einer Kindertageseinrichtung gehören gegenseitige Verlet-
zungshandlungen von Kindergartenkindern bei Spielereien, Raufereien und in
der Regel bedenkenlosem Handeln ebenso wie bei Schülern in Schulen (vgl.
zum Unfallversicherungsschutz bei Schulunfällen: BGH, Urteil vom 11. Februar
2003 - VI ZR 34/02 - NJW 2003, 1605, 1606 unter II. 1. c, bb [3.2.3]). Derartige
Verhaltensweisen beruhen auf dem natürlichen Spieltrieb und der kleinen Kin-
dern eigenen Unfähigkeit, die Folgen ihres Tuns einzuschätzen. Aus den spezi-
fischen Gefahren des Kindergartenbetriebs resultierende Personenschäden
können nicht immer auf ein schuldhaftes Verhalten der Aufsichtspersonen zu-
rückgeführt werden. Zur Vermeidung von Haftungslücken ist der gesetzliche
Unfallversicherungsschutz für Kindergartenkinder eingerichtet worden. Auch im
Hinblick darauf erscheint der Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nicht
willkürlich.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Schilling
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 31.01.2007 - 2 O 327/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.08.2007 - 21 U 39/07 -