Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.02.2003 – VIII ZA 1/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden der Zeugen G. M. und E.

P. - eingelegt durch ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt

Pl. - gegen den Beschluß des Landgerichts Flensburg vom

8. November 2002 werden ebenso kostenpflichtig verworfen wie

die von den Zeugen selbst eingelegten Rechtsmittel gegen den

vorgenannten Beschluß.

Prozeßkostenhilfe wird versagt.

Beschwerdewert: jeweils 200

Gründe

Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftig-

keit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch die Rechtsbe-

schwerde in dem angegriffenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1

ZPO). Im übrigen wären sie - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von

einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden

sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002

- IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).

(cid:0)

Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen