BGH Beschluss vom 11.02.2003 – VIII ZA 1/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Zeugen G. M. und E.
P. - eingelegt durch ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt
Pl. - gegen den Beschluß des Landgerichts Flensburg vom
8. November 2002 werden ebenso kostenpflichtig verworfen wie
die von den Zeugen selbst eingelegten Rechtsmittel gegen den
vorgenannten Beschluß.
Prozeßkostenhilfe wird versagt.
Beschwerdewert: jeweils 200
Gründe
Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftig-
keit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch die Rechtsbe-
schwerde in dem angegriffenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1
ZPO). Im übrigen wären sie - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von
einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden
sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002
- IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
(cid:0)
Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen