BGH Beschluß vom 11.02.2003 – VIII ZB 131/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der
5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 12. November 2002
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.423,52
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78
Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002,
2181).
Die Rechtssache ist - darüber hinaus - unzulässig, weil die Rechtssache
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Be-
schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
(cid:0)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen