Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.02.2003 – VIII ZB 131/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der

5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 12. November 2002

wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.423,52

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78

Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002,

2181).

Die Rechtssache ist - darüber hinaus - unzulässig, weil die Rechtssache

weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Be-

schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

(cid:0)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen