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BGH Beschluß vom 11.02.2003 – VIII ZB 56/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

VIII ZB 56/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO §§ 568, 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Im Beschwerdeverfahren (§ 568 ZPO) findet die Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2

Nr. 1 ZPO, die den Einsatz des Richters auf Probe als sogenannter originärer Einzel-

richter beschränkt, keine entsprechende Anwendung.

BGH, Beschluß vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 56/02 - LG Düsseldorf

AG Neuss

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der

24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2002

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den geschäftsver-

teilungsplanmäßig zuständigen Einzelrichter des Beschwerdege-

richts zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdegegenstandes: 1.104,85

Gründe:

I.

Die Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen eine

Klage, mit der sie von der Klägerin auf Zahlung rückständiger Wohnungsmiete

in Anspruch genommen wird. Sie beruft sich auf Mietminderung wegen Ruhe-

störung durch ein im Erdgeschoß des Hauses gelegenes Internet-Cafe und

dessen Besucher. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beklagten zurückgewie-

sen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mangels hinreichend substanti-

ierten Vortrags zu der Lärmbelästigung keine Aussicht auf Erfolg biete. Mit der

gleichen Begründung hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Be-

klagten zurückgewiesen. Diesen Beschluß hat das Beschwerdegericht unter

(cid:0)

Hinweis darauf, daß das nach § 568 Satz 1 ZPO zur Entscheidung als Einzel-

richter zuständige Mitglied Richter auf Probe sei und noch nicht über einen Zeit-

raum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufga-

ben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen gehabt habe, in ent-

sprechender Anwendung von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO durch die Kammer

getroffen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - zugelassenen - Rechts-

beschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und

im übrigen zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 575 ZPO frist- und formge-

recht eingelegt und begründet worden, nachdem der Beklagten durch Senats-

beschluß vom 31. Juli 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Beschwerdefrist gewährt worden ist. Die Rechtsbeschwerde

ist auch begründet. Die Beklagte beanstandet zu Recht, daß das Beschwerde-

gericht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern in

entsprechender Anwendung von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO durch die

Kammer entschieden hat.

1. Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch

eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung

von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Hier hat

über das Prozeßkostenhilfe-Gesuch der Beklagten in erster Instanz der Amts-

richter entschieden. Daher war nach § 568 Satz 1 ZPO auch in der Beschwer-

deinstanz der Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Im erstinstanzlichen

Verfahren vor den Landgerichten entscheidet gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO

die Zivilkammer ebenfalls durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt

nach Satz 2 Nr. 1 jedoch nicht, wenn das Mitglied Richter auf Probe ist und

noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig

Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen

hatte. Eine solche Ausnahme sieht § 568 ZPO nicht vor. Danach verbleibt es

insoweit bei der Entscheidung durch den Einzelrichter, selbst wenn dieser - wie

hier - Proberichter ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr ge-

schäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Re-

chtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 568

Rdnr. 2).

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt eine ent-

sprechende Anwendung des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO im Rahmen des

§ 568 ZPO nicht in Betracht. Die vom Gesetzgeber mit diesen beiden Vor-

schriften jeweils verfolgten Zwecke sind nicht miteinander zu vereinbaren.

a) Mit § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO wird nach der amtlichen Begrün-

dung "an die Intentionen zur Regelung eines eingeschränkten Proberichterein-

satzes im familiengerichtlichen Verfahren (§ 23 b Abs. 3 Satz 2 GVG) und in

Schöffensachen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GVG) angeknüpft und gewährleistet, daß

nur ein schon ausreichend in die Praxis bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten einge-

übter Richter von vornherein mit der Alleinzuständigkeit betraut wird. Zugleich

wird damit der Befürchtung vorgebeugt, daß ein Berufsanfänger aus Angst oder

Unsicherheit vor einer sich im Einzelfall als erforderlich erweisenden Rücküber-

tragungsentscheidung nach Absatz 3 zurückschrecken könnte" (BT-Drucks.

14/4722 S. 87). Daraus wird folgendes deutlich: Wie der Hinweis auf das famili-

engerichtliche Verfahren und die Schöffensachen zeigt, mißt der Gesetzgeber

dem erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten besondere Bedeutung

zu. In diesen Verfahren soll durch § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO jedoch nicht

generell ausgeschlossen werden, daß der dort genannte Proberichter als Ein-

zelrichter entscheidet. Vielmehr soll dieser - zu seinem Schutz - lediglich nicht

"von vornherein" mit der Alleinzuständigkeit betraut werden. Demgemäß be-

stimmt § 348 a Abs. 1 ZPO gerade auch für den Fall, daß eine originäre Einzel-

richter-Zuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht begründet ist,

daß die Zivilkammer die Sache unter näher angeführten Voraussetzungen ei-

nem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung überträgt. Das kann

auch der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO bezeichnete Proberichter sein.

b) Nach der amtlichen Begründung des § 568 ZPO steht bei der Ent-

scheidung durch die Kammer der personelle Aufwand in der Beschwerdein-

stanz "außer Verhältnis zur Bedeutung der Verfahren, die überwiegend Neben-

entscheidungen zum Inhalt haben. Bei Beschwerden in Räumungs- und

Zwangsvollstreckungssachen sowie im einstweiligen Rechtsschutz ist eine

schnelle Entscheidung geboten, die bei Beibehaltung des Kollegialprinzips nicht

immer gewährleistet werden kann" (BT-Drucks. 14/4722 S. 111). Der Gesetz-

geber hat die originäre Einzelrichter-Zuständigkeit demgemäß eingeführt, "um

gerade auch in den weniger bedeutsamen Nebenverfahren einen spürbaren

Vereinfachungseffekt und in den eilbedürftigen Räumungs-, Zwangsvollstre-

ckungs- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine beschleunigende Wir-

kung zu erzielen ... . Eine vorhergehende Kollegialentscheidung über die Ein-

zelrichterübertragung würde das Verfahren nur unnötig komplizieren und die

beabsichtigte Vereinfachungs- und Beschleunigungswirkung aufheben. Denn

über die meisten Beschwerden wird fast überwiegend im schriftlichen Verfahren

entschieden. Müßte der kollegiale Spruchkörper sich vor einer Übertragung auf

den Einzelrichter mit der Sache befassen, um abzuklären, ob sie besondere

Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist oder grundsätzliche

Bedeutung hat, könnte er auch ohne merklichen Mehraufwand gleich in der Sa-

che selbst entscheiden" (BT-Drucks. aaO).

c) Danach ist eine entsprechende Anwendung des § 348 Abs. 1 Satz 2

Nr. 1 ZPO schon wegen der unterschiedlichen Bedeutung der erstinstanzlichen

Verfahren vor den Landgerichten nicht gerechtfertigt, weil es im Beschwerde-

verfahren um ein Nebenverfahren im Sinne der gesetzgeberischen Vorstellun-

gen geht. Darüber hinaus würde der völlige Ausschluß des betreffenden Probe-

richters als originärer Einzelrichter bei einer entsprechenden Anwendung des

§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht nur über die (oben dargelegte) beschränkte

Wirkung dieser Vorschrift im erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten

hinausgehen, sondern auch den vom Gesetzgeber mit § 568 ZPO verfolgten

Vereinfachungseffekt verhindern. Eine ergänzende Heranziehung des § 348 a

Abs. 1 ZPO (oder § 526 Abs. 1 ZPO) hätte wegen der danach erforderlichen

Vorbefassung der Kammer die gleiche Folge. In den eilbedürftigen Räumungs-,

Zwangsvollstreckungs- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren würde zudem

der vom Gesetzgeber bezweckten Beschleunigung entgegengewirkt, sofern die

Kammer nicht gleich selbst entscheiden würde, was aber wiederum den Ver-

einfachungseffekt ausschließen würde. Nach alledem ist für eine entsprechen-

de Anwendung des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO im Rahmen des § 568 ZPO

kein Raum.

3. Der Beklagten ist es nicht durch § 568 Satz 3 ZPO verwehrt, mit ihrer

Rechtsbeschwerde zu beanstanden, daß anstelle des Einzelrichters die Kam-

mer entschieden hat. Nach dieser Vorschrift kann ein Rechtsmittel auf eine er-

folgte oder unterlassene Übertragung nicht gestützt werden. § 568 Satz 3 ZPO

knüpft insoweit an den vorangehenden Satz 2 an, wonach der gemäß Satz 1

originär zuständige Einzelrichter das Verfahren unter bestimmten Vorausset-

zungen dem Beschwerdegericht überträgt. Darum geht es hier nicht. Streit be-

steht nicht darüber, ob der Einzelrichter das Verfahren zu Recht nach § 568

Satz 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen hat. Im vorliegenden Fall hat

der Einzelrichter insoweit überhaupt keine Entscheidung getroffen. Vielmehr hat

die Kammer aus grundsätzlichen Erwägungen (entsprechende Anwendung von

§ 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO) von vornherein entgegen § 568 Satz 1 ZPO

anstelle des Einzelrichters entschieden. Dieser Fall wird von § 568 Satz 3 ZPO

nicht erfaßt.

4. Da das Beschwerdegericht nach alledem zu Unrecht entgegen § 568

Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschie-

den hat, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO).

Angesichts dieses absoluten Rechtsbeschwerdegrundes ist unerheblich, ob

sich der angefochtene Beschluß aus anderen Gründen als richtig darstellt

(§ 577 Abs. 3 ZPO), insbesondere ob das Beschwerdegericht zu Recht ange-

nommen hat, daß die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten mangels

hinreichend substantiierten Vortrags zu der Lärmbelästigung keine Aussicht auf

Erfolg habe, oder ob es nicht die Anforderungen an die Substantiierungslast

überspannt hat. Unabhängig davon sind gemäß § 577 Abs. 4 ZPO der fehler-

haft ergangene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entschei-

dung an den zuständigen Einzelrichter zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluß

vom 21. April 1993, BLw 40/92, WM 1993, 1656 unter 2 b m.w.Nachw.; ferner

Urteil vom 25. Januar 2000 - VII ZR 32/99, WM 2001, 790 unter 2).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen