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BGH Beschluß vom 11.02.2003 – XI ZR 153/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ZPO §§ 448, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 544 Abs. 2 Satz 3; GG Art. 103 Abs. 1

a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt nur dann einen Re- visionszulassungsgrund dar, wenn das Berufungsurteil darauf beruht. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch ge- richtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, so muß er darlegen, was er im Falle der Gelegenheit zur Äuße- rung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst unterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehr schlüssig ist.

b) Die Frage, ob es in Fällen, in denen ein Zeuge einer Partei vernommen wird, zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien geboten sein kann, die zeugenlose Gegenseite als Partei zu vernehmen, stellt sich je- denfalls dann nicht, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Wahr- heit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen nicht allein auf die Bekundungen des Zeugen stützt.

BGH, Beschluß vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - OLG Bamberg LG Hof

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Appl

am 11. Februar 2003

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. März 2002 wird

zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 162.079,53

Gründe

Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.

1. Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe

sein Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, in-

dem es ihn zwar in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Sub-

(cid:0)

stantiierung seines Vorbringens zu den behaupteten Pflichtverletzungen

der Beklagten, zu deren Ursächlichkeit für die Verluste und zur Höhe des

dadurch entstandenen Schadens hingewiesen, ihm sodann aber die er-

betene Schriftsatzfrist zur Nachholung des Versäumten nicht eingeräumt

habe, fehlt es bereits an der Darlegung, daß das Berufungsurteil auf der

angeblichen Grundrechtsverletzung beruht. Diese Darlegung, die für die

Geltendmachung einer die Voraussetzungen des Revisionszulassungs-

grundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)

erfüllenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unverzicht-

bar ist (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002,

2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen), erfordert dann, wenn

es, wie hier, um angebliche gerichtliche Versäumnisse im Zusammen-

hang mit der richterlichen Hinweispflicht geht, die Darstellung dessen,

was der Beschwerdeführer im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf

einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst

unterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehr

schlüssig ist. In diesem Zusammenhang müssen die gleichen Anforde-

rungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung

für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buch-

stabe b ZPO a.F. aufgestellt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Oktober

1987 - VII ZR 45/87, WM 1988, 197, 199 m.w.Nachw.; Urteil vom

13. März 1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, 950). Diesen Anfor-

derungen ist der Kläger nicht gerecht geworden, weil er zu der Frage,

was er im Falle der Einräumung der begehrten Schriftsatzfrist vorge-

bracht hätte, nichts vorgetragen hat.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch insoweit keinen Er-

folg haben, als der Kläger sich darauf beruft, die Verwertung der Aussa-

ge eines Zeugen der Gegenseite ohne gleichzeitige Zulassung des Klä-

gers zur Parteivernehmung durch das Berufungsgericht werfe die

Grundsatzfrage im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf, ob ein

Gericht in Fällen, in denen nur eine Seite einen Zeugen präsentieren

kann, zur Wahrung der Chancengleichheit verpflichtet ist, den Gegner

als Partei zu vernehmen.

a) Soweit es um einen Schadensersatzanspruch des Klägers we-

gen angeblich pflichtwidriger Versäumnisse der Beklagten im Zusam-

menhang mit einem angeblichen Vermögensverwaltungsvertrag oder ihr

aus anderen Gründen obliegenden Überwachungs- oder Beratungs-

pflichten geht, kommt der vom Kläger geltend gemachten Grundsatzfrage

schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sie insoweit nicht entschei-

dungserheblich ist. Derartige Schadensersatzansprüche hat das Beru-

fungsgericht nämlich bereits wegen mangelnder Substantiierung des

Sachvortrags des Klägers verneint, wogegen er in seiner Beschwerde-

begründung, wie oben gezeigt wurde, nichts Durchgreifendes vorge-

bracht hat.

b) Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf angeblich

eigenmächtiges Handeln eines Mitarbeiters der Beklagten gründet, hat

das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß der frühere Mitarbeiter

der Beklagten, der Zeuge R., nicht eigenmächtig gehandelt habe, nicht

allein auf die Bekundungen dieses Zeugen, sondern auf eine umfassen-

de Würdigung aller Umstände gestützt, darunter auch auf die eigenen

Aussagen des Klägers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen

den Zeugen sowie auf die auffällige Tatsache, daß der Kläger die angeb-

lichen Eigenmächtigkeiten des Zeugen nicht zeitnah, sondern erst mehr

als ein Jahr später nach der Kreditkündigung der Beklagten bemängelt

hat. Die vom Kläger geltend gemachte Grundsatzfrage, die sich ernsthaft

allenfalls dann stellen kann, wenn der Tatrichter seine Überzeugung von

der Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen allein auf

die Bekundungen eines Zeugen der einen Seite stützt, spielt daher auch

in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl