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BGH Urteil vom 12.02.2003 – 1 StR 403/02

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

______________________

StGB § 211 Abs. 2, § 32

1. Der Erpresser ist in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreß-

ten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpreßten auf sein Le-

ben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke,

wenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu

beenden und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Er-

preßten zu bewirken.

2. Zur Notwehr gegen eine Erpressung.

BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 - LG Nürnberg-Fürth

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 403/02

URTEIL

vom

12. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am

11. Februar 2003 in der Sitzung vom 12. Februar 2003, an denen teilgenom-

men haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt - in der Verhandlung am 11. Februar 2003 -,

Rechtsanwalt - in der Sitzung vom 12. Februar 2003 -

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 15. März 2002 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Heimtückemordes zu le-

benslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der

Sachbeschwerde Erfolg. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe

heimtückisch gehandelt, ist ebenso rechtsfehlerhaft wie die Verneinung einer

Notwehrlage. Zudem weisen die weiteren Ausführungen der Strafkammer zur

Frage einer etwaigen Rechtfertigung des Angeklagten und zur inneren Tatseite

Erörterungsmängel auf.

I.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der später

vom Angeklagten getötete M. diesem in Teilbeträgen 6.000 DM

abgepreßt. Er hatte ihm gedroht, ihm im Nichtzahlungsfalle wegen seines Han-

dels mit sog. Raubpressungen von Kompaktschallplatten (CDs) Schwierigkei-

ten bei der Polizei zu bereiten und ihn von Freunden zusammenschlagen zu

lassen. Beide, M. und der Angeklagte, waren miteinander bekannt und hat-

ten oft persönlichen Kontakt. Als der Angeklagte am Tattage morgens M. in

dessen Wohnung besuchte, verlangte dieser weitere 1.000 DM. M. drohte

ihm erneut mit einer Anzeige wegen seiner illegalen Geschäfte. Um den Ange-

klagten zur Zahlung zu veranlassen, rief M. über die Notrufnummer die Po-

lizei an, um "einen Termin" zu vereinbaren. Er kündigte überdies an, er werde

mit Freunden das Geld von ihm eintreiben. Der Angeklagte ließ sich jedoch

nicht zur Zahlung bewegen und verließ schließlich M. s Wohnung.

Abends suchte M. in Begleitung eines gewissen Ma. den An-

geklagten in dessen Wohnung auf. Der Angeklagte ließ beide ein. Während

Ma. Proviant und eine Flasche Wodka besorgte, stritten der Angeklagte

und M. lautstark miteinander. M. hielt dem Angeklagten vor, daß er seit

drei Jahren von Sozialhilfe lebe und daneben illegal CDs verkaufe. Er forderte

nunmehr vom Angeklagten die Zahlung von 5.000 DM. Nach Ma. s

Rückkehr tranken die drei Anwesenden schließlich - am Wohnzimmertisch sit-

zend - drei Viertel des Inhalts einer Flasche Wodka, der Angeklagte indessen

lediglich etwa 0,2 cl. Als der Angeklagte auch auf M. s erneute, nun höhere

Forderung nicht einging und diese ablehnte, drohte M. , die Wohnzimmer-

einrichtung zu zerstören. Der Angeklagte bot M. darauf die Übergabe von

1.200 DM an, die er in der Wohnung habe. Dies war M. jedoch zu wenig; er

bestand auf der Zahlung von 5.000 DM und drohte im weiteren Verlauf erneut

mit Polizei und Finanzamt sowie der Zerstörung der Sachen in der Wohnung

oder aber der Mitnahme von Gegenständen im Wert von 5.000 DM. Schließlich

begann M. , gegen die CD-Sammlung des Angeklagten zu treten. Der Ange-

klagte erklärte sich daraufhin bereit, den geforderten Betrag zu zahlen, wenn

M. "seine Sachen in Ruhe ließe". Er ging ins Badezimmer seiner "Einraum-

wohnung mit offenem Küchenbereich" und holte dort eine Plastiktüte aus einem

Versteck, in der sich 5.000 DM und 500 US-Dollar befanden. Zurück im Wohn-

zimmer überließ er Ma. die Tüte. Die Strafkammer vermochte nicht zu

klären, ob Ma. dem Angeklagten die Tüte aus der Hand riß oder ob der

Angeklagte sie an Ma. übergab.

M. stand zu diesem Zeitpunkt mit den Händen in den Hosentaschen

im Wohnzimmer. Völlig überraschend für ihn, der "keinerlei Angriff erwartete",

trat der Angeklagte hinter ihn, um ihn zu töten. Er war wütend darüber, daß

M. ihm das angesparte Geld wegnehmen wollte; er mochte sich von M.

nicht seine Existenz zerstören lassen. Blitzschnell riß er den Kopf M. s zu-

rück, schlug ihm mehrfach auf denselben und schnitt M. mit einem aus der

Hosentasche gezogenen feststehenden, einseitig geschliffenen Küchenmesser

mit einer Klingenlänge von 5,8 cm sofort mehrfach von links nach rechts durch

den Hals. Dabei fügte er M. mehrere bis auf die Wirbelsäule reichende

Schnittverletzungen zu. M. brach zusammen und verstarb umgehend. Der

völlig überraschte Ma. rannte unter Mitnahme des Geldes aus der

Wohnung. Er wurde später aufgrund seines Tatbeitrages wegen Erpressung zu

fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (UA S. 32). Bei dem trinkgewohnten M.

bestand zum Todeszeitpunkt eine hochgradige Alkoholbeeinflussung. Seine

Blutalkoholkonzentration lag zwischen 3,03 und 3,26 Promille. Die Strafkam-

mer geht davon aus, daß M. , der als „laut, nervig, sich aufspielend und

trinkfest“ charakterisiert wird (UA S. 6), auch von anderen Personen Geldbe-

träge „gefordert“ hatte, ohne „hierauf einen Anspruch zu haben“ (UA S. 18).

II.

Der Schuldspruch wegen Mordes kann von Rechts wegen keinen Be-

stand haben.

Das Landgericht hält die Tötungshandlung des Angeklagten für heim-

tückisch (§ 211 Abs. 2 StGB). M. sei zum Zeitpunkt der Messerattacke des

Angeklagten arglos gewesen; er habe sich keines Angriffs versehen. Der Streit

zwischen beiden sei beendet gewesen, als der Angeklagte der Forderung M.

s nachgegeben und das Geld herbeigeholt habe. Der Angeklagte habe sich

deshalb auch nicht mehr in einer Notwehrsituation befunden (§ 32 StGB). Der

Angriff M. s, der seiner Geldforderung mit einem Fußtritt gegen die CD-

Sammlung des Angeklagten Nachdruck verliehen habe, sei abgeschlossen

gewesen, als der Angeklagte der Forderung M. s nachgekommen sei.

Beide Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der An-

nahme heimtückischen Handelns des Angeklagten steht hier entgegen, daß

M. wegen seines erpresserischen Angriffs mit Gegenwehr des objektiv noch

in einer Notwehrlage befindlichen Angeklagten rechnen mußte und deshalb

nicht gänzlich arglos sein konnte.

1. Die Notwehrlage bestand für den Angeklagten während seiner Messe-

rattacke auf M. noch fort. M. s erpresserischer Angriff auf das Vermögen

des Angeklagten war noch "gegenwärtig" im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Er

war zwar vollendet, aber noch nicht beendet; denn die Beute war noch nicht

gesichert (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 985; siehe weiter BGHSt 27, 336,

339; BGH NJW 1979, 2053; RGSt 55, 82, 84; Lenckner/Perron in Schönke/

Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 13, 15; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 32

Rdn. 4). Notwehr ist nicht darauf beschränkt, die Verwirklichung der gesetzli-

chen Merkmale des Tatbestandes abzuwenden. Sie ist zum Schutz gegen den

Angriff auf ein bestimmtes Rechtsgut zugelassen. Dieser Angriff kann trotz

Vollendung des Delikts noch fortdauern und deshalb noch gegenwärtig sein,

solange die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder

doch noch abgewendet werden kann oder bis sie umgekehrt endgültig in den

Verlust umgeschlagen ist. Nur im Falle des endgültigen Verlustes handelt es

sich etwa bei einem Angriff auf Eigentum und Besitz beweglicher Sachen für

den Berechtigten nicht mehr um die Erhaltung der Sachherrschaft, sondern um

deren Wiedererlangung, für die Gewaltanwendung jedenfalls nicht mehr unter

dem Gesichtspunkt der Notwehr zugelassen ist (so schon RGSt 55, 82, 84).

2. Die fortbestehende Notwehrlage bleibt - unbeschadet der weiteren

Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes (siehe unten unter III.) - in

Fällen der vorliegenden Art nicht ohne Auswirkungen auf die Beantwortung der

Frage heimtückischen Handelns (§ 211 Abs. 2 StGB) des sich zur Wehr set-

zenden Opfers der Erpressung, des Angeklagten:

Heimtücke setzt unter anderem die Ausnutzung der Arglosigkeit des

Getöteten voraus (vgl. nur BGHSt 32, 382, 388). Der Erpresser ist in der von

ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreßten im Blick auf einen etwaigen

wehrenden Gegenangriff des Opfers auf sein Leben jedoch nicht arglos, wenn

er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden

und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Erpreßten zu be-

wirken. Das sich wehrende Erpressungsopfer handelt in einem solchen Falle

mithin in aller Regel nicht heimtückisch.

Arglos in dem bei heimtückischer Begehungsweise vorausgesetzten

Sinn ist der Getötete dann, wenn er nicht mit einem gegen seine körperliche

Unversehrtheit gerichteten erheblichen, geschweige denn mit einem lebensbe-

drohlichen Angriff rechnet. Diese Arglosigkeit kann aus unterschiedlichen

Gründen entfallen. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Fal-

les. Die Frage, ob ein Mensch arglos ist, beurteilt sich grundsätzlich nach sei-

ner tatsächlich vorhandenen Einsicht in das Vorhandensein einer Gefahr. Daß

er einen tätlichen Angriff (hier: Gegenangriff) in Rechnung gestellt hat, kann

sich allein schon aus seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten ergeben

(BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13; vgl. weiter BGHSt 20, 301, 302; 33,

363, 365; BGH NJW 1980, 792; StV 1985, 235). Ist in einem Fall wie dem vor-

liegenden eine Notwehrlage aufgrund eines gegenwärtigen rechtswidrigen er-

presserischen Angriffs durch den später Getöteten gegeben, der aktuell nicht

nur im Fortwirken einer erpressungstypischen Dauergefahr besteht (Beein-

trächtigung der Willensentschließungsfreiheit, etwa durch Setzen einer Frist

zur Zahlung unter Übelsandrohung), sondern darüber hinaus in einer konkre-

ten Tathandlung im Angesicht des Opfers, die unmittelbar die Verletzung eines

beachtlichen Rechtsguts des Opfers besorgen läßt, so gilt: Es ist regelmäßig

der Angreifer, der durch sein Verhalten einen schützenden oder trutzwehren-

den Gegenangriff herausfordert, mag dieser sich nun im Rahmen des durch

Notwehr Gerechtfertigten halten oder deren Grenzen überschreiten. Für die

Frage der Arglosigkeit ist letzteres unerheblich. Mit seinem konkreten Angriff

hat das spätere Opfer des Gegenangriffs in aller Regel seine Arglosigkeit be-

reits zuvor verloren. Er ist der wirkliche Angreifer. Dem Angegriffenen gesteht

die Rechtsordnung das Notwehrrecht zu. Mit dessen Ausübung muß jeder An-

greifer in solcher Lage grundsätzlich rechnen. Das ist von der strafrechtlichen

Werteordnung und damit normativ prägend vorgegeben. Dem entspricht, daß

das Notwehrrecht generell im Rechtsbewußtsein der Bevölkerung tief verwur-

zelt ist. Der Erpresser ist deshalb unter den hier gegebenen Umständen regel-

mäßig nicht gänzlich arglos (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13).

Das Mordmerkmal der Heimtücke ist einer solchen, auch normativ orien-

tierten einschränkenden Auslegung zugänglich. Diese gründet mit darin, daß

der Gegenwehr hier ersichtlich nicht das Tückische in einem Maße innewohnt,

welches den gesteigerten Unwert dieses Mordmerkmals kennzeichnet (vgl.

BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13). Es gilt zudem, einen Wertungs-

gleichklang mit dem Notwehrrecht zu gewährleisten. Gerade für ein zunächst

unterlegenes Opfer kann es sich als unausweichlich erweisen, gegenüber dem

überlegenen Rechtsbrecher, der gar noch von einem Tatteilnehmer unterstützt

wird, bei der Verteidigung einen Überraschungseffekt auszunutzen, soll die

Notwehr überhaupt Aussicht auf Erfolg haben. Unter solchen Umständen er-

scheint es bei wertender Betrachtung nicht systemgerecht, dem sich wehren-

den Opfer, wenn es in der gegebenen Lage - in der Regel plötzlich - in den

Randbereich der erforderlichen und gebotenen Verteidigung gerät oder gar

exzessiv handelt, das Risiko aufzulasten, bei Überschreitung der rechtlichen

Grenzen der Rechtfertigung oder auch der Entschuldigung sogleich das Mord-

merkmal der Heimtücke zu verwirklichen.

Der Senat läßt offen, ob gleichwohl unter besonderen Umständen Fall-

gestaltungen denkbar sind, bei denen ausnahmsweise eine Arglosigkeit des

Erpressers tragfähig festgestellt werden kann, obgleich dieser im Angesicht

seines Opfers eine Tathandlung verwirklicht und im Begriff ist, seine Tat zu

vollenden und den endgültigen Verlust des Rechtsguts des Erpreßten zu be-

wirken. Solche besonderen Umstände sind hier weder den Urteilsgründen zu

entnehmen noch sind sie sonst angesichts der Rahmenbedingungen denkbar.

Der danach anzunehmende Argwohn des später getöteten M. wird

nicht dadurch in Frage gestellt, daß er den Feststellungen zufolge von dem

Gegenangriff des Angeklagten "überrascht" war und diesen nicht erwartet hat-

te. Das belegt lediglich, daß er die Aussichten falsch eingeschätzt hat, seinen

Rechtsbruch ohne Gegenwehr zu Ende führen zu können; seine Arglosigkeit

hatte er - mangels entgegenstehender Umstände - bereits mit seinem (erneu-

ten) Angriff auf das Vermögen des Angeklagten in dessen Angesicht verloren.

Dem steht nicht entgegen, daß er sich auch in der Gefährlichkeit eines mögli-

cherweise zu erwartenden Gegenangriffs verschätzt haben mag, weil er bis

zuletzt wohl die Bewaffnung des Angeklagten mit einem kleinen Messer nicht

bemerkt hatte (ebenso BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13). Nach allem

gilt: Büßt der später Getötete wegen seines eigenen gegenwärtigen rechtswid-

rigen erpresserischen Angriffs nicht gänzlich seine Arglosigkeit gegenüber der

Möglichkeit eines körperlichen (schutz- oder trutzwehrenden) Gegenangriffs

ein, so fehlt es an der Heimtücke selbst dann, wenn der sich Wehrende das

Überraschungsmoment bewußt ausnutzt.

3. Der Schuldspruch wegen Mordes unterliegt danach schon aus den

genannten Gründen der Aufhebung. Es kommt deswegen nicht mehr darauf an,

daß die Strafkammer auch das Bewußtsein des Angeklagten nicht hinreichend

dargetan hat, einen durch seine etwaige Ahnungslosigkeit gegenüber einem

Gegenangriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. zum sog. Heimtücke-

Bewußtsein nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 9, 11, 26).

Der Senat stellt allerdings klar, daß in den Fällen der Erpressung, in denen

eine Drohung als sog. Dauergefahr zwischen einzelnen Angriffsakten des Tä-

ters auf die Willensentschließungsfreiheit des Opfers als gegenwärtig im Sinne

des Tatbestandes fortwirkt (vgl. dazu BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH

NStZ-RR 1998, 135), eine Tötung des Erpressers durch sein Opfer in einer von

diesem, also dem Opfer gesuchten, vorbereiteten Situation sehr wohl heimtük-

kisch sein kann (siehe etwa BGH NStZ 1995, 231) und dann auch nicht durch

Notwehr gerechtfertigt ist. Sie wäre als Verteidigung jedenfalls nicht geboten

(im Sinne des § 32 Abs. 1 StGB). Dem Opfer wäre regelmäßig die Inanspruch-

nahme staatlicher Hilfe zuzumuten (vgl. § 154c StPO). In solcher Lage würde

weder das individuelle Schutzinteresse noch das Rechtsbewährungsinteresse,

die das Notwehrprinzip prägen, eine solche "Verteidigung" tragen (so im Er-

gebnis auch BGH NStZ 1995, 231).

III.

Die von der Strafkammer angestellten Hilfserwägungen zu einer etwai-

gen Rechtfertigung des Angeklagten sowie zur inneren Tatseite leiden an Er-

örterungsmängeln, denen der neue Tatrichter Rechnung zu tragen haben wird.

1. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe - eine Notwehrlage un-

terstellt - das Maß der objektiv erforderlichen Verteidigung überschritten. Der

Angeklagte habe "weggehen können", die Polizei rufen können oder M. , als

dieser mit ihm allein war, aus der Wohnung weisen können, "notfalls auch un-

ter Einsatz adäquater körperlicher Aktion" (UA S. 40). Diese Würdigung ist lük-

kenhaft und wird den rechtlichen Grundsätzen zur Frage der Erforderlichkeit

einer Verteidigung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

a) Ein "Weggehen" des Angeklagten aus seiner eigenen Wohnung oder

ein Herbeirufen der Polizei nach dem etwaigen Verlassen der Wohnung durch

M. und Ma. , also ein Abziehenlassen der Erpresser wäre keine

Verteidigung gegen den rechtswidrigen Angriff mehr gewesen. Daß ein dro-

hendes, wehrendes Vorzeigen des mit kurzer Klinge versehenen Küchenmes-

sers sich ebenso wie der Versuch einer "körperlichen Auseinandersetzung" als

aussichtsreiche Verteidigungsmittel erwiesen hätten, versteht sich im Blick auf

die Übermacht zweier Angreifer nicht von selbst. Der trinkgewohnte M. war

zwar hochgradig alkoholisiert, aber ersichtlich aktionsfähig und aggressionsbe-

reit. Zuvor, als der Angeklagte mit M. vorübergehend allein war, weil

Ma. Proviant herbeiholte, hatte der Angeklagte versucht, M. hinzu-

halten. Als die Tat vollendet wurde, sah der Angeklagte sich indessen wieder

zwei Angreifern gegenüber. Daß der Versuch einer vom Angeklagten mittels

körperlicher Gewalt geübten Trutzwehr, die Androhung des Einsatzes des

Messers oder aber der Versuch des Herbeirufens der Polizei in Anwesenheit

zweier Angreifer aussichtsreich gewesen wären, liegt nicht nahe, hätte deshalb

der näheren Darlegung bedurft.

Hätte der Angeklagte den Einsatz des Messers angedroht oder hätte er

sich auf eine körperliche Auseinandersetzung eingelassen, wäre zu besorgen

gewesen, daß er eine Eskalation durch die Angreifer heraufbeschworen hätte.

Ein nicht bloß geringes Risiko, daß ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt

und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidi-

gungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig

Angreifenden nicht einzugehen. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang

muß er sich nicht einlassen (vgl. nur BGH StV 1999, 143; BGH NStZ 2001,

591, jew. m.w.N.). Allerdings hat der Verteidigende grundsätzlich, wenn ihm

mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur

Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem An-

greifer am wenigsten gefährlich ist. Ist der Angreifer unbewaffnet und ihm die

Bewaffnung des Verteidigers unbekannt, so ist je nach der Auseinanderset-

zungslage grundsätzlich zu verlangen, daß er den Einsatz der Waffe androht,

ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt (BGHSt 26, 256,

258; BGH NStZ-RR 1999, 40, 41; NStZ 2001, 591, 592). Diese rechtlichen

Grundsätze wird der neue Tatrichter zu bedenken, seiner Würdigung zugrun-

dezulegen und die Auseinandersetzungslage mit den bei lebensnaher Be-

trachtung in Frage kommenden aussichtsreichen Verteidigungsmöglichkeiten

zu erörtern haben.

b) In diesem Zusammenhang wird das sog. Kräfteverhältnis zwischen

dem Angeklagten einerseits sowie M. und Ma. andererseits näher

zu bewerten sein. Dafür spielt auch die Aktionsfähigkeit M. s eine Rolle.

Dieser ging nach den Feststellungen wohl recht zielstrebig vor, obwohl er -

freilich trinkgewohnt - eine Blutalkoholkonzentration von drei Promille hatte.

Hingegen hat sein Mittäter Ma. als Zeuge bekundet, M. habe auf-

grund seiner Alkoholisierung kaum stehen können (UA S. 30).

Je nach der Bewertung der Auseinandersetzungslage und des Kräfte-

verhältnisses wird dann möglicherweise zu erwägen sein, ob etwa das Anlegen

des kleinen Messers an den Hals des M. mit der Androhung einer massiven

körperlichen Attacke eine aussichtsreiche Verteidigung gewesen wäre. Abhän-

gig vom Ergebnis dieser Würdigung könnte sich erweisen, daß der überra-

schende Einsatz des Küchenmessers mit dem Ziel der Tötung M. s - objek-

tiv betrachtet - der einzig sicher erfolgversprechende Weg zur Ausschaltung

des "Hauptangreifers" war. Ob er aber auch aussichtsreich hinsichtlich des

Zieles war, den endgültigen Verlust des Geldes im gegebenen Zeitpunkt noch

abzuwenden, bedarf ebenfalls der Bewertung. Denn auch nach der Tötung M.

s blieb Ma. - im Besitz des Geldes - handlungsfähig. Ihm gelang tat-

sächlich die Flucht. Das verdeutlicht, daß allein ein Gegenangriff auf M.

nicht genügen konnte, den Vermögensverlust zu verhindern. Vielmehr war eine

weitere Verteidigungshandlung vonnöten, um Ma. an der Flucht mit

dem Geld zu hindern. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Lage an, in

subjektiver Hinsicht zudem darauf, welche Vorstellungen der Angeklagte gege-

benenfalls zum Verteidigungserfolg seiner Gegenwehr hatte (vgl. BGHSt 45,

378, 384; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 32 Rdn. 27).

2. Die Auffassung des Landgerichts, die Tötung M. s sei "völlig un-

verhältnismäßig" gewesen, vermag der Senat nicht zu teilen. Eine Abwägung

der betroffenen Rechtsgüter findet bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt

(anders etwa im Notstandsfall gemäß § 34 StGB; vgl. BGH NStZ 1996, 29;

Tröndle/Fischer aaO § 32 Rdn. 17). Ein Fall des Mißbrauchs des Notwehr-

rechts wegen geringen Gewichts des angegriffenen Rechtsguts stand hier nicht

in Rede (sog. Bagatellfälle; vgl. BGH MDR bei Holtz 1979, 985; Trönd-

le/Fischer aaO § 32 Rdn. 20 m.w.N.). Es ging bei dem Angriff M. s nicht le-

diglich um eine etwaige Sachbeschädigung der CD-Sammlung des Angeklag-

ten, sondern um die Erpressung eines Bargeldbetrages in Höhe von 5.000 DM.

Bei solcher Ausgangslage gilt der Grundsatz, daß das Recht dem Unrecht nicht

zu weichen braucht.

3. Die bisherigen Feststellungen und die Würdigung des Landgerichts

tragen schließlich nicht die Annahme, der Angeklagte habe nicht mit Verteidi-

gungswillen gehandelt, sondern "Selbstjustiz" geübt. In den Feststellungen

hebt die Strafkammer selbst hervor, daß der Angeklagte "wütend darüber war,

daß M. ihm das angesparte Geld wegnehmen wollte und er sich von M.

nicht seine Existenz zerstören lassen wollte" (UA S. 11). Dies kann darauf hin-

deuten, daß der Angeklagte sich jedenfalls auch vom Willen zur Verteidigung

gegen den Verlust des Geldes hat leiten lassen. Hinzutretende andere Tatmo-

tive schließen den Verteidigungswillen nicht aus. Eine Rechtfertigung kommt

nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann in Be-

tracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt wer-

den, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drän-

gen (vgl. nur BGH NStZ 1983, 117; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigungswille

1, jew. m.w.N.).

Die Beweiswürdigung genügt diesem Maßstab nicht. Die Strafkammer

hätte alle bedeutsamen tatsächlichen Umstände und die Einlassungen des An-

geklagten einer eingehenden Bewertung unterziehen müssen, um auf dieser

Grundlage seine Beweggründe festzustellen und an den rechtlichen Maßstä-

ben zu messen. Die Urteilsgründe geben die verschiedenen Äußerungen des

Angeklagten während der Ermittlungen zu seinen subjektiven Vorstellungen

wieder. Dem Kriminalbeamten H. hatte er erklärt, er habe vermeiden wollen,

daß Ma. eingreift, da er M. unbedingt habe töten wollen. Er habe

sich das Geld nicht wegnehmen lassen wollen; ebensowenig andere Sachen,

die ihm gehört hätten (UA S. 26). Beim Ermittlungsrichter hatte er sich dahin

eingelassen, er sei "sehr böse" gewesen, weil ihm sein angespartes Geld weg-

genommen worden sei. Um zukünftig weitere Wegnahmen zu verhindern, habe

er sich zur Tötung M. s entschlossen. Das Messer habe er schon längere

Zeit bei sich getragen, weil er befürchtet habe, M. könne zur Durchsetzung

seiner Geldforderung mit weiteren Personen zu ihm kommen (UA S. 28). Dem

Kriminalbeamten K. hatte der Angeklagte erklärt, er habe M. "aus Haß

heimzahlen" wollen, "was dieser ihm die ganzen Monate vorher angetan habe"

(UA S. 29). Er habe M. getötet, weil dieser durch seine ständigen Geldfor-

derungen seine Pläne, eigentlich seine ganze Existenz bedroht bzw. kaputt

gemacht habe (UA S. 30). Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe die

unberechtigte Geldforderung M. s "für immer unterbinden wollen", indem er

ihn tötete. "Aus Wut über den Verlust" des Geldes habe der Angeklagte unter

Ausnutzung des Überraschungseffekts der Drucksituation ein Ende bereitet.

Die Tat beruhe auf dem "normalpsychologischen Motiv" der Wut.

Dabei durfte die Strafkammer nicht stehen bleiben. Sie hätte sich ange-

sichts der Einlassung des Angeklagten, er habe sich - naheliegender Weise

auch aktuell - das Geld nicht wegnehmen lassen wollen, die Frage vorlegen

müssen, ob hier die Wut des Angeklagten, ein Bestreben zur Verhinderung

künftiger, aber noch nicht gegenwärtiger Erpressungen sowie der Wille zur

"Bestrafung" für früheres Unrecht (vgl. UA S. 40) einerseits und der Wille zur

aktuellen Verteidigung gegen den Verlust des Geldes andererseits nebenein-

ander Beweggrund waren, oder ob die zuerst genannten Motive so stark aus-

geprägt waren, daß sie den Verteidigungszweck völlig in den Hintergrund ge-

drängt haben. Daran fehlt es. Im letzten Falle würde Notwehr mangels mitbe-

stimmenden Verteidigungswillens ausscheiden. Bei der nunmehr vorzuneh-

menden Würdigung wird indes zu beachten sein, daß der sich zur Verteidigung

Entschließende in einer sich zuspitzenden Situation oft erst durch ein gewisses

Maß gleichsam "natürlicher Wut" in den Stand gesetzt wird, seinen Entschluß

zur Wehr zu fassen und umzusetzen. Andererseits wird auch in diesem Zu-

sammenhang zu würdigen sein, was sich der Angeklagte aus seiner Sicht von

der Tötung M. s versprach und versprechen konnte, wenn er den Verlust

des Geldes zu verhindern trachtete, das Ma. in Händen hielt.

Die Urteilsgründe sind überdies zur Frage des Motivs des Angeklagten

widersprüchlich. In ihren Feststellungen geht die Strafkammer davon aus, der

Angeklagte habe sich sein angespartes Geld nicht wegnehmen und sich von

M. nicht seine Existenz zerstören lassen wollen (UA S. 11). Bei ihrer rechtli-

chen Würdigung hingegen legt sie ein nicht deckungsgleiches Motiv zugrunde:

Dort hebt sie hervor, er habe in dem Bestreben gehandelt, M. für sein vor-

angegangenes Tun zu bestrafen und künftige Forderungen auszuschließen

(UA S. 40).

4. Der neue Tatrichter wird im Blick auf die bisherigen Feststellungen

und die Einlassungen des Angeklagten möglicherweise weiter zu prüfen haben,

ob ein Fall der sog. Absichtsprovokation vorliegt: Der Angeklagte könnte sich

nicht wirksam auf Notwehr berufen, wenn er sich absichtlich oder jedenfalls

vorsätzlich in eine erwartete Verteidigungssituation hineinbegeben hätte, um

dann M. unter dem Vorwand einer objektiven Notwehrlage angreifen und

"vernichten" zu können. In einem solchen Fall erwiese sich seine Gegenwehr

in Wahrheit als vorgeplanter Angriff auf das Leben M. s, rechtsmißbräuch-

lich im Gewande der Verteidigung geführt (vgl. nur BGH NJW 1983, 2267;

NStZ 2001, 143; vgl. Tröndle/Fischer aaO § 32 Rdn. 18, 23). In diesem Zu-

sammenhang bedarf es auch einer Bewertung der Äußerung des Angeklagten

im Ermittlungsverfahren, wonach er auch "zukünftige weitere Wegnahmen" ha-

be verhindern wollen. Dies kann für sich betrachtet auf den Willen zu einer Art

(unerlaubter) "Präventivnotwehr" hindeuten. Für die tatsächliche Würdigung

kann auch eine Rolle spielen (Indizwirkung), daß der Angeklagte M. und

Ma. in Kenntnis des wiederkehrenden, vorangegangenen erpresseri-

schen Verhaltens M. s und von dessen Ankündigung am Vormittag in seine

Wohnung einließ. Die Tatsache, daß und wann der Angeklagte sich mit einem

kleinen Küchenmesser bewaffnet hatte, kann im Gesamtzusammenhang des

Geschehens für den Schluß auf seine Beweggründe bedeutsam sein. Dem

steht nicht entgegen, daß es im Grundsatz dem Notwehrübenden nicht anlast-

bar ist, wenn er sich für den Fall einer ihm aufgezwungenen Auseinanderset-

zung bewaffnet. Auch der Stellenwert der Äußerung, er habe M. unbedingt

töten wollen, ist in ihrer Bedeutung für die Motivlage zu beurteilen. Gleiches gilt

für den Umstand, daß der Angeklagte sich beim gemeinsamen Wodka-Trinken

vergleichsweise zurückhielt und lediglich ca. 0,2 cl zu sich nahm. Andererseits

ist aber auch im Auge zu behalten, daß M. die Intensität seines Angriffs

gesteigert hatte. So forderte er einen erheblich höheren Geldbetrag als noch

am Vormittag. Er ließ sich auch nicht mehr erfolgreich hinhalten, sondern be-

gann mit Sachbeschädigungen und drohte weitere Übel an, die die Durchset-

zung mit räuberischen Mitteln nicht fernliegend erscheinen ließen. Daß der An-

geklagte erst dann zum Gegenangriff überging, als ihm der endgültige Verlust

seines Geldes unausweichlich vor Augen stehen mußte, könnte eher gegen

eine Absichtsprovokation sprechen.

Nach allem muß sich der neue Tatrichter fragen, ob er sich im Blick auf

einen etwaigen Mißbrauch des Notwehrrechts davon überzeugen kann, daß

der Angeklagte in der vorgefaßten Absicht handelte, M. zu töten und sich

nicht erst in der aktuellen Situation, weil er möglicherweise den Verlust seines

Geldes nicht mehr anders meinte abwenden zu können, zur Verteidigung ent-

schloß. Hat der Tatrichter Zweifel, wird ein mitbestimmender wirklicher Vertei-

digungswille des Angeklagten anzunehmen und Rechtsmißbrauch zu vernei-

nen sein. Er wird den zeitnah zur Tat gemachten Angaben des Angeklagten

naheliegenderweise größeres Gewicht beimessen als etwa solchen in einer

erneuten Hauptverhandlung.

5. Der neue Tatrichter wird dann gegebenenfalls zu bedenken haben, ob

das Notwehrrecht des Angeklagten einer erheblichen Einschränkung unterlag

(vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 32 Rdn. 2 f.) und ob der Angeklagte deren

Grenzen mit seinem sofortigen Messerangriff auf das Leben M. s über-

schritten hat.

Hierzu bemerkt der Senat im einzelnen vorsorglich:

a) Eine Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten im Blick auf

eine etwaige Provokation M. s durch vorwerfbares Vorverhalten würde vor-

aussetzen, daß dieses Vorverhalten rechtswidrig oder wenigstens sozialethisch

zu mißbilligen wäre; zudem müßte zwischen ihm und dem rechtswidrigen An-

griff des M. ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen

(vgl. zu diesen Erfordernissen: BGHSt 27, 336, 338; 42, 97, 101; siehe auch

BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40,

41; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, aaO § 32 Rdn. 54, 59; Tröndle/

Fischer aaO § 32 Rdn. 24).

aa) Die bisherigen Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte die

Notwehrlage in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu mißbilligender Weise

herbeigeführt und M. "provoziert" hätte. Das bloße Einlassen M. s und

dessen Begleiters in seine, des Angeklagten Wohnung trotz der zuvor ausge-

sprochenen Drohungen und der bereits erfolgten Erpressungen genügt dafür

nicht. Damit hat er M. lediglich die Gelegenheit zum erneuten Erpressungs-

versuch gegeben und damit gleichsam fahrlässig - die Sorgfalt in eigenen An-

gelegenheiten betreffend - die Notwehrlage mit herbeigeführt. Ein rechtlich er-

laubtes Tun - wie etwa das Öffnen der Wohnungstür gegenüber einem unbe-

kannten Bewaffneten (BGH NStZ 1993, 332, 333) - führt jedoch nicht ohne

weiteres zur Einschränkung des Notwehrrechts, auch wenn der Täter wußte

oder wissen mußte, daß der andere durch dieses Verhalten zu einem rechts-

widrigen Angriff veranlaßt werden könnte (so schon BGH NStZ 1993, 332,

333). Entscheidend ist nicht, ob der später Angegriffene die Entwicklung vor-

hersehen konnte, sondern - mit Blick auf das Rechtsbewährungsinteresse - ob

der Angreifer sich durch das vorwerfbare Verhalten des von ihm Angegriffenen

provoziert fühlen konnte (vgl. Roxin ZStW Bd. 75 <1963>, 497, 582). Die bloß

fahrlässige oder gar leichtfertige Herbeiführung einer Notwehrlage führt nicht

zu einer Einschränkung des Maßes der gebotenen Verteidigung. Das würde

selbst dann gelten, wenn der Angeklagte mit einem erneuten Angriff M. s

gerechnet und dies beim Einlassen in seine Wohnung - wenn er dies hätte

verhindern können - in Kauf genommen und geglaubt hätte, einen solchen An-

griff hinhaltend oder sonst "schon irgendwie" abwehren zu können. Er hätte

auch dann nicht im Sinne einer Provokation des Angreifers gehandelt, sondern

lediglich eine notwehrträchtige Lage durch erlaubtes Tun mitverursacht, für die

er sich sogar wappnen durfte. Dieses Verhalten mochte dann zwar in hohem

Maße den Geboten der Vorsicht und der Lebensklugheit zuwiderlaufen; es

nahm dem Angeklagten jedoch nichts von seinem Recht, sich gegen den An-

griff mit den nach Maßgabe der Situation erforderlichen und gebotenen Mitteln

zu verteidigen (BGH, Urteil vom 20. Juli 1983 - 2 StR 43/83 - S. 12, aber auch

Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 201/78 - S. 5 f.).

bb) Ebensowenig erweist sich bei dem festgestellten Sachverhalt der il-

legale Handel des Angeklagten mit Raubpressungen von CD's als notwehrein-

schränkendes vorwerfbares Vorverhalten im Sinne einer Provokation der Not-

wehrlage oder M. s. Dieses Verhalten des Angeklagten ist zwar von Rechts

wegen ersichtlich vorwerfbar. Es richtete sich jedoch nicht gegen ein Rechtsgut

gerade des M. , wie das etwa bei Tätlichkeiten oder Beleidigungen gegen-

über dem späteren Angreifer der Fall ist. Betroffen waren vielmehr Rechtsgüter

Dritter, nämlich der Urheberrechtsinhaber der CD-Titel. Dementsprechend

fehlte auch der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Angriff M.

s. Eine Notwehr des Angeklagten (wenn seine Trutzwehr vom Verteidi-

gungswillen mitgetragen und erforderlich war) stünde "nicht im Zeichen seines

eigenen Unrechts"; seiner Gegenwehr würde das eigene Unrecht nicht unmit-

telbar anhaften. Sie wäre mithin durch seine anderweitigen Straftaten nicht in

einer Weise bemakelt, daß sie deshalb nicht mehr uneingeschränkt als Mittel

auch der Rechtsbewährung gegenüber dem erpresserischen Angriff M. s

auf sein Vermögen hätte angesehen werden können (vgl. BGHSt 27, 336, 338;

BGH NStZ 1989, 474; BGH, Urt. vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74; BGH,

Beschl. vom 15. April 1980 - 1 StR 130/80; Lenckner/Perron in Schönke/

Schröder, aaO § 32 Rdn. 59). Auch demjenigen, der früher eine strafbare

Handlung begangen hat, steht grundsätzlich ein uneingeschränktes Notwehr-

recht zur Seite, wenn er in anderem Zusammenhang selbst Opfer einer Straftat

wird. Er hat nicht etwa deshalb, weil die gegen ihn gerichtete Tat (hier: eine

Erpressung) vom Täter an seine gegen die Rechtsgüter Dritter begangene ei-

gene Straftat angeknüpft wird, einen "Status minderen Rechts", der Erpresser

nicht deswegen einen größeren, im Ergebnis nicht notwehrfähigen Freiraum für

seinen Rechtsbruch.

cc) Eine Einschränkung des Notwehrrechts jenseits der in der Recht-

sprechung bislang anerkannten Fallgruppen wird in der Literatur für die Fälle

der sogenannten Schweigegelderpressung diskutiert ("Chantage"). Typischer-

weise droht der Erpresser hier mit der Enthüllung kompromittierender Tatsa-

chen, namentlich mit einer Strafanzeige wegen einer vom Erpressungsopfer

seinerseits begangenen Straftat. Wehrt der Erpreßte sich oder tötet gar den

Erpresser, so wird das Gebotensein der Notwehr verneint oder von einer Ein-

schränkung des Notwehrrechts wegen verminderten Rechtsbewährungsinter-

esses ausgegangen. Das Interesse des Erpreßten am Schutz vor Enthüllung

einer Straftat verdiene keinen uneingeschränkten Schutz (vgl. zu alledem nur

Roxin, Strafrecht AT 3. Aufl. [1997] Kap. VIII § 15 [S. 593] Rdn. 89/90; Haug

MDR 1964, 548, 549; Amelung GA 1982, 381; H. E. Müller NStZ 1993, 366;

Novoselec NStZ 1997, 218; dazu die Erwiderung von Amelung NStZ 1998, 70;

Arzt JZ 2001, 1052; weiter Eggert NStZ 2001, 225; zum Phänomen der "Chan-

tage" siehe grundlegend schon die rechtsvergleichende Arbeit von Reinhold,

Die Chantage, Abhandlungen des kriminalistischen Seminars an der Universi-

tät Berlin <Hrsg. Franz von Liszt>, 1909).

Der Senat stellt dahin, ob und inwieweit einer solchermaßen begründe-

ten Einschränkung des Notwehrrechts beizupflichten wäre. Das muß hier nicht

entschieden werden. Der vorliegende Fall ist - anders als die in der Literatur

zumeist erörterten Sachverhalte - dadurch geprägt, daß eine Erpressung in

Rede steht, die nicht ausschließlich auf der Androhung der Anzeige von Straf-

taten des Erpreßten fußt. Vielmehr hatte M. dem Angeklagten schon damit

gedroht, ihn zusammenschlagen zu lassen; noch am Vormittag des Tattages

hatte er angekündigt, das Geld "mit Freunden einzutreiben". Ob daraus eine

Leibesgefahr im Sinne des § 255 StGB folgte, die zum Vorfallszeitpunkt noch

"gegenwärtig" war, bedürfte gegebenenfalls der tatrichterlichen Würdigung

(vgl. zu deren Fortwirken in Erpressungsfällen BGH NStZ-RR 1998, 135;

BGHR StGB § 255 Drohung 9). In der aktuell gegebenen Notwehrlage drohte

M. mit erheblichen Sachbeschädigungen und der Wegnahme von Gegen-

ständen aus der Wohnung des Angeklagten im Wert von 5.000 DM, was nahe-

liegen-derweise durch Gewaltanwendung gegenüber dem Angeklagten oder

jedenfalls durch Drohung mit weiteren Übeln durchzusetzen gewesen wäre und

sich dann rechtlich möglicherweise gar als Raub oder räuberische Erpressung

erwiesen hätte. Sind die Drohmittel solcherart verschieden, um gleichsam eine

"gemischte Drohkulisse“ aufzubauen, so liegt kein reiner Fall der Schweigegel-

derpressung mehr vor; es steht eine Mischung aus Schutz- und Schweigegel-

derpressung in Rede. In diesen Fällen ist das, was zur Verteidigung „geboten“

ist, unter dem Gesichtspunkt eigenen strafbaren Vorverhaltens des Erpres-

sungsopfers gegenüber Dritten jedenfalls dann nicht eingeschränkt, wenn der

Angriff des Erpressers auf die Willensentschließungsfreiheit zugleich in einen

gegenwärtigen Angriff auf das Vermögen übergeht, mit weiteren Übelsdrohun-

gen verstärkt wird und der Angreifer im Angesicht des Opfers dabei ist, mit ak-

tuell realisierbaren - auch konkludenten - Drohungen gegen Sachwerte und

etwa auch die körperliche Integrität des Opfers seinen Angriff auf das Vermö-

gen zu vollenden und zu beenden.

Daran ändert nichts, daß das Erpressungsopfer zuvor die Möglichkeit

gehabt hätte, staatliche Hilfe zu suchen. Maßgeblich für die Beurteilung des-

sen, was zur Abwehr des Angriffs erforderlich und geboten ist, sind die Ver-

hältnisse im Augenblick des konkreten Angriffs, also zum Zeitpunkt der Vertei-

digung durch den Angegriffenen ("Auseinandersetzungslage"; vgl. BGH NJW

1989, 3027; StV 1999, 143, 144; Tröndle/Fischer aaO § 32 Rdn. 16b).

b) In Betracht zu ziehen haben wird der neue Tatrichter für den Fall ei-

ner vom Verteidigungswillen jedenfalls mitbestimmten und erforderlichen Not-

wehr schließlich eine Einschränkung dieses Rechts im Blick auf M. s Trun-

kenheit, an deren Zustandekommen der Angeklagte durch Gestattung und Mit-

wirkung am Konsum von Dreivierteln des Inhalts einer Flasche Wodka beteiligt

war. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß das Notwehrrecht gegenüber

schuldlos handelnden Angreifern eingeschränkt sein kann (vgl. Tröndle/Fischer

aaO § 32 Rdn. 19). Daß M. allerdings schuldunfähig gewesen sein könnte,

dürfte eher fernliegen. Näher wird - zumal in Rücksicht auf den Zweifelssatz -

eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit liegen, weil er jedenfalls noch in

beachtlichem Maße aktionsfähig war.

c) Der Senat hat schließlich erwogen, ob eine weitere Kategorie einge-

schränkter (gebotener) Notwehr zu begründen ist, wenn mehrere Umstände

vorliegen, die Anlaß zur Prüfung einer Einschränkung nach den insoweit aner-

kannten Fallgruppen geben, dort aber eine solche Einschränkung je für sich

nicht zu rechtfertigen vermögen. Dies hat der Senat jedoch verworfen: Das liefe

auf eine Art Gesamtschau und die Gewichtung verschiedener Umstände hin-

aus. Damit verlöre das Notwehrrecht in solchen Fällen seine Konturenschärfe.

Es muß geeignet bleiben, in den einschlägigen, oft durch die Plötzlichkeit der

Entwicklung charakterisierten Fällen des Lebens dem rechtlichen Laien ohne

weiteres überschaubare, grundsätzlich einfache Richtschnur für das Handeln

zu sein. Allzu differenzierte Erwägungen würden seinem Zweck widerstreiten.

Die anerkannten Fälle der Einschränkung des Notwehrrechts sind denn auch

solche, in denen das zumutbar geringere Maß der gebotenen Verteidigung

oder eine Pflicht zum Ausweichen für jedermann ohne weiteres augenfällig ist

(Evidenzfälle).

6. Zur inneren Tatseite wird folgendes im Auge zu behalten sein: Han-

delte der Angeklagte auch mit Verteidigungswillen, kann es darauf ankommen,

welche Vorstellungen er über das Maß der erforderlichen und gebotenen - und

damit auch der erlaubten - Verteidigung hatte. Hierzu werden soweit möglich

Feststellungen zu treffen sein. Daraus kann sich die Notwendigkeit der Erörte-

rung von Irrtumsfragen ergeben (zu deren Voraussetzungen und Folgen vgl.

nur Tröndle/Fischer aaO § 32 Rdn. 27 m.w.N.; zum übrigen: Tröndle/Fischer

aaO § 32 Rdn. 26, 27, § 33 Rdn. 2 m.N.). Hätte der Angeklagte über die Eig-

nung der Tötung M. s zur Abwendung des Geldverlustes geirrt, käme mögli-

cherweise ein Erlaubnistatbestandsirrtum und damit fahrlässige Tötung in Be-

tracht (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGHSt 45, 378, 384). Läge eine Fehlvor-

stellung über die Grenzen der erlaubten Notwehr vor, wäre nach den Grund-

sätzen für den Verbotsirrtum zu verfahren (§ 17 StGB). Im Falle eines vermeid-

baren Irrtums stünde eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB im

Raum.

7. Sollte der neue Tatrichter im Handeln des Angeklagten einen strafba-

ren vorsätzlichen Totschlag sehen, wird er die Voraussetzungen des § 213

StGB (sonst minder schwerer Fall) zu prüfen haben.

Die Würdigung der Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Ange-

klagten zur Tatzeit wird im Blick auf die im Urteil wiedergegebenen Ausführun-

gen des psychiatrischen Sachverständigen näher zu begründen sein, sollte der

neue Tatrichter vom Gutachten des Sachverständigen abweichen wollen (vgl.

BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1, 5; Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 65).

Schließlich wird auch der Einfluß der Befindlichkeit des Angeklagten auf die

Voraussetzungen des Strafausschließungsgrundes nach § 33 StGB zu erörtern

sein (vgl. dazu auch BGH StV 1999, 145).

IV.

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Auch die Feststel-

lungen können nicht bestehen bleiben. Im Blick auf die dem neuen Tatrichter

obliegende Würdigung der Auseinandersetzungslage und des Kräfteverhält-

nisses, insbesondere aber der Beweggründe des Angeklagten unter verschie-

denen rechtlichen Gesichtspunkten muß der Tatrichter hinsichtlich der Fest-

stellung des Sachverhalts frei sein (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf