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BGH Beschluss vom 12.02.2003 – 2 StR 451/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 13. Mai 2002 im Ausspruch über die Gesamt-
freiheitsstrafe von sieben Jahren mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in 128 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren
Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen und Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall zu einer weiteren Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen
sowie die Einziehung sichergestellter Rauschgiftmengen angeordnet. Seine
Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheits-
strafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO nicht; sie wären im übrigen auch offensichtlich unbegründet. Die
Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ergibt hinsichtlich des Schuld-
spruchs, der Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
2. Dagegen kann die erste Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat hinsichtlich der abgeurteilten, in
einem Zeitraum von 2 1/2 Monaten begangenen (gewerbsmäßigen) 128 Fälle
des Handeltreibens mit Heroin und Kokaingemisch von jeweils zwischen 0,5
und 1,0 Gramm Anhaltspunkte für die Annahme von Bewertungseinheiten nicht
gesehen und Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten ver-
hängt. Unter Einbeziehung der durch das Urteil vom 3. Juli 2001 verhängten
Freiheitsstrafe von einem Jahr war daher die Gesamtstrafe unter Erhöhung der
Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nach den Grundsätzen des
§ 54 StGB zu erhöhen. Hiernach ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB nament-
lich auch der Zusammenhang der Einzeltaten zusammenfassend zu würdigen;
die bloße Summe der Einzelstrafen hat insoweit meist nur geringes Gewicht
(vgl. Senatsbeschlüsse v. 2. Oktober 1996 - 2 StR 446/96 = NStZ-RR 1997,
228, und v. 23. Oktober 1996 - 2 StR 545/96 = NStZ-RR 1997, 130, 131; BGHR
StGB § 54 Serienstraftaten 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 8, 10; BGH, Beschl. v.
8. Juli 1999 - 4 StR 285/99; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 54 Rdn. 10
m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die formelhafte, auf zwei Zeilen be-
schränkte Begründung der Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht (UA
S. 36) nicht gerecht, die Gründe für die sehr deutliche Erhöhung der Ein-
satzstrafe nicht enthält und daher die Besorgnis begründet, das Landgericht
habe sich bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu stark von der Gesamtzahl
der Einzeltaten oder der Summe der Einzelstrafen leiten lassen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck