Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.02.2003 – 2 StR 464/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 16. Juli 2002 im Ausspruch über die Gesamt-

freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

die Feststellungen zum Lebensalter des Angeklagten bleiben

jedoch bestehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen gewerbsmäßigem uner-

laubten Handel mit Betäubungsmitteln" in 36 Fällen zu der Gesamtfreiheits-

strafe von sechs Jahren verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die Revision

des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Gesamtfreiheits-

strafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zu bemerken, daß sie beide

unzulässig sind, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO genügen. Die Revision teilt nicht mit, daß die Zeugin K. , hinsichtlich

derer das Unterbleiben der Vereidigung gerügt wird (§§ 59, 64 StPO), nur an

dem ersten Hauptverhandlungstag vernommen wurde, der wegen eines Ver-

fahrensfehler wiederholt wurde. Am zweiten Hauptverhandlungstag wurde die

Zeugin nicht erneut vernommen. Zudem stützt das Landgericht seinen Schuld-

spruch nicht auf Angaben dieser Zeugin. Zu der Rüge nach § 261 StPO teilt die

Revision nicht mit, wie das Landgericht über den Protokollberichtigungsantrag

der Verteidigung entschieden hat.

2. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren kann nicht bestehen blei-

ben. Sie läßt besorgen, daß sich das Landgericht bei der Bemessung der Ge-

samtfreiheitsstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe

der Einzelstrafen hat leiten lassen. Zudem überschreitet die Gesamtstrafe den

Unrechts- und Schuldgehalt der festgestellten Taten.

Das Landgericht hat für die innerhalb von knapp zwei Monaten began-

genen 36 Taten des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit je einem Gramm

Heroin schlechter Qualität Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und

sechs Monaten verhängt. Eine konkrete Wirkstoffmenge wurde nicht festge-

stellt. Geht man mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, daß der Ange-

klagte Konsumeinheiten verkaufte, weil sich die Abnehmerin Kü. zur Tatzeit

zweimal täglich mit Betäubungsmitteln versorgte, davon einmal bei dem Ange-

klagten, und daß 50 mg Heroinhydrochlorid bereits eine äußerst gefährliche

Konsumeinheit bilden (vgl. BGHSt 32, 162, 164), ergibt sich eine Wirkstoff-

menge von 50 mg für den einzelnen Verkauf und eine Gesamtmenge von 1,8 g

Heroinhydrochlorid für alle 36 Verkäufe zusammen. Unter diesen Umständen

sind zwar die Einzelstrafen im Hinblick auf den Strafrahmen des § 29 Abs. 3

Nr. 1 StGB nicht rechtsfehlerhaft. In Bezug auf die Höhe der Gesamtfreiheits-

strafe von sechs Jahren ist aber zu besorgen, daß das Landgericht die Grund-

sätze für die Bildung einer Gesamtstrafe nicht hinreichend bedacht hat.

Die Gesamtstrafe ist durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu

bilden. Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusam-

menfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 StGB). Die bloße Summe der Einzel-

strafen hat insoweit meist nur geringes Gewicht (vgl. Senatsbeschl. vom

12. Februar 2003 - 2 StR 451/02 - m.w.N.). Das Landgericht hat, neben ande-

ren Umständen, den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Ta-

ten und ihre gleichförmige Begehung in schneller Reihenfolge bedacht. Es hat

jedoch auch unter Berücksichtigung der Straferschwerungsgründe und der

Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens nicht nachvollziehbar begründet,

warum die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf die vierfache

Dauer erhöht wurde. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren entspricht

zudem, auch unter Berücksichtigung der durchaus gewichtigen Strafschär-

fungsgründe, nicht mehr dem Unrechts- und Schuldgehalt der festgestellten

Taten, bei denen der Angeklagte insgesamt nur etwa 1,8 g Heroinhydrochlorid

verkauft hat. Im Hinblick hierauf ist die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe unver-

tretbar hoch und löst sich nach oben von ihrer Bestimmung eines gerechten

Schuldausgleichs.

3. Die Sache wird an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen,

weil mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten im übrigen rechtskräftig

feststeht, daß er die Taten als Erwachsener begangen hat. Somit scheidet eine

Zuständigkeit der Jugendkammer aus.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck