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BGH Beschluss vom 12.02.2003 – 5 StR 165/02

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja

AÜG § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1; StGB § 263, § 266a Abs. 1

a) Zu den Anforderungen an die Feststellung einer unerlaub- ten Arbeitnehmerüberlassung in Abgrenzung zum Werk- vertrag.

b) Macht der Arbeitgeber gegenüber der sozialversiche- rungsrechtlichen Einzugsstelle falsche Angaben über die Verhältnisse seiner Arbeitnehmer, so begeht er einen Betrug nach § 263 StGB; eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB tritt dahinter zurück.

BGH, Beschl. vom 12. Februar 2003 - 5 StR 165/02 LG Kleve –

5 StR 165/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Februar 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2003

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Kleve vom 26. April 2001 gemäß § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten D wegen Steuerhinter-

ziehung in 49 Fällen, Betrugs in 47 Fällen und Bankrotts zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Ange-

klagten K hat es wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen mit einer Ge-

samtgeldstrafe von 90 Tagessätzen belegt. Gegen dieses Urteil wenden sich

beide Angeklagten mit ihren Revisionen, die im vollen Umfang Erfolg haben.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte D

als faktischer Geschäftsführer der J D GmbH und später der

Kl GmbH tätig. Der Angeklagte D hatte in dem Zeitraum zwi-

schen April 1994 und Oktober 1998 gegenüber dem Sozialversicherungsträ-

ger wie auch gegenüber dem Finanzamt zu niedrige Lohnsummen seiner

Arbeitnehmer angegeben oder deren Beschäftigungsverhältnisse ganz ver-

schwiegen. Dadurch wurden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge

hinterzogen. Weiterhin beauftragte der Angeklagte bei etlichen Bauvorhaben

mehrere holländische Firmen, die alle von B T kontrolliert

wurden. Nach den Feststellungen des Landgerichts war dieser in den Nie-

derlanden als Arbeitnehmerüberlasser (sogenannter Koppelbaas) tätig. Der

Angeklagte D ging mit den holländischen Firmen sogenannte „Nach-

unternehmerwerkverträge“ ein. Drei dieser Verträge schloß der Angeklagte

D mit dem Mitangeklagten K , der für die holländische Firma

P handelte, bei der er als Baustellenleiter und Kolonnenführer für

30 Eisenflechter beschäftigt war. Durch die Vereinbarungen sollten aber nur

unzulässige Arbeitnehmerüberlassungen verdeckt werden, die zwischen dem

Angeklagten und T tatsächlich abgewickelt wurden.

Die J D GmbH war nach den Feststellungen des Landge-

richts bereits längere Zeit vor Konkursantragstellung überschuldet gewesen,

spätestens nachdem die Verbindlichkeiten aus den verdeckten Arbeitneh-

merüberlassungen entstanden waren. Eine tägliche Kassenbuchkontrolle

wurde nicht vorgenommen; ebensowenig existierten Unterschriften im Kas-

senbuch oder Quittungen.

Das Landgericht hat wegen der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

den Angeklagten D jeweils wegen Betrugs und Steuerhinterziehung

verurteilt. Der Angeklagte D sei im Hinblick auf die entliehenen Arbeit-

nehmer als Arbeitgeber anzusehen. Er habe sowohl die sozialversicherungs-

rechtliche Einzugstelle als auch das Finanzamt über diese zusätzlich ihm

zuzurechnenden Arbeitnehmer im unklaren gelassen. Der Mitangeklagte K

habe durch die Unterzeichnung der Scheinverträge an den betrügeri-

schen Machenschaften gegenüber der Sozialkasse mitgewirkt. Hierin hat das

Landgericht die Beihilfe zum Betrug in drei Fällen gesehen.

Für seine Firma hätte der Angeklagte D für die von den hollän-

dischen Firmen erbrachten Leistungen aus deren Rechnungen keine Vor-

steuern abziehen dürfen. Deshalb hat das Landgericht den Angeklagten

D insoweit wegen der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung 1996

und der unrichtigen Voranmeldungen für etliche Monate des Jahres 1997

wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Wegen der verspäteten Konkursan-

meldung hat es den Angeklagten eines Vergehens nach §§ 84, 64 GmbHG

für schuldig befunden – ohne dies zu tenorieren – und ihn ferner im Hinblick

auf

die

unzureichende

Führung

des

Kassenbuchs

gemäß

§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB wegen Bankrotts verurteilt. Hinsichtlich der vom An-

geklagten D der Einzugstelle bezüglich der von der J D und

der Kl GmbH Beschäftigten mitgeteilten unrichtigen Lohnsummen hat es

jeweils monatlich Vergehen des Betrugs, im Hinblick auf die gleichermaßen

falschen Angaben gegenüber dem Finanzamt jeweils monatlich ein Verge-

hen der Lohnsteuerhinterziehung angenommen.

II.

Die Revisionen der Angeklagten sind begründet und führen zur Auf-

hebung des landgerichtlichen Urteils.

1. Die Verurteilungen wegen Umsatzsteuerhinterziehung sowie wegen

Betrugs und Lohnsteuerhinterziehung im Hinblick auf die Beschäftigten der

holländischen Firmen begegnen durchgreifenden Bedenken. Damit können

auch hinsichtlich der Angelegenheit K die drei ausgeurteilten Beihilfe-

handlungen nicht bestehenbleiben.

a) Die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht zu der Über-

zeugung gelangt ist, die formularmäßig abgefaßten und unterschriebenen

Nachunternehmerverträge seien nur zum Schein abgeschlossen, hält rechtli-

cher Überprüfung nicht stand. Die hierauf gestützte Schlußfolgerung des

Landgerichts, es läge zwischen den holländischen Firmen und den Unter-

nehmen des Angeklagten D eine unzulässige Arbeitnehmerüberlas-

sung vor, ist gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Allerdings obliegt es grundsätzlich allein dem Tatrichter, sich auf

der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung zu ver-

schaffen. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hin-

zunehmen. Das Revisionsgericht kann eine solche Entscheidung nur auf

Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in

sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht aus-

schöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist (stän-

dige Rechtsprechung vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGH

NStZ – RR 2000, 171 f.; BGH NStZ 2001, 491, 492; BGH NStZ 2002, 48).

Gleiches gilt für die Bewertung von Erklärungen, Verträgen oder Urkunden

durch den Tatrichter. Auch insoweit beschränkt sich die revisionsrichterliche

Kontrolle auf eine Prüfung, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze,

Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (vgl. BGHSt 37,

55, 61; 21, 371, 372; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 337

Rdn. 32).

bb) Die vom Landgericht getroffenen Erwägungen zur Auslegung der

zwischen dem Angeklagten D und den holländischen Firmen ge-

schlossenen Verträge sind nicht frei von Rechtsfehlern. Zur Abgrenzung von

Arbeitnehmerüberlassungs- und Werkverträgen hat die höchstrichterliche

Rechtsprechung allgemeine Grundsätze entwickelt (vgl. BAG NJW 1984,

2912; BAG BB 1990, 1343; BFHE 163, 365, 370 f.; Schaub, Arbeitsrechts-

handbuch 9. Aufl. S. 1240 ff.). Danach ist es ein Indiz für das Vorliegen einer

Arbeitnehmerüberlassung, wenn die jeweiligen Arbeitnehmer in den Betrieb

des Auftraggebers eingegliedert sind. Dies gilt insbesondere, soweit die

Gruppe der für den Auftraggeber tätigen Arbeitnehmer nicht ihrerseits hierar-

chisch strukturiert sind. Weiterhin kann maßgeblich sein, welche Risikover-

teilung der Vertrag vorsieht. Das läßt sich daran erkennen, wer das Risiko

eines zufälligen Untergangs der Leistung und von Gewährleistungspflichten

trägt. Schließlich kann auch die Beschreibung der vertraglichen Leistung ei-

nen Anhalt bieten. Soweit die bloße Tätigkeit im Vordergrund steht, die letzt-

lich nur durch eine Anzahl von Arbeitskräften erfüllt werden kann, über die

der Auftraggeber selbst nicht verfügt, mag das für eine Arbeitnehmerüberlas-

sung sprechen. Umgekehrt wird eine möglichst genaue Festlegung des Ar-

beitsergebnisses

das Vorliegen

eines Werkvertrages

nahelegen

(vgl. zu dem Kriterienkatalog Ignor in Ignor/Rixen, Handbuch Arbeitsstraf-

recht 2002 Rdn. 123 ff.).

Die vorgenannten Gesichtspunkte sind allerdings lediglich Indizien, die

überdies ein unterschiedliches Gewicht haben können. Maßgeblich für die

Einordnung im Strafverfahren bleibt der nach strafprozessualen Grundsätzen

festzustellende Wille der Vertragsparteien. Soll der Auftragnehmer einen be-

stimmten in einem baulichen Werk verkörperten Erfolg erbringen, liegt ein

Werkvertrag vor. Ist dagegen lediglich eine durch Arbeitskraft zu erbringende

Tätigkeit geschuldet, wird von einem Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis

auszugehen sein. Diese Grenzziehung hat das Landgericht nicht zureichend

beachtet.

(1) Es begegnet schon durchgreifenden Bedenken, daß das Landge-

richt als wesentliches Indiz für eine Arbeitnehmerüberlassung den Umstand

gewertet hat, daß die niederländischen Arbeitnehmer in Einzelfällen von dem

Angeklagten D in dessen Büro Lohn erhalten hätten. Dieser Gesichts-

punkt ist für die Entscheidung nicht tragfähig, weil sowohl bei einem Arbeit-

nehmerüberlassungsvertrag als auch bei einem werkvertraglichen Subunter-

nehmerverhältnis die einzelnen Arbeitnehmer des eingesetzten Fremdbetrie-

bes von dem Verleiher bezahlt werden. Deshalb entspricht auch bei einer

Arbeitnehmerüberlassung die Bezahlung der Leiharbeitnehmer durch den

Entleiher nicht der vertraglichen Struktur eines Arbeitnehmerüberlassungs-

verhältnisses. Vielmehr hätte – was das Landgericht ersichtlich übersehen

hat – die direkte Auszahlung über den Angeklagten D als eine von

den Vertragsstrukturen abweichende technische Verkürzung des Leistungs-

weges gewertet werden müssen, die für die eigentliche Qualifizierung des

Vertragsverhältnisses unergiebig ist.

(2) Ein für die Auslegung zentrales Abgrenzungskriterium ist die Be-

handlung von Gewährleistungsfällen. Da hieraus deutlich wird, wie die Par-

teien selbst das Vertragsverhältnis verstanden haben, ist die Abwicklung von

Störungsfällen für die Abgrenzung zwischen einem Werk- und einem Arbeit-

nehmerüberlassungsvertrag von erheblicher Bedeutung. Ob der Auftrag-

nehmer einen konkreten auf das Bauwerk bezogenen Erfolg oder lediglich

die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern schuldet, hat ganz wesentliche

Konsequenzen für die Behandlung von Gewährleistungsfällen. Während

nämlich der keinen werkvertraglichen Erfolg schuldende Arbeitnehmerüber-

lasser lediglich für die grundsätzliche berufliche Qualifikation einzustehen hat

(vgl. BGH NJW 1971, 1129), haftet der Werkunternehmer für das Arbeitser-

gebnis an sich. Da die berufliche Qualifikation bei den von Bauhelfern zu be-

wältigenden einfachen Arbeiten nur eine völlig untergeordnete Rolle spielt,

wird gerade die Praxis, wie die Vertragsparteien mit einer Mängelrüge des

Bauherrn praktisch verfahren sind, relativ sichere Rückschlüsse auf den von

den Vertragsparteien tatsächlich gewollten Inhalt des Rechtsverhältnisses

zulassen.

Nach den Feststellungen sind jedenfalls in einem bedeutsamen Fall

Mängeleinbehalte in Höhe von 27.000,00 DM vom Hauptunternehmer ge-

genüber dem Betrieb des Angeklagten D erfolgt. Vom Angeklagten

D wurde dieser Einbehalt an das holländische Unternehmen weiter-

gegeben, obwohl die Überlassung der Arbeitnehmer eigentlich beanstan-

dungsfrei erfolgt war. Die Vornahme des Einbehalts auf der Seite des Ange-

klagten D und andererseits die Hinnahme des Einbehalts durch das

holländische Unternehmen weisen darauf hin, daß ein Erfolg geschuldet sein

könnte. Dies hätte das Landgericht jedenfalls als gewichtigen für einen

Werkvertrag sprechenden Gesichtspunkt in die gebotene Gesamtabwägung

einstellen müssen, weil mit dem Wesen eines Arbeitnehmerüberlassungs-

verhältnisses ein solcher Einbehalt nicht vereinbar wäre.

(3) Nicht nachvollziehbar ist, inwieweit eine gemeinsame Kalkulation

mit dem Kolonnenführer der holländischen Firmen wie auch der Zuschlag-

satz von 5 % für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen sollen. Beide Ge-

sichtspunkte stehen in keinerlei innerem Zusammenhang mit einer Arbeit-

nehmerüberlassung, weil der Überlasser gerade keinen Erfolg erbringen

muß. Zudem entspricht es in der Baubranche ständiger Praxis, daß Bauun-

ternehmen regelmäßig zusammen als Haupt- und Subunternehmer auftreten

und insoweit auch gemeinsam kalkulieren. Hierfür könnte auch der Haupt-

unternehmer-Zuschlag in Höhe von 5 % sprechen. Ein solcher Zuschlag wird

typischerweise für den Koordinierungsaufwand und das Gewährleistungsrisi-

ko des Hauptunternehmers bezahlt. Er weist damit ebenfalls eher auf ein

werkvertragliches Subunternehmerverhältnis hin als auf eine Arbeitnehmer-

überlassung, weil die Arbeitnehmerüberlassung eine an sich andere Leistung

darstellt und der Zuschlag nahelegt, daß im Verhältnis Haupt- und Subunter-

nehmer jeweils eine gleichartige Leistung, nämlich eine Werkleistung zu

erbringen war.

(4) Demgegenüber stellt das Landgericht den Gesichtspunkt in den

Vordergrund, daß die schriftlichen Verträge nur sehr lückenhaft ausgefüllt

waren. Dieser Aspekt mag zwar einen möglichen Schluß im Hinblick auf die

Annahme eines Scheinvertrages zulassen. Welches Gewicht ein solcher Ge-

sichtspunkt hat, hängt jedoch von den näheren Umständen ab, die das

Landgericht nicht erörtert. Eine solche Praxis könnte auch durch eine intensi-

ve Zusammenarbeit bedingt sein. Daraus ließe sich auch erklären, daß nur

rudimentäre schriftliche Vereinbarungen vorlagen und zwischen den Parteien

im wesentlichen mündliche Abreden getroffen wurden. Zudem wird sich der

Leistungsumfang regelmäßig aus dem zwischen dem Angeklagten D

und seinem Hauptunternehmer geschlossenen Vertrag ergeben. Detaillierte

Abreden über die Gewährleistung – worauf das Landgericht sich maßgeblich

stützt – sind schon deshalb nicht veranlaßt, wenn – wie hier – die VOB/B

vereinbart ist, weil diese grundsätzlich nur als Ganzes Vertragsbestandteil

werden kann (vgl. BGHZ 96, 129; BGH NJW 1987, 2373).

b) Durchgreifenden Bedenken begegnen die Verurteilungen wegen

Hinterziehung von Umsatzsteuern auch aus einem weiteren Grund. Das

Landgericht hatte eine Hinterziehungshandlung durch den Angeklagten D

darin gesehen, daß hier Arbeitnehmerüberlassungen vorgelegen hät-

ten und bei der Tätigkeit der niederländischen Arbeitnehmer es sich nicht um

einen „mehrwertsteuerpflichtigen Vorgang“ gehandelt habe. Es stellt ersicht-

lich allein auf das in diesen Fällen durch § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingierte

Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher ab.

Damit übersieht das Landgericht aber, daß auch von seinem Rechtsstand-

punkt aus ein allerdings unwirksames Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis

zwischen den niederländischen Firmen und der vom Angeklagten ver-

tretenen D GmbH bestand. Für diese Leistung wurde

tatsäch-

lich eine Vergütung berechnet und bezahlt, die 95 % des Auftragsvolumens

betrug. Aufgrund der gewerblichen Art und Weise der Leistungsbewirkung

kann an der Unternehmereigenschaft der Arbeitnehmerüberlasserin nach

§ 2 Abs. 1 UStG aber kein Zweifel bestehen.

Die Leistungen, hinsichtlich derer die Vorsteuern abgezogen wurden,

sind auch im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ausgeführt. Ob das

zugrundeliegende Vertragsverhältnis zivilrechtlich wirksam ist, ist nach

§ 41 AO unerheblich (BGHR AO § 41 Abs. 1 Durchführung, tatsächliche 1;

siehe auch BFH BStBl. II 1993, 384, 386). Für die umsatzsteuerrechtliche

Behandlung kommt es lediglich auf die tatsächliche Leistungsbewirkung an

(vgl. BGHR UStG § 10 Entgelt 1), die hier vorliegt. Die erbrachte Leistung ist

ausreichend identifizierbar (BFH aaO).

Abgesehen davon, daß in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird,

welchen Wortlaut die Abrechnungen mit den niederländischen Unternehmen

hatten, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die jeweiligen Rech-

nungen Scheinrechnungen sein könnten. Die rechtlich bloß unzutreffende

Bezeichnung des zugrundeliegenden Leistungsvorgangs (hier: Werkvertrag

anstatt Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) ist deshalb solange unschädlich,

als die Leistung in ihrem wirtschaftlichen Gepräge erfaßt werden kann, zumal

für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung nicht auf das Verpflichtungs-, son-

dern auf das Erfüllungsgeschäft abzustellen ist (BGHR UStG § 10 Entgelt 1).

Im übrigen unterfallen der deutschen Umsatzsteuer sowohl Werkleistungen

(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 1c UStG) als auch solche Leistun-

gen, die auf die Gestellung von Personal gerichtet sind

(i. V. m.

§ 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG). Werden sie gegenüber einem anderen Unterneh-

men ausgeführt, ist dieses zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Um-

satzsteuer in einer entsprechenden Rechnung (§ 14 UStG) ordnungsgemäß

ausgewiesen ist (vgl. Cissée in Bunjes/Geist, UStG 6. Aufl. § 15 Rdn. 4).

Ob die Rechnungen von dem Angeklagten D selbst gefertigt

wurden, ist unerheblich, wenn er – was hier naheliegt – von den holländi-

schen Firmen damit betraut war. Die Erstellung der Rechnungen kann auch

durch einen beauftragten Dritten erfolgen (vgl. Zeuner in Bunjes/Geist aaO

§ 14 Rdn. 7). Entscheidend ist, daß die Rechnung den notwendigen Inhalt im

Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG aufweist, und für den Vorsteuerabzug,

daß die Leistung tatsächlich ausgeführt wurde (BFH aaO). Da keine näheren

Einzelheiten über das Abrechnungsverfahren in den Urteilsgründen mitgeteilt

werden, bleibt auch die Möglichkeit offen, daß eine Abwicklung

im

Gutschriftsverfahren (§ 14 Abs. 5 UStG) erfolgt ist. Auch ein solches zulässi-

ges Abrechnungsverfahren kann eine taugliche Grundlage für den Vorsteu-

erabzug sein.

c) Ungeachtet dessen halten die Verurteilungen auch schon deshalb

rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Anforderungen an den subjekti-

ven Tatbestand unzureichend belegt sind. Eine Haftung des Angeklagten für

die Sozialversicherungsabgaben besteht aufgrund der gesetzlichen Fiktion

des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, wonach bei einer unwirksamen Arbeitnehmer-

überlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leihar-

beitnehmer begründet wird. Erst an dieses fingierte Arbeitsverhältnis knüpfen

sich dann die sozialversicherungsrechtlichen Erklärungspflichten. Hinsichtlich

der Lohnsteuer würde eine eigenständige Anmeldepflicht des Entleihers al-

lenfalls in Betracht kommen, soweit dieser selbst Arbeitslohn bezahlt hat

(BFHE 135, 501; 163, 365).

Im übrigen haftet der Entleiher nur nach

§ 42d Abs. 6 EStG (vgl. ferner zur grenzüberschreitenden Arbeitnehmer-

überlassung innerhalb der EU: BFH DStRE 2003, 156 ff.). Um ihre strafbe-

wehrten Pflichten erkennen zu können, müßten die Angeklagten sowohl den

Fiktionstatbestand zumindest seinem ungefähren Inhalt nach als auch die

daraus resultierenden rechtlichen Folgen wenigstens annäherungsweise ge-

kannt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 2002 – 5 StR 127/02 zur

Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Das Landgericht leitet dies aus den

unzureichend ausgefüllten formularmäßigen Werkverträgen her, die es für

vorgeschoben hält. Dies läßt zwar möglicherweise Rückschlüsse auf eine

Verdeckungsabsicht hinsichtlich des wahren Rechtsgeschäfts, aber keine

Rückschlüsse darauf zu, daß die Angeklagten von einer eigenen Erklärungs-

pflicht des Angeklagten D gewußt haben. Selbst wenn die Vertrags-

parteien von einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung ausgegangen

sein sollten, kann dies auch der Vermeidung straf-, bußgeld- (§§ 15, 15a,

16 AÜG) oder zivilrechtlicher Nachteile gedient haben. Abgesehen davon,

daß für die unzureichend ausgefüllten Formulare auch – wie oben ausge-

führt – andere Erklärungsmöglichkeiten in Betracht kommen, ist der vom

Landgericht gezogene Schluß so zweifelhaft und beruht auf einer derart un-

zulänglichen Tatsachengrundlage, daß die Schlußfolgerung des Landge-

richts sich nur als Annahme und bloße Vermutung erweist . Hierauf kann sich

eine richterliche Überzeugung nicht rechtsfehlerfrei stützen (vgl. BGHR StPO

§ 261 Überzeugungsbildung 26).

Ein Motiv, ein solches Vertragsverhältnis einzugehen, ist insbesondere

aus der Sicht des Angeklagten D unklar. Wenn ihm bewußt gewesen

sein sollte, daß dies mit erheblichen lohnsteuer- und sozialversicherungs-

rechtlichen Haftungsrisiken verbunden ist, liegt es von seinem Standpunkt

aus umso näher, gerade diese Gefahr zu vermeiden und einen Werkvertrag

abzuschließen. Eine wesentlich andere Risikostruktur wäre damit für ihn

nicht verbunden gewesen. Speziell bei technisch eher einfachen Werklei-

stungen, die allein vom Arbeitseinsatz geprägt sind, liegen Arbeitnehmer-

überlassung und Werkvertrag im wirtschaftlichen Ergebnis sehr nahe beiein-

ander. Es ist letztlich eine Frage der Gestaltung der Rahmenbedingungen,

ob der Erfolg oder der dem Erfolg zugrundeliegende Arbeitseinsatz den Ge-

genstand der vertraglichen Vereinbarung bilden soll. Kennt der Betreffende

die mit einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung verbundenen Risiken,

wird er gerade bestrebt sein, diese Risiken nicht eintreten zu lassen, insbe-

sondere wenn sie – wie hier durch geringfügige Modifikationen des Ver-

tragswerkes – wirtschaftlich vermeidbar sind.

2. Keinen Bestand haben auch die Verurteilungen wegen verspäteter

Konkursantragstellung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 GmbHG sowie

gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Das Landgericht, das die Straftat nach

§ 84 GmbHG im Schuldspruch nicht ausgewiesen, hierfür aber gleichwohl

eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat, stellt inso-

weit hinsichtlich beider Taten für die Feststellung der Überschuldung auf die

Verbindlichkeiten ab, die aus den abgeurteilten Hinterziehungshandlungen

von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohn- und Umsatzsteuer herrühren. Da

insoweit die Urteilsgründe rechtsfehlerbehaftet sind, kann im Revisionsver-

fahren nicht einmal dem Grunde nach von einem Bestand entsprechender

öffentlich-rechtlicher Abgabeverpflichtungen ausgegangen werden. Damit

wirkt sich dieser Mangel auch auf diese Verurteilungen aus, die schon aus

diesem Grunde aufzuheben sind.

Im übrigen begegnet eine Verurteilung auch deshalb rechtlichen Be-

denken, weil das Landgericht allein die bloße Existenz der von ihm festge-

stellten Abgabenschulden als maßgeblich erachtet hat. Dies ist aber nur an-

gängig, soweit es sich um die Abgabenschulden der genannten Firmen han-

delt. Bezieht sich dagegen die Verbindlichkeit auf eine Haftung aus der un-

erlaubten Arbeitnehmerüberlassung, reicht dies nicht aus. Damit läßt das

Landgericht unbeachtet, daß die Feststellung der Überschuldung nach bilan-

ziellen Grundsätzen erfolgen muß. Verbindlichkeiten sind deshalb bei der

Prüfung einer Überschuldenssituation nicht schon dann anzusetzen, wenn

sie abstrakt entstanden sind, sondern erst, wenn eine Inanspruchnahme aus

ihnen droht. Vielmehr gilt auch hier der allgemeine Grundsatz, daß eine Ver-

bindlichkeit erst dann zu bilanzieren ist, wenn ihr Bestand hinreichend wahr-

scheinlich ist und die ernsthafte Gefahr einer Geltendmachung besteht (vgl.

Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 42 Rdn. 189 und

§ 64 Rdn. 25 jeweils mit weiteren Nachweisen). Wird durch Straftaten eines

jedenfalls faktischen Geschäftsführers eine betriebliche Schadensersatz-

pflicht begründet, ist eine Rückstellung dann geboten, wenn der Geschäfts-

führer davon ausgehen muß, daß sein Verhalten entdeckt wird und er mit

einer Inanspruchnahme rechnen muß (BFH BStBl II 1993, 153, 154). Je-

denfalls solange er mit einer Kenntniserlangung durch den Gläubiger nicht zu

rechnen braucht, kommt eine bilanzielle Rückstellung für solche Verbindlich-

keiten nicht in Betracht (vgl. BFH BStBl II 1991, 802, 804). Deshalb dürfen

lediglich abstrakt bestehende Verbindlichkeiten nicht für die Begründung ei-

ner Überschuldung herangezogen werden.

3. Aufzuheben waren auch die Verurteilungen wegen Lohnsteuerhin-

terziehung und Betrugs, soweit die Mitarbeiter der J D und der

Kl GmbH betroffen sind. Die Urteilsgründe genügen insoweit nicht den

Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO, weil sie keine ausreichende Tatsa-

chengrundlage für die Schuldfeststellung enthalten.

a) Was die Verkürzung der Sozialbeiträge anbelangt, ist allerdings der

rechtliche Ansatz des Landgerichts zutreffend, das von einem Betrug gemäß

§ 263 StGB ausgeht. Den einzelnen Arbeitgeber trifft nach § 28a SGB IV ei-

ne Meldepflicht, wonach er die für die Bemessung des Gesamtsozialversi-

cherungsbeitrags maßgeblichen – im Gesetz im einzelnen aufgeführten –

Anknüpfungstatsachen hinsichtlich aller bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer

der Einzugsstelle gegenüber mitzuteilen hat. Verletzt der Arbeitgeber diese

Verpflichtung, indem er bewußt unwahre oder unvollständige Angaben

macht, die zu einem geringeren Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Sinne

des § 28d SGB IV führen würden, stellt dies eine Tathandlung im Sinne des

§ 263 StGB dar.

Dabei wird der Straftatbestand des Betrugs auch nicht von dem Straf-

tatbestand des Vorenthaltens von Arbeitsentgelten gemäß § 266a Abs. 1

StGB verdrängt, der im übrigen lediglich das Vorenthalten des Arbeitneh-

merbeitrages unter Strafe stellt. Im Hinblick auf die allein einer Strafbarkeit

unterfallenden Arbeitnehmerbeiträge stellt dann die Vorschrift des

§ 266a Abs. 1 StGB einen Auffangtatbestand dar. Dieser wurde durch das

Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986

(BGBl I 721) unter anderem auch deshalb geschaffen, weil der Betrugstatbe-

stand einen ausreichenden strafrechtlichen Schutz der Sozialversicherungs-

systeme aufgrund seiner tatbestandlichen Struktur nicht gewährleisten

konnte (vgl. Regierungsbegründung BT-Drs. 10/318, S. 27). Zielrichtung war

dabei eine Verstärkung der strafrechtlichen Sicherung, nicht aber – was dann

hinsichtlich der Arbeitgeberanteile die Folge wäre – deren Einschränkung.

Liegt eine Tathandlung im Sinne des § 263 StGB vor, verbleibt es deshalb

grundsätzlich bei einer Strafbarkeit nach dieser Bestimmung. Für eine

gleichzeitige Anwendung des § 266a Abs. 1 StGB ist kein Raum, wenn ledig-

lich derjenige Teil des Arbeitnehmeranteils vorenthalten wird, der schon auf-

grund der Täuschungshandlung zu niedrig bestimmt ist. Da in diesen Fällen

der Betrug gemäß § 263 StGB sich als die wegen ihrer erweiterten Qualifizie-

rungstatbestände schärfere Strafnorm darstellt, tritt § 266a Abs. 1 StGB in-

soweit

zurück

(Tröndle/Fischer, StGB

51. Aufl.

§ 266a Rdn. 37;

Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 266a Rdn. 20; Lenckner/Perron in Schön-

ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266a Rdn. 28; kritisch Gribbohm in LK 11. Aufl.

§ 266a Rdn. 110). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in früheren Ent-

scheidungen zum alten Rechtszustand (BGHSt 32, 236, 240 f.) wegen des

unterschiedlichen Schutzgutes der Vorgängerstraftatbestände, die eine treu-

widrige Nichtweiterleitung der einbehaltenen Lohnteile unter Strafe gestellt

hatten, Tateinheit angenommen. Nach neuem Recht, das nicht mehr den

Einbehalt von Lohnbestandteilen voraussetzt (vgl. BGHSt 47, 318, 319) und

dem mithin der untreueähnliche Strafzweck fehlt, ist diese Auffassung nicht

mehr aufrechtzuerhalten (vgl. auch Franzheim wistra 1987, 313, 315 f.).

Demnach findet, falls über die Falschmeldung hinaus keine weiteren Gelder

zurückgehalten werden, der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB nur

Anwendung, wenn keine Strafbarkeit nach § 263 StGB gegeben ist. Eine

Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB wird regelmäßig in den Fällen in Be-

tracht kommen, in denen zwar die jeweiligen Arbeitnehmer zutreffend gemel-

det, die einzelnen Beiträge nicht oder zumindest nicht vollständig abgeführt

wurden.

b) Sowohl hinsichtlich der Verurteilungen wegen Betrugs als auch we-

gen Lohnsteuerhinterziehung erschöpfen sich die Urteilsgründe lediglich in

der Mitteilung der jeweiligen Verkürzungsbeträge, die zwischen 200,00 DM

und 22.000,00 DM schwanken. Es wird weder festgestellt, hinsichtlich wel-

cher Arbeitnehmer welche unrichtigen Angaben gegenüber den Sozialversi-

cherungsträgern gemacht wurden noch wann und auf welchen abgaberele-

vanten Zeitraum diese Angaben sich bezogen. Eine solche pauschale Dar-

stellung reicht grundsätzlich nicht aus, weil sie dem Revisionsgericht keine

Prüfung ermöglicht, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrund-

lagen ausgegangen ist (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstel-

lung 9 m. w. N.). Für Straftaten, die im Zusammenhang mit der Hinterziehung

von Sozialversicherungsbeiträgen stehen, gelten prinzipiell dieselben Grund-

sätze (BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4).

Allerdings hat der Bundesgerichtshof Vereinfachungen in der Darstel-

lung dann zugelassen, wenn der Angeklagte sachkundig und geständig ist

(BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 3, 5, 8). Dies entbindet den

Tatrichter indes nicht von seiner Aufgabe, genaue Feststellungen dazu zu

treffen, welches steuerlich bzw. sozialversicherungsrechtlich erhebliche Ver-

halten zu einer Abgabenverkürzung geführt hat.

Schon daran fehlt es hier. Das Landgericht zählt insoweit lediglich all-

gemein auf, welche Tathandlungen hier in Betracht kommen (völliges Ver-

schweigen, zu geringe Lohnsumme, fälschliche Meldung als Geringbeschäf-

tigter), ohne sie konkret für die jeweils ausgeurteilte Tat zu bezeichnen. Hin-

sichtlich der Verurteilungen wegen Lohnsteuerhinterziehung teilt das Landge-

richt nicht einmal mit, ob und wann der Angeklagte D überhaupt nach

§ 41a EStG Lohnsteueranmeldungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben

hat, die gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem

Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen

(vgl. Schmidt/Drenseck,

EStG 21. Aufl. § 41a Rdn. 3). Vielmehr benennt das Landgericht lediglich

dem Finanzamt vorenthaltene Beträge, die nicht abgeführt wurden. Maßgeb-

lich für den Verkürzungserfolg im Sinne des § 370 Abs. 1 AO ist aber die zu

geringe Festsetzung der Lohnsteuer, nicht ihre unzureichende Bezahlung.

III.

Für die neue Hauptverhandlung merkt der Senat noch folgendes an:

1. Ein Betrug zu Lasten des Sozialversicherungsträgers setzt voraus,

daß dessen entsprechender Anspruch noch werthaltig gewesen wäre. Dies

bedarf angesichts der angespannten wirtschaftlichen Situation beider Betrie-

be, die schließlich auch insolvent wurden, näherer Erörterung. Ein Vermö-

gensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt nämlich nicht vor, wenn der So-

zialversicherungsträger aufgrund der schlechten Finanzlage des Unterneh-

mens seinen Beitragsanspruch auch bei zutreffender Meldung der Beschäfti-

gungsverhältnisse nicht hätte realisieren können (vgl. BGH wistra 1993, 17;

wistra 1986, 170 f.). In diesen Fällen wird allerdings im Rahmen des dann

wiederauflebenden Straftatbestands des § 266a Abs. 1 StGB zu prüfen sein,

ob die Begleichung jedenfalls der Arbeitnehmerbeiträge nicht wenigstens

schon bei verdichteten Anzeichen künftiger Zahlungsschwierigkeiten recht-

zeitig hätte

sichergestellt werden

können

(vgl. BGHSt 47, 318).

2. Sollte der neue Tatrichter wiederum von einer verdeckten Arbeit-

nehmerüberlassung ausgehen und einen Betrug zu Lasten der Sozialkassen

wie auch eine (Lohn)Steuerhinterziehung im Hinblick auf die entliehenen Ar-

beitnehmer bejahen, dann wird mit denselben Taten zu Lasten der Arbeit-

nehmer der J D und Kl GmbH nur eine

tateinheitliche Verur-

teilung (§ 52 StGB) in Betracht kommen. Die Anmeldepflichten gegenüber

der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle sowie gegenüber dem Fi-

nanzamt bestehen nämlich einheitlich, gleichgültig, ob sie aus einem recht-

lich bestehenden oder aus einem nach § 10 Abs. 1 AÜG fingierten Arbeits-

verhältnis herrühren.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum