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BGH Urteil vom 12.02.2003 – X ZR 200/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk: BGHZ: nein

ja

Verkündet am: 12. Februar 2003 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hochdruckreiniger

PatG 1981 § 4

Hat die zu seinem typischen Aufgabenkreis gehörende Bewältigung eines kon-

struktiven Problems wie die kostengünstigere Herstellung durch Vereinfachung

der Werkzeuge dem Fachmann eine der beanspruchten Lehre entsprechende

Ausgestaltung nahegelegt, beruht diese Lehre auch dann nicht auf einer erfin-

derischen Tätigkeit, wenn der Stand der Technik für die damit zugleich er-

reichte Verbesserung der Lösung einer weiteren Problemstellung keine hinrei-

chende Anregung vermittelt hat.

BGH, Urt. v. 12. Februar 2003 - X ZR 200/99 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 12. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Juli 1999 verkün-

dete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-

richts abgeändert.

Das deutsche Patent 41 38 451 wird für nichtig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte

ist eingetragener

Inhaber des deutschen Patents

41 38 451 (Streitpatents), das am 22. November 1991 angemeldet worden ist.

Es betrifft einen Hochdruckreiniger und umfaßt sechs Patentansprüche. Pa-

tentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Hochdruck-Reiniger (1) mit einer Hochdruck-Pumpe (7, 8), die von

einem Gehäuse (2) zumindest teilweise umgeben ist,

- mit einer Waschpistole (10), die mit der Hochdruck-Pumpe (7, 8)

über einen Schlauch (9) verbunden ist,

- mit an der Unterseite des Gehäuses (2) vorgesehenen Stützrä-

dern (5) und mindestens einem Stützfuß (20), wobei der Hoch-

druck-Reiniger (1) zum Transport aus einer aufrechten Stellung

kippbar ist, und

- mit wenigstens einer am Gehäuse (2) ausgebildeten Steckauf-

nahme (16, 17) für die Waschpistole (10) bzw. für eine Sprühl-

anze (18), wobei die Unterseite der Steckaufnahme (16, 17) den

Stützfuß (20) bildet."

Wegen der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift ver-

wiesen.

Außerdem ist der Beklagte eingetragener Inhaber des unter anderem für

die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 687 509, das

auf einer Anmeldung vom 23. November 1992 beruht, mit der die Priorität des

Streitpatents in Anspruch genommen worden ist. Dieses betrifft ebenfalls einen

Hochdruckreiniger.

Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage in erster Linie beantragt, das

Streitpatent für nichtig zu erklären, und geltend gemacht, der Gegenstand des

Streitpatents sei nicht patentfähig, er beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Hilfsweise hat sie beantragt, das Streitpatent mit Wirkung vom 16. April 1999

insoweit für nichtig zu erklären, als es mit seinem Schutzumfang über das eu-

ropäische Patent 0 687 509 hinausgehe.

Das Bundespatentgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; den

Hilfsantrag hat das Bundespatentgericht für unzulässig gehalten.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin unter Abänderung des ange-

fochtenen Urteils die Nichtigerklärung des Streitpatents.

Der Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Prof.

Dr.-Ing.

H.

B.

hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches

Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-

gänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat ist nach

dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

Das Streitpatent war deshalb gemäß §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 PatG für nichtig

zu erklären.

1. Das Streitpatent betrifft einen Hochdruckreiniger. Dabei geht es, wie

die weitere Beschreibung und die Ausführungsbeispiele erkennen lassen, von

einem Gerät aus, das bei Benutzung senkrecht auf eine Unterseite gestellt

wird. Derartige Hochdruckreiniger werden zunehmend nicht nur für den indu-

striellen Einsatz, sondern auch für den Gebrauch in Privathaushalten herge-

stellt. Sie sind, wie beispielsweise der Hochdruckreiniger nach dem deutschen

Gebrauchsmuster 91 04 335, vielfach zum Zwecke des leichteren Transports

zu ihrem Einsatzort im Bereich der Unterseite des Gerätegehäuses mit Rollen

versehen; ein bügelförmiger Transportgriff ermöglicht den Transport in ge-

kippter Stellung. Bei Gebrauch ruht das Gerät einerseits auf diesen Rollen oder

einer Kante des Gehäuses in ihrer Nähe; die für einen hinreichend sicheren

Stand erforderliche weitere Unterstützung wird durch Standfüße in der Nähe

der gegenüberliegenden Kante oder an dieser bewirkt. Für den Einsatz solcher

Geräte wird Zubehör benötigt, nämlich eine Waschpistole, mit der der Sprüh-

strahl ausgelöst werden kann, eine oder mehrere Sprühlanzen, d.h. aufsetzba-

re Verlängerungen der Waschpistole, die mit unterschiedlichen Sprühköpfen

für verschiedene Sprühstrahle ausgestaltet sein können, sowie ein Druck-

schlauch und ein Elektrokabel. Die Streitpatentschrift setzt bekannte Hoch-

druckreiniger voraus und befaßt sich im wesentlichen mit der Unterbringung

des Zubehörs. Die Streitpatentschrift bezeichnet es (Sp. 1 Z. 35-39) als Aufga-

be der Erfindung, für die zum Betrieb des Hochdruckreinigers benötigten Zu-

behörteile eine platzsparende und sichere Transport- und Lagerungsmöglich-

keit zu schaffen, wobei zudem eine einfache Herstellung möglich ist.

Vorgeschlagen wird ein Hochdruckreiniger, der folgende Merkmale auf-

weist:

1

eine Hochdruckpumpe,

1.1 die von einem Gehäuse zumindest teilweise umgeben ist;

2

eine Waschpistole,

2.1 die mit einer Hochdruckpumpe über einen Schlauch verbun-

den ist,

3

Stützräder,

3.1 die an der Unterseite des Gehäuses vorgesehen sind;

5

mindestens einen Stützfuß;

der Hochdruckreiniger ist zum Transport aus seiner aufrech-

ten Stellung kippbar;

6

wenigstens eine Steckaufnahme

6.1 für die Waschpistole

6.2 bzw. für eine Sprühlanze;

6.3 die Unterseite der Steckaufnahme bildet den Stützfuß.

Die Streitpatentschrift bezeichnet es als bei dem aus der deutschen Of-

fenlegungsschrift 34 00 568 bekannten Hochdruckreiniger nachteilig, daß die

Steckaufnahme zum Einstecken der Waschpistole aufwendig in der Herstellung

sei, weil sie im Gehäuseinneren in Form eines schräg nach unten ragenden

Rohres ausgebildet sei. Der mit Rollen versehene transportable Hochdruckrei-

niger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 91 04 335 verfüge nicht über eine

geeignete Aufnahme für das Zubehör. Außerdem müßten zum Aufstellen des

Gerätes gesonderte Stützfüße aufgesteckt oder aufgeschraubt werden. Der

Hochdruckreiniger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 79 29 280 schließ-

lich sei zwar an Transportrollen verfahrbar; zum Aufstellen seien aber Stützen

vorgesehen, die gesondert am Rahmen über Ausleger auf relativ aufwendige

Weise befestigt seien.

Demgegenüber hebt die Streitpatentschrift als Vorzug des Hochdruck-

reinigers nach Patentanspruch 1 hervor, daß die Steckaufnahme zum Einstek-

ken der Waschpistole in das Gehäuse integriert und damit gewährleistet ist,

daß die Waschpistole sowohl beim Transport gesichert als auch für den Ein-

satz griffbereit ist, wobei der Druckschlauch angeschlossen bleiben kann; als

weiteren Vorteil bezeichnet es die Streitpatentschrift, daß gleichzeitig die Un-

terseite der Steckaufnahme als Stützfuß ausgebildet ist, so daß ohne geson-

dert zu befestigende oder zu montierende Stützfüße eine sichere Aufstellposi-

tion und eine einfache Herstellung erreicht werden können (Sp. 1 Z. 43-54).

2. Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, ist der Hochdruckreiniger

nach Patentanspruch 1 neu, weil in keiner der entgegengehaltenen Druck-

schriften ein Gerät gezeigt wird, bei dem die Unterseite der Steckaufnahme für

die Waschpistole den Stützfuß bildet.

3. Der Senat ist aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Ausfüh-

rungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten und der Er-

läuterung und Ergänzung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung da-

von überzeugt, daß der Durchschnittsfachmann den Gegenstand des Patent-

anspruchs 1 des Streitpatents unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik auffinden konnte.

Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist

der Durchschnittsfachmann, der sich in der Praxis mit der Entwicklung von

Neuerungen auf dem Gebiet von Hochdruckreinigern beschäftigt, ein Diplom-

ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluß oder er

hat eine handwerkliche Ausbildung mit einer Weiterqualifizierung zum Maschi-

nenbautechniker. Er verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in Kon-

struktion und Entwicklung. In der mündlichen Verhandlung hat der gerichtliche

Sachverständige auf Befragen des Senats ausgeführt, daß allerdings bei der

Entwicklung von Konsumgütern zunehmend Industriedesigner zugezogen wer-

den, die typischerweise das Design, aber auch die Funktion eines Geräts mit-

beeinflussen, wobei es scharfe Abgrenzungen ebensowenig gibt wie feste Re-

geln dafür, in welchem Entwicklungsstadium ein Industriedesigner zugezogen

wird. Der Sachverständige hat aber weiter überzeugend dargelegt, daß es

auch bei Zuziehung eines Industriedesigners Aufgabe des Technikers bleibt,

einen Gehäuseentwurf zu erstellen, bei dem das Zubehör für den Transport

sicher untergebracht und eine sichere stabile Halterung gewährleistet ist. Der

maßgebliche Durchschnittsfachmann ist danach nicht der Designer, sondern

der Techniker.

Bei der Weiterentwicklung der aus dem Stand der Technik bekannten

Reiniger mußte es einem solchen Fachmann einerseits um eine bessere Be-

nutzbarkeit, andererseits aber auch um eine vereinfachte und kostengünstigere

Herstellung des Geräts gehen, wobei, wie der gerichtliche Sachverständige zur

Überzeugung des Senats bestätigt hat, die bessere Integration des Zubehörs

eine der maßgeblichen Zielvorstellungen bildete. Bei der Verwirklichung dieser

Zielvorstellung konnte der Fachmann auf das auf dem Markt befindliche Gerät

K... zurückgreifen, bei dem die Integration der Einrichtungen zum Trans-

port des Zubehörs in das Gerät vergleichsweise weit vorangeschritten ist. Auch

wenn in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden

konnte, ob die vorgesehenen Aufnahmeöffnungen an der Rückwand des Ge-

räts ein Einführen der Zubehörteile bis zu dem unteren Ende der Verkleidung

zulassen, oder ob dem in halber Höhe ein Hindernis in Form der technischen

Einrichtungen im Weg stand, war hier aber die Aufnahmevorrichtung als solche

in das Gerät integriert und bot damit eine - wenn auch nicht in jeder Hinsicht

gelungene - Möglichkeit der vereinfachten Mitführung dieser Teile.

Ausgehend von der Zielvorstellung einer Verbesserung dieser Lösung

mußte es sich dem Fachmann nach den überzeugenden Ausführungen des

gerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat folgt, zunächst aufdrängen,

die bei dem bekannten Gerät aus dem Stand der Technik vorgesehenen Füße

zu vermeiden. Diese machten, wie der gerichtliche Sachverständige anschau-

lich und überzeugend geschildert hat, ein aufwendiges, aus mehreren Teilen

bestehendes Werkzeug erforderlich, das sich bei Wegfall der Standfüße deut-

lich vereinfachen läßt. Auch die Streitpatentschrift beschreibt diese Füße als

störend und bezeichnet es als Vorzug der von ihr vorgeschlagenen Lösung,

daß eine einfache Herstellung erreicht wird, da keine gesonderten Stützfüße

befestigt oder montiert werden müssen. Dort wird ausgeführt, daß bei dem

Hochdruckreiniger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 79 29 280 zum Auf-

stellen des Geräts Stützen vorgesehen sind, die gesondert am Rahmen über

Ausleger auf relativ aufwendige Weise befestigt sind.

Bei Verzicht auf die Standfüße war der erforderliche sichere Stand im

Betrieb des Hochdruckreinigers aber nur dann gewährleistet, wenn die Aufga-

be des neben den beiden Rädern oder der Gehäusekante in ihrer Nähe erfor-

derlichen weiteren Ruhepunktes von anderen Teilen des Gerätes übernommen

wurde. Dazu bot es sich an, die obere Verkleidung des Geräts, die bei der

Ausführungsform nach dem Stand der Technik im Betriebszustand auf den

Standfüßen auflag, bis zum Boden zu verlängern. Die dafür erforderlichen kon-

struktiven Maßnahmen hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend als

im Können des Durchschnittsfachmanns liegend bezeichnet; der Senat schließt

sich dem an. Mit dem Sachverständigen ist er weiter der Überzeugung, daß der

mit einem solchen Umbau verbundene Aufwand durch die Vorteile im Herstel-

lungsprozeß aus der Sicht des Fachmanns aufgewogen wird.

Mit dieser konstruktiven Änderung war allerdings das Anliegen des

Streitpatents, eine vereinfachte Mitnahmemöglichkeit für das Zubehör zu

schaffen, nicht, jedenfalls aber nicht in optimaler Weise verwirklicht. Ausge-

hend von dem Gerät K... , das - worüber auch die Parteien einig sind - dem

Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents am nächsten kommt,

kann nicht festgestellt werden, daß der Durchschnittsfachmann dort eine

Steckaufnahme für längere Zubehörteile vorfand. Wie das Bundespatentgericht

in seiner Entscheidung im Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent vom

24. November 1997 (11 W (pat) 33/96) dargelegt hat, sind bei dem K...-Gerät

als Zubehörteile nur eine relativ kurze Handspritzpistole und mit dieser ver-

bindbare Stahlrohre und Waschbürsten angegeben und dargestellt. Für die

Aufnahme einer an den Druckschlauch angeschlossenen, die Höhe des ge-

samten Geräts übersteigenden Sprühlanze sind die bei dem K...-Gerät vorge-

sehenen Steckaufnahmen danach grundsätzlich nicht geeignet. Geht man von

dieser Vorstellung aus, mußte sich dem Fachmann bereits aufgrund einfacher

Überlegungen aufdrängen, daß einer wesentlich sicheren Aufnahme des Zu-

behörs durch ein weiteres Einführen in die vorhandenen Öffnungen allein der

ausladende Motorbereich in der Mitte des Geräts im Wege stand. Dem um

platzsparende und sichere Transport- und Lagerungsmöglichkeiten für alle Zu-

behörteile bemühten Durchschnittsfachmann boten sich zur Vermeidung dieser

als nachteilig empfundenen Gestaltung mehrere handwerkliche Lösungsmög-

lichkeiten, die, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt

hat, alle darin bestanden, den Aufnahmeraum durch eine Verlegung der hierfür

bestimmten Öffnung in der Weise vorzusehen, daß die Zubehörteile über die

volle Länge der Verkleidung eingesteckt werden können. Da er zugleich die

Fußkonstruktion als nachteilig erkannt hatte, lag es dann für ihn nahe, die au-

ßenseitig am Gehäuse angebrachte Steckaufnahme so weit zu verlängern, daß

er nicht nur auf zusätzliche Spritzgußteile verzichten, sondern den Boden der

Steckaufnahme als Aufstandsfläche des Geräts in gekipptem Zustand nutzen

konnte. Da der Fachmann im Interesse eines sicheren Standes des Geräts be-

strebt sein mußte, einen möglichst großen Abstand zwischen der Drehachse

der Stützräder und dem Aufstandspunkt des Stützpunktes zu erzielen, bot sich

der vordere Gehäusebereich, in dem die Steckaufnahme bereits im Stand der

Technik angeordnet war, nämlich zugleich für die Anordnung des Stützfußes

an. Wie das Ausführungsbeispiel des Streitpatents zeigt, verlangt die erfin-

dungsgemäße Ausgestaltung nicht mehr, als das Gehäuse so auszubilden,

daß die Steckaufnahme bis in den Gehäusebereich hinunterreicht, deren Un-

terseite zugleich den vorderen Stützpunkt (Stützfuß) bildet. Zu dieser Form der

Kombination von Stützfuß und Steckaufnahme gelangte der Fachmann bereits

durch die jeweils für sich nahegelegte Verlagerung der vorderen Abstützung in

den unteren Bereich der zum zweiten Gehäuseteil umgestalteten Verkleidung

und die Verlängerung der Steckaufnahme zur sicheren Aufnahme des Zube-

hörs.

Der damit verbundenen Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit steht nicht

entgegen, daß der Fachmann bei dieser Lösung nicht unmittelbar von der im

Streitpatent angegebenen Aufgabenstellung, sondern von allgemeinen Überle-

gungen ausgehen mußte, die allerdings nach den überzeugenden Ausführun-

gen des gerichtlichen Sachverständigen von ihm zu erwarten waren und in der

allgemeinen Problemstellung lagen. Auf die im Streitpatent bezeichnete sub-

jektive Aufgabe kommt es für die Beurteilung einer erfinderischen Tätigkeit

nicht an. Bei der Beurteilung, ob der beanspruchten Lösung eine erfinderische

Bedeutung beizumessen ist, muß von dem ausgegangen werden, was die Er-

findung gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet.

Maßgeblich ist nicht, was in der Streitpatentschrift als "Aufgabe" bezeichnet ist,

sondern das durch die Erfindung für den Fachmann tatsächlich, d.h. objektiv

gelöste technische Problem (Sen. BGHZ 98, 12, 20 - Formstein; Urt. v.

23.01.1990 - X ZR 75/87, GRUR 1991, 522, 523 - Feuerschutzabschluß). Hat

die zu seinem typischen Aufgabenkreis gehörende Bewältigung eines kon-

struktiven Problems wie die kostengünstigere Herstellung durch Vereinfachung

der Werkzeuge dem Fachmann eine der beanspruchten Lehre entsprechende

Ausgestaltung nahegelegt, beruht diese Lehre auch dann nicht auf einer erfin-

derischen Tätigkeit, wenn der Stand der Technik für die damit zugleich er-

reichte Verbesserung der Lösung einer weiteren Problemstellung keine hinrei-

chende Anregung vermittelt hat.

Die Unteransprüche haben, wie dies auch der Beklagte sieht, keinen ei-

genständigen erfinderischen Gehalt und sind deshalb ebenfalls für nichtig zu

erklären.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck