BGH Urteil vom 12.02.2003 – X ZR 200/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: BGHZ: nein
ja
Verkündet am: 12. Februar 2003 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hochdruckreiniger
PatG 1981 § 4
Hat die zu seinem typischen Aufgabenkreis gehörende Bewältigung eines kon-
struktiven Problems wie die kostengünstigere Herstellung durch Vereinfachung
der Werkzeuge dem Fachmann eine der beanspruchten Lehre entsprechende
Ausgestaltung nahegelegt, beruht diese Lehre auch dann nicht auf einer erfin-
derischen Tätigkeit, wenn der Stand der Technik für die damit zugleich er-
reichte Verbesserung der Lösung einer weiteren Problemstellung keine hinrei-
chende Anregung vermittelt hat.
BGH, Urt. v. 12. Februar 2003 - X ZR 200/99 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Juli 1999 verkün-
dete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-
richts abgeändert.
Das deutsche Patent 41 38 451 wird für nichtig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte
ist eingetragener
Inhaber des deutschen Patents
41 38 451 (Streitpatents), das am 22. November 1991 angemeldet worden ist.
Es betrifft einen Hochdruckreiniger und umfaßt sechs Patentansprüche. Pa-
tentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Hochdruck-Reiniger (1) mit einer Hochdruck-Pumpe (7, 8), die von
einem Gehäuse (2) zumindest teilweise umgeben ist,
- mit einer Waschpistole (10), die mit der Hochdruck-Pumpe (7, 8)
über einen Schlauch (9) verbunden ist,
- mit an der Unterseite des Gehäuses (2) vorgesehenen Stützrä-
dern (5) und mindestens einem Stützfuß (20), wobei der Hoch-
druck-Reiniger (1) zum Transport aus einer aufrechten Stellung
kippbar ist, und
- mit wenigstens einer am Gehäuse (2) ausgebildeten Steckauf-
nahme (16, 17) für die Waschpistole (10) bzw. für eine Sprühl-
anze (18), wobei die Unterseite der Steckaufnahme (16, 17) den
Stützfuß (20) bildet."
Wegen der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift ver-
wiesen.
Außerdem ist der Beklagte eingetragener Inhaber des unter anderem für
die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 687 509, das
auf einer Anmeldung vom 23. November 1992 beruht, mit der die Priorität des
Streitpatents in Anspruch genommen worden ist. Dieses betrifft ebenfalls einen
Hochdruckreiniger.
Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage in erster Linie beantragt, das
Streitpatent für nichtig zu erklären, und geltend gemacht, der Gegenstand des
Streitpatents sei nicht patentfähig, er beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Hilfsweise hat sie beantragt, das Streitpatent mit Wirkung vom 16. April 1999
insoweit für nichtig zu erklären, als es mit seinem Schutzumfang über das eu-
ropäische Patent 0 687 509 hinausgehe.
Das Bundespatentgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; den
Hilfsantrag hat das Bundespatentgericht für unzulässig gehalten.
Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin unter Abänderung des ange-
fochtenen Urteils die Nichtigerklärung des Streitpatents.
Der Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Prof.
Dr.-Ing.
H.
B.
hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches
Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-
gänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat ist nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
zu erklären.
1. Das Streitpatent betrifft einen Hochdruckreiniger. Dabei geht es, wie
die weitere Beschreibung und die Ausführungsbeispiele erkennen lassen, von
einem Gerät aus, das bei Benutzung senkrecht auf eine Unterseite gestellt
wird. Derartige Hochdruckreiniger werden zunehmend nicht nur für den indu-
striellen Einsatz, sondern auch für den Gebrauch in Privathaushalten herge-
stellt. Sie sind, wie beispielsweise der Hochdruckreiniger nach dem deutschen
Gebrauchsmuster 91 04 335, vielfach zum Zwecke des leichteren Transports
zu ihrem Einsatzort im Bereich der Unterseite des Gerätegehäuses mit Rollen
versehen; ein bügelförmiger Transportgriff ermöglicht den Transport in ge-
kippter Stellung. Bei Gebrauch ruht das Gerät einerseits auf diesen Rollen oder
einer Kante des Gehäuses in ihrer Nähe; die für einen hinreichend sicheren
Stand erforderliche weitere Unterstützung wird durch Standfüße in der Nähe
der gegenüberliegenden Kante oder an dieser bewirkt. Für den Einsatz solcher
Geräte wird Zubehör benötigt, nämlich eine Waschpistole, mit der der Sprüh-
strahl ausgelöst werden kann, eine oder mehrere Sprühlanzen, d.h. aufsetzba-
re Verlängerungen der Waschpistole, die mit unterschiedlichen Sprühköpfen
für verschiedene Sprühstrahle ausgestaltet sein können, sowie ein Druck-
schlauch und ein Elektrokabel. Die Streitpatentschrift setzt bekannte Hoch-
druckreiniger voraus und befaßt sich im wesentlichen mit der Unterbringung
des Zubehörs. Die Streitpatentschrift bezeichnet es (Sp. 1 Z. 35-39) als Aufga-
be der Erfindung, für die zum Betrieb des Hochdruckreinigers benötigten Zu-
behörteile eine platzsparende und sichere Transport- und Lagerungsmöglich-
keit zu schaffen, wobei zudem eine einfache Herstellung möglich ist.
Vorgeschlagen wird ein Hochdruckreiniger, der folgende Merkmale auf-
weist:
eine Hochdruckpumpe,
1.1 die von einem Gehäuse zumindest teilweise umgeben ist;
eine Waschpistole,
2.1 die mit einer Hochdruckpumpe über einen Schlauch verbun-
den ist,
Stützräder,
3.1 die an der Unterseite des Gehäuses vorgesehen sind;
mindestens einen Stützfuß;
der Hochdruckreiniger ist zum Transport aus seiner aufrech-
ten Stellung kippbar;
wenigstens eine Steckaufnahme
6.1 für die Waschpistole
6.2 bzw. für eine Sprühlanze;
6.3 die Unterseite der Steckaufnahme bildet den Stützfuß.
Die Streitpatentschrift bezeichnet es als bei dem aus der deutschen Of-
fenlegungsschrift 34 00 568 bekannten Hochdruckreiniger nachteilig, daß die
Steckaufnahme zum Einstecken der Waschpistole aufwendig in der Herstellung
sei, weil sie im Gehäuseinneren in Form eines schräg nach unten ragenden
Rohres ausgebildet sei. Der mit Rollen versehene transportable Hochdruckrei-
niger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 91 04 335 verfüge nicht über eine
geeignete Aufnahme für das Zubehör. Außerdem müßten zum Aufstellen des
Gerätes gesonderte Stützfüße aufgesteckt oder aufgeschraubt werden. Der
Hochdruckreiniger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 79 29 280 schließ-
lich sei zwar an Transportrollen verfahrbar; zum Aufstellen seien aber Stützen
vorgesehen, die gesondert am Rahmen über Ausleger auf relativ aufwendige
Weise befestigt seien.
Demgegenüber hebt die Streitpatentschrift als Vorzug des Hochdruck-
reinigers nach Patentanspruch 1 hervor, daß die Steckaufnahme zum Einstek-
ken der Waschpistole in das Gehäuse integriert und damit gewährleistet ist,
daß die Waschpistole sowohl beim Transport gesichert als auch für den Ein-
satz griffbereit ist, wobei der Druckschlauch angeschlossen bleiben kann; als
weiteren Vorteil bezeichnet es die Streitpatentschrift, daß gleichzeitig die Un-
terseite der Steckaufnahme als Stützfuß ausgebildet ist, so daß ohne geson-
dert zu befestigende oder zu montierende Stützfüße eine sichere Aufstellposi-
tion und eine einfache Herstellung erreicht werden können (Sp. 1 Z. 43-54).
2. Wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, ist der Hochdruckreiniger
nach Patentanspruch 1 neu, weil in keiner der entgegengehaltenen Druck-
schriften ein Gerät gezeigt wird, bei dem die Unterseite der Steckaufnahme für
die Waschpistole den Stützfuß bildet.
3. Der Senat ist aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Ausfüh-
rungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten und der Er-
läuterung und Ergänzung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung da-
von überzeugt, daß der Durchschnittsfachmann den Gegenstand des Patent-
anspruchs 1 des Streitpatents unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik auffinden konnte.
Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist
der Durchschnittsfachmann, der sich in der Praxis mit der Entwicklung von
Neuerungen auf dem Gebiet von Hochdruckreinigern beschäftigt, ein Diplom-
ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluß oder er
hat eine handwerkliche Ausbildung mit einer Weiterqualifizierung zum Maschi-
nenbautechniker. Er verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in Kon-
struktion und Entwicklung. In der mündlichen Verhandlung hat der gerichtliche
Sachverständige auf Befragen des Senats ausgeführt, daß allerdings bei der
Entwicklung von Konsumgütern zunehmend Industriedesigner zugezogen wer-
den, die typischerweise das Design, aber auch die Funktion eines Geräts mit-
beeinflussen, wobei es scharfe Abgrenzungen ebensowenig gibt wie feste Re-
geln dafür, in welchem Entwicklungsstadium ein Industriedesigner zugezogen
wird. Der Sachverständige hat aber weiter überzeugend dargelegt, daß es
auch bei Zuziehung eines Industriedesigners Aufgabe des Technikers bleibt,
einen Gehäuseentwurf zu erstellen, bei dem das Zubehör für den Transport
sicher untergebracht und eine sichere stabile Halterung gewährleistet ist. Der
maßgebliche Durchschnittsfachmann ist danach nicht der Designer, sondern
der Techniker.
Bei der Weiterentwicklung der aus dem Stand der Technik bekannten
Reiniger mußte es einem solchen Fachmann einerseits um eine bessere Be-
nutzbarkeit, andererseits aber auch um eine vereinfachte und kostengünstigere
Herstellung des Geräts gehen, wobei, wie der gerichtliche Sachverständige zur
Überzeugung des Senats bestätigt hat, die bessere Integration des Zubehörs
eine der maßgeblichen Zielvorstellungen bildete. Bei der Verwirklichung dieser
Zielvorstellung konnte der Fachmann auf das auf dem Markt befindliche Gerät
K... zurückgreifen, bei dem die Integration der Einrichtungen zum Trans-
port des Zubehörs in das Gerät vergleichsweise weit vorangeschritten ist. Auch
wenn in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden
konnte, ob die vorgesehenen Aufnahmeöffnungen an der Rückwand des Ge-
räts ein Einführen der Zubehörteile bis zu dem unteren Ende der Verkleidung
zulassen, oder ob dem in halber Höhe ein Hindernis in Form der technischen
Einrichtungen im Weg stand, war hier aber die Aufnahmevorrichtung als solche
in das Gerät integriert und bot damit eine - wenn auch nicht in jeder Hinsicht
gelungene - Möglichkeit der vereinfachten Mitführung dieser Teile.
Ausgehend von der Zielvorstellung einer Verbesserung dieser Lösung
mußte es sich dem Fachmann nach den überzeugenden Ausführungen des
gerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat folgt, zunächst aufdrängen,
die bei dem bekannten Gerät aus dem Stand der Technik vorgesehenen Füße
zu vermeiden. Diese machten, wie der gerichtliche Sachverständige anschau-
lich und überzeugend geschildert hat, ein aufwendiges, aus mehreren Teilen
bestehendes Werkzeug erforderlich, das sich bei Wegfall der Standfüße deut-
lich vereinfachen läßt. Auch die Streitpatentschrift beschreibt diese Füße als
störend und bezeichnet es als Vorzug der von ihr vorgeschlagenen Lösung,
daß eine einfache Herstellung erreicht wird, da keine gesonderten Stützfüße
befestigt oder montiert werden müssen. Dort wird ausgeführt, daß bei dem
Hochdruckreiniger nach dem deutschen Gebrauchsmuster 79 29 280 zum Auf-
stellen des Geräts Stützen vorgesehen sind, die gesondert am Rahmen über
Ausleger auf relativ aufwendige Weise befestigt sind.
Bei Verzicht auf die Standfüße war der erforderliche sichere Stand im
Betrieb des Hochdruckreinigers aber nur dann gewährleistet, wenn die Aufga-
be des neben den beiden Rädern oder der Gehäusekante in ihrer Nähe erfor-
derlichen weiteren Ruhepunktes von anderen Teilen des Gerätes übernommen
wurde. Dazu bot es sich an, die obere Verkleidung des Geräts, die bei der
Ausführungsform nach dem Stand der Technik im Betriebszustand auf den
Standfüßen auflag, bis zum Boden zu verlängern. Die dafür erforderlichen kon-
struktiven Maßnahmen hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend als
im Können des Durchschnittsfachmanns liegend bezeichnet; der Senat schließt
sich dem an. Mit dem Sachverständigen ist er weiter der Überzeugung, daß der
mit einem solchen Umbau verbundene Aufwand durch die Vorteile im Herstel-
lungsprozeß aus der Sicht des Fachmanns aufgewogen wird.
Mit dieser konstruktiven Änderung war allerdings das Anliegen des
Streitpatents, eine vereinfachte Mitnahmemöglichkeit für das Zubehör zu
schaffen, nicht, jedenfalls aber nicht in optimaler Weise verwirklicht. Ausge-
hend von dem Gerät K... , das - worüber auch die Parteien einig sind - dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents am nächsten kommt,
kann nicht festgestellt werden, daß der Durchschnittsfachmann dort eine
Steckaufnahme für längere Zubehörteile vorfand. Wie das Bundespatentgericht
in seiner Entscheidung im Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent vom
24. November 1997 (11 W (pat) 33/96) dargelegt hat, sind bei dem K...-Gerät
als Zubehörteile nur eine relativ kurze Handspritzpistole und mit dieser ver-
bindbare Stahlrohre und Waschbürsten angegeben und dargestellt. Für die
Aufnahme einer an den Druckschlauch angeschlossenen, die Höhe des ge-
samten Geräts übersteigenden Sprühlanze sind die bei dem K...-Gerät vorge-
sehenen Steckaufnahmen danach grundsätzlich nicht geeignet. Geht man von
dieser Vorstellung aus, mußte sich dem Fachmann bereits aufgrund einfacher
Überlegungen aufdrängen, daß einer wesentlich sicheren Aufnahme des Zu-
behörs durch ein weiteres Einführen in die vorhandenen Öffnungen allein der
ausladende Motorbereich in der Mitte des Geräts im Wege stand. Dem um
platzsparende und sichere Transport- und Lagerungsmöglichkeiten für alle Zu-
behörteile bemühten Durchschnittsfachmann boten sich zur Vermeidung dieser
als nachteilig empfundenen Gestaltung mehrere handwerkliche Lösungsmög-
lichkeiten, die, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt
hat, alle darin bestanden, den Aufnahmeraum durch eine Verlegung der hierfür
bestimmten Öffnung in der Weise vorzusehen, daß die Zubehörteile über die
volle Länge der Verkleidung eingesteckt werden können. Da er zugleich die
Fußkonstruktion als nachteilig erkannt hatte, lag es dann für ihn nahe, die au-
ßenseitig am Gehäuse angebrachte Steckaufnahme so weit zu verlängern, daß
er nicht nur auf zusätzliche Spritzgußteile verzichten, sondern den Boden der
Steckaufnahme als Aufstandsfläche des Geräts in gekipptem Zustand nutzen
konnte. Da der Fachmann im Interesse eines sicheren Standes des Geräts be-
strebt sein mußte, einen möglichst großen Abstand zwischen der Drehachse
der Stützräder und dem Aufstandspunkt des Stützpunktes zu erzielen, bot sich
der vordere Gehäusebereich, in dem die Steckaufnahme bereits im Stand der
Technik angeordnet war, nämlich zugleich für die Anordnung des Stützfußes
an. Wie das Ausführungsbeispiel des Streitpatents zeigt, verlangt die erfin-
dungsgemäße Ausgestaltung nicht mehr, als das Gehäuse so auszubilden,
daß die Steckaufnahme bis in den Gehäusebereich hinunterreicht, deren Un-
terseite zugleich den vorderen Stützpunkt (Stützfuß) bildet. Zu dieser Form der
Kombination von Stützfuß und Steckaufnahme gelangte der Fachmann bereits
durch die jeweils für sich nahegelegte Verlagerung der vorderen Abstützung in
den unteren Bereich der zum zweiten Gehäuseteil umgestalteten Verkleidung
und die Verlängerung der Steckaufnahme zur sicheren Aufnahme des Zube-
hörs.
Der damit verbundenen Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit steht nicht
entgegen, daß der Fachmann bei dieser Lösung nicht unmittelbar von der im
Streitpatent angegebenen Aufgabenstellung, sondern von allgemeinen Überle-
gungen ausgehen mußte, die allerdings nach den überzeugenden Ausführun-
gen des gerichtlichen Sachverständigen von ihm zu erwarten waren und in der
allgemeinen Problemstellung lagen. Auf die im Streitpatent bezeichnete sub-
jektive Aufgabe kommt es für die Beurteilung einer erfinderischen Tätigkeit
nicht an. Bei der Beurteilung, ob der beanspruchten Lösung eine erfinderische
Bedeutung beizumessen ist, muß von dem ausgegangen werden, was die Er-
findung gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet.
Maßgeblich ist nicht, was in der Streitpatentschrift als "Aufgabe" bezeichnet ist,
sondern das durch die Erfindung für den Fachmann tatsächlich, d.h. objektiv
gelöste technische Problem (Sen. BGHZ 98, 12, 20 - Formstein; Urt. v.
23.01.1990 - X ZR 75/87, GRUR 1991, 522, 523 - Feuerschutzabschluß). Hat
die zu seinem typischen Aufgabenkreis gehörende Bewältigung eines kon-
struktiven Problems wie die kostengünstigere Herstellung durch Vereinfachung
der Werkzeuge dem Fachmann eine der beanspruchten Lehre entsprechende
Ausgestaltung nahegelegt, beruht diese Lehre auch dann nicht auf einer erfin-
derischen Tätigkeit, wenn der Stand der Technik für die damit zugleich er-
reichte Verbesserung der Lösung einer weiteren Problemstellung keine hinrei-
chende Anregung vermittelt hat.
Die Unteransprüche haben, wie dies auch der Beklagte sieht, keinen ei-
genständigen erfinderischen Gehalt und sind deshalb ebenfalls für nichtig zu
erklären.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck