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BGH Beschluss vom 19.10.2004 – X ZB 33/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 33/03

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 49 825.6

BGHR: BGHZ: Nachschlagewerk: ja

ja nein

Anbieten interaktiver Hilfe

PatG § 1

Ein Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems, bei dem von einem Kunden an seinem Rechner vorgenommene Bedienhandlungen erfaßt, an ei- nen zentralen Rechner gemeldet, dort protokolliert und mit Referenzprotokollen verglichen werden, um dem Kunden, wenn er voraussichtlich sonst keinen Auf- trag erteilen wird, an seinem Rechner eine interaktive Hilfe anzubieten, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.

BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2004 - X ZB 33/03 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Müh-

lens und den Richter Dr. Meier-Beck

am 19. Oktober 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Senats (Tech-

nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom

20. Mai 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zu-

rückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 25.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin hat am 25. Juli 2001 ein Verfahren

zum Betrieb eines Kommunikationssystems zum Patent angemeldet.

Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegen-

stand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin den Antrag auf Erteilung

eines Patents mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag weiterverfolgt. Nach

dem Hauptantrag lautet Patentanspruch 1:

"Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems mit wenigstens

einem Kunden-Rechner und einem zentralen Rechner, die über ein Netz

miteinander verbindbar sind, beinhaltend folgende Schritte [Buchstaben

in eckigen Klammern vom Bundespatentgericht hinzugefügt]:

[a]

Ein Aufrufen einer Angebotsseite zu wenigstens einem Angebot

eines Anbieters durch einen Kunden am Kunden-Rechner wird

vom zentralen Rechner erkannt,

[b]

die vom Kunden im Zusammenhang mit der Angebotsseite am

Kunden-Rechner vorgenommenen Bedienhandlungen werden er-

faßt und in Echtzeit an den zentralen Rechner gemeldet,

[c]

die gemeldeten Bedienhandlungen werden im zentralen Rechner

fortlaufend in ein Protokoll eingetragen, das kontinuierlich mit Re-

ferenzprotokollen verglichen wird, und

[d]

ergibt das Vergleichen an einem Zeitpunkt mit einer vorgebbaren

Wahrscheinlichkeit, daß der Kunde keinen Auftrag zu dem Ange-

bot eingeben wird, so wird dem Kunden am Kunden-Rechner eine

interaktive Hilfe angeboten."

Nach dem Hilfsantrag lauten die Merkmale c und d:

[c]

die gemeldeten Bedienhandlungen werden im zentralen Rechner

fortlaufend in ein Protokoll eingetragen, das kontinuierlich mit Re-

ferenzprotokollen, die mit einer vorgebbaren Wahrscheinlichkeit

darauf hinweisen, daß der Kunde keinen Auftrag zu dem Angebot

eingeben wird, und mittels einer lernenden Struktur bestimmt wer-

den, verglichen wird, und

[d]

ergibt das Vergleichen an einem Zeitpunkt, daß der Kunde keinen

Auftrag zu dem Angebot eingeben wird, so wird dem Kunden am

Kunden-Rechner eine interaktive Hilfe angeboten."

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelde-

rin.

II.

Die kraft Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässige

Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht

hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Gegenstand des Anspruchs 1

sowohl nach dem Haupt- wie nach dem Hilfsantrag der Anmelderin dem Pa-

tentschutz nicht zugänglich ist.

1.

Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Betrieb eines Kommuni-

kationssystems mit wenigstens einem Kunden-Rechner und einem zentralen

Rechner, die über ein Netz miteinander verbindbar sind.

Die Beschreibung, die nach dem zuletzt gestellten Antrag dem Patent

zugrundegelegt werden soll, erläutert, an einem Klientenrechner seien über

das Internet auf Servern gespeicherte Angebotsseiten verschiedener Anbieter

mit Angeboten zu Produkten oder Dienstleistungen aufrufbar. Dabei wiesen die

aufgerufenen Angebotsseiten zumeist einen virtuellen Warenkorb auf, der vom

Kunden gefüllt werden könne. Zum Bestellen der im virtuellen Warenkorb be-

findlichen Angebote werde auf der aufgerufenen Angebotsseite eine Maske

geöffnet, in der zur Bestellausführung eine Lieferadresse und eine Kre-

ditkartennummer eingegeben werden müßten. Dabei hätten Studien gezeigt,

daß bei einer überwiegenden Anzahl der Vorgänge trotz gefülltem virtuellen

Warenkorb der Bestellvorgang nicht abgeschlossen werde, d.h. kein Auftrag zu

einem der Angebote erteilt werde, weil der am Klientenrechner tätige Kunde

nicht in der Lage sei, alle Schritte bis zum erfolgreichen Bestellen durchzufüh-

ren.

In der US-Patentschrift 6 108 637 sei eine Möglichkeit zum Überwachen

eines an einem Rechnersystem angezeigten Inhalts beschrieben. Dabei könn-

ten Überwachungsinformationen erzeugt werden, aus denen Schlüsse über ein

Betrachten des angezeigten Inhalts durch einen Betrachter gezogen werden

könnten. Des weiteren könne anhand der Überwachungsinformationen ein ak-

tualisierter oder maßgeschneiderter Inhalt über ein Netzwerk von einer Inhalt-

bereitstellungsstelle an einer Inhaltsanzeigestelle zur Verfügung gestellt wer-

den. In einer Ausführungsform werde dabei das Überwachen an einer Inhalts-

anzeigestelle mittels einer Applettechnik eingeleitet und durchgeführt. Es sei

beispielsweise überwachbar, wie oft ein an einer Anzeigevorrichtung angezeig-

ter Zeiger in eine vorgebbare Fläche der Anzeigevorrichtung ein- und wieder

austrete.

Als Aufgabe der Erfindung wird angegeben, ein verbessertes Verfahren

der vorgenannten Art zu schaffen, mit dem unter anderem die Anzahl erfolg-

reich abgeschlossener Bestellvorgänge erhöht werden kann.

Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren mit den Schritten a bis d gelöst

werden.

Dadurch sei es dem Anbieter möglich, bei einem drohenden Kaufab-

bruch einzuschreiten und den Kunden beispielsweise im Rahmen eines indivi-

duellen Beratungsgesprächs doch noch zum Eingeben eines Auftrages zu be-

wegen.

2.

Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die beanspruchte Lehre

liege nicht auf technischem Gebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs sei zu verlangen, daß die prägenden Anweisungen einer bean-

spruchten Lehre der Lösung eines konkreten technischen Problems dienten.

Die in der geltenden Beschreibung angegebene Aufgabe sei jedoch keine Pro-

blemstellung technischer Art. Die Problemstellung liege vielmehr auf geschäft-

lichem Gebiet und sei etwa mit dem Wunsch nach Steigerung des Auftragsvo-

lumens gleichzusetzen. Ein Ansatz in Richtung auf eine Verbesserung der zur

Durchführung des Verfahrens verwendeten technischen Mittel (Kundenrechner,

Netz, zentraler Rechner) sei in der angegebenen Aufgabe nicht erkennbar.

Auch die angegebene Lösung liege nicht auf technischem Gebiet. Im Vorder-

grund des Patentanspruchs 1 stehe die Lehre, die Anzahl der erfolgreich abge-

schlossenen Bestellvorgänge dadurch zu erhöhen, daß das Bedienverhalten

der Kunden ausgewertet und im geeigneten Moment Hilfe angeboten werde.

Diese Lehre beruhe nicht auf technischen Überlegungen, sondern hänge von

der zutreffenden Auswertung des Bedienverhaltens des Kunden in (verkaufs-)

psychologischer Hinsicht ab. Die im Patentanspruch angegebene Implementie-

rung der verkaufspsychologischen Lehre beschränke sich auf eine platte Um-

setzung in Datenverarbeitungsschritte, ohne daß Maßnahmen ersichtlich wä-

ren, die auf die Überwindung besonderer technischer Schwierigkeiten hinwie-

sen und somit einen Patentschutz rechtfertigen könnten.

3.

Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, Ver-

fahren, die automatisierte Abläufe zum Gegenstand hätten, welche wiederum

nur mit Hilfe von Rechnern möglich seien, seien als technisch anzusehen. Das

Bundespatentgericht habe das technische Problem nur unzureichend erkannt.

Es gehe nicht lediglich allgemein um den Wunsch nach Steigerung des Auf-

tragsvolumens. Vielmehr sollten durch bestimmte technische Maßnahmen Pro-

bleme der Kunden bei der Bedienung des Bestellprogramms erkannt und durch

weitere technische, automatisiert ablaufende Maßnahmen Hilfestellungen für

den Kunden bei der Bedienung des Programms bereitgestellt werden. Die in

Form von Daten hinterlegten, durch verkaufspsychologische Auswertung des

Kundenverhaltens gewonnenen Erkenntnisse lösten bestimmte technische Ak-

tionen aus, wie das Bereitstellen der interaktiven Hilfe. Dies könne die Anzahl

der aufgerufenen Seiten vermindern und führe zu einer Verkürzung der erfor-

derlichen Onlinezeit und damit zu einer Entlastung des Netzes.

4.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a)

Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfahren, das sich

zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit

dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, daß der ge-

wünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektroni-

schen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Pro-

gramme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz aus-

schließt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG), muß die beanspruchte Lehre viel-

mehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen

Problems mit

technischen Mitteln dienen

(Sen.Beschl. v. 24.5.2004

- X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr, für BGHZ

vorgesehen; BGHZ 149, 68 - Suche fehlerhafter Zeichenketten).

Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als

mathematische Methode (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG), als Regel oder Verfahren für

geschäftliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG) oder als Wiedergabe von In-

formationen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist. Sofern

Anweisungen beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Pro-

blem gelöst wird, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf

die Verwendung eines Algorithmus, einen im geschäftlichen Bereich liegenden

Zweck des Verfahrens oder den Informationscharakter von Verfahrensergeb-

nissen abstellt.

Hiervon ist auch das Bundespatentgericht der Sache nach ausgegan-

gen; daß es dabei nicht auf die Grenzen der Patentierbarkeit nach § 1 Abs. 2

und 3 PatG, sondern auf das Erfordernis der Technizität Bezug genommen hat,

nötigt deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber meint, es sei nicht sach-

gerecht, an Verfahren höhere Anforderungen als an Vorrichtungen zur Daten-

verarbeitung zu stellen, denen nach der Rechtsprechung des Senats stets

technischer Charakter zukomme (BGHZ 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung),

vernachlässigt sie, daß auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG zu beachten ist und diese

Vorschrift nur Programme für Datenverarbeitungsanlagen, nicht aber solche

Anlagen selbst betrifft. Im übrigen ergibt sich im Ergebnis kein Unterschied, da

auch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elek-

tronischen Datenverarbeitung bedient, deren Patentfähigkeit nur dann zu beja-

hen ist, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit

Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen

und gewerblich anwendbar sind (Sen.Beschl. v. 24.5.2004, aaO).

b)

Die Auffassung des Bundespatentgerichts, der beanspruchten

Lehre liege der nicht-technische Wunsch nach einer Steigerung des Auftrags-

volumens zugrunde, erfaßt allerdings, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht gel-

tend macht, den Sachverhalt nicht vollständig. Welches technische Problem

durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die

Erfindung tatsächlich leistet. Die in der Patentschrift angegebene Aufgabe ist

demgegenüber als solche nicht maßgeblich, sondern lediglich ein Hilfsmittel für

die Ermittlung des objektiven technischen Problems (BGHZ 78, 358, 364

- Spinnturbine II; BGHZ 98, 12, 19 f. - Formstein; Sen.Urt. v. 12.2.2003

- X ZR 200/99, GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger). Im hier interessierenden

Zusammenhang ist zudem zu beachten, daß der Ausschlußtatbestand des § 1

Abs. 2 Nr. 3 PatG schon dann nicht eingreift, wenn wenigstens einem Teil der

Lehre ein konkretes technisches Problem zugrundeliegt. Es ist dann unschäd-

lich, wenn dieses Bestandteil eines umfassenderen durch die beanspruchte

Lehre gelösten Problems ist, das seinerseits nicht oder nur teilweise techni-

schen Charakter trägt (Sen.Beschl. v. 24.5.2004, aaO).

Die hier beanspruchte Lehre bewirkt nicht unmittelbar eine Steigerung

des Auftragsvolumens. Eine solche Steigerung ist vielmehr lediglich das End-

ziel oder der wirtschaftliche Zweck der konkreten, durch den Patentanspruch

gelehrten Anweisungen. Sie sollen es ermöglichen, (durch das Angebot inter-

aktiver Hilfe) auf den Kunden einzuwirken, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu er-

warten ist, daß er trotz seines mit dem Aufruf der Angebotsseiten bekundeten

Interesses andernfalls keinen Auftrag erteilen wird. Darin erschöpft sich die

Leistung, die das beanspruchte Verfahren erbringt. Aus ihr folgt wiederum, daß

das Problem darin besteht, dem Anbieter rechtzeitig diejenigen Informationen

zu verschaffen, aus denen sich eine bestimmte Wahrscheinlichkeit ergibt, die

ein zusätzliches Einwirken auf den Kunden zur Folge haben soll.

c)

Dieses Problem ist indessen seinerseits nicht technischer Natur,

da es nicht notwendigerweise den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Her-

beiführung eines kausal übersehbaren Erfolges erfordert. Es rechtfertigt auch

keine andere Beurteilung, daß die Informationsverschaffung automatisch mit

Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erfolgen soll, denn dies genügt noch

nicht zur Annahme eines konkreten technischen Problems im Sinne der Recht-

sprechung des Senats.

Ein konkretes technisches Problem liegt schließlich auch nicht den Mit-

teln zugrunde, mit denen dem Anbieter anspruchsgemäß die benötigten Infor-

mationen verschafft werden sollen. Die benötigte Information besteht aus zwei

Teilen: zum einen aus einem bestimmten Verhalten des Kunden bei der Bedie-

nung des Computers wie beispielsweise einer längeren Inaktivität, der Aktivie-

rung eines Links oder des Aufrufs einer Standardhilfe (deutsche Offenlegungs-

schrift 100 49 825, Sp. 4 Z. 26 bis 59), zum anderen aus einem Referenzver-

halten, das in Referenzprotokollen festgehalten ist (Merkmal c). Nach der be-

anspruchten Lehre sollen Mittel angegeben werden, mit deren Hilfe beide In-

formationen dem Zentralrechner des Anbieters gleichzeitig zur Verfügung ge-

stellt werden, so daß aus ihrem Vergleich die Reaktion auf das Kundenverhal-

ten resultieren kann. Dieses Problem wird dadurch gelöst, daß die am Kunden-

rechner vorgenommenen Bedienhandlungen erfaßt und in Echtzeit an den Zen-

tralrechner gemeldet werden (Merkmal b). Die technische Prägung dieses Lö-

sungsmittels und damit auch des zugrundeliegenden Problems beschränkt sich

wiederum darauf, die Informationserfassung und -übermittlung mit Hilfe der

elektronischen Datenverarbeitung vorzunehmen. Das genügt nicht, um die be-

anspruchte Lehre dem Patentschutz zugänglich zu machen.

Die Hinweise der Rechtsbeschwerde, daß das Verfahren unmittelbar das

Gebiet der Elektronik/Informatik und damit ein nach herkömmlicher Auffassung

technisches Gebiet betreffe und die Schwierigkeiten des Kunden bei der Be-

dienung des Bestellprogramms mit technischen Mitteln erfaßt würden, führen in

diesem Zusammenhang nicht weiter. Der technische Charakter der für das Ver-

fahren benötigten Rechner steht außer Zweifel. Daraus ergibt sich aber noch

kein konkretes technisches Problem, das mit den Merkmalen des beanspruch-

ten Verfahrens gelöst würde.

Nichts anderes gilt für die Behauptung, das beanspruchte Verfahren füh-

re zu einer Verkürzung der erforderlichen Onlinezeit und damit entgegen der

Annahme des Bundespatentgerichts zu einer Entlastung des Netzes. Selbst

wenn eine solche Entlastung des Netzes einträte, handelte es sich nicht um

eine technische Wirkung des beanspruchten Verfahrens, sondern um das Er-

gebnis eines veränderten Nutzerverhaltens. Daß das Verfahren ein solches

Verhalten mag beeinflussen und fördern können, macht dessen Folgen nicht zu

einer technischen Wirkung.

5.

Auch der Hilfsantrag der Anmelderin, der ihren Hauptantrag in

Merkmal c um die Anweisung ergänzt, die Referenzprotokolle mittels einer ler-

nenden Struktur zu bestimmen, ist nicht anders zu würdigen.

Das Bundespatentgericht hat hierzu ausgeführt, dem im Anspruch in all-

gemeiner Form genannten Umstand, daß zum Entscheiden über das Anbieten

von Hilfe eine lernende Struktur verwendet werden solle, komme eine die Pa-

tentierbarkeit rechtfertigende Eigenheit nicht zu. Für die Implementierung einer

(technischen oder nichttechnischen) Lehre mit einem Datenverarbeitungssy-

stem biete sich dem Datenverarbeitungsfachmann eine breite Palette von Rea-

lisierungsmöglichkeiten zur Auswahl. Bei einer als wahrscheinlich anzuneh-

menden Implementierung der lernenden Struktur durch Software werde der

Fachmann für die Realisierung der einen oder anderen Teilaufgabe, wie bei-

spielsweise der Auswertung einer Vielzahl von Parametern, unter den aus der

theoretischen Informatik bekannten Algorithmen diejenigen auswählen, die ihm

am geeignetsten erschienen. Dabei seien zu den sich anbietenden Algorithmen

auch solche komplexer Art zu zählen, wie sie lernende Strukturen darstellten,

die nach einer Lernphase auch "intelligente" Entscheidungen optimal ausfüh-

ren könnten.

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit dem Ein-

wand, die lernende Struktur enthebe den Entwickler des Programms von einer

zeitaufwendigen Gewichtung der einzelnen Parameter des Bedienerverhaltens,

die lernende Struktur finde selbsttätig eine optimale Gewichtung, um die inter-

aktive Hilfe zum richtigen Zeitpunkt einzusetzen, wodurch eine sonst erforderli-

che intellektuelle Leistung ersetzt werde, und der Einsatz einer solchen lernen-

den Struktur stelle infolgedessen eine technische Verbesserung des Verfah-

rens dar.

Denn die Feststellung des Bundespatentgerichts, daß das Merkmal der

lernenden Struktur lediglich für einen dem Fachmann seiner Art nach bekann-

ten komplexen Algorithmus stehe, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Ein

Algorithmus ist aber als solcher ebensowenig dem Patentschutz zugänglich wie

ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen. Ein konkretes technisches Pro-

blem, das mit Hilfe des Algorithmus gelöst würde, zeigt die Rechtsbeschwerde

nicht auf und ist auch nicht erkennbar.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.

IV.

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich

gehalten.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck