BGH Beschluss vom 12.02.2003 – XII ZR 232/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Fuchs und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet.
Gründe
Die bereits eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Hamburg vom 16. August 2002 ist unzulässig, nachdem die Beschwerde nicht
innerhalb der bis zum 30. Dezember 2002 verlängerten Frist begründet wurde
(§§ 552 analog, 544 Abs. 2 i.V. mit 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 analog ZPO). Eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt nicht in Be-
tracht, da die Fristversäumnis verschuldet ist. Nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittel-
frist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt
hat, nach Ablehnung ihres PKH-Gesuches wegen der Versäumung der
Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie
vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der PKH wegen fehlender Be-
dürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte,
die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan zu
haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - FamRZ 1997,
546, 547; BGH Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02 - NJW 2002,
2793 f. und vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkosten-
hilfegesuch 2; alle mit ausführlichen w.N.). § 117 Abs. 4 ZPO schreibt zwingend
vor, daß sich die Partei zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001)
eingeführten Vordrucks bedienen muß. Die Partei kann deshalb nur dann davon
ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH
dargetan zu haben, wenn sie rechtzeitig (vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen
solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (Se-
natsbeschluß vom 27. November 1996 aaO; BGH Beschluß vom 4. Juli 2002
aaO). Entsprechendes gilt für die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO. Damit durfte der Kläger vorliegend von der
ordnungsgemäßen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von PKH nicht ausgehen, nachdem er den nach § 117 Abs. 4 ZPO
erforderlichen Vordruck trotz Aufforderung vom 13. Dezember 2002 erst nach
Fristablauf vorlegte. Eine Bezugnahme auf etwaige PKH-Unterlagen aus den
Vorinstanzen kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im vorlie-
genden Verfahren in den Vorinstanzen PKH nicht beantragt hatte. Ob gegebe-
nenfalls auch auf PKH-Unterlagen aus einem anderen Verfahren bei den Vorin-
stanzen Bezug genommen werden könnte, braucht vorliegend nicht entschie-
den werden, da in dem einzig hier in Betracht kommenden Verfahren
328 O 58/00 beim Landgericht Hamburg PKH nicht gewährt wurde.
Hahne
Sprick
Gerber
Fuchs
Vézina