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BGH Beschluss vom 13.02.2003 – 4 StR 502/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2003 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 2. Mai 2002 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer
Brandstiftung und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen die-
ses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hält den seine Täterschaft bestreitenden Angeklagten
für den Verursacher des Brandes in seiner Eigentumswohnung, weil er betrü-
gerisch Versicherungsleistungen habe in Anspruch nehmen wollen. Hierfür
spreche, daß die Wohnung "über Jahre" hinweg unversichert geblieben und
erst etwa vier Monate vor der Tat gegen einen möglichen Schadensfall am
Wohngebäude und am Hausrat bei der P. versicherung versichert wor-
den sei und der Angeklagte nach der Brandlegung eine zum Teil falsche Scha-
densaufstellung für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen einge-
reicht habe.
Wie die Revision zu Recht beanstandet, hätte es zum Nachweis des
vom Landgericht angenommenen Tatmotivs des Angeklagten näherer Erörte-
rung der einzelnen Versicherungsverhältnisse im Hinblick auf die Wohnung
und den versicherten Hausrat bedurft. Darüber hinaus hätten genaue Feststel-
lungen zum Wert der Wohnung und deren Finanzierung, zur gesamten Finanz-
und Vermögenssituation des Angeklagten zur Tatzeit, zu dem durch den Brand
eingetretenen Schaden und zu den bei der Versicherung vom Angeklagten im
einzelnen geltend gemachten Ansprüchen getroffen werden müssen. Die hier-
zu in dem angefochtenen Urteil mitgeteilten Feststellungen sind so pauschal
und lückenhaft, daß eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob der Angeklagte
ein Motiv für die Brandlegung hatte, nicht möglich ist.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Der nunmehr entscheidende Tatrichter wird nicht nur einzelne Indizien
abzuhandeln, sondern eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen
eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen haben
(vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Engelhardt in KK
4. Aufl. § 261 Rdn. 49 f. m.w.N.). Es wird sich empfehlen, den Bewohner der
Nachbarwohneinheit, Stefan B. , als Zeugen zu vernehmen; das "Unstrei-
tig-Stellen“ einer in das Wissen eines Zeugen gestellten, den Angeklagten be-
lastenden entscheidungserheblichen Tatsache (vgl. RB S. 11 h [Sitzungsproto-
koll vom 2. Mai 2002 S. 13]) ist dem deutschen Strafprozeß fremd.
Tepperwien Kuckein Athing
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