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BGH Beschluss vom 13.02.2003 – I ZB 23/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

BRAGO § 32 Abs. 1

Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen

erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden

ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungs-

antrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungs-

antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Ver-

handlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr

nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine

halbe Gebühr zu erstatten.

BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 - I ZB 23/02 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Februar 2003

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 27. Juni 2002 wird

auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.082,15

festgesetzt.

Gründe

I. Nach einer Abmahnung durch die Antragstellerin wegen eines be-

haupteten Wettbewerbsverstoßes reichte die Antragsgegnerin bei dem Landge-

richt eine Schutzschrift ein, die den Antrag enthielt, einen etwaigen Antrag auf

Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Das Landgericht wies den

tags darauf eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

durch Beschluß auf Kosten der Antragstellerin zurück. Der dagegen eingelegten

Beschwerde half das Landgericht nicht ab. Nach Anberaumung eines Termins

zur mündlichen Verhandlung durch das Beschwerdegericht nahm die Antrag-

stellerin ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurück.

Für die Einreichung der Schutzschrift hat die Antragsgegnerin die Fest-

setzung einer 10/10-Gebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten begehrt. Das

Landgericht hat nur eine 5/10-Gebühr festgesetzt. Die Beschwerde ist erfolglos

geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegne-

rin ihr Begehren auf Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 10/10

weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Begehren

der Antragsgegnerin sei gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO nicht gerechtfertigt, da

dem in der Schutzschrift gestellten Sachantrag keine Bedeutung beigemessen

werden könne und dieser deswegen nicht als notwendig im Sinne des § 91

ZPO zu erachten sei.

2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis zutreffend.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der Antragsgegnerin nur sol-

che Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die durch Maßnahmen entstanden

sind, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.

Danach hat die Antragsgegnerin für die von ihren Verfahrensbevollmächtigten

eingereichte Schutzschrift nur Anspruch auf Erstattung einer halben Prozeßge-

bühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO).

a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen

einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht

worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn - wie hier - ein entspre-

chender Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht ein-

geht, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß

eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. dazu u.a. OLG München

WRP 1992, 811; OLG Düsseldorf WRP 1995, 499, 500; KG WRP 1999, 547;

OLG Bamberg OLG-Rep 2000, 228; OLG Karlsruhe OLG-Rep 2000, 436; OLG

Frankfurt a.M. NJWE-WettbR 2000, 149; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche An-

sprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rdn. 56; Pastor/Ahrens/Spätgens, Der

Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 13 Rdn. 29, jeweils m.w.N.).

b) Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ist

nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO an sich eine volle Gebühr (Prozeßgebühr) ge-

schuldet. Nach § 32 Abs. 1 BRAGO vermindert sich der Gebührenanspruch

aber auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag - wie hier - endet, bevor der

Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere

der in § 32 Abs. 1 BRAGO genannten Handlungen vorgenommen hat. Die in

einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine

Sachanträge im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. OLG Hamburg JurBüro

1988, 201; OLG Bremen JurBüro 1991, 940, 941; OLG Braunschweig JurBüro

1993, 218, 219; KG WRP 1999, 547, 548; v. Eicken in Gerold/Schmidt, BRA-

GO, 15. Aufl., § 40 Rdn. 30; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses,

3. Aufl., Rdn. 824; a.A. OLG Koblenz JurBüro 1990, 1160 f.; Teplitzky aaO Kap.

55 Rdn. 57 f.; Pastor/Ahrens/Spätgens aaO Kap. 13 Rdn. 39 f.; Deutsch, GRUR

1990, 327, 332, jeweils m.w.N.).

Ein Antrag in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift leitet kein

Verfahren ein. Die Schutzschrift bringt kein Verfahren in Gang, sondern äußert

sich zu einem erwarteten Verfahren. Der in ihr enthaltene Antrag kann auch

kein Sachantrag im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO sein, weil noch kein Verfah-

ren anhängig ist. Ein solcher Antrag "erstarkt" auch nicht zu einem Sachantrag,

wenn später ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt wird.

Eine solche Annahme würde zumindest voraussetzen, daß ohne weiteres da-

von ausgegangen werden kann, daß sich der Antrag der Schutzschrift auf den-

selben Gegenstand wie der spätere Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfü-

gung bezieht. Dies wird jedoch schon deshalb vielfach nicht der Fall sein, weil

dieser Antrag bei Abfassung der Schutzschrift dem Antragsgegner in aller Re-

gel noch nicht bekannt ist, so daß sich die Schutzschrift in weitem Umfang nur

auf Vermutungen über den späteren Inhalt des erwarteten Antrags auf Erlaß

einer einstweiligen Verfügung stützen kann (vgl. dazu auch KG WRP 1999,

547, 548; Deutsch, GRUR 1990, 327, 331, 332). Einen Anhalt dafür wird zwar

oft die Begründung einer vorausgegangenen Abmahnung geben; der Antrag auf

Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann aber aus vielen Gründen von dem

Gegenstand der Abmahnung abweichen, etwa im Hinblick auf die Antwort des

Abgemahnten oder weitere Ermittlungen des Antragstellers.

Es kommt hinzu, daß auch nach Stellung eines Antrags auf Erlaß einer

einstweiligen Verfügung zunächst kein Raum für Sachanträge des Antragsgeg-

ners ist, solange dieser nicht in das Verfahren einbezogen worden ist. Das Ge-

richt hat zwar auch in diesem Verfahrensstadium Ausführungen, die der An-

tragsgegner in einer Schutzschrift zu dem erwarteten Antrag auf Erlaß einer

einstweiligen Verfügung gemacht hat, bei seiner Entscheidungsfindung zu be-

rücksichtigen, wenn ihm die Schutzschrift zur Kenntnis kommt (Art. 103 Abs. 1

GG). Dabei kommt es aber allein auf das tatsächliche und rechtliche Vorbringen

in der Schutzschrift an. Ob diese bereits einen formulierten "Antrag" enthält, ist

für das Verfahren ohne Bedeutung (vgl. OLG Braunschweig JurBüro 1993, 218,

219; Melullis aaO Rdn. 824). Ein Antrag kann in diesem Stadium des Verfah-

rens nur eine Anregung des Antragsgegners an das Gericht sein, in einer be-

stimmten Weise zu verfahren oder zu entscheiden.

III. Danach war die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Ko-

stenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert