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BGH Beschluss vom 10.04.2003 – I ZB 33/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. April 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Sep-
tember 2002 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ko-
stenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Stuttgart
vom
19. Dezember 2001 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses
vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstel-
lerin 3/10 und die Antragsgegnerin 7/10.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antrags-
gegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 256,92
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragsgegnerin reichte beim Landgericht nach einer Abmahnung
durch die Antragstellerin wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes ei-
ne Schutzschrift ein, die den Antrag enthielt, einen etwaigen Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Den zwei Tage später beim
Landgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
nahm die Antragstellerin noch vor dem vom Landgericht anberaumten Termin
zur mündlichen Verhandlung zurück.
Für die Einreichung der Schutzschrift hat die Antragsgegnerin die Fest-
setzung einer 10/10-Gebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten begehrt. Das
Landgericht hat nur eine 5/10-Gebühr nach dem Streitwert des Verfügungs-
verfahrens sowie eine 10/10-Gebühr für den Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO
aus dem Kostenstreitwert festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin
hat das Beschwerdegericht die Kostenfestsetzung geändert und die zu erstat-
tenden Kosten in Höhe der 10/10-Gebühr festgesetzt. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen eine höhere als die
vom Landgericht vorgenommene Gebührenfestsetzung.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat die Kosten für die Einreichung der
Schutzschrift in Höhe einer vollen Prozeßgebühr jedenfalls dann für erstat-
tungsfähig angesehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Schutzschrift nicht
nur einen Antrag auf Terminsbestimmung, sondern einen Antrag auf Abwei-
sung des Verfügungsantrags enthält.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nach-
prüfung nicht stand.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der Antragsgegnerin
nur solche Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die durch Maßnahmen ent-
standen sind, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig
waren. Danach hat die Antragsgegnerin für die von ihren Verfahrensbevoll-
mächtigten eingereichte Schutzschrift nur Anspruch auf Erstattung einer halben
Prozeßgebühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO).
a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung ge-
gen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung einge-
reicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht,
auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine
mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003
- I ZB 23/02, WRP 2003, 516 - Kosten einer Schutzschrift).
b) Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ist
nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO an sich eine volle Gebühr (Prozeßgebühr) ge-
schuldet. Nach § 32 Abs. 1 BRAGO vermindert sich der Gebührenanspruch
aber auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt
einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere der in § 32
Abs. 1 BRAGO genannten Handlungen vorgenommen hat. Die in einer vor-
sorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachan-
träge i.S. des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. BGH WRP 2003, 516 f. - Kosten einer
Schutzschrift).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Satz 1 ZPO.
Ullmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert