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BGH Beschluss vom 10.04.2003 – I ZB 33/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 33/02

BESCHLUSS

vom

10. April 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Sep-

tember 2002 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ko-

stenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Stuttgart

vom

19. Dezember 2001 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses

vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstel-

lerin 3/10 und die Antragsgegnerin 7/10.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antrags-

gegnerin auferlegt.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 256,92

festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin reichte beim Landgericht nach einer Abmahnung

durch die Antragstellerin wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes ei-

ne Schutzschrift ein, die den Antrag enthielt, einen etwaigen Antrag auf Erlaß

einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Den zwei Tage später beim

Landgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

nahm die Antragstellerin noch vor dem vom Landgericht anberaumten Termin

zur mündlichen Verhandlung zurück.

Für die Einreichung der Schutzschrift hat die Antragsgegnerin die Fest-

setzung einer 10/10-Gebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten begehrt. Das

Landgericht hat nur eine 5/10-Gebühr nach dem Streitwert des Verfügungs-

verfahrens sowie eine 10/10-Gebühr für den Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO

aus dem Kostenstreitwert festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin

hat das Beschwerdegericht die Kostenfestsetzung geändert und die zu erstat-

tenden Kosten in Höhe der 10/10-Gebühr festgesetzt. Mit der zugelassenen

Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen eine höhere als die

vom Landgericht vorgenommene Gebührenfestsetzung.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat die Kosten für die Einreichung der

Schutzschrift in Höhe einer vollen Prozeßgebühr jedenfalls dann für erstat-

tungsfähig angesehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Schutzschrift nicht

nur einen Antrag auf Terminsbestimmung, sondern einen Antrag auf Abwei-

sung des Verfügungsantrags enthält.

2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nach-

prüfung nicht stand.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der Antragsgegnerin

nur solche Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die durch Maßnahmen ent-

standen sind, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig

waren. Danach hat die Antragsgegnerin für die von ihren Verfahrensbevoll-

mächtigten eingereichte Schutzschrift nur Anspruch auf Erstattung einer halben

Prozeßgebühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO).

a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung ge-

gen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung einge-

reicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht,

auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine

mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003

- I ZB 23/02, WRP 2003, 516 - Kosten einer Schutzschrift).

b) Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ist

nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO an sich eine volle Gebühr (Prozeßgebühr) ge-

schuldet. Nach § 32 Abs. 1 BRAGO vermindert sich der Gebührenanspruch

aber auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt

einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere der in § 32

Abs. 1 BRAGO genannten Handlungen vorgenommen hat. Die in einer vor-

sorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachan-

träge i.S. des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. BGH WRP 2003, 516 f. - Kosten einer

Schutzschrift).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Satz 1 ZPO.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert