BGH Urteil vom 13.02.2003 – III ZR 176/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
GRUNDURTEIL
Verkündet am: 13. Februar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BKleingG § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 20a Nr. 8
a) Zum Begriff des Wohnungsgartens im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2
BKleingG.
b) Darf eine auf der Kleingartenparzelle errichtete, im Eigentum des Päch- ters stehende Baulichkeit von diesem nach der Überleitungsvorschrift des § 20a Nr. 8 BKleingG weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden, so handelt es sich bei dieser Parzelle auch dann nicht um einen Woh- nungsgarten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG, wenn dem Pächter im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Baulichkeit nach dem Wohn- raumlenkungsrecht der DDR eine Zustimmung zum Wohnungstausch erteilt worden war.
c) Der Verpächter kann auch dann ein angemessenes Wohnlaubenentgelt nach § 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG verlangen, wenn es sich bei der zu Wohnzwecken genutzten Baulichkeit um ein Eigenheim im Sinne des DDR-Rechts handelt, das nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG der Sachenrechtsbereinigung unterliegt.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - III ZR 176/02 - LG Berlin
AG Pankow/Weißensee
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der Zivilkam-
mer 61 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2002 aufgehoben
und das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom
27. März 2001 teilweise abgeändert.
Die Klageansprüche sind im noch anhängigen Umfang dem Grun-
de nach gerechtfertigt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Be-
trag der Ansprüche und über die Kosten des Revisionsrechtszu-
ges an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 1. März 1971 schloß der Kreisverband Nordost des Verbands der
Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) mit dem Beklagten und sei-
ner inzwischen verstorbenen Ehefrau einen Pachtvertrag über eine in der
Kleingartenanlage "R. " in Berlin-W. gelegene Parzelle. Die neuen
Pächter erwarben von dem Vorpächter die auf der Kleingartenparzelle befindli-
che und zu Wohnzwecken genutzte Baulichkeit. Der frühere Pächter bezog im
Gegenzuge die bisher von dem Beklagten und seiner Ehefrau genutzte Stadt-
wohnung. Bereits mit Bescheinigung vom 24. Februar 1971 hatte der Rat des
Stadtbezirks Berlin-W. dem Beklagten die Zustimmung zu dem Woh-
nungstausch von Berlin-W. , C. Straße nach Berlin-
W. , Anlage R. , Parzelle erteilt.
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht vom Beklagten Zahlung
von Wohnlaubenentgelt für den Zeitraum von 1995 bis 1997 und anteilige Er-
stattung von öffentlich-rechtlichen Lasten für die Jahre 1995 bis 1997 sowie
1998 und 1999. Das Amtsgericht hat die Klage bis auf einen geringfügigen Be-
trag rückständiger Pachtzinsen, den der Kläger ebenfalls geltend gemacht
hatte, abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der
- vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Kla-
gebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt unter Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser
Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Erlaß eines Grundurteils
(§ 304 ZPO).
I.
Nach Auffassung der Vorinstanzen steht dem Kläger als Zessionar ein
Anspruch auf Wohnlaubenentgelt nach § 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG und ein
Anspruch auf (anteilige) Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten nach § 5
Abs. 5 Satz 1 BKleingG nicht zu, weil das Bundeskleingartengesetz auf das
bezüglich der vom Beklagten genutzten Parzelle bestehende Vertragsverhält-
nis nicht anwendbar sei: Der vom Beklagten genutzte Garten sei ein Woh-
nungsgarten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG und mithin kein Kleingar-
ten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
Dem ist nicht zu folgen.
1.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG ist ein Garten auch dann, wenn - wie
hier - die äußeren Merkmale eines Kleingartens erfüllt sind (vgl. § 1 Abs. 1
BKleingG), kein Kleingarten, wenn der Garten dem zur Nutzung einer Woh-
nung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Woh-
nungsgarten).
a) Die Bestimmung erfaßt die Fälle, in denen der Nutzer aus abgeleite-
tem Recht - in der Regel aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags - eine Woh-
nung nutzt und die Überlassung des Gartens in engem Zusammenhang mit der
Überlassung der Wohnung erfolgt ist, und zwar dergestalt, daß sich die Über-
lassung des Gartens als Annex zur Überlassung der Wohnung darstellt. Dabei
liegt der Sinn der gesetzlichen Regelung darin sicherzustellen, daß im Falle
der Beendigung des über die Wohnung bestehenden Nutzungsverhältnisses
auch der zur Wohnung gehörende Garten wieder zur freien Verfügung steht.
Der Gleichlauf von Wohnungs- und Gartennutzungsverhältnis wäre gefährdet,
wenn für diese Nutzungsverhältnisse unterschiedliche Kündigungsmöglichkei-
ten bestünden, also etwa eine ausgesprochene Kündigung des Wohnungs-
mietvertrags nach den §§ 568 ff BGB n.F. (§§ 564a ff BGB a.F.), hingegen die
Kündigung des Gartenpachtvertrags nach den §§ 8 ff BKleingG zur beurteilen
wäre (vgl. Mainczyk, BKleingG, 8. Aufl., § 1 Rn. 27; Stang, BKleingG, 2. Aufl.,
§ 1 Rn. 33 ff).
b) Vorliegend kann von der Überlassung einer Wohnung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG, mit der die Überlassung des Gartens im Zusam-
menhang stehen könnte, schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der
Gebrauch der auf dem Gartengrundstück befindlichen Baulichkeit nicht durch
den Verpächter des Grundstücks oder einen sonstigen Dritten gewährt wird,
sondern aufgrund eigenen (Eigentums-)Rechts des Pächters erfolgt.
aa) Verbindet ein Pächter, Mieter oder in ähnlicher Weise schuldrecht-
lich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach festste-
hender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels
besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Ver-
tragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (vgl.
§ 95 Abs. 1 BGB). Diese Vermutung wird nicht schon bei einer massiven Bau-
art des Bauwerks oder bei langer Dauer des Vertrags entkräftet; vielmehr ist
erforderlich, daß der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hat, das
Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines
Vertragspartners übergehen zu lassen (vgl. BGHZ 92, 70, 73 ff; BGH, Urteil
vom 22. Dezember 1995 - V ZR 334/94 - NJW 1996, 916, 917, insoweit in
BGHZ 131, 368 nicht abgedruckt; jeweils m.w.N.). Demzufolge ist im allgemei-
nen davon auszugehen, daß ein Bauwerk, das der Pächter oder Mieter eines
Grundstücks auf dem pacht- oder mietgegenständlichen Grund und Boden er-
richtet, als bloßer Scheinbestandteil des Grundstücks anzusehen ist und mithin
im Eigentum des Pächters oder Mieter steht.
bb) An dieser Rechtslage hat sich, soweit hier von Interesse, in der
ehemaligen DDR auch nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs vom 19. Juni
1975 (GBl. I S. 465) nichts geändert. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB waren
Wochenendhäuser und andere Baulichkeiten, die der Erholung, Freizeitge-
staltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen der Bürger dienten und in
Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts nach Maßgabe der
§§ 312 bis 315 ZGB - Nutzung von Bodenflächen zur Erholung, wozu auch die
Überlassung von Bodenflächen zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung
gehörte, vgl. § 312 Abs. 1 Satz 1 ZGB - errichtet wurden, unabhängig vom
Eigentum am Boden Eigentum des Nutzungsberechtigten (vgl. Senatsurteil
BGHZ 139, 235, 238 ff sowie 242 f).
cc) Daß hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem von dem Be-
klagten bewohnten, auf der gepachteten Parzelle befindlichen Bauwerk etwas
anderes gelten könnte, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
Vielmehr ist es unter den Parteien unstreitig, daß der Beklagte und seine Ehe-
frau im Zusammenhang mit dem Abschluß des Grundstückspachtvertrags im
Jahre 1971 dieses Bauwerk vom Vornutzer käuflich erworben haben.
2.
Auch für eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG ist
kein Raum.
a) Es versteht sich, daß der Zusammenhang zwischen Nutzung zu
Wohnzwecken und Nutzung zu kleingärtnerischen Zwecken besonders eng ist,
wenn sich das als Wohnung benutzte Gebäude auf der Kleingartenparzelle
selbst befindet. Diese Konstellation kann indes nach dem Regelungskonzept
des Bundeskleingartengesetzes innerhalb einer Kleingartenanlage an sich
nicht auftreten, so daß es insoweit bereits an einer Regelungslücke fehlt, die
im Wege eines Analogieschlusses zu beseitigen wäre.
Nach § 3 Abs. 2 BKleingG darf in Kleingärten nur eine Laube in einfa-
cher Ausführung errichtet werden, die nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere
nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeig-
net sein darf. Abreden, die dem Pächter die Errichtung einer Laube mit einer
größeren Grundfläche als 24 m² oder gar den Bau eines Wohnhauses erlau-
ben, sind nach § 134 BGB nichtig. Rechtswidrig errichtete "Luxuslauben" oder
eine gesetzwidrige Dauer-Wohnnutzung lösen grundsätzlich Beseitigungs- und
Unterlassungsansprüche des Verpächters aus (Mainczyk aaO § 3 Rn. 37 ff).
b) Allerdings hält das Bundeskleingartengesetz in seinem § 18 und sei-
nem § 20a Nr. 7 und 8 Sonderregelungen für übergroße Lauben und solche
Lauben bereit, die zu Wohnzwecken benutzt werden, sofern - wie hier - diese
Nutzung zeitlich vor der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes ein-
setzte - also in den alten Bundesländern (§ 18 BKleingG) vor Inkrafttreten des
Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 (§ 22 BKleingG) und in den neu-
en Bundesländern (§ 20a Nr. 7 und 8 BKleingG) vor dem Wirksamwerden des
Beitritts am 3. Oktober 1990 - und der damaligen Rechtslage entsprach. Diese
Überleitungsvorschriften, die dem Pächter der Kleingartenparzelle Bestands-
schutz gewähren, stehen jedoch der Anwendbarkeit des Bundeskleingartenge-
setzes im übrigen nicht entgegen, sondern setzen diese vielmehr voraus: Da-
nach hindert eine "altrechtliche", mit Bestandsschutz versehene Wohnnutzung
nicht die Einstufung des Grundstücks als Kleingartenland. Dies gilt selbst dann
noch, wenn die Wohnnutzung überwiegt (BGHZ 117, 394, 397; BGH, Urteil
vom 21. Dezember 1965 - V ZR 45/63 - NJW 1966, 596; Mainczyk aaO § 18
Rn. 7).
c) Nicht zu folgen ist der Erwägung des Berufungsgerichts, die klagege-
genständliche Parzelle sei deshalb als Wohnungsgarten im Sinne des § 1 Abs.
2 Nr. 2 BKleingG zu behandeln, weil der Pächterwechsel nicht lediglich durch
Vereinbarungen der Beteiligten, also des VKSK, der neuen Pächter und des
Vorpächters, zustande gekommen sei, sondern die Nutzung der Wohnlaube
durch staatliche Stellen vorbestimmt worden sei und der Garten zwingend an
den zugewiesenen Nutzer habe vergeben werden müssen.
aa) Die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben,
daß sich bei Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes oder bei Wirksam-
werden des Beitritts auf der Kleingartenparzelle eine den Rahmen des § 3
Abs. 2 BKleingG sprengende Baulichkeit befindet, ist allein nach den zum
maßgeblichen Zeitpunkt - 1. April 1983 oder 3. Oktober 1990 - herrschenden
Gegebenheiten zu beantworten. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unter-
schied, ob der Pächter die in seinem Eigentum stehende, übergroße oder zu
Wohnzwecken genutzte Laube selbst errichtet oder von einem Vornutzer er-
worben hat (vgl. Mainczyk aaO § 18 Rn. 4, § 20a Rn. 28); die näheren Um-
stände des Eigentumserwerbs spielen keine Rolle. Es ist daher regelmäßig
unerheblich, ob der Vertragsschluß über den Kauf der Baulichkeit dem Wech-
sel im Pachtverhältnis nachfolgte oder zeitlich voranging, ob für den neuen Ei-
gentümer und Pächter die Wohnnutzung der Baulichkeit oder die kleingärtneri-
sche Nutzung der Bodenfläche im Vordergrund stand und für den Entschluß,
die notwendigen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen mit dem Vornutzer und
dem Verpächter der Grundstücksparzelle zu treffen, maßgeblich war. Ebenso-
wenig ist von Belang, ob und welchen Einfluß staatliche Organe auf das Zu-
standekommen dieser Abreden genommen haben.
bb) Dementsprechend kommt vorliegend, entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts, der dem Beklagten vom Rat des Stadtbezirks Berlin-W.
erteilten Zustimmung zum Wohnungstausch für die rechtliche Beurteilung keine
ausschlaggebende Bedeutung zu.
(1) In der DDR gründete die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum
auf staatlicher Lenkung (vgl. die Verordnung über die Lenkung des Wohnrau-
mes - WRLVO - vom 14. September 1967, GBl. II S. 733). Die für die Wohn-
raumlenkung zuständigen Organe trafen ihre Entscheidungen zur Wohnraum-
vergabe durch Zuweisung von Wohnraum und durch Förderung des Woh-
nungstausches, der der vorherigen Zustimmung der zuständigen staatlichen
Organe bedurfte (§§ 9 ff, § 12 Abs. 1 Satz 3 WRLVO). Dessen ungeachtet
gründete das Recht zur Wohnraumnutzung regelmäßig nicht unmittelbar auf
der Entscheidung der staatlichen Lenkungsorgane, sondern auf dem Mietver-
trag, den der jeweilige Hauseigentümer, Rechtsträger, Verwalter oder sonst
Verfügungsberechtigte auf der Grundlage der Wohnraumzuweisung mit dem
Wohnungssuchenden abzuschließen hatte (vgl. § 18 WRLVO sowie §§ 99, 100
Abs. 1 ZGB; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 10. Januar 2003 - V ZR
230/02 - zur Veröffentlichung bestimmt), oder der mit dem neuen Mieter auf-
grund des zwischen diesem und dem Vormieter zustande gekommenen
Tauschvertrags (vgl. § 126 ZGB) fortgesetzt wurde.
(2) Der Kläger stellt bereits in Abrede, daß die auf der Kleingartenpar-
zelle befindliche, im Eigentum des Vorpächters stehende Baulichkeit überhaupt
der Wohnraumlenkung unterlag (vgl. § 13 Abs. 2 WRLVO, wonach Wohnraum
in Eigenheimen nicht der Erfassung unterlag, wenn dieser von Eigentümern
und deren Familienangehörigen bewohnt und für ihre Wohnraumversorgung
benötigt wurde); er ist der Auffassung, daß die erteilte Zustimmung zum Woh-
nungstausch nur deshalb erforderlich war, damit der Vornutzer die frühere
Stadtwohnung des Beklagten und seiner Ehefrau beziehen konnte.
Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls bietet die erteilte Geneh-
migung keinen Anhalt für die Annahme, daß der Beklagte und seine Ehefrau in
Vollzug des genehmigten Wohnungstausches in einen zwischen dem Vor-
pächter und dem VKSK oder einem sonstigen Dritten bestehenden Wohn-
raummietvertrag eingetreten sind oder einen derartigen Mietvertrag neu abge-
schlossen haben. Vielmehr ist aufgrund des Parteivorbringens - was auch das
Berufungsgericht letztlich nicht anders sieht - davon auszugehen, daß der Be-
klagte die Baulichkeit vom Vormieter käuflich erworben hat, es also an einer
- die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG allein rechtfertigenden -
Überlassung von Wohnraum durch den VKSK oder einen Dritten fehlt.
II.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da das Berufungsgericht zu Unrecht
die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes verneint und so Ansprüche
nach § 5 Abs. 5 Satz 1 und § 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG von vornherein abge-
lehnt hat.
Der Senat kann bereits jetzt ein Grundurteil erlassen (§ 304 ZPO). Ins-
besondere kann der Kläger auch dann die (anteilige) Erstattung von öffentlich-
rechtlichen Lasten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BKleingG) und Wohnlaubenentgelt
(§ 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG) verlangen, wenn - was nach dem Parteivorbrin-
gen in Frage kommen kann - es sich bei der vorhandenen Baulichkeit um ein
Eigenheim im Sinne des DDR-Rechts handeln sollte, das nach § 5 Abs. 1 Nr. 3
Satz 2 Buchst. e SachenRBerG der Sachenrechtsbereinigung unterliegt (vgl.
eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 139, 235).
1.
Der Nutzer, der zum Zwecke der Bereinigung der an dem betreffenden
Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse Ansprüche auf Bestellung von
Erbbaurechten oder auf Ankauf geltend machen will (vgl. § 3 Abs. 1
SachenRBerG), hat bis zur Durchsetzung dieser Ansprüche das nach den
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - hier des Bundeskleingartengeset-
zes - für die vertragsgemäße Nutzung geschuldete Entgelt in voller Höhe zu
entrichten; auch ist nicht etwa in Anrechnung des für zurückliegende Zeiten
gezahlten Nutzungsentgelts ein geringerer Kaufpreis zu zahlen (vgl. BVerfGE
98, 17, 44).
2.
Nach § 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG kann der Verpächter für die dauernde
Nutzung einer Laube zu Wohnzwecken ein angemessenes Zusatzentgelt ver-
langen. Dieses Entgelt ist nicht etwa die Gegenleistung für die Überlassung
von Wohnraum - eine solche findet wie ausgeführt nicht statt -, sondern soll
ungeachtet der an der Baulichkeit bestehenden Eigentumsverhältnisse den
Sondervorteil abgelten, der für den Pächter der betreffenden Parzelle im Ver-
gleich zu anderen Pächtern darin liegt, daß er die Pachtfläche ausnahmsweise
in einer nach der Zielsetzung des Bundeskleingartengesetzes an sich nicht
erlaubten Weise nutzen darf (vgl. BGHZ 117, 394, 398; Mainczyk aaO § 18
Rn. 7, § 20a Rn. 31; Stang aaO § 18 Rn. 7). Dieser Sondervorteil ist auch und
gerade dann vorhanden, wenn sich die zu Wohnzwecken genutzte Baulichkeit
nicht mehr als Laube, sondern als ein Ansprüche nach dem Sachenrechtsbe-
reinigungsgesetz auslösendes Eigenheim im Sinne des früheren DDR-Rechts
darstellt (vgl. Stang aaO § 20a Rn. 44).
III.
Wegen der erforderlichen Feststellungen zur Höhe der Ansprüche wird
die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung
an das erstinstanzliche Gericht kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil
dies von keiner Partei beantragt worden ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl.
demgegenüber zur alten Rechtslage, bei der es entscheidend auf die Sach-
dienlichkeit ankam, Senatsurteil vom 9. Juni 1994 - III ZR 37/93 - NJW-RR
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr