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BGH Beschluss vom 13.02.2003 – V ZR 38/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Februar 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2001 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Frage, ob - wie das Berufungsgericht meint - Art. 237 § 2
Abs. 2 EGBGB nur dann eingreift, wenn bei Ablauf der
Ausschlußfrist noch Eigentum des Volkes oder des nach der Ab-
wicklung Zuordnungsberechtigten eingetragen war, ist nicht ent-
scheidungserheblich. Jedenfalls greift die Norm nicht ein, wenn
- wie hier - ein Dritter gutgläubig das Eigentum erworben hat und
in das Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. auch Art. 237 § 2
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 EGBGB), so daß eine Ersitzung nicht
mehr möglich ist.
Soweit die Revision unter Hinweis auf Schmidt/Gohrke, VIZ 2000,
697 ff, die Ansicht vertritt, daß die Norm immer schon dann ein-
greift, wenn vor dem 3. Oktober 1990 Eigentum des Volkes ein-
getragen und später ein anderer Eigentümer im Grundbuch ein-
getragen war, so verkennt sie, daß die zitierten Autoren das nur
für den Fall annehmen, daß sich die Unrichtigkeit des Grund-
buchs auch bei Eintragung eines "anderen Eigentümers" fortsetzt.
Im hier vorliegenden Fall wird aber das Grundbuch mit Eintragung
des Gutgläubigen richtig. Dann tritt der gesetzliche Erwerb nach
Art. 237 § 2 EGBGB nicht mehr ein (Schmidt/Gohrke, VIZ 2000,
697, 698 bei Fn. 13).
Eine analoge Anwendung der Norm auf den entstandenen An-
spruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht.
Dies wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar.
Mit Art. 237 § 2 EGBGB hat der Gesetzgeber darauf reagiert, daß
der Senat die Ersitzung von Volkseigentum, jedenfalls vor dem
31. Dezember 2005, verneint hat (BGHZ 132, 245; 136, 228). Er
wollte mit der Fristenregelung ein ähnliches Ergebnis erzielen, al-
so eine Art Buchersitzung (vgl. LG Rostock, VIZ 2002, 589, 591;
Böhringer, OV spezial 1999, 258; Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697)
oder absolute Verjährung ohne Einredeerfordernis (vgl. Schnabel,
ZOV 1997, 384, 389). Wenn ein Bucheigentümer das Grundstück,
bevor er es ersessen hat, wirksam veräußert, bleibt er dem wah-
ren Eigentümer zur Herausgabe des Erlöses auch über den
- fiktiven - Ersitzungszeitpunkt hinaus verpflichtet. Er hätte die Er-
sitzung abwarten müssen. Soweit in Rechtsprechung und Litera-
tur diskutiert wird, ob und inwieweit schuldrechtliche Ansprüche
auf Herausgabe mit dem Erlöschen des dinglichen Herausgabe-
anspruchs infolge Ersitzung ebenfalls erloschen sind (RGZ 130,
69; Staudinger/Wiegand, BGB [1995], § 937 Rdn. 18 ff; Soer-
gel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 937 Rdn. 7), geht es stets um Fälle, in
denen tatsächlich ersessen wurde, und um die Frage, ob vertrag-
liche Rückgewähransprüche oder Ansprüche aus Leistungskon-
diktion bestehen bleiben. Davon unterscheidet sich der vorliegen-
de Fall. Hier ist es nicht zur Ersitzung gekommen. Der Anspruch
aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist entstanden. Nur der Gesetzge-
ber hätte ihn ausschließen können. Das ist Art. 237 § 2 EGBGB
nicht zu entnehmen, und eine Analogie scheitert daran, daß ein
Ausschluß - wie die Parallele zur gewöhnlichen Ersitzung zeigt -
nicht zwingend ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Wenzel Tropf Krüger
Lemke Gaier