BGH Versäumnisurteil vom 14.03.2003 – V ZR 280/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
Verkündet am: 14. März 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht es entgegen, wenn
vor Ablauf der Ausschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat.
b) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht es nicht entgegen,
wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist weder Eigentum des Volkes noch der Ab-
wicklungsberechtigte selbst eingetragen war, stattdessen aber eine durch Aus-
gliederung und Umwandlung begründete Gesellschaft, die in die Funktion des
Abwicklungsberechtigten eingetreten ist und deren Anteile zu 100 % von dem
Abwicklungsberechtigten gehalten werden.
BGH, Urt. v. 14. März 2003 - V ZR 280/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. August 2002 auf-
gehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Leipzig vom 19. April 2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
J. A. L. war Miteigentümerin zu 1/3 an einem Hausgrund-
stück in L. . Sie starb 1973. Das Staatliche Notariat der DDR ermittelte kei-
ne Erben und stellte mit Beschluß vom 4. März 1974 fest, daß der Staat Erbe
geworden sei. Aufgrund dessen wurde am selben Tag für den Anteil der
Erblasserin Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB G. L. ,
in das Grundbuch eingetragen. Am 3. Mai 1982 wurde auch für die verbliebe-
nen Bruchteile Eigentum des Volkes eingetragen.
Am 12. September 1994 wurde im Verfahren nach dem Vermögenszu-
ordnungsgesetz zunächst die Stadt L. als Eigentümerin in das Grundbuch
eingetragen. Aufgrund Umwandlungserklärung der Stadt L. vom
10. Dezember 1990 wurde sodann am 28. April 1997 die Beklagte als Eigen-
tümerin eingetragen.
Der Beschluß des Staatlichen Notariats betreffend das Fiskuserbrecht
wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 13. April 1995 aufgehoben.
Die Kläger sind die Erben nach J. A. L. . Sie verlangen von der
Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß sie in
Bruchteilsgemeinschaft mit der Beklagten zu 1/3, untereinander in Erbenge-
meinschaft, als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Land- und
Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen -
Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten ihr Mitei-
gentum von 1/3 an dem Grundstück nicht nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB
verloren. Die Vorschrift setze nämlich voraus, daß zum Ablauf des
30. September 1998 noch Eigentum des Volkes oder der aus der Abwicklung
des Volkseigentums Berechtigte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen
war. Daran fehle es, da zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist nicht
mehr die Abwicklungsberechtigte, die Stadt L. , sondern die Beklagte ein-
getragen gewesen sei. Diese werde von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht ge-
schützt.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß nämlich
die Kläger den Anteil der Erblasserin an dem Grundstück geerbt haben. Der
unrichtige Beschluß des Staatlichen Notariats vom 4. März 1974 konnte ihnen
diese Rechtsstellung nicht nehmen. Er begründete nach der Vorschrift des
§ 1964 Abs. 2 BGB, die seinerzeit auch in der DDR galt, lediglich die Vermu-
tung, daß der Fiskus Erbe sei. Diese Vermutung ist von den Klägern - was
auch die Revision nicht in Frage stellt - widerlegt worden.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit,
als es die Voraussetzungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verneint hat. Diese
Vorschrift enthält einen Eigentumserwerbstatbestand zugunsten der Personen,
denen bei der Abwicklung von Volkseigentum das Eigentum zuzuordnen wäre.
Sie sollen es auch dann erwerben, wenn vor dem 3. Oktober 1990 - wie hier -
Volkseigentum zu Unrecht eingetragen war, der wahre Eigentümer seine
Rechte aber bis zum 30. September 1998 nicht geltend gemacht hat.
Problematisch ist bei der Anwendung dieser Norm im konkreten Fall al-
lein, ob im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist im Grundbuch noch Volks-
eigentum eingetragen sein muß oder ob der Erwerb zugunsten des Abwick-
lungsberechtigten auch eintreten kann, wenn unterdessen ein Dritter eingetra-
gen worden ist. Diese Frage ist differenziert zu beantworten.
a) Keinem Zweifel unterliegt es, daß ein Erwerb möglich ist, wenn mit
Ablauf des 30. September 1998 zwar nicht mehr Eigentum des Volkes aber der
Abwicklungsberechtigte selbst als Eigentümer eingetragen war (vgl. Münch-
Komm-BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB Rdn. 11). Hiervon geht auch
das Berufungsgericht aus. Das Gesetz scheint zwar zu verlangen, daß Volks-
eigentum eingetragen ist. Doch kann die Eintragung desjenigen, zu dessen
Gunsten der Erwerbstatbestand wirken soll, dem Eintritt dieser Rechtsfolge
nicht entgegenstehen. Hier ist lediglich die Zuordnung im Grundbuch verlaut-
bart worden, die der Abwicklung des Volkseigentums entspricht und die der
Gesetzgeber legalisieren wollte.
b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß die Rechtsfolge
des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht eintritt, wenn vor Ablauf der
Ausschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat und in das
Grundbuch eingetragen worden ist. Da Zwischenverfügungen unberührt blei-
ben (Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 EGBGB), ist ein gutgläubiger
der Ausschlußfrist als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, scheidet ein
Erwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB zugunsten des Abwicklungsberech-
tigten aus (vgl. schon Senatsbeschl. v. 13. Februar 2003, V ZR 38/02, nicht
ver-
öffentl.).
Soweit die Revision meint, der Gesetzeszweck erfordere es, den Ab-
wicklungsberechtigten auch dann zu schützen, wenn er vor Fristablauf über
das Grundstück verfügt, etwa an Dritte veräußert hat, verkennt sie, daß dem
Schutz jedenfalls der gutgläubige Erwerb des Dritten entgegensteht. Art. 237
§ 2 Abs. 2 EGBGB entscheidet den Konflikt zwischen dem früheren Eigentümer
und dem Abwicklungsberechtigten. Hat der frühere Eigentümer sein Recht zu-
gunsten eines gutgläubigen Dritten verloren, ist für die Norm kein Raum mehr.
Sie setzt eine unrichtige Grundbuchlage voraus, die - im Regelfall - auf den
Abwicklungsberechtigten hinweist. Dessen unsichere Rechtslage, die sich in-
vestitionshemmend auswirkte, wollte der Gesetzgeber klären und festigen (vgl.
zu den Gründen für eine gesetzliche Regelung Schmidt-Räntsch, ZIP 1996,
1858, 1859, 1861). Bei einem wirksamen Zwischenerwerb entspricht das
Grundbuch aber der Rechtslage. Es besteht hinsichtlich der Eigentumszuord-
nung kein Regelungsbedarf. Demjenigen, der gutgläubig erworben hat, kann
das Eigentum nicht entschädigungslos wieder entzogen werden (Art. 14 Abs. 3
GG).
c) Gleiches gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber
nicht, wenn - wie hier - bei Ablauf des 30. September 1998 ein Dritter als Ei-
gentümer im Grundbuch verzeichnet ist, ohne daß dem ein wirksamer Erwerb
zugrunde liegt. In solch einem Fall ist jedenfalls dann von einem Erwerb des
Eingetragenen nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB auszugehen, wenn es sich
dabei - wie hier - um eine kommunale Wohnungsgesellschaft handelt, die im
Wege der Ausgliederung und Umwandlung nach §§ 2, 3 WohnUmwG, §§ 58,
51 UmwG von der Abwicklungsberechtigten als 100 %ige Tochtergesellschaft
gegründet wurde.
aa) Zwar mag zunächst der Wortlaut von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB für
die Sicht des Berufungsgerichts sprechen, wenn es dort heißt, daß im Grund-
buch (bzw. im Bestandsblatt) Eigentum des Volkes eingetragen sein muß ("ist
... eingetragen"), soll der Eigentumserwerb eintreten. Das ist indes ein nur be-
schränkt aussagekräftiges Argument, das den Regelungszusammenhang aus-
spart.
Der Gesetzgeber hat mit der Ausschlußfristregelung des Art. 237 § 2
EGBGB im wesentlichen zwei Sachverhalte, in denen die wahre Eigentumslage
mit dem Grundbuchstand nicht übereinstimmt, einer endgültigen Klärung zufüh-
ren wollen. § 2 Abs. 1 der Norm schützt den Bucheigentümer, wenn er vor dem
3. Oktober 1990 in das Grundbuch eingetragen worden war und der wahre Ei-
gentümer seine Rechte nicht bis zum Ablauf des 30. September 1998 - nach
näherer Ausgestaltung - wahrgenommen hat. § 2 Abs. 2 knüpft daran an und
schützt den aus der Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten, wenn vor
dem 3. Oktober 1990 (zu Unrecht) Eigentum des Volkes eingetragen wurde
und der wahre Berechtigte bis zum Ablauf der Ausschlußfrist nicht in der im
einzelnen geregelten Weise tätig geworden ist. Dabei stellt Abs. 2 zwar einen
eigenständigen Ausschlußtatbestand dar, nimmt aber ersichtlich den Gedan-
ken des Absatzes 1 auf und berücksichtigt nur einige Besonderheiten des
Volkseigentums (vgl. Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 453).
Mit § 2 Abs. 2 hat der Gesetzgeber insbesondere auf zwei Entscheidun-
gen des Senats reagiert, nach denen eine Ersitzung von Volkseigentum - je-
denfalls vor dem 1. Januar 2006 - ausgeschlossen ist (BGHZ 132, 245; 136,
228; vgl. BT-Drucks. 13/7275 S. 34; Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 453). Er
hat, um einen früheren Eigentumserwerb des Buchberechtigten (Abs. 1) bzw.
des Abwicklungsberechtigten (Abs. 2) zu ermöglichen, einen eigenständigen
Tatbestand geschaffen, der einerseits zur Verwirkung der Rechte des wahren
Eigentümers führt und andererseits im Wege einer Art Buchersitzung den Ei-
gentumserwerb herbeiführt (vgl. Böhringer, OV spezial 1999, 258; Schmidt/
Gohrke, VIZ 2000, 697). Anknüpfend an solche anerkannten Regelungsmuster
ist es nicht systemwidrig, wollte man auf eine seit dem 3. Oktober 1990 bis zum
Ablauf der Ausschlußfrist andauernde Eintragung des Buchberechtigten
(Abs. 1) oder des Volkseigentums (bzw. des Abwicklungsberechtigten, Abs. 2)
verzichten. Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Motivs, für Grund-
buchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
zu
sorgen
(vgl.
Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697, 700; s. auch BVerwG VIZ 1998, 507, 508 zu
Art. 237 § 1 EGBGB [Bestandsschutz]), ist es denkbar, daß entsprechend dem
oder der Voreingetragenen demjenigen zugute kommt, der zum Ablauf des
30. September 1998 zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war
(vgl. Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697, 698). Das führte im Falle des Absatzes 2
(entgegen Schmidt/Gohrke aaO S. 699) nicht dazu, daß der Abwicklungsbe-
rechtigte auch dann mit Ablauf der Ausschlußfrist das Eigentum erwirbt, wenn
zu diesem Zeitpunkt ein Dritter Buchberechtigter ist, der dann erst kraft der bis
dahin unwirksamen Verfügung des Abwicklungsberechtigten erwerben könnte
(§ 185 Abs. 2 BGB). Vielmehr könnte der jeweilige Buchberechtigte unmittelbar
erwerben. Soweit dies in § 2 Abs. 2 der Norm, die allein den Abwicklungsbe-
rechtigten nennt, nicht angelegt ist, könnte auf den Grundtatbestand des Ab-
satzes 1 zurückgegriffen werden, der ja nur hinsichtlich der Besonderheiten
des Volkseigentums durch Absatz 2 ergänzt werden, aber keine strukturelle
Änderung erfahren sollte. Dem kann andererseits entgegengehalten werden,
daß der Zweck der Norm - zumindest vorrangig - darin besteht, den Abwick-
lungsberechtigten zu schützen, nicht Dritte, denen der Schutz des § 892 BGB
versagt geblieben ist.
bb) Ob generell davon abgesehen werden kann, daß der Abwicklungsb-
berechtigte am Stichtag (30. September 1998) noch zu Unrecht im Grundbuch
eingetragen ist, bedarf hier jedoch nicht der Entscheidung. Jedenfalls genügt
es, wenn an seiner Stelle - wie hier - eine in dessen Funktion eingetretene Ge-
sellschaft eingetragen war, deren Anteile zu 100 % in den Händen des Ab-
wicklungsberechtigten liegen.
Gemessen am Gesetzeszweck ist es lediglich eine organisatorisch-
technische Frage, ob die Stadt L. als die nach Art. 22 Abs. 4 Einigungs-
vertrag Berechtigte die mit der Übernahme des Wohnungsbestands verbunde-
nen öffentlichen Aufgaben selbst, etwa in einem kommunalen Eigenbetrieb,
wahrnimmt oder von einer Gesellschaft des Privatrechts wahrnehmen läßt, die
sie selbst durch Ausgliederung und Umwandlung gegründet hat und deren Ge-
sellschaftsanteile sie hält. Wertungsmäßig macht dies für den durch Art. 237
§ 2 Abs. 2 EGBGB angeordneten Ausschluß der Rechte des bisherigen Ei-
gentümers und für den Eigentumserwerb desjenigen, dem Volkseigentum zu-
geordnet werden sollte, keinen Unterschied. Nimmt man hinzu, daß schon im
Zeitpunkt der Schaffung des Gesetzes Abwicklungsberechtigte in erheblichem
Umfang kommunalen Wohnungsbestand privatisiert hatten und daß gerade
auch die mit der ungeklärten Rechtslage für diese privaten Gesellschaften der
Wohnungswirtschaft verbundenen Schwierigkeiten Anlaß und Motiv für das
Einschreiten des Gesetzgebers waren (vgl. Schmidt-Räntsch, ZIP 1996, 1858,
1861), so kann nicht angenommen werden, daß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB auf
einen Schutz der Abwicklungsberechtigten selbst beschränkt werden sollte. In
gleicher Weise geschützt sind vielmehr auch die mit ihnen in wirtschaftlicher
Hinsicht identischen privatrechtlich organisierten Gesellschaften der Woh-
nungswirtschaft (LG Rostock VIZ 2002, 589, 591 f.).
Soweit das Berufungsgericht demgegenüber meint, geschützt sei die
Dispositionsbefugnis des Abwicklungsberechtigten erst nach Ablauf der
Ausschlußfrist, nicht vorher, verkennt es, daß im konkreten Fall die generelle
Dispositionsbefugnis des Abwicklungsberechtigten nicht in Rede steht. Es geht
nicht darum, die Stadt L. in ihrem Vertrauen darauf zu schützen, (ver-
meintliches) Volkseigentum verkaufen, vermarkten oder verwerten zu können.
Der Schutz bezieht sich allein auf die ihr zukommende Befugnis, die Aufgaben
der kommunalen Wohnungswirtschaft in der ihr sachgerecht erscheinenden
Organisationsform zu erfüllen. Damit wird der von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB
bezweckte Schutz nicht zeitlich vorgelagert, sondern der organisatorischen
Entscheidung der Stadt angepaßt, das zu verwaltende Vermögen in ein Son-
dervermögen auszugliedern. Daß Träger dieses Sondervermögens juristisch
ein Dritter ist, tritt hinter dem Umstand zurück, daß das Vermögen des Dritten
gleichfalls in den Händen der Stadt als der alleinigen Gesellschafterin liegt.
Daher trägt auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Geltung der
allgemeinen Normen, deren Schutz der Erwerber anvertraut sei, nicht. Die Be-
klagte hat nicht von der Stadt L. aufgrund eines Verfügungsgeschäfts er-
worben, das die Möglichkeit und den damit verbundenen Bestandsschutz eines
vember 1998, V ZR 180/97, LM EGBGB 1986 Art. 233 Nr. 37 = WM 1999, 746,
748). Sie hat das Vermögen durch Umwandlung und Ausgliederung übernom-
men und erhält als partielle Gesamtrechtsnachfolgerin keine bessere Rechts-
stellung als die Stadt, sollte andererseits aber auch nicht schlechter gestellt
werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier