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BGH Beschluß vom 14.02.2003 – IXa ZB 53/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
EC-Karten sind keine "über die Forderung vorhandenen Urkunden" im Sinne des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
BGH, Beschluß vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03 - LG Traunstein AG Rosenheim
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 14. Februar 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivil-
kammer des Landgerichts Traunstein vom 14. März 2002
wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 168,71
Gründe:
I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvoll-
streckung wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 771 DM
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(394,20
am 27. Dezember 2001 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
erlassen, der die Forderungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse R.
"aus laufendem Geschäftsverkehr und auf Auszahlung der auf
dem Konto/den Konten des Schuldners befindlichen und noch eingehen-
den Gelder" zum Gegenstand hat. Zugleich hat es die an die Gläubige-
rin, hilfsweise an die Drittschuldnerin beantragte Herausgabe aller Euro-
scheckformulare durch die Schuldnerin angeordnet, nicht hingegen die
Herausgabe auch der EC-Karte und sonstiger Scheckkarten. Mit Be-
schluß vom 10. Januar 2002 hat das Amtsgericht den dahingehenden
Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist
vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die
Gläubigerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 7
Abs. 1 Satz 2 EGZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechts-
beschwerde ist unbegründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts besteht keine Ver-
pflichtung des Schuldners, bei Pfändung seines Kontos die EC-Karte an
den Gläubiger oder den Drittschuldner herauszugeben. Der Gläubiger
könne die an ihn überwiesene Forderung durchsetzen, ohne im Besitz
der EC-Karte zu sein. Eine besondere Sicherungsfunktion komme der
Bestimmung des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht zu.
Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Schuld-
ner könne durch den Einsatz der EC-Karte die ausgebrachte Pfändung
und Überweisung unterlaufen. Durch die Begebung von Schecks oder die
Abhebung von Bargeld an nicht institutseigenen Automaten entstünden
Ansprüche Dritter gegen seine Bank und damit Aufwendungsersatzan-
sprüche der Bank gegen ihn. Die Ansprüche seien aufgrund Allgemeiner
Geschäftsbedingungen durch ein vertragliches Pfandrecht gesichert, das
gegenüber dem Pfändungspfandrecht vorrangig sei. Die Pfändung sämt-
licher Forderungen des Kunden aus dem laufenden Geschäftsverkehr
erfasse zudem auch das Recht, die EC-Karte zu nutzen.
2. Dieser Standpunkt vermag nicht zu überzeugen.
a) Mit Recht hat sich das Beschwerdegericht der Auffassung ange-
schlossen, daß über § 836 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Satz 3 ZPO keine Her-
ausgabe der EC- oder anderer Scheckkarten durch den Schuldner ange-
ordnet werden kann (LG Münster RPfleger 2000, 506 und DGVZ 2000,
187, 188; LG Stuttgart RPfleger 1994, 471, 472; Zöller/Stöber, ZPO
23. Aufl. § 836 Rdn. 13; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 166
m). Die Bestimmung soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung
beim Drittschuldner erleichtern. Der Schuldner ist verpflichtet, ihn bei der
Durchsetzung der Forderung zu unterstützen. Er hat nicht nur die nötigen
Auskünfte zu erteilen, sondern auch die über die Forderung vorhandenen
Urkunden zur Verfügung zu stellen. Das betrifft Urkunden, die den Gläu-
biger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, wie
etwa im Falle des § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB oder nach erfolgter Abtre-
tung, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst
der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit und Einredefrei-
heit dienen (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger
Rechtsschutz 3. Aufl. § 836 ZPO Rdn. 6 Fn. 25; Thomas/Putzo, ZPO
24. Aufl. § 836 Rdn. 19; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 836
Rdn. 17; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 836 Rdn. 14). EC-Karten
werden weder zum Beweis der Forderung benötigt, noch ist der Gläubi-
ger auf ihre Vorlage angewiesen, um die Forderung beim Drittschuldner
geltend machen zu können. Sie zählen daher nicht zu den Urkunden im
Sinne der genannten Vorschrift. Das hat das Beschwerdegericht zutref-
fend angenommen.
b) Wenn die Rechtsbeschwerde mit der Gegenansicht (LG Dort-
mund DGVZ 1992, 188; vgl. auch Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 836
Rdn. 7) darauf verweist, die Herausgabe der EC-Karte sei erforderlich,
damit der Schuldner nicht durch die Begebung von Euroschecks Auf-
wendungsersatzansprüche zugunsten der Bank begründen könne, die
durch ein Vertragspfandrecht vorrangig gesichert wären, so greift dies
nicht durch. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 836 Abs. 3
Satz 1 ZPO, dem gesetzlichen Pfändungspfandrecht gegenüber einem
vertraglich vereinbarten Pfandrecht zur Durchsetzung zu verhelfen. Vor
Verfügungen, die die Einziehung der Forderung vereiteln oder erschwe-
ren, wird der Gläubiger durch § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO geschützt.
Dem Schuldner sind Verfügungen zum Nachteil des Gläubigers verboten;
werden sie dennoch getroffen, haben sie gemäß §§ 135, 136 BGB im
Verhältnis zum Gläubiger keine Wirksamkeit. Dem Drittschuldner wieder-
um ist es untersagt, Forderungen gegenüber dem Schuldner zu erfüllen.
Zahlt er an den Schuldner, so hat diese Leistung keine Wirksamkeit ge-
genüber dem Gläubiger. Nicht zuletzt gewährt im Falle einer Kontopfän-
dung die Vorschrift des § 357 Satz 1 HGB dem Gläubiger weiteren
Schutz.
c) Die Rechtsbeschwerde läßt ferner unberücksichtigt, daß es seit
dem 1. Januar 2002 kein Euroscheckverfahren mit betragsmäßiger Zah-
lungsgarantie der Banken mehr gibt. Schon deshalb war das Vollstrek-
kungsgericht nicht gehalten, in den Pfändungs- und Überweisungsbe-
schluß, der am 27. Dezember 2001 - wenige Tage vor Auslaufen der Eu-
roscheckgarantie - erlassen und der Gläubigerin zur Veranlassung der
Zustellung übersandt worden ist, eine auf die EC-Karte bezogene Her-
ausgabeanordnung aufzunehmen. Es mußte diese Anordnung auch nicht
im Hinblick auf das Point-of-sale-Verfahren treffen, das an die Stelle des
Euroscheckverfahrens getreten ist. Das von der Rechtsbeschwerde her-
ausgestellte Schutzbedürfnis des Gläubigers kann sich hier von vornher-
ein nicht ergeben.
(1) Richtig ist, daß aufgrund der Besonderheiten des Euroscheck-
verfahrens ein Vorrang des regelmäßig bei Kontoeröffnung zur Siche-
rung der eigenen Ansprüche vereinbarten AGB-Pfandrechts der Bank an
den gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Kunden, die im Rah-
men der bankmäßigen Geschäftsverbindung in ihre Verfügungsgewalt
gelangten, gegenüber dem späteren Pfändungspfandrecht des Gläubi-
gers bestand. Die Verpflichtung der Bank, ordnungsgemäß ausgestellte
und fristgerechte Euroschecks einzulösen, fand ihre rechtliche Grundla-
ge in der Aushändigung der Scheckkarte nebst Formularen an den Kun-
den. Der durch die Scheckkarte
legitimierte Aussteller erhielt die
Rechtsmacht, die Bank durch die Begebung von Schecks zu verpflichten,
ohne daß diese auf die Entstehung ihrer Garantiehaftung gegenüber dem
Schecknehmer noch wesentlich hätte Einfluß nehmen können. Damit war
auch die Forderung der Bank auf Ersatz der Aufwendungen, die ihr durch
die mit dem Einsatz der EC-Karte verbundene Zahlungsverpflichtung er-
wuchsen, auf ein Geschäft zurückzuführen, das im Hinblick auf eine
schon vor der Pfändung bestehende Verpflichtung vorgenommen wurde
(§ 357 Satz 2 HGB; vgl. BGHZ 93, 71, 78 f.; BGH, Urteil vom 13. Mai
1997 - IX ZR 129/96 - ZIP 1997, 1231, 1233 unter II 3).
(2) Beim jetzigen Point-of-sale-Verfahren verhält es sich anders.
Mit der Aushändigung der EC-Karte an den Kunden ist keine dem weite-
ren Einfluß der Bank entzogene Rechtsmacht verbunden, zu ihren La-
sten eine Garantiehaftung zu begründen. Vielmehr gibt die kartenausge-
bende Bank selbst nach auf elektronischem Wege erfolgter Prüfung der
Karte und des getätigten Umsatzes gegenüber dem Händler die Erklä-
rung ab, dessen Forderung gegenüber dem Kunden zu begleichen
(Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch I § 68
Rdn. 2, 9). Erst durch diese Zustimmung zum Zahlungsvorgang wird eine
Einstandspflicht der Bank begründet. Der im Verhältnis zum Kontoinha-
ber dann gegebene Aufwendungsersatzanspruch kann nicht durch ein
dem Pfändungspfandrecht vorrangiges AGB-Pfandrecht gesichert wer-
den. Es widerspräche dem Regelungsgehalt des § 357 Satz 1 HGB und
entzöge Bankkonten weitgehend der Beschlagnahmewirkung des § 829
Abs. 1 Satz 1 ZPO, könnte jede Bank als Drittschuldnerin auf der
Grundlage ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Pfän-
dungsgläubiger mittelbar Schuldposten in Rechnung stellen, die nicht be-
reits vor der Pfändung angelegt sind, sondern erst danach durch neue,
auf einem selbständigen Willensentschluß beruhende Geschäfte entste-
hen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 aaO unter III).
Aus den gleichen Gründen können auch die von der Rechtsbe-
schwerde angeführten sonstigen Aufwendungsersatzansprüche nicht zu
einer vorrangigen Pfandgläubigerstellung der Bank führen.
d) Schließlich ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertre-
tenen Ansicht das Recht der Schuldnerin zur Nutzung der EC-Karte nicht
Gegenstand der Pfändung und Überweisung gewesen. Insbesondere
handelt es sich nicht um ein Neben- oder Vorzugsrecht im Sinne des
§ 401 BGB. Darunter sind unselbständige Sicherungsrechte oder sonsti-
ge Hilfsrechte zu verstehen, die zur Durchsetzung der Forderung erfor-
derlich sind (Staudinger/Busche, 13. Bearb. [1999] § 401 BGB Rdn. 28).
Dazu gehört die EC-Karte gerade nicht.
Raebel Athing Dr. Boetticher
Dr. Kessal-Wulf Roggenbuck