BGH Beschluss vom 28.06.2006 – VII ZB 142/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
ZPO § 836 Abs. 3
Die gemäß § 836 Abs. 3 ZPO herauszugebenden Urkunden sind auf Antrag
des Gläubigers in der Regel bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbe-
schluss aufzunehmen.
BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05 - LG Bamberg AG Bamberg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse des
Landgerichts Bamberg vom 22. September 2005 und des Amtsge-
richts Bamberg - Vollstreckungsgericht - vom 18. August 2005
aufgehoben.
Das Amtsgericht Bamberg - Vollstreckungsgericht - wird angewie-
sen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22. März
2005 dahin zu ergänzen, dass der Schuldner verpflichtet ist, ab
Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fortlau-
fend die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Ar-
beitgebers, vorrangige Lohnpfändungs- und Überweisungsbe-
schlüsse sowie eventuell bestehende Lohnabtretungsurkunden
oder eine Kopie dieser Unterlagen an die Gläubigerin herauszu-
geben.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner.
Gegenstandswert: 40,10 €
Gründe
I.
Die Gläubigerin erwirkte gegen den Schuldner einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss, mit dem u.a. die pfändbaren Ansprüche des Schuld-
ners gegen den Drittschuldner auf gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitsein-
kommen sowie auf künftige Abfindungen gepfändet und ihr zur Einziehung
überwiesen wurden.
Den Antrag der Gläubigerin anzuordnen, dass der Schuldner ab Zustel-
lung der Pfändung fortlaufend die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnun-
gen des Arbeitgebers, vorrangige Lohnpfändungs- und Überweisungsbeschlüs-
se sowie eventuell bestehende Lohnabtretungsurkunden oder eine Kopie dieser
Unterlagen herauszugeben habe, hat das Amtsgericht abgelehnt. Die dagegen
gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren
Antrag weiter, die Herausgabe der bezeichneten Urkunden gegenüber dem
Schuldner anzuordnen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass für eine Anordnung
im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen,
vorrangige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Urkunden über
vorgehende Abtretungen der Lohnforderung herauszugeben, derzeit kein
Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an
einer solchen Herausgabeanordnung bestehe nicht bereits bei Erlass des Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses. Es sei im Hinblick auf die Gesetzessys-
tematik und den im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachtenden Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatz erst anzuerkennen, wenn feststehe, dass der Gläubiger
diese Unterlagen zur Durchsetzung der Forderung tatsächlich benötige.
2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, dass sich ein Rechts-
schutzinteresse des Gläubigers an einer Herausgabeanordnung aus der Not-
wendigkeit ergebe, dass zur Vollstreckung der Herausgabepflicht nach § 836
Abs. 3 Satz 3 ZPO die herauszugebenden Urkunden im Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss im Einzelnen bezeichnet werden müssten. Einem mögli-
chen Geheimhaltungsinteresse des Schuldners könne durch Schwärzen der
persönlichen Daten Rechnung getragen werden.
3. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung
des Beschwerdegerichts, der Antrag der Gläubigerin, im Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss anzuordnen, dass der Schuldner Lohnabrechnungen sowie
Urkunden über vorrangige Pfändungen und Abtretungen der gepfändeten Lohn-
forderung herauszugeben habe, sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnis-
ses unbegründet. Ein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers, eine solche Her-
ausgabeanordnung in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuneh-
men, besteht grundsätzlich bereits bei Erlass dieses Beschlusses.
a) Der Schuldner ist aufgrund der Pfändung und Überweisung einer For-
derung gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur
Einziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die For-
derung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht be-
trifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berech-
tigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder
sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefrei-
heit dienen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03, NJW 2003,
1256 m. Nachw. = Rpfleger 2003, 308 = JurBüro 2003, 440). Bei der Pfändung
von Arbeitseinkommen des Schuldners gehören hierzu sowohl Lohn- oder Ge-
haltsabrechnungen als auch vorrangige Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlüsse sowie Urkunden über der Pfändung vorgehende Abtretungen dieser
Ansprüche (vgl. LG Mühlhausen, JurBüro 2004, 449; LG Verden, JurBüro 2004,
499; LG Kassel, JurBüro 1997, 216; LG Karlsruhe, JurBüro 1995, 382; LG Hei-
delberg, JurBüro 1995, 383; LG Bielefeld, JurBüro 1995, 384; LG Paderborn,
JurBüro 1995, 382; LG Berlin, Rpfleger 1993, 294; MünchKommZPO/Smid,
Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rdn. 14 m.w.Nachw.; einschränkend für
qualifizierte Lohnabrechnungen: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufi-
ger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 836 Rdn. 7; a.A. LG Hildesheim, DGVZ 1994, 156;
Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., § 836 Rdn. 623 a für vorrangige Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Lohnabtretungsurkunden).
Die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden sind im Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss im Einzelnen zu bezeichnen. Eine besondere
Herausgabeanordnung
ist dagegen grundsätzlich nicht erforderlich (vgl.
MünchKommZPO/Smid, aaO, § 836 Rdn. 14; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl.,
§ 836 Rdn. 8; Stein/Jonas/Brehm, aaO, § 836 Rdn. 15 m. Nachw.; Stöber, aaO,
Rdn. 625; LG Berlin, Rpfleger 1993, 294; LG Hannover, Rpfleger 1994, 221; LG
Darmstadt, DGVZ 1991, 9). Der Gläubiger kann eine solche Anordnung jedoch
verlangen, wenn hierdurch die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden
näher bezeichnet werden sollen (vgl. OLG Zweibrücken, JurBüro 1995, 660,
661; LG Heidelberg, JurBüro 1995, 383).
b) Die Aufnahme einer Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss ist nicht davon abhängig, dass der Gläubiger darlegt, dass
er an der Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden im Ein-
zelfall ein besonderes Rechtsschutzinteresse hat (vgl. LG Augsburg, JurBüro
1996, 386; LG Berlin, Rpfleger 1993, 294; LG Paderborn, JurBüro 1995, 382;
Behr, JurBüro 1994, 327, 328; a. A. LG Mainz, Rpfleger 1994, 309).
aa) Ein Interesse des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung
notwendigen Informationen zu erhalten, besteht regelmäßig bereits in dem
Zeitpunkt, in dem er den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-
ses beantragt. Der Gläubiger kann die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs
unmittelbar auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
gegen den Schuldner betreiben (§ 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Die Verpflichtung
des Schuldners, die über die gepfändete Forderung vorhandenen Urkunden an
den Gläubiger herauszugeben, die bei einer Pfändung von Arbeitseinkommen
wiederkehrend zu erfüllen ist, dient dazu, dem Gläubiger die Nachprüfung zu
ermöglichen, welche Ansprüche ihm aus der Pfändung erwachsen sind und ob
der Drittschuldner die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung
vollständig erfüllt (vgl. LG Paderborn, JurBüro 1995, 382 f.; LG Bielefeld,
JurBüro 1995, 384). Dem Gläubiger ist daher zu gestatten, die hierfür erforderli-
chen Voraussetzungen zugleich mit dem Erlass des Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses zu schaffen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen
einer Herausgabeanordnung bei der Pfändung und Überweisung des An-
spruchs des Schuldners auf Erstattung von Einkommensteuer steht dem nicht
entgegen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ
157, 195). Danach kann der Gläubiger die Herausgabe der Lohnsteuerkarte
und anderer steuerlicher Unterlagen des Schuldners gemäß § 836 Abs. 3
Satz 1 ZPO erst verlangen, wenn feststeht, dass er im Wege der Ersatzvor-
nahme die Einkommensteuererklärung für den Schuldner abgeben kann oder er
die Urkunden aufgrund einer Beteiligung am Verfahren zur Festsetzung der
Einkommensteuer des Schuldners, eines eigenen Einspruchs oder einer Klage
gegen den Drittschuldner benötigt. Der Gläubiger ist in diesem Fall allein im
Hinblick auf steuerrechtliche Vorschriften verpflichtet, zunächst den auf Abgabe
der Einkommensteuererklärung gerichteten Hilfsanspruch gemäß § 888 ZPO
durch Haftantrag zu vollstrecken. Für die Herausgabe der zur Abgabe der Ein-
kommensteuererklärung erforderlichen Urkunden besteht zu diesem Zeitpunkt
noch kein Rechtsschutzinteresse. Der Entscheidung lässt sich dagegen nicht
entnehmen, dass eine Herausgabeanordnung nach § 836 Abs. 3 ZPO stets erst
dann zulässig ist, wenn feststeht, dass der Gläubiger die herauszugebenden
Unterlagen im konkreten Fall tatsächlich zur Durchsetzung der Forderung ge-
gen den Drittschuldner benötigt.
bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann der Gläubiger
nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, erst nachträglich eine Ergänzung
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses herbeizuführen. Ein solches
zweistufiges Vorgehen ist weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik
der gesetzlichen Regelung geboten. Die Vollstreckung des Herausgabean-
spruchs nach § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist ihrem Wortlaut nach nicht vom Vor-
liegen weiterer Voraussetzungen abhängig. Anders als § 836 Abs. 3 Satz 2
ZPO, wonach der Gläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
des Schuldners zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs (§ 836 Abs. 3
Satz 1 ZPO) verlangen kann, wenn der Schuldner die erforderliche Auskunft
nicht erteilt, enthält § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO für die Vollstreckung des An-
spruchs auf Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden keine
vergleichbare Regelung.
cc) Diese Verfahrensweise führt nicht dazu, dass der im Zwangsvollstre-
ckungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das
nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf "informationelle Selbstbestim-
mung" verletzt werden (vgl. OLG Braunschweig, Rpfleger 2005, 150; LG Kas-
sel, JurBüro 1997, 216; zum Steuergeheimnis: BGH, Beschluss vom 12. De-
zember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195, 202). Das Interesse des
Schuldners, die sein Arbeitsverhältnis betreffenden persönlichen Daten gegen-
über Dritten nicht zu offenbaren, überwiegt nicht das Interesse des Gläubigers,
sich wegen eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs in angemessener Zeit
aus einer dem Schuldner zustehenden Forderung zu befriedigen. Durch die
Aufnahme der Urkunden bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbe-
schluss wird dem Schuldner, dem in der Regel der Inhalt der gesetzlichen Re-
gelung nicht bekannt ist, die Pflicht zur Herausgabe der Urkunden deutlich ge-
macht. Kommt er dieser Verpflichtung nach, hat der Gläubiger keine Veranlas-
sung, die Herausgabevollstreckung zu betreiben. Diese Vorgehensweise ist für
den Schuldner weniger belastend.
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, der Gläubiger könne in der
Regel auf einfacherem Weg die zur Ermittlung der Höhe der gepfändeten For-
derung erforderlichen Informationen erlangen. Die Verpflichtung des Dritt-
schuldners nach § 840 Abs. 1 ZPO, dem Gläubiger eine Erklärung über die
Forderung, bestehende Ansprüche Dritter sowie vorrangige Pfändungen ande-
rer Gläubiger abzugeben, ist nicht einklagbar (vgl. BGH, Urteil vom 17. April
1984 - IX ZR 153/83, BGHZ 91, 126, 128 ff.). Eine Auskunft oder Zahlungszu-
sage des Drittschuldners ist zudem nicht in gleicher Weise geeignet, dem Gläu-
biger hinreichende Gewissheit über den Umfang der gepfändeten Forderung zu
verschaffen (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechts-
schutz, 3. Aufl., § 836 Rdn. 8).
4. Nach diesen Grundsätzen ist auf den Antrag der Gläubigerin im Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschluss anzuordnen, dass der Schuldner Lohnab-
rechnungen sowie Urkunden über vorrangige Pfändungen und Abtretungen der
gepfändeten Ansprüche oder eine Kopie dieser Unterlagen herauszugeben hat.
Das Beschwerdegericht hat keine Tatsachen festgestellt, die das Rechts-
schutzbedürfnis der Gläubigerin für eine Herausgabeanordnung nach § 836
Abs. 3 ZPO ausnahmsweise entfallen lassen. Da weitere Feststellungen nicht
zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache ab-
schließend zu entscheiden.
Dressler
Hausmann
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Bamberg, Entscheidung vom 22.03.2005 - 20 M 6729/05 -
LG Bamberg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 3 T 144/05 -