BGH Beschluß vom 14.02.2003 – IXa ZB 56/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 203 Abs. 1 a.F. (= § 185 Nr. 1 n.F.), § 829 Abs. 2 Satz 2, § 835 Abs. 3
Satz 1
Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung genügt beim
Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vor-
lage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners
zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.
BGH, Beschluß vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 56/03 - LG Halle
AG Halle-Saalkreis
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Dr. Boetticher und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 14. Februar 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluß
der 14. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. Juni 2002
und der Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 8. Mai
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.957,15
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:13)(cid:12)
Gründe
I.
Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Halle-Saalkreis den Erlaß eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt und dabei den Aufenthalt
des Schuldners unter Vorlage aktueller Auskünfte des Einwohnermeldeamtes
und der Post an seinem letzten bekannten Wohnsitz als derzeit unbekannt an-
gegeben. Nachdem die Gläubigerin auf die Aufforderung des Amtsgerichts, die
Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nachzuweisen, mitgeteilt hatte,
ihr seien weitere Nachweise nicht möglich, hat das Amtsgericht den Antrag auf
Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung
zurückgewiesen, die Gläubigerin habe keine zustellungsfähige Anschrift des
Schuldners bekanntgegeben und auch nicht ausreichend nachgewiesen, daß
sein Aufenthalt allgemein unbekannt sei. Die gegen diese Entscheidung einge-
legte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht Halle mit Be-
schluß vom 10. Juni 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelas-
sene Rechtsbeschwerde.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO n.F. statthafte
und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Beschlüs-
se des Land- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an
das Amtsgericht.
1. Das Beschwerdegericht meint, die nach § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor-
geschriebene Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an
den Schuldner könne nur dann unterbleiben, wenn der Aufenthalt des Schuld-
ners im Sinne des § 203 Abs. 1 a.F. (= § 185 Nr. 1 n.F.) ZPO allgemein unbe-
kannt sei, wobei an die Feststellung dieser Voraussetzung wegen der besonde-
ren Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs hohe An-
forderungen zu stellen seien. Neben der Auskunft der Meldebehörde seien von
der Gläubigerin weitergehende Nachweise zu erwarten, so zum Beispiel über
Ermittlungen beim letzten Vermieter und Arbeitgeber, bei früheren Hausgenos-
sen, bei bekannten Verwandten, beim Zustellungspostamt, bei der zuletzt zu-
ständigen Polizeidienststelle sowie beim Sozialversicherungsträger. Zwar müs-
se die Gläubigerin alle diese Informationswege nicht zwingend kumulativ be-
schreiten, die Vorlage lediglich aktueller Auskünfte des Einwohnermeldeamtes
und der Post reichten jedoch nicht aus.
2. Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Beschwerdegericht die Vorlage
aktueller Auskünfte des Einwohnermeldeamtes und der Post als nicht ausrei-
chend angesehen hat, um den unbekannten Aufenthalt des Schuldners nach-
zuweisen. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an
den Schuldner habe keine mit der Klagezustellung vergleichbare Bedeutung, so
daß an den Nachweis nicht dieselben strengen Anforderungen zu stellen seien.
Die vom Beschwerdegericht geforderten weiteren Ermittlungen seien in der Re-
gel nicht möglich oder zumindest nicht erfolgversprechend und erschwerten der
Gläubigerin den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners, der sich der dro-
henden Zwangsvollstreckung durch einen Wohnortwechsel unter Verstoß ge-
gen die polizeiliche Meldepflicht entzogen habe. Zusätzliche Ermittlungen
könnten von der Gläubigerin nur dann verlangt werden, wenn sich aus den
Zwangsvollstreckungsunterlagen ergebe, daß ihr Angaben über Personen, die
möglicherweise Kenntnis vom neuen Wohnsitz des Schuldners haben, tatsäch-
lich vorlägen.
3. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Dabei kann für die Entscheidung
offen bleiben, ob Zweifel des Vollstreckungsgerichts an den Voraussetzungen
einer öffentlichen Zustellung überhaupt die Ablehnung des Erlasses eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses rechtfertigen. Denn das Beschwer-
degericht hat an den Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustel-
lung als Grund dafür, von einer sofortigen Zustellung an den Schuldner abzu-
sehen, zu hohe Anforderungen gestellt und damit § 203 Abs. 1 a.F. (= § 185
Nr. 1 n.F.) ZPO i.V.m. § 829 Abs. 2 Satz 2, § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO verletzt.
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur werden zu
der Frage, welche Ermittlungen zum Nachweis des unbekannten Aufenthalts
erforderlich sind, unterschiedliche Meinungen vertreten. Zum Teil wird es für
den Normalfall als ausreichend angesehen, wenn Nachforschungen beim Ein-
wohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes ergeb-
nislos verlaufen sind (OLG Naumburg NJW-RR 2001, 1148, 1149; LG Berlin
NJW-RR 1991, 1152; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 203 Rdn. 6; Thomas/
Putzo, ZPO 24. Aufl. § 185 n.F. Rdn. 7). Überwiegend werden weitergehende
Ermittlungen verlangt (OLG Frankfurt MDR 1999, 1402; OLG Hamm JurBüro
1994, 630, 631; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 630; KG KGReport 1994, 273,
274; MünchKomm-ZPO/Wenzel 2. Aufl. § 203 Rdn. 8; Zöller/Stöber, ZPO
öffentliche Zustellung im Zivilprozeß ZZP 1994, S. 163, 167), wobei - soweit
ersichtlich - die veröffentlichten Entscheidungen ausschließlich zu öffentlichen
Zustellungen im Erkenntnisverfahren ergangen sind und sich die Literatur mit
den Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung im Zwangsvollstreckungs-
verfahren nicht näher befaßt.
a) Bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Justizgewährungsan-
spruch des Antragstellers mit den Belangen des Zustellungsadressaten sind im
Fall der Forderungspfändung in der Regel an den Nachweis des unbekannten
Aufenthalts des Schuldners, der die Zustellung des Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses an ihn entbehrlich macht (§ 829 Abs. 2 Satz 2, § 835 Abs. 3
Satz 1 ZPO), wegen dessen wesentlich geringeren Schutzbedürfnisses weniger
strenge Anforderungen zu stellen als für öffentliche Zustellungen an den Be-
klagten im Erkenntnisverfahren.
Die öffentliche Zustellung einer Klageschrift und einer rechtsmittelfähigen
Entscheidung berühren unmittelbar das rechtliche Gehör und die Rechtsverfol-
gungs- und Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Partei. Aus diesem Grunde
hat die Rechtsprechung die öffentliche Zustellung einer Klageschrift und eines
Urteils als unwirksam angesehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht vorlagen
und dies das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht hätte erkennen
können (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, NJW 2002, 827,
828). Ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht bei der Forderungspfändung
für den Schuldner nicht. Vor Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-
ses wird er grundsätzlich nicht gehört (§ 834 ZPO). Dessen Zustellung an ihn ist
- wie sich aus § 829 Abs. 3 ZPO ergibt - für die Wirksamkeit der Pfändung un-
wesentlich (BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97, NJW 2000, 730).
Zwar wird, wenn das Vollstreckungsgericht die Voraussetzungen für eine öf-
fentliche Zustellung bejaht und diese unterbleibt, das mit der Zustellung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verbundene nachträgliche rechtli-
che Gehör (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 829 Rdn. 15 und § 834 Rdn. 2) vorerst
nicht gewährt. Ohne Zustellung werden jedoch keine Fristen für eine sofortige
Beschwerde in Gang gesetzt, so daß der Schuldner, sobald er vom Erlaß des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfährt, seine Rechte im Zwangs-
vollstreckungsverfahren noch geltend machen kann. Hinzu kommt, daß ein
meldeamtlich unbekannt verzogener Schuldner, wenn gegen ihn ein Vollstrek-
kungstitel vorliegt, mit einer Zwangsvollstreckung rechnen muß und durch einen
Verstoß gegen die Meldevorschriften selbst dazu beiträgt, daß er für den Gläu-
biger nicht mehr erreichbar ist.
b) Dies bedeutet für den Beschwerdefall folgendes:
Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung ge-
nügt beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich
die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des
Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.
Die Aufforderung des Vollstreckungsgerichts, Nachweise über zusätzli-
che weitere Ermittlungen vorzulegen, erschwert im Regelfall - wie hier - die
Zwangsvollstreckung in unzumutbarer Weise, da diese nur selten erfolgver-
sprechend, für den Gläubiger aber mit einem erheblichen Zeit- und Kostenauf-
wand verbunden sind. Insbesondere ist es dem Gläubiger nicht generell zumut-
bar, am letzten Wohnsitz oder Arbeitsplatz des Schuldners Nachforschungen
über den derzeitigen Wohnsitz anzustellen. Entsprechende Ermittlungsauflagen
können daher dem Gläubiger nur dann auferlegt werden, wenn sich aus den
Zwangsvollstreckungsunterlagen ergibt, daß erfolgversprechende Ansätze für
die Ermittlung des derzeitigen Aufenthaltsortes des unbekannt verzogenen
Schuldners tatsächlich vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen: Ein Schuldner,
der sich der drohenden Zwangsvollstreckung dadurch entzieht, daß er seinen
Wohnsitz wechselt ohne dies dem Einwohnermeldeamt anzuzeigen, wird nur in
seltenen Fällen dem früheren Arbeitgeber, dem ehemaligen Vermieter oder den
früheren Nachbarn seinen neuen Aufenthaltsort mitteilen. Verwandte des
Schuldners, die den neuen Wohnsitz kennen, haben häufig kein Interesse, den
Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung zu unterstützen. Auch die Polizeidienst-
stelle, die für den früheren Wohnsitz des Schuldners zuständig war, hat übli-
cherweise keine Erkenntnisse über den neuen. Auskünfte eines Sozialversiche-
rungsträgers zum Aufenthaltsort des Schuldners kann das Vollstreckungsge-
richt - mit Ausnahme von Zwangsvollstreckungsverfahren in Unterhaltssachen -
vom Gläubiger schon deshalb nicht verlangen, weil gemäß § 67 d Abs. 1,
§§ 68 ff. SGB X solche an eine Privatperson wegen des Sozialgeheimnisses
nicht erteilt werden dürfen (vgl. Steinmeyer in Wannagat, SGB X 8. Lfg. § 67 d
Rdn. 5; Roos in von Wulffen, SGB X 4. Aufl. § 67 d Rdn. 3).
4. Nach alledem kann die Zurückweisung der Beschwerde keinen Be-
stand haben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 577
Abs. 5, § 572 Abs. 3 ZPO), damit dieses Gelegenheit zur Prüfung der allgemei-
nen Vollstreckungsvoraussetzungen erhält.
Raebel
Boetticher
von Lienen
Kessal-Wulf
Roggenbuck