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BGH Beschluss vom 14.02.2003 – IXa ZB 9/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
1.
2.
1.
2.
Gläubigerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
Gläubigerin,
gegen
Schuldnerin,
Beteiligter und Rechtsbeschwerdeführer,
Verfahrensbev. Rechtsanwalt
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Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 14. Februar 2003
beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers vom 10. Januar 2003
auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-
verfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom
27. November 2002, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den
Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Straubing vom gleichen Tage verworfen
worden ist. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren
kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. Das beabsichtigte Rechtsmittel
bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Beschwerdegericht ist darin
zu folgen, daß das durch privatschriftlichen Vertrag vom 14. September 1988
und die notarielle Vereinbarung vom 2. November 1992 zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vereinbarte Wohn- und Nutzungsrecht
kein eingetragenes Altenteil im Sinne der §§ 52 ZVG, 9 EGZVG, Art. 30
BayAGGVG ist. Dieser Frage kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts
keine grundsätzliche Bedeutung zu, so daß auch von daher kein Anlaß besteht,
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Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 2002 -
V ZB 40/02 z. V. b. m. Nachw.)
Raebel Athing Boetticher
Kessal-Wulf
Roggenbuck