Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.02.2003 – IXa ZB 9/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 9/03

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

1.

2.

1.

2.

Gläubigerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,

Gläubigerin,

gegen

Schuldnerin,

Beteiligter und Rechtsbeschwerdeführer,

Verfahrensbev. Rechtsanwalt

- -2

Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,

Athing, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 14. Februar 2003

beschlossen:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers vom 10. Januar 2003

auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines

Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-

verfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom

27. November 2002, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den

Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Straubing vom gleichen Tage verworfen

worden ist. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren

kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. Das beabsichtigte Rechtsmittel

bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Beschwerdegericht ist darin

zu folgen, daß das durch privatschriftlichen Vertrag vom 14. September 1988

und die notarielle Vereinbarung vom 2. November 1992 zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vereinbarte Wohn- und Nutzungsrecht

kein eingetragenes Altenteil im Sinne der §§ 52 ZVG, 9 EGZVG, Art. 30

BayAGGVG ist. Dieser Frage kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts

keine grundsätzliche Bedeutung zu, so daß auch von daher kein Anlaß besteht,

- -3

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 2002 -

V ZB 40/02 z. V. b. m. Nachw.)

Raebel Athing Boetticher

Kessal-Wulf

Roggenbuck