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BGH Beschluss vom 21.11.2002 – V ZB 40/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. November 2002

in dem Rechtsstreit

V ZB 40/02

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 574 Abs. 2, § 114

a)

Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozeß-

kostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder

die persönlichen Voraussetzungen betreffen.

b) Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung grundsätzliche

Bedeutung oder wirft sie Fragen auf, die einer Klärung durch höchstrichterliche

Entscheidung bedürfen, so verspricht die Sache Aussicht auf Erfolg und es ist

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 40/02 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 2002 durch

die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli

2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 30. Juli 1970 übertrug die Antragstellerin ih-

rer Tochter, der Ehefrau des Antragsgegners, das Eigentum an ihrem Haus-

grundstück. Im Vertrag ist folgendes bestimmt:

"III.

Die Beteiligte zu 2. [das ist die Ehefrau des Antragsgegners] räumt ihrer Mutter, der Beteiligten zu 1. [das ist die Antragstellerin] ein lebenslängliches unentgeltliches Wohn- recht an sämtlichen Räumen in der ersten Etage, mit Ausnahme eines Zimmers stra- ßenwärts gelegen, ein.

Die Beteiligte zu 2. verpflichtet sich auf jederzeit zulässiges Verlangen der Beteiligten zu 1., dieser bis zum Lebensende unentgeltlich Pflege und Aufwartung zu gewähren."

IV.

Der Vertrag wurde im Grundbuch vollzogen. Die bei Abschluß des Ver-

trages 54 Jahre alte Antragstellerin lebte bis zum Ablauf des März 2001 wei-

terhin in dem Anwesen. Der Antragsgegner und seine Ehefrau lebten in den

Räumen des Erdgeschosses. Am 21. November 1994 verstarb die Ehefrau des

Antragsgegners. Sie wurde von diesem beerbt. Er zog Ende Februar 1998 aus

dem Hause aus.

Seit dem 1. April 2001 lebt die Antragstellerin in einem Altenheim, weil

sie pflegebedürftig ist. Sie hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine auf

Zahlung einer monatlichen Rente und von Rückständen auf eine solche Rente

gerichtete Klage zu gewähren. Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß sie

von dem Antragsgegner als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau die Zahlung einer

monatlichen Rente verlangen könne, da sie infolge ihrer Pflegebedürftigkeit

außerstande sei, das ausbedungene Wohnrecht weiterhin in Anspruch zu

nehmen. Sie stützt den Antrag in erster Linie auf Art. 15 § 9 Abs. 3 des Preußi-

schen „Allgemeinen Landrechts“ und hilfsweise auf ergänzende Vertragsausle-

gung sowie den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Der Antrag ist vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne

Erfolg geblieben. Mit der – zugelassenen – Rechtsbeschwerde verfolgt die An-

tragsstellerin ihren Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat

rechtsfehlerfrei die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ver-

neint.

1. Die Rechtsbeschwerde hätte allerdings nicht zugelassen werden dür-

fen. Die Zulassung setzt nach § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO voraus,

daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

oder daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung sie erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzun-

gen kommen bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn

es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen

Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozeß-

kostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von Frage ab, ob die beabsichtigte

Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg

bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die beab-

sichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrich-

terlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung für eine Vertiefung der höchst-

richterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozeßkostenhilfeverfahren hat aber

nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden

(BVerfG, Beschl. v. 13. März 1990, 2 BvR 94/88 u. a., NJW 1991, 413, 414;

BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 92/97, MDR 1997, 1147, 1148;

Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 114 Rdn. 100; Münch-

Komm-ZPO/Wax, 2. Aufl., § 114 Rdn. 104; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl.,

§ 114 Rdn. 20; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 21). Deshalb ist die

Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und Pro-

zeßkostenhilfe, wenn die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, zu ge-

währen, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müßte, weil die durch die

Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klä-

rung bedürfen (OLG Karlsruhe, IPRax 1988, 176; OLG Köln, MDR 2000, 601;

OLG Celle, FamRZ 2001, 700, 701). Ein Beschwerdegericht, das wegen der

Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen

des § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO für gegeben hält, muß deshalb

Prozesskostenhilfe bewilligen; es darf die Prozeßkostenhilfe nicht ablehnen,

gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Fragen zulassen.

Geschieht dies dennoch, ist das Rechtsbeschwerdegericht allerdings daran

gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

a) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung

einer Geldrente läßt sich nicht auf Art. 15 § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des Preußi-

schen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (PrAGBGB) vom

20. September 1899 in der im Land Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Fas-

sung (SGVNW Nr. 40) stützen. Bei dem Vertrag vom 30. Juli 1970 handelt es

sich, wie das Beschwerdegericht mit Recht ausgeführt hat, nicht um einen Al-

tenteils- oder Leibgedingvertrag im Sinne des Einleitungssatzes von Art. 15

PrAGBGB, Art. 96 EGBGB. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats wird

eine Grundstücksübertragung noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewäh-

rung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung zu einem Altenteils- oder Leib-

gedingvertrag (Senatsurt. v. 3. April 1981, V ZR 55/80, NJW 1981, 2568, 2569;

v. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, NJW 1989, 451, 452; v. 23. September 1994,

V ZR 113/93, NJW-RR 1995, 77, 78, v. 28. Januar 2000, V ZR 252/98, WM

2000, 586; u. v. 25. Oktober 2002, V ZR 293/01, zur Veröffentlichung vorgese-

hen). Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß dem Übernehmer ein Gut oder

Grundstück überlassen wird, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Le-

bensgrundlage verschaffen und gleichzeitig den dem Altenteil geschuldeten

Unterhalt gewinnen kann (BGHZ 53, 41, 43). Der verstorbenen Ehefrau des

Antragsgegners war indessen nur ein Hausgrundstück übertragen worden, das

keine eine Existenz – wenigstens teilweise – begründende Wirtschaftseinheit

(Senatsurt. v. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, NJW 1989, 451, 452; u. v.

25. Oktober 2002, V ZR 293/01) darstellt.

b) Der Beschluß hat im Ergebnis auch insoweit Bestand, als er einen

Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung ver-

neint.

aa) Beim Abschluß des Übergabevertrags vom 30. Juli 1970 mögen die

Vertragsparteien nicht im einzelnen erwogen haben, daß die Antragstellerin

ihre Tochter überleben werde. Das würde aber nichts daran ändern, daß der in

diesem Vertrag ausbedungene Anspruch der Antragstellerin auf Wart und Pfle-

ge nunmehr auf den Antragsgegner als Erben seiner zunächst verpflichteten

Ehefrau übergegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche

Pflichten grundsätzlich nicht höchstpersönlicher Natur (BGHZ 25, 293, 299).

Dem entspricht auch die Formulierung des Vertrags ("hat zu gewähren"), zumal

die Ehefrau des Antragsgegners damals schon verheiratet war und kaum an-

zunehmen ist, daß die Antragstellerin die Erfüllung der Pflegeverpflichtung

durch ihren Schwiegersohn oder andere Mitglieder der Familie ihrer Tochter

abgelehnt hätte.

bb) Die Vertragsparteien sind, wie sich aus dem Text des Vertrags er-

gibt, davon ausgegangen, daß die Antragstellerin zu Hause würde gepflegt

werden können. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Das macht eine Anpas-

sung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsausle-

gung erforderlich. Bei einem Übergabevertrag stellt die Einräumung des An-

spruchs auf Wart und Pflege (zusammen mit dem Wohnrecht) die Gegenleis-

tung für die Übertragung des Eigentums an dem Hausgrundstück dar. Dem Ab-

sicherungsinteresse des Übergebenden entspricht es, daß ihm im Umfang der

ersparten Aufwendungen ein Anspruch auf Beteiligung an den Pflegekosten

zusteht, wenn der Pflegeverpflichtete seine Pflegeverpflichtung nicht mehr

selbst erfüllen kann, weil der Übergebende in einem Maße pflegbedürftig wird,

daß er professionelle Pflege braucht (Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR

14/01, WM 2002, 598, 599; OLG Koblenz, MittBayNK 1999, 284). Der Umfang

der ersparten Aufwendung richtet sich nach dem Inhalt der ursprünglich beste-

henden Pflicht zu Wart und Pflege (Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR

14/01, WM 2002, 598, 599). Diese Verpflichtung ist in dem vorliegenden Ver-

trag in allgemeiner Form bestimmt. Das bedeutet nicht, daß sich die Ehefrau

des Antragsgegners und Tochter der Antragstellerin in unbegrenztem Umfang

zu Wart und Pflege verpflichtet hätte. Sie war bei Abschluß des Vertrags ver-

heiratet und Hausfrau. Daraus ergibt sich, daß die Ehefrau des Antragsgegners

die Antragstellerin in einem Umfang pflegen sollte, wie es einer Tochter auch

unter Berücksichtigung ihrer Pflichten gegenüber der eigenen Familie und ihrer

berechtigten eigenen Lebensführungsinteressen zumutbar ist (vgl. Krauß,

DNotZ 2002, 705, 711, 712). Hierzu findet sich in dem Antrag nichts. Auf seiner

Grundlage konnte der Antragstellerin daher auch nicht teilweise Prozeß-

kostenhilfe bewilligt werden. Der Antragstellerin bleibt es jedoch unbenommen,

mit einem neuen Prozeßkostenhilfeantrag das Streitverhältnis umfassend, auch

unter diesem Gesichtspunkt, darzustellen.

Tropf

Klein

Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch