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BGH Beschluss vom 17.02.2003 – II ZB 11/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graf
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den sei-
nen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückweisen-
den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 2. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen;
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Der Beklagte, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der in der
Insolvenz befindlichen T. GmbH
ist von dem klagenden
Insolvenz-
verwalter auf Rückzahlung eines aus dem Gesellschaftsvermögen entnomme-
nen Betrages von knapp 142.000,00 DM in Anspruch genommen worden. Ge-
gen die Klage hat er mit vermeintlichen Ansprüchen wegen rückständigen und
laufenden Geschäftsführergehalts die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat
der Klage entsprochen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und um
die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat
dieses Gesuch wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung durch
den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die außerordentliche Beschwerde des Beklagten,
mit der er die fehlerhafte Anwendung GmbH-rechtlicher und insolvenzrechtli-
cher Vorschriften rügt.
II. Daß der Beschluß des Oberlandesgerichts mit ordentlichen Mitteln
nicht angreifbar ist (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO), verkennt auch der Be-
klagte nicht.
Seine außerordentliche Beschwerde hat keinen Erfolg. Abgesehen da-
von, daß nach der auch vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 m. Anm.
Braun, LM § 574 ZPO Nr. 1) seit Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes,
welches auch das Beschwerderecht grundlegend neu gestaltet hat, für diesen
besonderen Rechtsbehelf kein Raum mehr und die betroffene Partei auf die
Erhebung von Gegenvorstellungen verwiesen ist (ebenso Braun, LM aaO; a.A.
Reichold in Thomas-Putzo, ZPO 24. Aufl. § 567 Rdn. 7 ff. i.V.m. § 127 Rdn. 2;
unentschieden Gummer in Zöller, ZPO 23. Aufl. § 567 Rdn. 18 ff.), könnte der
Beklagte selbst dann mit seinem Begehren nicht durchdringen, wenn man, wo-
von er ohne Begründung als selbstverständlich ausgeht, eine außerordentliche
Beschwerde gegen einen ein Prozeßkostenhilfegesuch zurückweisenden Be-
schluß des Oberlandesgerichts für statthaft halten wollte. Denn die Vorausset-
zungen, unter denen die Rechtsprechung früher ausnahmsweise eine im Ge-
setz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zugelassen hat, sind im
vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Hierzu reicht es nicht aus, daß die
angefochtene Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in
Einklang steht, sie müßte vielmehr "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der gelten-
den Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage ent-
behrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (st.Rspr. vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli
1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM
2000, 2317). Das macht nicht einmal der Beklagte, der sich im übrigen nur mit
Teilaspekten des angegriffenen Beschlusses auseinandergesetzt hat, geltend.
Gegenstandswert: bis. 1.100,00
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Graf