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BGH Beschluss vom 17.02.2003 – II ZB 11/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 11/02

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graf

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den sei-

nen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückweisen-

den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 2. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen;

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Der Beklagte, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der in der

Insolvenz befindlichen T. GmbH

ist von dem klagenden

Insolvenz-

verwalter auf Rückzahlung eines aus dem Gesellschaftsvermögen entnomme-

nen Betrages von knapp 142.000,00 DM in Anspruch genommen worden. Ge-

gen die Klage hat er mit vermeintlichen Ansprüchen wegen rückständigen und

laufenden Geschäftsführergehalts die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat

der Klage entsprochen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und um

die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat

dieses Gesuch wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung durch

den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die außerordentliche Beschwerde des Beklagten,

mit der er die fehlerhafte Anwendung GmbH-rechtlicher und insolvenzrechtli-

cher Vorschriften rügt.

II. Daß der Beschluß des Oberlandesgerichts mit ordentlichen Mitteln

nicht angreifbar ist (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO), verkennt auch der Be-

klagte nicht.

Seine außerordentliche Beschwerde hat keinen Erfolg. Abgesehen da-

von, daß nach der auch vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 m. Anm.

Braun, LM § 574 ZPO Nr. 1) seit Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes,

welches auch das Beschwerderecht grundlegend neu gestaltet hat, für diesen

besonderen Rechtsbehelf kein Raum mehr und die betroffene Partei auf die

Erhebung von Gegenvorstellungen verwiesen ist (ebenso Braun, LM aaO; a.A.

Reichold in Thomas-Putzo, ZPO 24. Aufl. § 567 Rdn. 7 ff. i.V.m. § 127 Rdn. 2;

unentschieden Gummer in Zöller, ZPO 23. Aufl. § 567 Rdn. 18 ff.), könnte der

Beklagte selbst dann mit seinem Begehren nicht durchdringen, wenn man, wo-

von er ohne Begründung als selbstverständlich ausgeht, eine außerordentliche

Beschwerde gegen einen ein Prozeßkostenhilfegesuch zurückweisenden Be-

schluß des Oberlandesgerichts für statthaft halten wollte. Denn die Vorausset-

zungen, unter denen die Rechtsprechung früher ausnahmsweise eine im Ge-

setz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zugelassen hat, sind im

vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Hierzu reicht es nicht aus, daß die

angefochtene Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in

Einklang steht, sie müßte vielmehr "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der gelten-

den Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage ent-

behrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (st.Rspr. vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli

1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM

2000, 2317). Das macht nicht einmal der Beklagte, der sich im übrigen nur mit

Teilaspekten des angegriffenen Beschlusses auseinandergesetzt hat, geltend.

Gegenstandswert: bis. 1.100,00

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Graf