BGH Urteil vom 17.02.2003 – II ZR 187/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
GenG § 39 Abs. 1
Verkündet am: 17. Februar 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der von der Generalversammlung gemäß § 39 Abs. 1 GenG zu fassende Be-
schluß über die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Führung von (Schadenser-
satz-) Prozessen gegen im Amt befindliche oder ehemalige Vorstandsmitglieder
muß als materielle Klagevoraussetzung eindeutig erkennen lassen, daß ein An-
spruch geltend gemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinem we-
sentlichen Kern hinreichend konkret umreißen, so daß beurteilt werden kann,
ob die Klage durch ihn gedeckt ist.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2003 - II ZR 187/02 - OLG Frankfurt a. Main
LG Darmstadt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats
in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
8. Mai 2002 im Kostenpunkt, soweit nicht die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 2 und 3 betroffen sind, und insoweit
aufgehoben, als
ihre Berufung gegen das Urteil der
1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12. Februar
1999 hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 zurückgewiesen wor-
den ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine mittelgroße, als Genossenschaft verfaßte Volksbank,
nimmt die vier Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder wegen angeblicher
Pflichtverletzungen im Kreditgeschäft auf Schadensersatz in Anspruch.
Unter der Geschäftsleitung der Beklagten vergab die Klägerin - bei einer
Bilanzsumme von ca. 1,8 Mrd. DM im Jahre 1996 - an gewerbliche Kreditneh-
mer umfangreiche Kredite, die - nach ihrer Behauptung - infolge Pflichtwidrig-
keiten der Beklagten ab dem Jahr 1997 in einem derartigen Ausmaß notleidend
wurden, daß ein Konkurs nur durch Sicherungsbürgschaft des Bundesverban-
des der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) in Höhe von
107 Mio. DM abgewendet werden konnte; das Ausfallrisiko der von den Be-
klagten zu verantwortenden Kreditengagements beziffert die Klägerin mit
300 Mio. DM. Daher trennte sich die Klägerin von den Beklagten, und zwar vom
Beklagten zu 1 durch Aufhebungsvertrag zum 31. Januar 1997, vom Beklagten
zu 3 durch fristlose Kündigung im Dezember 1997 und von den Beklagten zu 2
und 4 durch Aufhebungsverträge zum 31. Januar 1998. Im Zusammenhang mit
dem Erhalt der Sicherungsbürgschaft verpflichtete sich die Klägerin unter Nr. 7
des Vertrages über Sicherungsmaßnahmen vom 14. April 1998 gegenüber dem
BVR, Regreßansprüche gegenüber ihren früheren Vorstandsmitgliedern zu
prüfen und, soweit vorhanden, in Abstimmung mit dem BVR geltend zu ma-
chen; außerdem war sie gehalten, bis zur Klärung der Ersatzpflicht des Vor-
standes dessen Entlastung durch die Vertreterversammlung auszusetzen. Auf
der Vertreterversammlung (§ 43 a GenG) der Klägerin vom 18. Juni 1998 be-
richtete zunächst unter TOP 7 (Entlastung des Vorstandes für das Jahr 1997)
der von der neuen Geschäftsleitung der Klägerin mit der Regreßprüfung beauf-
tragte Rechtsanwalt K., daß nach den Prüfungsberichten des Prüfungsver-
bandes für die Jahre 1995 bis 1997 die Beklagten sich wegen Verletzung ihrer
Vorstandspflichten schadensersatzpflichtig gemacht hätten; daher habe er,
Rechtsanwalt K., derartige Regreßansprüche aus sechs Kreditengage-
ments mit einem entstandenen bzw. noch zu erwartenden Gesamtschaden von
rund 40 Mio. DM bereits zum Gegenstand eines Klageentwurfs gemacht; im
Hinblick auf Nr. 7 des Sicherungsvertrages solle - unter Berücksichtigung et-
waiger Gegenansprüche - ein Teilbetrag in Höhe von jeweils 2,5 Mio. DM ge-
gen jedes der vier Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden. Den Beklagten
wurde daraufhin die Entlastung für 1997 verweigert. Unter TOP 8 ("Beschluß-
fassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen frü-
here Vorstandsmitglieder, erforderlichenfalls im Wege eines Prozesses") erör-
terte die Vertreterversammlung zunächst ihre Zuständigkeit für den beantragten
Beschluß, ferner ein etwaiges Mitverschulden des genossenschaftlichen Prü-
fungsverbandes für die den Beklagten angelasteten Schäden und die sich aus
Nr. 7 des Sanierungsvertrages ergebenden Pflichten zur Durchsetzung der Er-
satzansprüche; Fragen zu dem Bericht von Rechtsanwalt K. wurden nicht
gestellt. Danach wurde laut Versammlungsprotokoll "darüber en bloc abge-
stimmt, Schadensersatzansprüche gegen die Herren Ha., Ka., N.
und T. (d.h. die vier Beklagten) in Höhe von je 2,5 Mio. DM geltend zu
machen. Der Beschluß wurde mit 56 bei vier Gegenstimmen gefaßt." Demge-
mäß hat die Klägerin im August 1998 gegen die Beklagten Klage auf Zahlung
von jeweils 2,5 Mio. DM erhoben; sie ist in der Klageschrift - entsprechend dem
in der Vertreterversammlung erwähnten Entwurf - gleichrangig nebeneinander
auf
sechs Kreditengagements
("Ba./W." - 3,4 Mio. DM;
"Kas.-Gruppe"
- 2,162 Mio. DM;
"Q.-Gruppe" - 4,124 Mio. DM;
"He."
- 2,5 Mio. DM;
"De. und Sohn GmbH"
- 25,8 Mio. DM;
"G." - 2,195 Mio. DM) gestützt
und mit
dem
(weiteren) Kreditengagement
"H.-Vertriebs GmbH"
(11,3 Mio. DM Schaden) begründet worden. Bereits mit Replik vom 14. Januar
1999 hat die Klägerin zur weiteren Klagebegründung das Kreditengagement
"P.-Gruppe" mit einem Gesamtschadensvolumen von 3,169 Mio. DM
in
den Prozeß eingeführt und zugleich ihr Leistungsbegehren im Sinne einer
Eventualklagehäufung in einer bestimmten Reihenfolge gegenüber den Be-
klagten gestaffelt: Gegen die Beklagten zu 1 und 4 hat sie primär das En-
gagement De.
und
sodann
nacheinander
die
Fälle P., G.,
H., Q., Ba./W., Kas. und He. verfolgt, gegenüber den Beklagten
zu 2 und 3 hingegen eine andere Reihenfolge gewählt. Das Landgericht hat die
Klage als unschlüssig abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin die Klage
anders gestaffelt und dabei teilweise beschränkt: Gegenüber dem Beklagten
zu 1 stützt sie sich primär auf das Kreditengagement H. und sodann hilfswei-
se nacheinander auf die Fälle G., De. und P.; gegen den
Beklagten zu 4 verfolgt sie primär das Kreditengagement "P." und hilfs-
weise die Fälle G. und De. weiter. Während der Berufungsinstanz hat
die Klägerin den Rechtsstreit mit dem Beklagten zu 2 durch Prozeßvergleich
und mit dem Beklagten zu 3 durch außergerichtlichen Vergleich, verbunden mit
einer übereinstimmenden Erledigungserklärung, beigelegt. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 mit der
Erwägung zurückgewiesen, der Klage fehle es (derzeit) an einem hinreichen-
den Ermächtigungsbeschluß der Generalversammlung gemäß § 39 Abs. 1
GenG. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die gegen die Beklagten zu 1 und 4 jeweils erhobene Teilklage ist
- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderungen - nicht mangels Bestimmt-
heit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Die Klägerin hat bereits mit der Berufungsbe-
gründung und nochmals in der Berufungsverhandlung vom 24. April 2002 hin-
reichend klargestellt, daß sie gegen die Beklagten in einer von ihr genau be-
zeichneten Reihenfolge der Kreditengagements erstrangige Teilbeträge des
jeweils dadurch entstandenen Schadens geltend macht. Auch wenn die ent-
sprechende Prozeßerklärung der Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht
protokolliert ist, so läßt sich doch bereits der entsprechenden Feststellung im
Berufungsurteil in Verbindung mit der Berufungsbegründung entnehmen, daß
auch innerhalb der jeweils im Wege der zulässigen Eventualklagehäufung nach
§ 260 ZPO gestaffelt geltend gemachten Kreditengagements der jeweils be-
hauptete Schaden im einzelnen in der Rangfolge der chronologischen Darstel-
lung in der Berufungsbegründung von der Klägerin beansprucht wird. Diese
Prüfungsreihenfolge hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung vor dem Se-
nat - was in dieser Instanz zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 2002
- II ZR 355/00, ZIP 2002, 895, 899 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 3. Dezember
1953 - III ZR 66/52, NJW 1954, 757 m.w.N.) - nochmals klarstellend bestätigt.
Damit sind die dem Hauptanspruch und den in bestimmter Reihenfolge gestaf-
felten Hilfsansprüchen jeweils zugrundeliegenden Forderungen - auch innerhalb
der einzelnen Kreditengagements - als solche nach Grund und Betrag eindeutig
bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
II. Das Berufungsgericht hält die gegen die Beklagten zu 1 und 4 gerich-
tete Klage für (derzeit) unbegründet, weil es an der materiellen Klagevorausset-
zung des § 39 Abs. 1 GenG fehle. Der Ermächtigungsbeschluß der Vertreter-
versammlung vom 18. Juni 1998 beziehe sich nur auf die Klage in ihrer ur-
sprünglichen, mit dem in der Generalversammlung dargestellten Klageentwurf
identischen Gestalt, nicht jedoch auf das im Berufungsrechtszug geänderte
Klagebegehren. Die nunmehr vorrangige Geltendmachung der erst nachträglich
in den Prozeß eingeführten Kreditengagements H. und P. sei von
dem Beschluß der Vertreterversammlung ebenso wenig gedeckt wie die Redu-
zierung des übrigen Prozeßstoffs auf ein Drittel der ursprünglichen Klage. Diese
Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat dem Ermächtigungsbeschluß der Vertreterver-
sammlung der Klägerin vom 18. Juni 1998 eine zu geringe Tragweite beige-
messen, weil es für seine Auslegung offenbar einen zu engen Maßstab ange-
legt und wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (§ 286 ZPO).
a) Gemäß § 39 Abs. 1 GenG ist allein die Generalversammlung dazu be-
rufen, über die Führung von Prozessen gegen die Vorstandsmitglieder zu be-
schließen. Welche Anforderungen an den Inhalt dieses Ermächtigungsbe-
schlusses zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; sie sind daher
aus dem Normzweck dieser als materielle Klagevoraussetzung (vgl. Sen.Urt. v.
26. Januar 1998 - II ZR 279/96, ZIP 1998, 508, 509 m.w.N.) ausgestalteten Zu-
ständigkeitsregelung zu bestimmen. Die gesetzliche Zuweisung der Entschei-
dungskompetenz für die von der Genossenschaft gegen ihre Vorstandsmitglie-
der zu führenden Prozesse an die Generalversammlung findet ihren Grund
darin, daß es der Generalversammlung als dem obersten Organ der Genos-
senschaft vorbehalten bleiben soll, darüber zu befinden, ob ein möglicherweise
im übrigen verdienstvolles Vorstandsmitglied auf Ersatz eines der Genossen-
schaft schuldhaft pflichtwidrig zugefügten Schadens in Anspruch genommen
und die dazu notwendige Offenlegung interner Verhältnisse trotz der für "Anse-
hen und Kredit der Genossenschaft" möglicherweise abträglichen Wirkung in
Kauf genommen werden soll; das gilt gleichviel, ob das Vorstandsmitglied noch
im Amt oder bereits ausgeschieden ist (Sen.Urt. v. 13. Juni 1960 - II ZR 73/58,
NJW 1960, 1667; vgl. zur ähnlich gelagerten Konstellation in § 46 Nr. 8
GmbHG: BGHZ 28, 355, 357; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96,
ZIP 1998, 332). Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Intention muß der
Ermächtigungsbeschluß eindeutig erkennen lassen, daß ein Anspruch geltend
gemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinem wesentlichen Kern
hinreichend konkret umreißen, so daß beurteilt werden kann, ob die Klage
durch ihn gedeckt ist (vgl. zur ähnlichen Rechtslage bei § 46 Nr. 8 GmbHG:
Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 46 Rdn. 41; Hachenburg/Hüffer,
GmbHG 8. Aufl. § 46 Rdn. 96; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner,
GmbHG § 46 Rdn. 43 m.w.N.; OLG Düsseldorf, GmbHR 1995, 232; indirekt
schon Sen.Urt. v. 13. Februar 1975 - II ZR 92/73, NJW 1975, 977). Selbst an
diesen "Mindestinhalt" des Ermächtigungsbeschlusses sind im Hinblick darauf,
daß die Mitglieder der Generalversammlung regelmäßig nicht juristisch vorge-
bildet sind, grundsätzlich keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen;
insbesondere muß der Lebenssachverhalt nicht in Einzelheiten abgegrenzt
werden, zumal da eine solche Klärung häufig erst bei der Vorbereitung des
Prozesses oder im Prozeß selbst erfolgen kann (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner
aaO; Krieger in: VGR-Jahrestagung 1998, 111, 114).
b) Unter Zugrundelegung dieses weiten Maßstabs war der Ermächti-
gungsbeschluß vom 18. Juni 1998 gemäß § 39 GenG - entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts - nicht auf die Klage nach Maßgabe der Klageschrift be-
schränkt, sondern deckte das Klagebegehren weitergehend auch in der verän-
derten Gestaltung durch die Berufungsbegründung ab.
aa) Bereits seinem Wortlaut nach ist der Ermächtigungsbeschluß nicht
auf bestimmte Vorfälle in der Klageschrift beschränkt, sondern - ausgehend von
der Formulierung der Tagesordnung unter TOP 8 - so gefaßt, daß allgemein
Schadensersatzansprüche gegen die vier Beklagten als frühere Vorstandsmit-
glieder in Höhe von je 2,5 Mio. DM (erforderlichenfalls) auf dem Prozeßweg
geltend gemacht werden sollen. Der Wortsinn deckt danach alle Regreßforde-
rungen aus pflichtwidriger Vorstandstätigkeit, begrenzt nur in der Anspruchshö-
he, ab.
bb) Auch den bei der Auslegung des Beschlusses zur näheren Konkreti-
sierung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts heranzuziehenden Be-
gleitumständen, wie sie sich aus dem Protokoll der Vertreterversammlung zu
TOP 7 und 8 ergeben, läßt sich die vom Berufungsgericht angenommene Be-
schränkung auf sechs in der Klageschrift erwähnte Kreditfälle nicht entnehmen.
Die Vertreterversammlung, die die immensen, unter der Geschäftsleitung der
Beklagten entstandenen Forderungsausfälle und das Eintreten des BVR mit
einer Sicherungsbürgschaft von 107 Mio. DM kannte, wurde von Rechtsanwalt
K. informiert, daß ausweislich der Prüfungsberichte des Prüfungsverbandes
sich die Beklagten unzweifelhaft im Zeitraum von 1995 bis 1997 wegen Pflicht-
verletzungen im Kreditgeschäft schadensersatzpflichtig gemacht hätten. Ob-
wohl bereits der Schaden aus sechs in der Klageschrift näher erwähnten Kre-
ditengagements sich auf 40 Mio. DM belaufen und hiervon nur ein Teilbetrag
von jeweils 2,5 Mio. DM gegen die vier Beklagten geltend gemacht werden
sollte, hat die Vertreterversammlung den Ermächtigungsbeschluß zu TOP 8 nur
bezüglich der Höhe der einzuklagenden Klagesumme von 2,5 Mio. DM je Be-
klagten, nicht jedoch darüber hinaus - umfassend - auf den Inhalt des mit der
späteren Klageschrift identischen Klageentwurfs begrenzt. Wäre eine derartige
Beschränkung tatsächlich beabsichtigt gewesen, so hätte nichts nähergelegen,
als sie - außer der Begrenzung der Schadenssumme - ausdrücklich in den Be-
schluß aufzunehmen. Dagegen spricht aber bereits, daß die Vertreter die in der
Versammlung lediglich der Anzahl nach genannten Kreditengagements weder
namentlich noch inhaltlich im einzelnen kannten - und auch nicht kennen muß-
ten. Eine umfassende Beschränkung hierauf lag zudem - was das Berufungsge-
richt nicht bedacht hat - schon wegen der Unwägbarkeiten eines jeden Prozeß-
verlaufs nicht im Interesse der Klägerin.
Der Wortlaut des Beschlusses vom 18. Juni 1998 sowie die vom Beru-
fungsgericht anhand des Protokolls der Vertreterversammlung festgestellten
Begleitumstände führen daher zu der Auslegung, daß die Vertreterversamm-
lung den Aufsichtsrat ermächtigen wollte, die Beklagten auf Ersatz von je
2,5 Mio. DM aus all den Kreditgeschäften in Anspruch zu nehmen, die sie in
dem anhand der Prüfungsberichte der Jahre 1995 bis 1997 überprüften Zeit-
raum ihrer Vorstandstätigkeit mit der Folge der Konkursreife der Klägerin
pflichtwidrig geführt haben und aus denen sich Regreßansprüche ableiten las-
sen, die zu verfolgen sich die Klägerin gegenüber dem BVR verpflichtet hatte.
cc) Mit diesem allgemeinen Inhalt genügte der Ermächtigungsbeschluß
den Anforderungen des § 39 GenG an die Konkretisierung. Angesichts der be-
haupteten fortgesetzten Pflichtwidrigkeiten über einen langen Zeitraum mit einer
Summe von Schäden war eine Abgrenzung des Lebenssachverhalts im Detail
für die Grundentscheidung der Vertreterversammlung, die Beklagten auf Scha-
densersatz in Höhe von jeweils 2,5 Mio. DM in Anspruch zu nehmen, nicht er-
forderlich; vielmehr reichte - was das Oberlandesgericht ebenfalls nicht bedacht
hat - die hier vorliegende zusammenfassende Benennung der Pflichtenverstöße
nach Art einer "Sammelbezeichnung" (vgl. Pleyer, GmbHR 1961, 30; Scholz/
K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 46 Rdn. 156) in Verbindung mit der Bezifferung
der Ersatzforderung aus. Damit war die Einbeziehung sowohl des Kreditenga-
gements H., das ohnehin als siebter Einzelfall bereits detailliert in der Klage-
schrift dargestellt war, als auch des in der Replik "nachgeschobenen" Kreditfalls
P. in den Prozeß gegen die Beklagten von dem Ermächtigungsbeschluß
gedeckt.
dd) Nichts anderes gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
für die konkrete Staffelung und Abgrenzung des Klagevorbringens im einzelnen
bezüglich der Teilklagen gegen die Beklagten. Hierzu mußte der Ermächti-
gungsbeschluß schon deshalb keine konkreten Regelungen treffen, weil die
Einzelheiten der Rechtsverfolgung, d.h. die Art und Weise der Prozeßführung,
nach § 39 GenG dem Aufsichtsrat als ermächtigtem Organ oblag. Im übrigen
läßt der Ermächtigungsbeschluß in Verbindung mit den festgestellten Begleit-
umständen auch nicht erkennen, daß die Vertreterversammlung, die die Einzel-
heiten des Klageentwurfs gar nicht kannte und auch nicht kennen mußte, dem
Aufsichtsrat insoweit eingrenzende Vorschriften machen wollte. Hinzu kommt,
daß - was das Berufungsgericht ebenfalls übersehen hat - in dem zur Zeit der
Vertreterversammlung vorliegenden Klageentwurf und der mit ihm identischen
Klageschrift eine Staffelung bzw. eine Abgrenzung nach Haupt- und Hilfsan-
sprüchen überhaupt noch nicht vorgenommen wurde, vielmehr die dort ge-
nannten Kreditengagements "nebeneinander" aufgeführt sind; auch deshalb
war der Aufsichtsrat durch den Ermächtigungsbeschluß - der die Klageschrift
einschloß, sich aber nicht darin erschöpfte - nicht festgelegt, sondern konnte im
Verlauf des Prozesses - wie erstmals in der Replik geschehen - durch den Pro-
zeßbevollmächtigten die Reihenfolge der Geltendmachung der Kreditengage-
ments und die Abgrenzung sowie Schadensstaffelung vornehmen lassen.
Demgemäß waren selbstverständlich die prozessualen Veränderungen in der
Berufungsinstanz durch Beschränkung der Klagen auf eine geringere Anzahl
von Kreditengagements und die veränderte "Staffelung" im Rahmen der Even-
tualklagehäufung von der Grundermächtigung nach § 39 Abs. 1 GenG gedeckt.
Das schließt die nunmehr erstrangige Geltendmachung des bereits in der Kla-
geschrift aufgeführten Kreditengagements H. gegen den Beklagten zu 1
ebenso ein wie die primäre Geltendmachung des zulässigerweise mit der Re-
plik "nachgeschobenen" Kreditfalles P. gegenüber dem Beklagten zu 4.
III. Da der Klage nicht die materiell-rechtliche Voraussetzung der Prozeß-
ermächtigung durch die Vertreterversammlung gemäß § 39 Abs. 1 GenG fehlt,
ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO n.F. an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen, damit es sich nunmehr mit den geltend gemachten Schadenser-
satzansprüchen gegen die Beklagten zu 1 und 4 befassen kann.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Graf