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BGH Beschluss vom 18.02.2003 – XI ZR 138/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2003

durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,

Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

5. Februar 2002 wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 102.669,43

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-

on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen

Anspruch der Kläger auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß des

Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht gegen das Rechtsbera-

tungsgesetz verneint hat, erweist sich das Berufungsurteil (veröffentlicht

in WM 2002, 537) jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (§ 563 ZPO a.F.).

Da sich die Kläger in dem von ihnen selbst unterzeichneten Darlehens-

vertrag verpflichtet haben, eine Grundschuld zu bestellen und sich der

sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwer-

fen, wären sie - sofern die entsprechenden Erklärungen noch nicht wirk-

sam abgegeben sein sollten - unverzüglich zu deren Abgabe verpflichtet.

Angesichts dessen verstößt die Berufung der Kläger auf die Unwirksam-

keit dieser Erklärungen jedenfalls gegen die Grundsätze von Treu und

Glauben (§ 242 BGB).

Als im Ergebnis zutreffend erweist sich das Berufungsurteil auch,

soweit das Berufungsgericht den Widerruf der Kläger nach dem Haus-

türwiderrufsgesetz nicht hat durchgreifen lassen. Zwar kann dem Beru-

fungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß ein Widerrufsrecht gemäß

§ 1 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-

sung; im folgenden: a.F.) wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2

HWiG ausscheidet (Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99,

WM 2002, 1181, 1183 ff., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Dies ver-

hilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, da der Darlehensvertrag die

Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG

a.F. nicht erfüllt. Die Kläger sind schon nach ihrem eigenen Vortrag we-

der durch mündliche Verhandlungen an ihrem Arbeitsplatz oder im Be-

reich ihrer Privatwohnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.) noch anläßlich

einer Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zum Ab-

schluß des Darlehensvertrages bestimmt worden.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen