BGH Beschluss vom 18.02.2003 – XI ZR 138/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,
Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
5. Februar 2002 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 102.669,43
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-
on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen
Anspruch der Kläger auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß des
Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht gegen das Rechtsbera-
tungsgesetz verneint hat, erweist sich das Berufungsurteil (veröffentlicht
in WM 2002, 537) jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (§ 563 ZPO a.F.).
Da sich die Kläger in dem von ihnen selbst unterzeichneten Darlehens-
vertrag verpflichtet haben, eine Grundschuld zu bestellen und sich der
sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwer-
fen, wären sie - sofern die entsprechenden Erklärungen noch nicht wirk-
sam abgegeben sein sollten - unverzüglich zu deren Abgabe verpflichtet.
Angesichts dessen verstößt die Berufung der Kläger auf die Unwirksam-
keit dieser Erklärungen jedenfalls gegen die Grundsätze von Treu und
Glauben (§ 242 BGB).
Als im Ergebnis zutreffend erweist sich das Berufungsurteil auch,
soweit das Berufungsgericht den Widerruf der Kläger nach dem Haus-
türwiderrufsgesetz nicht hat durchgreifen lassen. Zwar kann dem Beru-
fungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß ein Widerrufsrecht gemäß
§ 1 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-
sung; im folgenden: a.F.) wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2
HWiG ausscheidet (Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99,
WM 2002, 1181, 1183 ff., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Dies ver-
hilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, da der Darlehensvertrag die
Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG
a.F. nicht erfüllt. Die Kläger sind schon nach ihrem eigenen Vortrag we-
der durch mündliche Verhandlungen an ihrem Arbeitsplatz oder im Be-
reich ihrer Privatwohnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.) noch anläßlich
einer Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zum Ab-
schluß des Darlehensvertrages bestimmt worden.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen